DISO Verwaltungs AG
Esslingen am Neckar
WKN: A0JELZ / ISIN: DE000A0JELZ5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2022
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden ein zur ordentlichen Hauptversammlung der DISO Verwaltungs AG, die am Freitag, dem 26. Januar 2024 um 10:00 Uhr, im Konferenzraum des „Arcotel“ Hotel Camino GmbH, Heilbronner Straße 21, 70191 Stuttgart, als Präsenz-Hauptversammlung stattfindet.
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 auf eine geschlechterspezifische Sprache verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Tagesordnung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DISO Verwaltungs AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, der Lageberichte für den Konzern und die DISO Verwaltungs AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an sowie während der Hauptversammlung unter www.diso-ag.de, Unterpunkt „Investor Relations“, zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits festgestellt, respektive gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 1.126.264,48 und unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus dem Vorjahr in Höhe von EUR 41.106.553,85 einen Bilanzverlust von EUR 42.232.818,33 aus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzverlustes ist daher nicht vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den in der ordentlichen Hauptversammlung am 18. März 2022 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss mit folgendem Inhalt zu bestätigen; hilfsweise – für den Fall, dass der genannte Beschluss bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 26. Januar 2024 rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist – den folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die nachfolgend genannten Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum zu entlasten und folgende Beschlüsse zu fassen:
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Ralf Erdhütter Genannt Drücker, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen und folgenden Beschluss zu fassen: Herrn Ralf Erdhütter Genannt Drücker wird als Vorstand der DISO Verwaltungs AG für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt. |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den in der ordentlichen Hauptversammlung am 18. März 2022 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss mit folgendem Inhalt zu bestätigen; hilfsweise – für den Fall, dass der genannte Beschluss bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 26. Januar 2024 rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist – den folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. |
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6. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen und folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt. |
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7. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen und folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt. |
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8. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Stuttgart, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. |
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9. |
Bestätigung der Beschlussfassung über eine Sitzverlegung und die Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 18. März 2022 über die Sitzverlegung der DISO Verwaltungs AG von München nach Esslingen beschlossen. Der Beschluss wurde angefochten und erstinstanzlich vom LG München I für nichtig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beschluss über die Verlegung des Sitzes nach § 5 AktG sollte daher zur Sicherheit von der Hauptversammlung bestätigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, den in der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. März 2022 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung, um den Unternehmensgegenstand anzupassen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, zu beschließen: § 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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11. |
Beschlussfassung über die Streichung von § 4a der Satzung Mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. März 2015 zu Tagesordnungspunkt 3 beschloss die Hauptversammlung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals. Die Hauptversammlung ermächtigte den Vorstand, das Grundkapital bis zum 27. März 2020 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.700.000 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu Stück 7.700.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen. Die gewährte Frist zur Ausübung des genehmigten Kapitals ist mittlerweile abgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, die nunmehr entbehrliche Regelung aus der Satzung der DISO Verwaltungs AG zu entfernen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, zu beschließen: § 4a der Satzung wird ersatzlos gestrichen. |
