InVision Aktiengesellschaft – Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG (Acme 42 GmbH hällt mehr als den vierten Teil der Aktien)

InVision Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

 

Da die Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes zur Mitteilung von Stimmrechten mit Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der Aktien der InVision Aktiengesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 22. Februar 2024 auf die InVision Aktiengesellschaft keine Anwendung mehr finden, wurden die nachfolgenden Mitteilungen höchstvorsorglich abgegeben.

1.

Die Acme 42 GmbH mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, hat uns mitgeteilt, dass ihr mehr als der vierte Teil der Aktien i.S.v. § 20 Abs. 1 und 3 AktG – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG – sowie eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von §§ 20 Abs. 4, 16 Abs. 1 AktG (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der InVision Aktiengesellschaft unmittelbar gehören.

2.

Herr Peter Bollenbeck, geboren am 2. April 1973, hat uns mitgeteilt, dass ihm mehr als der vierte Teil der Aktien i.S.v. § 20 Abs. 1 und 3 AktG – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG – sowie eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von §§ 20 Abs. 4, 16 Abs. 1 AktG (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der InVision Aktiengesellschaft mittelbar gehört, da ihm die Beteiligung der von ihm abhängigen Acme 42 GmbH mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

 

Düsseldorf, im Februar 2024

InVision Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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