sino Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (am 7. Mai 2024, ab 11:00 Uhr)

sino Aktiengesellschaft

Düsseldorf

– Wertpapier-Kenn-Nummer 576 550 –

– ISIN DE0005765507 –

Eindeutige Kennung des Ereignisses: XTP052024oHV

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der sino Aktiengesellschaft (virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 7. Mai 2024, ab 11:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 12 Abs. 5 der Satzung der sino Aktiengesellschaft in der Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz („AktG“) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live in Bild und Ton im Internet auf der Internetseite der sino Aktiengesellschaft unter www.sino.de/​hv24 im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte – ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Aktienrechtlicher Ort der Hauptversammlung ist die Messe Düsseldorf /​ Halle 1, (Raum 15), Stockumer Kirchstr. 61, 40474 Düsseldorf. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung unter „III. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten“.

I.

Tagesordnung

TOP 1: Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten und damit festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2023, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022/​2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Jahresabschluss zum 30. September 2023 und der Konzernabschluss zum 30. September 2023 mit dem zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2022/​2023, wurden von der DWP – Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und jeweils mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehen.

Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.sino.de/​hv24 eingesehen werden.

TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2022/​2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 1.695.605,70 EUR wie folgt zu verwenden:

Bilanzgewinn: 1.695.605,70 EUR
Dividendenausschüttung: –,– EUR
Einstellung in Gewinnrücklagen: –,– EUR
Gewinnvortrag: 1.695.605,70 EUR

Begründung:

Der Vorschlag, den Bilanzgewinn vorzutragen und keine Dividende auszuschütten, soll die Liquidität im Unternehmen stärken. Das abgelaufene Geschäftsjahr hat mit einem Jahresfehlbetrag abgeschlossen, der zusammen mit dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr zum ausgewiesenen Bilanzgewinn geführt hat.

TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2022/​2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands zu beschließen.

Während des Geschäftsjahres 2022/​2023 amtierten durchgängig ausschließlich die Vorstandsmitglieder Ingo Hillen und Karsten Müller.

TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2022/​2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Der Aufsichtsrat war im Geschäftsjahr 2022/​2023 wie folgt besetzt:

Thomas Dierkes 01.10.2022 bis 30.09.2023
Dr. Marcus Krumbholz 01.10.2022 bis 30.09.2023
Dr. Detlef Irmen 01.10.2022 bis 30.09.2023

TOP 5: Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/​2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DWP – Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Graf-Recke Str. 231, 40235 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/​2024 zu bestellen.

TOP 6: Beschlussfassungen über Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:

a)

Folgender § 17 Absatz (4) wird der Satzung hinzugefügt:

„(4) Für den Fall, dass die sino Beteiligungen GmbH ein positives Ergebnis an die sino AG abführt bzw. ausschüttet, welches ganz oder teilweise aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Trade Republic Bank GmbH resultiert, hat die von der Hauptversammlung zu beschließende Gewinnausschüttung – soweit dies gesetzlich zulässig ist – vorzusehen, dass mindestens 90% dieses abgeführten bzw. ausgeschütteten positiven Ergebnisses, das aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Trade Republic Bank GmbH resultiert, wiederum zur Gewinnausschüttung an die Aktionäre der sino AG zu verwenden ist („Mindestausschüttung“).

Eine abweichende Verwendung ist nur in den folgenden Fällen zulässig:

(a)

Wenn der Bilanzgewinn der sino AG niedriger ist als der Betrag der Mindestausschüttung.

(b)

Wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen oder finanziellen Lage oder nicht ausreichender Liquidität nach Ansicht des Vorstands oder des Aufsichtsrats erforderlich ist und Vorstand und/​oder Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschlussvorschlag in der Einladung zur Hauptversammlung gemacht hat bzw. haben. Eine von diesem Beschlussvorschlag abweichende Gewinnverwendung bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

(c)

Wenn und insoweit durch sie derjenige nächstniedrigere Gesamtausschüttungsbetrag erreicht wird, der bezogen auf die einzelne Aktie zu einem auf ganze Eurocent lautenden Dividendenbetrag führt.“

b)

Folgender § 17 Absatz (5) wird der Satzung hinzugefügt:

„(5) Eine Änderung der Regelungen in § 17 Absatz (4) und Absatz (5) bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals in der Hauptversammlung.“

Begründung:

Die Änderungen in § 17 dienen der satzungsmäßigen Festschreibung einer Ausschüttung der durch die Veräußerung von Anteilen an der Trade Republic Bank GmbH erzielten Gewinne an die Aktionäre der sino Aktiengesellschaft.

