Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Frankfurt am Main
Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. April 2024
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12. März 2024 wurde die außerordentliche Hauptversammlung der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien für Donnerstag, den 18. April 2024, 10:00 Uhr (MESZ), am Sitz der Gesellschaft in Neue Mainzer Straße 32-36, 60311 Frankfurt am Main, einberufen.
Nach Einberufung der Hauptversammlung haben zwei Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG jeweils verlangt, dass die Tagesordnung der für den 18. April 2024 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien um weitere Beschlussgegenstände ergänzt wird.
Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH, Frankfurt am Main, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien erreichen, hat, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, mit Schreiben vom 20. März 2024, bei der Gesellschaft eingegangen am 22. März 2024, fristgerecht gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Tagesordnung um die nachfolgend unter Ziffer 7. und 8. genannten Beschlussgegenstände ergänzt und diese bekanntgemacht werden. Die DIC Real Estate Beteiligungs GmbH hat die weiteren Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 AktG nachgewiesen.
Zudem hat die Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS, Grevenmacher, Luxembourg, deren Anteile ebenfalls den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien erreichen, vertreten durch die Komplementärin Universal 3 Alternative Management S.à r.l., diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Müller und Bernhard Heinz, mit Schreiben vom 21. März 2024, bei der Gesellschaft eingegangen am 22. März 2024, fristgerecht gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Tagesordnung um den nachfolgend unter Ziffer 9. genannten Beschlussgegenstand ergänzt und dieser bekanntgemacht wird. Auch die NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS hat die weiteren Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 AktG nachgewiesen.
Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um die folgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 9 ergänzt und die Ergänzung wie folgt bekanntgemacht:
7. |
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend den am 31. August 2023 gefassten Beschluss der Hauptversammlung zur Ablehnung des von der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS gestellten Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG (Sonderprüfungsantrag 1) Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH schlägt vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasst: Der am 31. August 2023 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss, den folgenden Antrag der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS abzulehnen, wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt:
Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt: Die Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien hat am 19.12.2023 im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass eine Aktionärin eine positive Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich der beiden auf der Hauptversammlung vom 31.08.2023 gestellten und von der Hauptversammlung abgelehnten Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers erhoben hat. Vor diesem Hintergrund sollen die ablehnenden Beschlüsse bestätigt werden. |
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8. |
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend den am 31. August 2023 gefassten Beschluss der Hauptversammlung zur Ablehnung des von der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS gestellten Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG (Sonderprüfungsantrag 2) Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH schlägt vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasst: Der am 31. August 2023 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss, den folgenden Antrag der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS abzulehnen, wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt:
Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt: Die Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien hat am 19.12.2023 im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass eine Aktionärin eine positive Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich der beiden auf der Hauptversammlung vom 31.08.2023 gestellten und von der Hauptversammlung abgelehnten Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers erhoben hat. Vor diesem Hintergrund sollen die ablehnenden Beschlüsse bestätigt werden. |
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9. |
Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung Die Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS schlägt vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasst: Es wird eine Sonderprüfung gemäß § 142 AktG durchgeführt, die die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand hat: Der Jahresabschluss der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien („Gesellschaft„) zum 31.12.2022 weist sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von EUR 8.374.204,77 aus. In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023 erläuterte der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, Frankfurt am Main, auf Frage einer Aktionärin, dass in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Akquisitionsfee in Höhe von rund EUR 2,4 Mio. für den Erwerb der Mehrheit an der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG, Frankfurt am Main, (vormals: DIC Asset AG) enthalten sei, die von der Gesellschaft an die Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, also die Komplementärin der Gesellschaft, zu zahlen sei („Akquisitionsfee„). Zum Hintergrund sei erläutert, dass die Branicks Group AG im Geschäftsjahr 2022 die Mehrheit der Anteile an der VIB Vermögen AG erworben hatte. Die Gesellschaft ist an der Branicks Group AG (mittelbar) beteiligt. Der Vorstand der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG erläuterte auf Nachfrage in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023, dass sich der Anspruch der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG auf die Akquisitionsfee aus § 9 Abs. 2 (b) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ergeben soll. § 9 Abs. 2 (b) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt:
In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023 wurden auch auf Nachfrage keine Angaben gemacht, welche konkreten Akquisitionsleistungen die Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG zum Erwerb der VIB Vermögen AG durch und für die Branicks Group AG erbracht haben soll. Stattdessen wurde auf die Nachfrage nach konkreten Akquisitionsleistungen verneint, dass es solche gab. Dieser Vorgang ist bereits mittelbar Gegenstand einer von einer Aktionärin gegen die Gesellschaft erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. In dem Klageverfahren hat sich die Gesellschaft zu der Frage, welche konkreten Leistungen der Akquisitionsfee in Höhe von EUR 2,4 Mio. zu Grunde liegen, wie folgt eingelassen:
Soweit vorstehend in dem Zitat von der „Beklagten“ die Rede ist, ist die Gesellschaft gemeint. Soweit vorstehend in dem Zitat von „persönlich haftende Gesellschafterin“ die Rede ist, ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft gemeint, also die Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG. Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt ist nicht nur Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender der Branicks Group AG als auch der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, sondern auch Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft selbst. Er ist zudem beherrschender Gesellschafter der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG. Damit ergibt sich aus den gerichtlichen Einlassungen der Gesellschaft und aus den Ausführungen des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin in der Gesellschaft der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023, dass durch geschäftsführende Organe oder Mitarbeiter der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der VIB Vermögen AG erbracht wurden. Auch in Bezug auf Herrn Prof. Dr. Schmidt wurden gem. den Angaben der Gesellschaft nur „Branchenkenntnisse und sein Netzwerk eingebracht“ und er habe „an den Verhandlungen zur Transaktion“ teilgenommen. Dies soll wohlgemerkt in seiner Rolle als Aufsichtsrat der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG und der Branicks Group AG erfolgt sein. Unklar ist, ob auch die Kanzlei Weil, Gotshal & Manges LLP, deren Partner Herr Prof. Dr. Schmidt ebenfalls ist, auch in den Erwerb der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG involviert war. Auf Grund der bekannten Umstände dürfte ein Anspruch der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG auf die Akquisitionsfee in Höhe von EUR 2,4 Mio. nicht bestehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Akquisitionsfee in Höhe von EUR 2,4 Mio. Herrn Prof. Dr. Schmidt über seine Beteiligung an der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG persönlich wesentlich zugutekommen würde, ist eine eingehende Überprüfung geboten, ob tatsächlich eine Leistung entsprechend der vertraglichen Regelung erbracht wurde und ob eine solche, wenn diese denn vorliegen sollte, von Herrn Prof. Dr. Schmidt dann verantwortlich und zuordenbar für die Gesellschaft in ein Honorar seitens der Gesellschaft auslösender Weise erfolgte und nicht in anderer Funktion. Der Sonderprüfer hat deshalb zu untersuchen:
Die Hauptversammlung bestellt Herrn Dipl.-Kfm. Ingo Hassert zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main einen anderen unabhängigen Sonderprüfer, der nachweislich über die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderliche Sachkunde verfügt. |
Frankfurt am Main, im März 2024
Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)
– Der Vorstand –