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12. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 14 der Satzung, um eine Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde zu Zeiten der Corona-Pandemie auf Grundlage des bis zum 31. August 2022 anwendbaren Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (sogenanntes COVID-19-Gesetz) wiederholt für die Hauptversammlungen der DISO Verwaltungs AG gewählt. Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch in Zukunft virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Der neu geschaffene § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt, dass die Satzung einer Aktiengesellschaft vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen kann, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DISO Verwaltungs AG sind der Auffassung, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren, in denen Hauptversammlungen aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ebenfalls virtuell durchgeführt wurden, grundsätzlich bewährt hat. Gegenüber Hauptversammlungen nach dem sogenannten COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen nach dem neuen gesetzlichen Konzept erweitert und das Format der virtuellen Hauptversammlung damit Präsenzhauptversammlungen nahezu gleichgestellt. Ähnlich wie bei Präsenzhauptversammlungen erlauben virtuelle Hauptversammlungen nach Maßgabe des neuen Formats die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und im Wege elektronischer Kommunikation. Aktionäre können Anträge und Wahlvorschläge stellen und haben ein Auskunftsrecht. Darüber hinaus besteht das Recht auf Einreichung von Stellungnahmen im Vorfeld einer virtuellen Hauptversammlung. In der Satzung der DISO Verwaltungs AG soll daher eine Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden, virtuelle Hauptversammlungen einzuberufen, um so den Vorstand in die Lage zu versetzen, flexibel und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über das jeweils sachgerechte Format der Hauptversammlung entscheiden zu können. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird bei seiner Entscheidung über das Format der Hauptversammlung unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben ablauforganisatorischen sowie Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der zulässigen Dauer der Ermächtigung (§ 118a Abs. 3 AktG) soll die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz (4) ergänzt:
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13. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung Gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG, für virtuelle Hauptversammlungen in Verbindung mit § 118a Absatz 2 Satz 2 AktG, kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. § 15 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz (3) ergänzt:
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Beschlussfassung über die Ergänzung von § 17 der Satzung, um eine Ermächtigung des Vorstands zur Gestattung der Stimmabgabe schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ohne Teilnahme an der Hauptversammlung (Briefwahl) vorzusehen Gemäß § 118 Absatz 2 AktG kann die Satzung vorsehen, den Vorstand zu ermächtigen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Überschrift von § 17 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neugefasst:
§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz (4) ergänzt:
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Beschlussfassung über die Änderung von § 18 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, zu beschließen: § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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Wahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 S. 1, 96 Abs. 1 i.V.m. § 101 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Herr Andreas Rudolf wird sein Amt als Aufsichtsratsvorsitzender der DISO Verwaltungs AG zum Ende dieser Hauptversammlung niederlegen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Fabrizio Armone, wohnhaft in Como, Italien, Leiter Co-Investor Relations & Fundraising, CDP – Cassa Depositi e Prestiti, wird für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat der DISO Verwaltungs AG gewählt. Ein Lebenslauf des Kandidaten mit Informationen über seine Ausbildung und seinen beruflichen Werdegang ist auf der Internetseite der DISO Verwaltungs AG, Unterpunkt „Investor Relations“, zugänglich. |
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17. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Matica Technologies Group SA, Lugano, Schweiz (hiernach „Matica SA“) als herrschendem Unternehmen und der DISO Verwaltungs AG als abhängigem Unternehmen Die Matica SA als herrschendes Unternehmen und die DISO Verwaltungs AG als abhängiges Unternehmen werden einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (hiernach „BGAV“ oder „der Vertrag„) schließen, mit dessen Wirksamkeit die DISO Verwaltungs AG die Leitung ihrer Gesellschaft der Matica SA unterstellt und sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Matica SA abzuführen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der DISO Verwaltungs AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Matica SA als herrschendem Unternehmen und der DISO Verwaltungs AG als abhängigem Unternehmen wird zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: |