TOP 7: Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der sino Aktiengesellschaft als Organträgerin und der sino Beteiligungen GmbH als Organgesellschaft

Die sino Aktiengesellschaft und die sino Beteiligungen GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 70972, haben am 21. März 2024 einen Ergebnisabführungsvertrag im Sinne des § 293 Abs. 1 S. 1 AktG abgeschlossen. Die sino Beteiligungen GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der sino Aktiengesellschaft und hat keine außenstehenden Gesellschafter.

Durch den Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sich die sino Beteiligungen GmbH zur Abführung ihres ganzen Gewinns an die sino Aktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Die sino Aktiengesellschaft ist wiederum zur Übernahme der Verluste der sino Beteiligungen GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

Der vollständige Inhalt des Ergebnisabführungsvertrags ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung unter Abschnitt II. bekannt gemacht.

Der Abschluss und die wirksame Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft, wodurch steuerliche Vorteile erzielt werden können. Eine solche ertragsteuerliche Organschaft bewirkt eine zusammengefasste Besteuerung der dem steuerlichen Organkreis zugehörigen Gesellschaften, mithin der sino Aktiengesellschaft und der sino Beteiligungen GmbH. Durch die Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft unmittelbar dem Organträger steuerlich zugerechnet. Folglich wird ein etwaiges positives Einkommen der einen Gesellschaft mit einem etwaigen negativen Einkommen der anderen Gesellschaft im Wege der Ergebniskonsolidierung verrechnet. Weiterhin werden etwaige Gewinnabführungen von der Organgesellschaft an den Organträger nicht als steuerpflichtige Dividendenausschüttungen bewertet.

Die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der sino Aktiengesellschaft, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der sino Beteiligungen GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der sino Beteiligungen GmbH. Der Ergebnisabführungsvertrag gilt mit seinem Wirksamwerden rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der sino Beteiligungen GmbH, in dem der Vertrag in deren Handelsregister eingetragen wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags vom 21. März 2024 zwischen der sino Aktiengesellschaft als Organträgerin und der sino Beteiligungen GmbH als Organgesellschaft wird hiermit zugestimmt.

Die folgenden Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der sino Aktiengesellschaft unter www.sino.de/​hv24 eingesehen werden:

Der Ergebnisabführungsvertrag vom 21. März 2024 zwischen der sino Aktiengesellschaft und der sino Beteiligungen GmbH;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der sino Aktiengesellschaft und die Jahresabschlüsse der sino Beteiligungen GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 2022/​2023, 2021/​2022 sowie 2020/​2021;

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der sino Aktiengesellschaft sowie der Geschäftsführung der sino Beteiligungen GmbH gemäß § 293a AktG.

Die vorstehenden Unterlagen werden den der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären auch während des Zeitraums der Hauptversammlung über die Internetseite der sino Aktiengesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zugänglich gemacht. Eine Prüfung des Ergebnisabführungsvertrages entsprechend § 293b AktG durch einen gerichtlich bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) ist entbehrlich, da die sino Aktiengesellschaft alleinige Gesellschafterin der sino Beteiligungen GmbH ist.

II.

Angabe zu Punkt 7 der Tagesordnung

Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der sino Aktiengesellschaft und die sino Beteiligungen GmbH vom 21. März 2024 hat den folgenden Wortlaut:

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen

sino Aktiengesellschaft
mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 39572

– nachstehend „ Organträgerin “ genannt –

und

sino Beteiligungen GmbH
mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 70972

– nachstehend „ Organgesellschaft “ genannt –
– die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch die „ Parteien “ genannt –

Präambel

(A) Die Organträgerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in Höhe von derzeit EUR 2.337.500,00. Das Grundkapital der Organträgerin ist eingeteilt in 2.337.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 EUR. Die Aktien der Organträgerin sind zum Handel im Primärmarkt der Börse Düsseldorf, einem Qualitätssegment des Düsseldorfer Freiverkehrs, zugelassen und werden an verschiedenen Börsen gehandelt.

(B) Die Organträgerin ist Gründungsgesellschafterin der Organgesellschaft und hält seit deren Gründung im Jahre 2013 unmittelbar sämtliche Geschäftsanteile und Stimmrechte an der Organgesellschaft. Das Stammkapital der Organgesellschaft beträgt derzeit EUR 100.000,00 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile mit der laufenden Nr. 1 mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 25.000,00 und der laufenden Nr. 2 mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 75.000,00. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Organgesellschaft ist derzeit die Verwaltung eigenen Vermögens und das Erwerben, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, insbesondere an sog. Fintechs. Die Organgesellschaft dient der Organträgerin somit insbesondere als Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen.

