tetralog systems Aktiengesellschaft: HINWEIS AUF BEVORSTEHENDE VERSCHMELZUNG

tetralog systems Aktiengesellschaft

München

HINWEIS AUF BEVORSTEHENDE VERSCHMELZUNG
(§ 62 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 UmwG)

In Absatz 4, Satz 1 der Bekanntmachung vom 15.08.2023 hat sich ein Fehler bezüglich der übernehmenden Gesellschaft eingeschlichen. Es handelt sich um die tetralog systems AG und nicht um die Hofer AG. Richtig lautet Absatz 4 der Bekanntmachung deshalb:

„Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 II UmwG hin: Da sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaften in der Hand der übernehmenden tetralog systems AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der tetralog systems AG nach § 62 I UmwG nicht erforderlich. Die Aktionäre der tetralog systems AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 UmwG). Ein Einberufungsverlangen ist binnen eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung schriftlich an die tetralog systems AG (Vorstand) zu richten. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).“

 

tetralog systems Aktiengesellschaft

Dr. Lothar Jonitz

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