Jobnet.AG – Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung (am Freitag, den 15.03.2024, um 14:00 Uhr)

Jobnet.AG

Berlin

AG Charlottenburg, HRB 163211 B

Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung

 

Sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der Jobnet.AG, Berlin,

am Freitag, den 15.03.2024, um 14:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Luisenstraße 41, 10117 Berlin.

 

Tagesordnung

1.

Beschluss über die Bestellung eines neuen Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Auf Vorschlag von Aktionären wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Prof. Dr. Franz Egle, Hochschulprofessor im Ruhestand, Mannheim

b)

Prof. Dr. Roland Kaldich, Hochschulprofessor, Leipzig

c)

Ralf Bultschneider, Kaufmann, Leipzig

Die vorgeschlagenen Mitglieder haben keine Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Die Bestellung erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt als Einzelwahl.

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 12 Nr. 1 der Satzung die Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich bis spätestens am sechsten Kalendertag vor der Versammlung unter der nachfolgenden Adresse beim Vorstand der Gesellschaft anmelden und für die angemeldeten Aktien am Ende des achten Kalendertages vor der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind:

Jobnet.AG, Luisenstraße 41, 10117 Berlin, rb@jobnet.ag

 

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, kann es das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen und sonstige durch § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen.

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des achten Kalendertages vor der Hauptversammlung im Aktienregister verzeichnete Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft innerhalb der letzten sieben Kalendertage vor der Hauptversammlung zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung vollzogen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Erwerb und Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionäre an der Hauptversammlung teilzunehmen.

 

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für die rechtzeitige Anmeldung (wie oben angegeben) durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können bis zum Tag der Hauptversammlung unter der oben genannten Anschrift erfolgen. Eine persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt ohne Weiteres als Widerruf der einem Dritten zu diesen Aktien erteilten Vollmacht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

 

Berlin, im Februar 2024

Ralf Bultschnieder

Dr. Christoph Wesselmann

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