(C) Sowohl die Organträgerin als auch die Organgesellschaft haben ein abweichendes Geschäftsjahr, das jeweils am 30. September eines jeden Jahres endet.

(D) Die Organgesellschaft ist daher in finanzieller Hinsicht eng mit der Organträgerin verbunden. Zur Begründung eines ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG (Körperschaftsteuergesetz) beabsichtigen die Parteien, einen Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend „ Vertrag “) zu schließen.

Hierzu vereinbaren die Parteien was folgt:

1.

Ergebnisabführung

1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AktG (Gewinnabführungsvertrag), ihren ganzen Gewinn – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Ziffer 1.2 – im Sinne und Umfang des in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwendenden § 301 AktG an die Organträgerin abzuführen.

1.2 Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden.

1.3 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die aus Gewinnen gebildet wurden bzw. entstanden sind, die vor dem Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Verwendung solcher Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages nach § 272 Abs. 2 HGB gebildeten Kapitalrücklagen außerhalb dieses Vertrages ist zulässig.

1.4 In jedem Fall vereinbaren die Parteien, dass die gesamten Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

2.

Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die vorstehende Verweisung erstreckt sich auf § 302 AktG insgesamt.

3.

Fälligkeit, Abschlagszahlungen

3.1 Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach Ziffer 1 wird mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.

3.2 Der Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach Ziffer 2 wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig.

3.3 Vor Fälligkeit kann die Organträgerin Abschlagszahlungen auf eine der Organträgerin für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt. Die Organgesellschaft kann Abschlagszahlungen auf einen für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Etwaige Abschlagszahlungen sind mit dem Betrag der tatsächlich zustehenden Gewinnabführung bzw. des tatsächlich auszugleichenden Jahresfehlbetrages zu verrechnen. Sofern und soweit die Abschlagszahlungen diese tatsächlichen Ansprüche übersteigen, ist dieser verbleibende Differenzbetrag am Bilanzstichtag der Organgesellschaft von dem jeweiligen Empfänger der übersteigenden Abschlagszahlungen zu erstatten. Wird ein etwaiger Saldo nicht am Bilanzstichtag ausgeglichen, so kann der auszugleichende Betrag bei Einvernehmen beider Parteien als verzinsliches Darlehen gewährt werden.

4.

Ausgleich und Abfindung entsprechend §§ 304 f. AktG

Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung entsprechend den §§ 304 f. AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, da außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft nicht vorhanden sind.

5.

Jahresabschluss der Organgesellschaft

5.1 Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin aufzustellen und festzustellen.

5.2 Das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft ist im Jahresabschluss der Organträgerin für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, das zugleich mit dem der Organgesellschaft endet.

6.

Wirksamwerden und Vertragsdauer

6.1 Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter dem Vorbehalt

(a) der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft,

(b) der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Organträgerin sowie

(c) der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft

und der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in deren Handelsregister eingetragen wird.

6.2 Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

7.

Kündigung

7.1 Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene Mindestlaufzeit erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre (60 Monate)), gerechnet ab dem Beginn (00:00 Uhr) des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam geworden ist („Mindestlaufzeit“)).

7.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

(a) die steuerliche Anerkennung dieses Vertrages wird durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt oder droht auf Grund von Verwaltungsanweisungen versagt zu werden;

(b) die Organträgerin ist nicht mehr mit der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt;

(c) es liegt sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 14.5 Absatz 6 KStR 2022 oder einer entsprechenden Vorschrift vor, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet.

7.3 Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

7.4 Wenn dieser Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

8.

Schlussbestimmungen

8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht auch eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, und werden nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin und erst nach Eintragung der Änderung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.

8.2 Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so auszulegen, dass die von den Parteien gewollte ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. Sollte eine der Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, nach welcher eine salvatorische Klausel regelmäßig nur eine Umkehr der Beweislast bewirkt. Vor diesem Hintergrund stellen die Parteien hiermit ausdrücklich klar, dass es ihr tatsächlicher Wille ist, dass durch diese Klausel nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolge von § 139 BGB abbedungen wird.

8.3 Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.

III.

Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

1.

Virtuelle Hauptversammlung /​ Übertragung mit Bild und Ton /​ Zuschaltung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 12 Abs. 5 der Satzung der sino Aktiengesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem „HV-Ticket“ zugeschickt. Einzelheiten hierzu finden sich unten im nachfolgenden Abschnitt „2. Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung.

Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetservices und Anklicken des Buttons „Betreten der Hauptversammlung“ während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 7. Mai 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigte elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

Der Vorstand und sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, während der gesamten Dauer der Hauptversammlung an dieser teilzunehmen.

2.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Montag, 15. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung in Textform unter folgender Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Dienstag, 30. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

sino Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 übersandt („HV-Ticket“), welches integriert ein Vollmachtsformular sowie ein Vollmachts- und Weisungsformular für die Hauptversammlung enthält. Die Formulare dazu sind auch im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zugänglich. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Der Erhalt des HV-Tickets ist keine Voraussetzung für die Vollmachts- und Weisungserteilung (an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) per Formular; sämtliche Möglichkeiten des passwortgeschützten Internetservice können jedoch nur mit Hilfe der auf dem HV-Ticket aufgedruckten Zugangsdaten verwandt werden.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung.

3.

Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Vollmachtserteilung ausüben.

3.1.

Verfahren der Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (elektronische Briefwahl).

Briefwahlstimmen können ab dem 16. April 2024 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 7. Mai 2024 unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen Votums bei der Gesellschaft entscheidend.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl durch einen Bevollmächtigten entsprechend. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Dritte können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

3.2.

Verfahren bei Vollmachtserteilung an Dritte

Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die unten in Abschnitt 3.3 dargestellten Besonderheiten zu beachten.

Auch in allen Fällen einer Bevollmächtigung bedarf es der fristgerechten Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können ebenso wenig wie Aktionäre physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).

Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft spätestens bis zum 6. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse

sino Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: sino@linkmarketservices.eu

oder ab dem 16. April 2024 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung übermittelt werden. Für die Fristwahrung ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 7. Mai 2024 können Vollmachten ausschließlich über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zugänglich ist.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Übermittlungswegen und den Zeitpunkten, bis zu denen die Übermittlungswege jeweils zur Verfügung stehen, entsprechend.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zum Download zur Verfügung.

3.3.

Verfahren bei Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Angemeldete Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Bitte beachten Sie, dass Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit Weisungen versehen sein müssen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen oder Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „3.2. Verfahren bei Vollmachtserteilung an Dritte“ genannte Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 6. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), oder ab dem 16. April 2024 unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 7. Mai 2024 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Für die Fristwahrung ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich.

Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zum Download zur Verfügung.

4.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals (dies entspricht 116.875 Aktien) oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch) an den Vorstand der sino Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 12. April 2024 bis 24.00 Uhr (MESZ) zugehen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Anschrift zu richten:

sino Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.sino.de/​hv24 bekannt gemacht.

5.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG, § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (nebst einer etwaigen Begründung) sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und von Aufsichtsräten (sofern Gegenstand der Tagesordnung) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

sino Aktiengesellschaft
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
Fax: +49(0)211-3611-1136
Deutschland

Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, ggf. einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.sino.de/​hv24 zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 22. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Postanschrift oder Faxnummer zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags und ggf. seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außerdem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort enthalten.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Anträge von nicht ordnungsgemäß angemeldeten oder nicht ordnungsgemäß legitimierten Aktionären müssen in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu Abschnitt 7.).

6.

Einreichung von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zur Verfügung.

Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Stellungnahmen im Videoformat sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 1 GB nicht überschreiten.

Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird.

Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 1. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 zugänglich gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt 5.), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt 8.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt 9.) ist ausschließlich auf den in dieser Einladungsbekanntmachung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

7.

Rederecht

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation.

Ab ca. 1 Stunde vor Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.

Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu auch Abschnitt 5.), das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt 8.) sowie das Recht, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären (vgl. dazu auch Abschnitt 9.).

Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice über das System LinkMeeting von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Chrome ab Version 89; mobile Endgeräte mit iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari ab Version 13.1. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

8.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage der sino-Gruppe und der in den sino-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Außerdem ist zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten der sino Beteiligungen GmbH zu geben.

Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt 7.) ausgeübt werden darf (§ 131 Abs. 1f. AktG). Der Versammlungsleiter wird hierzu während der Hauptversammlung weitergehende Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.

Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben 7.), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können.

9.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sino.de/​hv24 passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 7. Mai 2024 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

Darüber hinaus haben sie auch im Rahmen ihres Rederechts (dazu unter Abschnitt 7.) die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

IV.

Informationen zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die sino Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie aller weiterer maßgeblicher Gesetze. Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung: www.sino.de/​hv24.

Düsseldorf, im März 2024

Der Vorstand
Ingo Hillen Karsten Müller

 

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