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Die DISO Verwaltungs AG unterstellt der Matica SA die Leitung ihrer Gesellschaft. Die Matica SA ist dementsprechend berechtigt, dem Vorstand der DISO Verwaltungs AG hinsichtlich deren Leitung Weisungen zu erteilen. Die Regelungen hierzu finden sich im Einzelnen in § 2 des Vertrags. |
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Die DISO Verwaltungs AG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Matica SA abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen nach näherer Bestimmung des Vertrags – der nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der DISO Verwaltungs AG, in dem der Vertrag wirksam wird. Die Regelungen zur Gewinnabführung finden sich im Einzelnen in § 4 des Vertrags. |
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Die Matica SA ist nach § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der DISO Verwaltungs AG verpflichtet. Die Verlustausgleichspflicht besteht erstmals für das Geschäftsjahr der DISO Verwaltungs AG, in dem der Vertrag wirksam wird. Die Regelungen zum Verlustausgleich finden sich im Einzelnen in § 5 des Vertrags. |
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Die Matica SA verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der DISO Verwaltungs AG für die Dauer des Vertrags als angemessenen Ausgleich eine wiederkehrende Geldleistung („Ausgleichszahlung„) zu zahlen. Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der DISO Verwaltungs AG für jede Aktie der DISO Verwaltungs AG brutto EUR 0,07 („Bruttoausgleichsbetrag„), abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Dieser Abzug ist aber nur auf den Teil des Bruttoausgleichsbetrags vorzunehmen, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne der DISO Verwaltungs AG bezieht. Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der DISO Verwaltungs AG gewährt, in dem der Vertrag wirksam wird. Die Regelungen zur Ausgleichszahlung einschließlich weiterer Einzelheiten zu abzuziehenden Steuern, Fälligkeit, unterjähriger Beendigung des Vertrags, Kapitalerhöhungen und Auswirkungen einer Erhöhung der Ausgleichszahlung nach Durchführung eines Spruchverfahrens finden sich im Einzelnen in § 7 des Vertrags. |
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Die Matica SA verpflichtet sich zudem, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der DISO Verwaltungs AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung („Abfindung„) von EUR 0,86 je Aktie der DISO Verwaltungs AG zu erwerben. Die Verpflichtung der Matica SA zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach der Veröffentlichung des Abfindungsangebots durch die Matica SA, frühestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister bekannt gemacht worden ist. Wurde ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung gestellt, endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Die Regelungen zur Abfindung einschließlich weiterer Einzelheiten zu Kapitalerhöhungen und Auswirkungen einer Erhöhung der Abfindung nach Durchführung eines Spruchverfahrens finden sich im Einzelnen in § 8 des Vertrags. |
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Die Matica SA ist berechtigt, Bücher und Schriften der DISO Verwaltungs AG jederzeit einzusehen und Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten der DISO Verwaltungs AG zu verlangen. Die Regelung des Auskunftsrechts findet sich im Einzelnen in § 3 des Vertrags. |
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Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der DISO Verwaltungs AG. Er wird wirksam, sobald sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der DISO Verwaltungs AG eingetragen worden ist. Die Regelungen zu Wirksamkeit und Wirkung finden sich im Einzelnen in § 9 des Vertrags. |
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Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Danach kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der DISO Verwaltungs AG gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann jede Partei den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Regelungen zur Laufzeit und Kündigung finden sich im Einzelnen in § 9 des Vertrags. |
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In § 10 enthält der Vertrag Schlussbestimmungen unter anderem dazu, dass die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lässt. Im Detail hat der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag folgenden Wortlaut in der deutschen Fassung: „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag„) Zwischen Matica Technologies Group SA, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Lugano, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kanton Ticino unter der Firmennummer CHE-369.944.415,
