Phi-Stone AG – Bezugsangebot (4.800 neue Stammaktien in Höhe von 1,00 € pro Aktie)

Phi-Stone AG

Kiel

 

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand am 24.09.2021 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30.09.2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 8.000,00 € gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II/​2021, § 3 Abs. 12 der Satzung), und zwar durch Ausgabe von bis zu 8.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 € pro Aktie (im Folgenden auch „neue Stammaktien“).

Das Genehmigte Kapital ist bereits in Höhe von 3.200,00 € ausgeschöpft. In Ausnutzung der Ermächtigung und unter Beachtung der Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses hat der Vorstand am 14.08.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 131.438,00 €

um bis zu 4.800,00 € durch Ausgabe von bis zu 4.800 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit

einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 € pro Aktie (im Folgenden auch „neue Stammaktien“)

zu erhöhen. Die neuen Stammaktien werden zu einem Ausgabepreis von

70,00 € je Aktie

einschließlich Einlageleistung und Agio ausgegeben. Sie nehmen ab dem 01.01.2023 am Jahresgewinn der Gesellschaft teil.

Die neuen Stammaktien werden zunächst den bisherigen Aktionären im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung, also im Verhältnis alt zu neu 27,3829167 zu 1 zum Bezug angeboten.

Die Bezugserklärung kann zur Vermeidung des Ausschlusses nur bis zum

30.08.2023

gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden. Hierfür steht den Aktionären die Postanschrift Phi-Stone AG, Dorfstraße 2, 24247 Mielkendorf oder die E-Mail-Adresse

vorstand@phi-stone.de

zur Verfügung. Bezugsanmeldungs- und Zeichnungsscheinvordrucke erhalten die Aktionäre auf Anfrage auch durch die Gesellschaft übermittelt. Bezugserklärungen, die erst nach dem vorgenannten Endtermin zugehen, ermöglichen nicht die Ausübung des Bezugsrechts. Gem. § 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

Wenn und soweit die Aktionäre innerhalb der vorstehenden Bezugsfrist keinen Gebrauch von ihrem gesetzlichen Bezugsrecht machen, ist der Vorstand ermächtigt, diejenigen Aktien, hinsichtlich derer kein Gebrauch vom Bezugsrecht gemacht wurde, sämtlichen Aktionären oder Dritten zum Bezug anzubieten.

 

Kiel, 16.08.2023

Der Vorstand

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