CM-Equity AG – Bekanntmachung eines Hinweises gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG über die Verschmelzungen

CM-Equity AG

München

Bekanntmachung eines Hinweises gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG über die Verschmelzungen der CM-Equity Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, der Black Quant Fund Komplementär GmbH, der DAMN Komplementär GmbH und der Pake-KTP Feeder Fund Komplementär GmbH auf die CM-Equity AG

 

 

Die CM-Equity AG hat im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft CM-Equity Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in München (AG München HRB 236335), ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Black Quant Fund Komplementär GmbH mit Sitz in München (AG München HRB 270099), ihrer 100%igen Tochtergesellschaft DAMN Komplementär GmbH mit Sitz in München (AG München HRB 271865) sowie ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Pake-KTP Feeder Fund Komplementär GmbH mit Sitz in München (AG München HRB 251914) als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufgenommen. Da das Stammkapital der CM-Equity Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, der Black Quant Fund Komplementär GmbH, der DAMN Komplementär GmbH sowie der Pake-KTP Feeder Fund Komplementär GmbH als übertragende Gesellschaften vollständig von der CM-Equity AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss und entsprechend die Einberufung der Hauptversammlung der CM-Equity AG über die Zustimmung zu den Verschmelzungsverträgen nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichtes, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG. Die Urkunden der vier Verschmelzungsverträge wurden zum Handelsregister der CM-Equity AG eingereicht. Sämtliche Verschmelzungen erfolgen im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01.04.2023 (Verschmelzungsstichtag). Den Verschmelzungen liegen die Schlussbilanzen der vier Tochtergesellschaften zum 31.03.2023 zugrunde. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der CM-Equity Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH über die Zustimmung zu den Verschmelzungsverträgen ist entbehrlich, da der CM-Equity AG sämtliche Geschäftsanteile an der CM-Equity Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Black Quant Fund Komplementär GmbH über die Zustimmung zu den Verschmelzungsverträgen ist entbehrlich, da der CM-Equity AG sämtliche Geschäftsanteile an der Black Quant Fund Komplementär GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der DAMN Komplementär GmbH über die Zustimmung zu den Verschmelzungsverträgen ist entbehrlich, da der CM-Equity AG sämtliche Geschäftsanteile an der DAMN Komplementär GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Pake-KTP Feeder Fund Komplementär GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist entbehrlich, da der CM-Equity AG sämtliche Geschäftsanteile an der Pake-KTP Feeder Fund Komplementär GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG. Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der CM-Equity AG, Kaufingerstr. 20, 80331 München während der üblichen Geschäftszeiten die Unterlagen nach § 63 Abs. 1 UmwG (u.a. die Verschmelzungsverträge und die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der CM-Equity AG, die letzten Jahresabschlüsse der CM-Equity Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, der Black Quant Fund Komplementär GmbH, der DAMN Komplementär GmbH sowie der Pake-KTP Feeder Fund Komplementär GmbH sowie die Zwischenbilanzen der vier Tochtergesellschaften zum 31.03.2023) zur Einsicht der Aktionäre der CM-Equity AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der CM-Equity AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

München, den 02.10.2023

 

Der Vorstand

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