und DISO Verwaltungs AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Esslingen am Neckar, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 785069,
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:
Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter www.diso-ag.de, Unterpunkt „Investor Relations“, folgende Unterlagen veröffentlicht und werden auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein: |
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Matica SA und der DISO Verwaltungs AG; |
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nach § 293a AktG erstatteter Bericht des Vorstands der DISO Verwaltungs AG einschließlich Anlagen, u.a. der Gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Ermittlung des Unternehmenswerts der DISO Verwaltungs AG zum 26. Januar 2024; |
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Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG des vom Landgericht Stuttgart für die Matica SA und die DISO Verwaltungs AG bestellten Vertragsprüfers Alvarez & Marsal GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Neue Mainzer Straße 28, 60311 Frankfurt am Main; |
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Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse inklusive Lageberichte der DISO Verwaltungs AG zum 31. Dezember 2022, zum 31. Dezember 2021 und zum 31. Dezember 2020 sowie Jahresabschlüsse der SCL Investment Group SA bzw. der Matica SA zum 31. Dezember 2022, zum 31. Dezember 2021 und zum 31. Dezember 2020 inklusive Übersetzungen. |
18. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG Die Aktionäre Herr Martin Nolle und Herr Moritz Reimers (die „Antragsteller„), deren Anteile an der DISO Verwaltungs AG zusammen den Betrag von EUR 50.000 erreichen, haben mit Schreiben vom 30. Juni 2023 und in dem von ihnen übersandten Einberufungsverlangen vom 1. November 2023 (gemeinsam das „Einberufungs- und Ergänzungsverlangen„), die Bekanntgabe des nachstehend aufgeführten weiteren Gegenstands zur Beschlussfassung verlangt: „Es wird ein Sonderprüfer bestellt zur Prüfung des nachfolgenden Vorgangs bei der DISO Verwaltungs AG (im Folgenden auch „DISO“): a. Die Matica Technologies Group SA mit dem Sitz in Zug (Schweiz), (im Folgenden auch „Matica SA“) hat am 06.02.2023 im Rahmen einer Insidermeldung öffentlich bekannt gemacht, dass sie am 01.02.2023 insgesamt 994.323 Aktien an der Matica Fintec S.p.A. (im Folgenden auch „Fintec“) zu einem Kaufpreis von je EUR 1,71 pro Aktie erworben hat. Weitergehend wurde zeitgleich auf der Internetseite der Fintec veröffentlicht, dass sich der Aktienbestand der DISO an der Fintec um eben diese Stückzahl von 994.323 Aktien von vormals 6.474.000 Aktien auf nunmehr 5.480.077 Aktien verringert hat. Folglich hat die DISO ganz offenkundig am 01.02.2023 insgesamt 994.323 Aktien an der Fintec an die Matica SA zu einem Kaufpreis von je EUR 1,71 pro Fintec-Aktie veräußert (im Folgenden auch die „Veräußerung“). Am 01.02.2023 lag der Börsenkurs der Fintec-Aktie an der Mailänder Börse bei EUR 2,59. Auch in den vergangenen drei Monaten vor dem 01.02.2023 schwankte der Börsenkurs der Fintec-Aktie um den Börsenkurs von EUR 2,59 und der durchschnittliche Dreimonatskurs vor dem 01.02.2023 der Fintec-Aktie an der Mailänder Börse lag in etwa bei diesem Preis von ca. EUR 2,59. Durch diese unterpreisige Veräußerung ist der DISO somit jedenfalls im Vergleich zum Marktpreis ein Schaden in Höhe von EUR 0,88 je veräußerter Fintec-Aktie entstanden, mithin insgesamt für die 994.323 veräußerten Fintec-Aktien in Höhe von EUR 875.004,24. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Schaden betragsmäßig auf die genannte Höhe beschränkt, in welcher der Kaufpreis unter dem Marktpreis liegt, oder aber der DISO weitergehende Schäden entstanden sind oder entstehen werden. b. Es soll daher im Rahmen der Sonderprüfung ermittelt werden, welcher wirtschaftliche Schaden der DISO im Zusammenhang mit der Veräußerung insgesamt tatsächlich bereits entstanden ist und/oder noch bei zu erwartendem Lauf der Dinge noch entstehen wird. Hierbei soll insbesondere auch geprüft werden, ob es sich bei der (unterpreisigen) Veräußerung von Vermögenswerten in steuerlicher Hinsicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Matica SA, die Mehrheitsaktionärin der DISO, handelt. Im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung soll weitergehend geprüft werden, welcher steuerlicher Schaden der DISO hierbei entstanden ist und/oder noch entstehen wird in Bezug auf sämtliche Steuerarten wie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Quellensteuer, etc. Es soll weitergehend geprüft werden, welche Nebenkosten der DISO im Rahmen der Veräußerung (wie Beratungskosten etc.) in welcher Höhe entstanden sind. c. Es soll darüber hinaus auch geprüft werden, von wem die Veräußerung aus welchen Gründen veranlasst wurde und wie genau der Kaufpreis ermittelt wurde. d. Zum Sonderprüfer wird Herr Wirtschaftsprüfer Tobias Geiler, Bansbach GmbH, Gansheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart, gemäß § 142 Abs. 1 AktG für die beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal insbesondere von Personen mit Kenntnissen der jeweiligen Branche heranziehen sowie sich in wirtschaftlich/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen.“ |
