Agrar Aktiengesellschaft Rhinow – Einberufung der Hauptversammlung (am Mittwoch, den 20. Dezember 2023 um 09:00 Uhr)

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow

Winsen (Aller)

Amtsgericht Lüneburg, HRB 209394

Einberufung der Hauptversammlung

Die Aktionäre werden hiermit zu der

am Mittwoch, den 20. Dezember 2023 um 09:00 Uhr

in den Räumen des Notars Dr. Eckhard Baucks,
Am Junkernhof 2 in 29308 Winsen (Aller),

stattfindenden Hauptversammlung der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow eingeladen.

 

 

I.

Tagesordnung

 

1. Satzungsänderung

Die Aktionärin JLW Holding Aktiengesellschaft schlägt vor, die satzungsmäßige Altershöchstgrenze für Aufsichtsratsmitglieder von 70 Jahren auf 75 Jahre zu erhöhen und hierzu Satz 1 von Absatz (6) in Abschnitt III. B. der Satzung der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:

„Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben.“

Die Aktionärin JLW Holding Aktiengesellschaft schlägt des Weiteren vor, Teil IV. § 24 Ziffer (1) mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:

„Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und zusammen mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat unverzüglich zuzuleiten.“

 

II.

Teilnahme an der Hauptversammlung

 

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der im Besitz einer oder mehrerer Aktien an der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow ist. Zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am dritten Tag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die keiner Einhaltung einer besonderen Form bedarf, ist zu richten an:

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow
c/​o JLW Holding Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Schmalhorn 13
29308 Winsen (Aller)
oder per Telefax: 05143 9810-813
oder per E-Mail: rechtsabteilung@jlwag.de

 

Der Tag des Zugangs der Anmeldung bei der Gesellschaft wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Anmeldefrist den satzungsmäßigen Bestimmungen zufolge mit Ablauf des letzten diesem Tag vorangehenden Werktages.

 

Stimmrechtsvertretung

Die Ausübung des Stimmrechtes kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Aktiengesetztes gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und für den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 des Aktiengesetzes. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

 

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nebst Begründung gemäß § 126 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 des Aktiengesetzes sind ausschließlich zu richten an:

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow
c/​o JLW Holding Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Schmalhorn 13
29308 Winsen (Aller)
oder per Telefax: 05143 9810-813
oder per E-Mail: rechtsabteilung@jlwag.de

Nur Anträge nebst Begründung sowie Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der vorgenannten Adresse eingegangen sind, werden gemäß § 126 Abs. 1 des Aktiengesetzes den in § 125 Abs. 1 bis 3 des Aktiengesetzes genannten Berechtigten zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder verspätete Anträge oder Wahlvorschläge werden insoweit nicht berücksichtigt. Der Tag des Zugangs des Antrags bzw. Wahlvorschlages bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

 

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs.2 des Aktiengesetzes verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens vierundzwanzig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens wird hierbei nicht mitgerechnet.

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind die §§ 70 und 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes zu beachten.

 

Winsen (Aller), im November 2023

 

Heiner Groß
Vorstand

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