Vodafone Vierte Verwaltungs AG – Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring – WKN KD8888, ISIN DE000KD88880

Vodafone Vierte Verwaltungs AG

Düsseldorf

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

der

Kabel Deutschland Holding AG

Unterföhring

WKN KD8888, ISIN DE000KD88880

 

 

Die Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG hat am 8. September 2023 auf Verlangen der Vodafone Vierte Verwaltungs AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der Vodafone Vierte Verwaltungs AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 93,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kabel Deutschland Holding AG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Kabel Deutschland Holding AG als übertragender Rechtsträger und die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Juli 2023 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Kabel Deutschland Holding AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Vodafone Vierte Verwaltungs AG überträgt.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 11.10.2023 in das Handelsregister der Kabel Deutschland Holding AG beim Amtsgericht München unter HRB 184452 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Vodafone Vierte Verwaltungs AG beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 70886 am 16.10.2023 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kabel Deutschland Holding AG auf die Vodafone Vierte Verwaltungs AG übergegangen.

Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses entsteht für die Minderheitsaktionäre ein Anspruch auf Zahlung der festgelegten Barabfindung. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kabel Deutschland Holding AG eine von der Vodafone Vierte Verwaltungs AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 93,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kabel Deutschland Holding AG. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Kabel Deutschland Holding AG an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Vodafone Vierte Verwaltungs AG – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main,

 

vorgenommen.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kabel Deutschland Holding AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Kabel Deutschland Holding AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kabel Deutschland Holding AG provisions- und kostenfrei.

Die Preisfeststellung der Aktien der Kabel Deutschland Holding AG im Freiverkehr der Börse Hamburg wurde zwischenzeitlich eingestellt.

Für den Fall, dass in einem etwaigen gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Kabel Deutschland Holding AG gewährt werden.

 

Düsseldorf, den 16. Oktober 2023

 

Der Vorstand

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