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19. |
Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der DISO Verwaltungs AG (im Folgenden auch „DISO“) gegen aktuelle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie gegen die Matica Technologies Group SA mit Sitz in Zug (Schweiz) (im Folgenden auch „Matica SA“) sowie gegen Herrn Sandro Camilleri, Schweiz, im Zusammenhang mit der Veräußerung von insgesamt 994.323 Aktien an der Matica Fintec S.p.A. (im Folgenden auch „Fintec“) an die Matica SA zu einem Kaufpreis von je EUR 1,71 pro Fintec-Aktie sowie Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG Die Antragsteller haben mit dem Einberufungs- und Ergänzungsverlangen außerdem die Bekanntgabe des nachstehend aufgeführten weiteren Gegenstands zur Beschlussfassung verlangt: „Die Hauptversammlung beschließt in Bezug auf die Veräußerung der DISO Verwaltungs AG (im Folgenden auch „DISO“) von insgesamt 994.323 Aktien an der Matica Fintec S.p.A. (im Folgenden auch „Fintec“) an die Matica Technologies Group SA mit Sitz in Zug (Schweiz) (im Folgenden auch „Matica SA“) zu einem Kaufpreis von je EUR 1,71 pro Fintec-Aktie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere auch gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, gegen gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der DISO sowie gegen die Großaktionärin Matica SA und deren Präsidenten, CEO und mittelbaren Mehrheitsgesellschafter, Herrn Sandro Camilleri, Schweiz. Die Matica SA hat am 06.02.2023 im Rahmen einer Insidermeldung öffentlich bekannt gemacht, dass sie am 01.02.2023 insgesamt 994.323 Aktien an der Fintec zu einem Kaufpreis von je EUR 1,71 pro Aktie erworben hat. Weitergehend wurde zeitgleich auf der Internetseite der Fintec veröffentlicht, dass sich der Aktienbestand der DISO an der Fintec um eben diese Stückzahl von 994.323 Aktien von vormals 6.474.000 Aktien auf nunmehr 5.480.077 Aktien verringert hat. Folglich hat die DISO ganz offenkundig am 01.02.2023 insgesamt 994.323 Aktien an der Fintec an die Matica SA zu einem Kaufpreis von je EUR 1,71 pro Fintec-Aktie veräußert (im Folgenden auch die „Veräußerung“). Am 01.02.2023 lag der Börsenkurs der Fintec-Aktie an der Mailänder Börse bei EUR 2,59. Auch in den vergangenen drei Monaten vor dem 01.02.2023 schwankte der Börsenkurs der Fintec-Aktie um den Börsenkurs von EUR 2,59 und der durchschnittliche Dreimonatskurs vor dem 01.02.2023 der Fintec-Aktie an der Mailänder Börse lag in etwa bei diesem Preis von ca. EUR 2,59. Die Veräußerung der 994.323 Fintec-Aktien von der DISO an die Matica SA zu einem Kaufpreis von EUR 1,71 je Aktie erfolgte daher ganz erheblich unter dem Marktwert von EUR 2,59. Durch diese unterpreisige Veräußerung ist der DISO somit im Vergleich zum Marktpreis ein Schaden in Höhe von EUR 0,88 je veräußerter Fintec-Aktie entstanden, mithin insgesamt für die 994.323 veräußerten Fintec-Aktien in Höhe von EUR 875.004,24. Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwalte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. Lochner sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwalte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.“ |
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20. |
Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der DISO Verwaltungs AG (im Folgenden auch „DISO“) gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie gegen die Matica Technologies Group SA mit Sitz in Zug (Schweiz) (im Folgenden auch „Matica SA“) sowie gegen Herrn Sandro Camilleri, Schweiz, im Zusammenhang mit der Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften der DISO in den USA, Beijing, Dubai und Malaysia auf die Matica SA sowie im Zusammenhang mit der Veräußerung des operativen Geschäfts der DISO an die Matica SA sowie im Zusammenhang mit der Veräußerung von Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens sowie Verbindlichkeiten der DISO an die Matica SA gemäß des am 05. März 2021 unterzeichneten und mit Ablauf des 31. März 2021 in Kraft getretenen Vertrags über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen und Vermögensgegenständen zwischen der DISO und der Matica SA sowie Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG Die Antragsteller haben mit dem Einberufungs- und