LEONINE Licensing GmbH – Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 22. Januar 2024 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Odeon Film AG, München Odeon Film AG 5 HK O 12034/21

LEONINE Licensing GmbH

München

Betreffend die ehem.
Odeon Film AG, München, ISIN DE0006853005, WKN 685300.

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 22. Januar 2024 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Odeon Film AG, München, ISIN DE0006853005, WKN 685300.

Im aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die angemessene Barabfindung hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. August 2023 (Az.: 5 HK O 12034/​21) festgestellt, dass von der Antragsgegnerin (LEONINE Licensing GmbH) an die ehemaligen Aktionäre der Odeon Film AG zu leistende Barabfindung auf € 1,72 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie erhöht wird. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 28.8.2021 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

 

Technische Umsetzung der Nachbesserung

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der Abfindungserhöhung bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche nachbesserungsberechtigter ehemaliger Odeon Film AG-Aktionäre umgehend zu ermitteln.

Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Odeon Film AG-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung des Squeeze-outs abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt voraussichtlich am oder um den 05. Februar 2024. Sollte innerhalb von zehn Wochen nach der Verfügung vom 03. Januar 2024 über den rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts München I vom 25. August 2023 (Az.: 5 HK O 12034/​21) keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese ehemaligen Odeon Film AG-Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Odeon Film AG-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.

Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Odeon Film AG-Aktionäre erhalten die Abfindungserhöhung zuzüglich Zinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Odeon Film AG-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

 

Sonstiges:

Die Erfüllung der sich aus dem Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2023 (Az.: 5 HK O 12034/​21) ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen nachbesserungsberechtigten Aktionäre der Odeon Film AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Odeon Film AG-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

 

München, im Januar 2024

LEONINE Licensing GmbH

Die Geschäftsführer

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