Ergänzungsverlangen außerdem die Bekanntgabe des nachstehend aufgeführten weiteren Gegenstands zur Beschlussfassung verlangt: „Die Hauptversammlung beschließt in Bezug auf die Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften der DISO Verwaltungs AG (im Folgenden auch „DISO“) in den USA, Beijing, Dubai und Malaysia auf die Matica Technologies Group SA mit Sitz in Zug (Schweiz) (im Folgenden auch „Matica SA“) sowie im Zusammenhang mit der Veräußerung des operativen Geschäfts der DISO an die Matica SA sowie im Zusammenhang mit der Veräußerung von Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens sowie Verbindlichkeiten der DISO an die Matica SA gemäß des am 05. März 2021 unterzeichneten und mit Ablauf des 31. März 2021 in Kraft getretenen Vertrags über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen und Vermögensgegenständen zwischen der DISO und der Matica SA (im Folgenden auch „Kaufvertrag“) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere auch gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, gegen gegenwärtige und seit dem Jahr 2021 ausgeschiedene ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der DISO sowie gegen die Großaktionärin Matica SA und deren Präsidenten, CEO und mittelbaren Mehrheitsgesellschafter, Herrn Sandro Camilleri, Schweiz. a. Ausweislich des Konzernabschlusses der DISO für das Geschäftsjahr 2020 haben sich Vorstand und Aufsichtsrat der DISO seit Ende 2020 mit der möglichen Umstrukturierung des Matica Konzerns befasst. Herr Sandro Camilleri war zum Zeitpunkt des Kaufvertrags mit einem Anteil von ca. 85,16 % der Anteile, die er über die Matica SA hielt, letztlich herrschender Aktionär der DISO. Ausweislich der am 13.06.2023 erfolgten Bekanntmachung zu einem freiwilligen Erwerbsangebots [sic!] der Matica SA an die Aktionäre der DISO ist die Matica SA auch aktuell mit einem Anteil von über 85 % an der DISO beteiligt. Herr Sandro Camilleri, der ehemalige Vorstand der DISO, ist weitergehend der aktuelle Präsident und CEO der Matica SA. b. Bereits seit Ende 2020 liefen die Vorbereitungen für einen Verkauf zur Veräußerung und Übertragung von Beteiligungen und Vermögensgegenstanden von der DISO an die Matica SA. Auch wurden bereits in den zum Stichtag 31.12.2020 erstellten Konzernabschluss Abschreibungen im Zuge der vorliegenden Aufgabe von Geschäftsbereichen in Höhe von EUR 14,6 Mio. eingebucht. In seinen Sitzungen vom 05. März 2021 haben der Vorstand und Aufsichtsrat der DISO dem Vertrag zur Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften in den USA, Beijing, Dubai und Malaysia auf die mehrheitlich an der DISO beteiligte Matica SA zugestimmt. Zusätzlich wurden Teile des Anlage- und Umlaufvermögens sowie Verbindlichkeiten der DISO sowie das operative Geschäft der DISO an die Matica SA veräußert. Der Kaufvertrag wurde am 5. März 2021 unterzeichnet und trat mit Ablauf des 31. März 2021 in Kraft. Für die veräußerten Beteiligungen und die veräußerten Vermögens- und Schuldwerte der DISO hat die DISO EUR 6,6 Mio. erhalten (vgl. Anlage 3, Seite 26 des Konzernabschlusses der DISO für das Geschäftsjahr 2020). Im Konzernverbund der DISO verblieben somit nur noch die Beteiligung der DISO an der börsennotierten Matica Fintec S.p.A., Galliate (Italien) sowie die (vermutlich wertlosen) Anteile an der ruhenden Gesellschaft in Singapur und Hongkong. Ebenso verblieben bei der DISO das in 2018 aufgenommene Bankdarlehen über EUR 7,5 Mio., welches zum 31.12.2020 noch in Höhe von EUR 6,375 Mio. valutierte (im Folgenden auch nur „Bankdarlehen“) und im März 2021 sodann vollständig von der DISO zurückgeführt wurde. Die DISO soll bis auf Weiteres vermögensverwaltende Aufgaben sowie einzelne operative Aufgaben im Konzern des Großaktionärs Matica SA wahrnehmen. c. Nach Auffassung der Antragsteller sind die veräußerten Beteiligungen und die veräußerten Vermögens- und Schuldwerte der DISO zu einem für die DISO nachteiligen, deutlich zu geringen Kaufpreis an die Matica SA veräußert und übertragen worden. Daher ist der DISO zum Vorteil der Matica SA (und somit auch zum Vorteil von deren Allein- oder jedenfalls Mehrheitsgesellschafter, Herrn Sandro Camilleri) ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist. Es bestehen die folgenden Anhaltspunkte, die für einen deutlich zu geringen Kaufpreis zum Nachteil der DISO sprechen:
d. Das Landgericht München I hat mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 24.11.2022, Az.: 17 HK O 3381/22, gemäß § 315 Satz 2 AktG sowie gemäß § 142 Abs. 2 S. 1 AktG daher auch einen Sonderprüfer zur Prüfung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestellt, da insoweit „im vorliegenden Falle davon auszugehen [sei], dass im Sinne des § 315 Satz 2 AktG Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen.“ Das Landgericht München I hat in dem genannten Beschluss zur Begründung weitergehend wie folgt ausgeführt: „Die Kammer geht von einer für die Erwerber sehr vorteilhaften Veräußerung der Antragsgegnerin aus.“ e. Das Landgericht München I, Az.: 5 HK O 3385/22, hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023 in Bezug auf den Kaufvertrag wie folgt ausgeführt: „Eine Nichtigkeit der Verträge könnte sich jedoch aus § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anzunehmen sein [sic!]; dieses Missverhältnis muss nach der Rechtsprechung des BGH auch erkennbar sein – dies könnte bei einer erheblichen Fehlbewertung durchaus angenommen werden.“ f. Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwalte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. Lochner sein Amt nicht annehmen kann oder wegfallt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwalte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewahren.“ |
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Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der DISO Verwaltungs AG (im Folgenden auch „DISO“) gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Vergütung einer unmittelbare Angehörigen des (ehemaligen) Alleinvorstands der DISO, Herrn Sandro Camilleri durch die [sic!] sowie Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG Die Antragsteller haben mit dem Einberufungs- und Ergänzungsverlangen außerdem die Bekanntgabe des nachstehend aufgeführten weiteren Gegenstands zur Beschlussfassung verlangt: „Die Hauptversammlung beschließt in Bezug auf die Beschäftigung einer unmittelbaren Angehörigen des (ehemaligen) Alleinvorstands der DISO Verwaltungs AG (im Folgenden auch „DISO“), Herrn Sandro Camilleri, bei der DISO die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere auch gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, gegen gegenwärtige und seit dem Jahr 2021 ausgeschiedene ehemalige Mitglieder des Vorstands, namentlich Herrn Sandro Camilleri, sowie gegen gegenwärtige und ehemalige Mitgliedern des Aufsichtsrats der DISO. a. Ausweislich des Konzernabschlusses 2020 (dort Anlage 3 S. 62) ist aus dem laufenden Arbeitsverhältnis mit einem unmittelbaren Angehörigen, der damaligen Ehefrau, des Alleinvorstands Sandro Camilleri im Geschäftsjahr 2020 ein Aufwand von EUR 657.000 entstanden. Angesichts der Bedeutung der Tätigkeit und der Wirtschaftskraft der DISO (Umsatz einschließlich veräußerter Geschäftsbereiche im Geschäftsjahr 2020 im Konzern: ca. EUR 40 Mio.) ist es offensichtlich, dass für eine dem Vorstand untergeordnete Angestelltentätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von EUR 657.000, das fast der Hälfte der durchschnittlichen Vergütung eines Vorstands eines MDAX Unternehmens entspricht, vollkommen marktunüblich ist. Auch schon in den Vorjahren erhielt die unmittelbare Angehörige des Alleinvorstands der DISO, Herrn Sandro Camilleri ein Gehalt in Höhe von 2019: EUR 312.000, 2018: EUR 298.000, 2017: EUR 238.000, 2016: EUR 214.000. Auch diese Gehälter waren angesichts der Bedeutung der Tätigkeit und der Wirtschaftskraft der DISO marktunüblich. Dadurch ist der DISO zum Vorteil unmittelbarer Angehörigen des ehemaligen Vorstands und aktuellen Mehrheitsaktionärs Sandro Camilleri, also zu Gunsten von dessen Ehefrau ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist. b. Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwalte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. Lochner sein Amt nicht annehmen kann oder wegfallt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwalte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewahren.“ |
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Beschlussfassung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien, die Anpassung des bedingten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Die Aktionärin Matica Technologies Group SA („Matica„), deren Anteile an der DISO Verwaltungs AG den Betrag von EUR 50.000 erreichen, hat mit Ergänzungsverlangen vom 13. Dezember 2023 die Bekanntgabe des nachstehend aufgeführten weiteren Gegenstands zur Beschlussfassung verlangt: Beschlussfassung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien, die Anpassung des bedingten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Begründung: Die Aktien lauten derzeit auf den Inhaber. Namensaktien können im Vergleich zu Inhaberaktien eine effektivere Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in Namensaktien umgewandelt werden. Die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft auf Informationen der Aktionäre angewiesen. Zum Zwecke der Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien sollen §§ 4 und 15 der Satzung wie aus dem Nachfolgenden ersichtlich angepasst werden. Neben der bisherigen Bestimmung, dass die Aktien auf den Inhaber lauten, müssen auch die Vorschriften zum bedingten Kapital einerseits sowie zum Teilnahmerecht der Aktionäre an der Hauptversammlung andererseits angepasst werden. Da sich die Aktionärsstellung nach der Umwandlung von Inhaber- in Namensaktien nach der Eintragung im Aktienregister bestimmt, ist neben der – bereits nach der bisherigen Satzungsregelung erforderlichen – Anmeldung und der Eintragung im Aktienregister kein weiterer Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich. Die Matica Technologies Group SA schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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II. Hinweis zur Anmeldung zur Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2022
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der DISO Verwaltungs AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum 19. Januar 2024, 24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten Stelle angemeldet haben:
DISO Verwaltungs AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts der DISO Verwaltungs AG gegenüber nachweisen. Als Nachweis genügt eine Bestätigung durch das depotführende Institut. Diese hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 5. Januar 2024, 00.00 Uhr (sog. „Nachweisstichtag“ bzw. „Record Date„), zu beziehen und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, mithin bis zum 19. Januar 2024, 24.00 Uhr, unter der o.g. Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform in deutscher oder englischer Sprache.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann der Aktionär von der Gesellschaft zurückgewiesen werden.
Nach Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt der Eintrittskarte, die sie nach der ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten, verwenden. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
anmeldestelle@computershare.de
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person für den gleichen Aktienbestand, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch Teilnahme des Vollmachtgebers persönlich in der Hauptversammlung erfolgen.
Für den Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen, weisen wir darauf hin, dass die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Dem bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter sind bezüglich aller Tagesordnungspunkte Weisungen zu erteilen. Die Vollmacht kann hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen keine Weisungen erteilt sind, nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass bei diesen Abstimmungen mit Enthaltung gestimmt wird. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch den Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen.
Die Einzelheiten der Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie das entsprechende Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Auch bei Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und die Vorlage des Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich.
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 1. Januar (24:00 Uhr) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
DISO Verwaltungs AG
Am Kirchberg 23
73734 Esslingen
E-Mail: info@diso-ag.de
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter der Adresse www.diso-ag.de, Unterpunkt „Investor Relations“ bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Beschlussvorschlag der Verwaltung betreffend einen bestimmten Tagesordnungspunkt sind gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG schriftlich, per Telefax oder in Textform ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten:
DISO Verwaltungs AG
Am Kirchberg 23
73734 Esslingen
E-Mail: info@diso-ag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung, die vorab übermittelt werden, müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag muss nicht begründet werden.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (d.h. bis zum 11. Januar 2024, 24.00 Uhr) an die vorgenannte Adresse zugegangen sind, unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter der Adresse www.diso-ag.de, Unterpunkt „Investor Relations“ veröffentlichen. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Das Recht nach § 131 Abs. 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.
Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus eine Stunde.
Esslingen, im Dezember 2023
DISO Verwaltungs AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung verarbeitet die DISO Verwaltungs AG, Am Kirchberg 23, 73734 Esslingen, E-Mail: info@diso-ag.de als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten.
Die DISO Verwaltungs AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO, des BDSG-neu, des AktG sowie aller weiteren anwendbaren Rechtsvorschriften.
Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der im AktG vorgeschriebenen Zwecke. Diese umfassen die Führung des Aktienregisters und die Kommunikation mit den Aktionären. Die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung erfolgt zu dem Zweck, die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten) zu ermöglichen.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung, sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter www.diso-ag.de, Unterpunkt „Datenschutz“.