Daimler Truck Holding AGStuttgartISIN: DE000DTR0CK8 / WKN: DTR0CKEreignis: 55a49f11e698ee11b52d00505696f23cWir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Daimler Truck Holding AGam Mittwoch, den 15. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ). Auf Grundlage von § 11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand der Daimler Truck Holding AG entschieden, die ordentliche Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2023 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a Aktiengesetzohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils „Aktionäre“1) oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal unter https://www.daimlertruck.com/investorportal/DE.htmlzu der virtuellen Versammlung zuschalten und auf diese Weise ihre Rechte – wie in Abschnitt IV näher beschrieben – ausüben. Unabhängig von einer Anmeldung wird die virtuelle Hauptversammlung für im Aktienregister eingetragene Aktionäre in voller Länge in Bild und Ton live über das InvestorPortal übertragen. Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten im Internet unter https://www.daimlertruck.com/hv-2024verfolgt werden. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Carl Benz-Arena, Mercedesstraße 73d, 70372 Stuttgart. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 1Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
B.14 Gesamtzielreichnung PPSP 20191
1 Zahlen können aufgrund Rundungen abweichen
B.18 Individualisierter Ausweis der Aufsichtsratsvergütung gem. § 162 AktG1
1 Zahlen können aufgrund von Rundungen abweichen
B.19 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen hinsichtlich Vorstandsvergütung, Ertragskennzahlen und hinsichtlich Arbeitnehmervergütung1
1 Zahlen können aufgrund von Rundungen leicht abweichen. B.20 Vergleichende Darstellung Aufsichtsrat1
1 Zahlen können aufgrund von Rundungen abweichen
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die Daimler Truck Holding AG, Stuttgart Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Daimler Truck Holding AG, Stuttgart, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Stuttgart, den 29. Februar 2024 KPMG AG
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Pritzer Wirtschaftsprüfer |
Rohrbach Wirtschaftsprüfer |
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III. |
Bericht des Vorstands zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung |
Zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz den folgenden zusammenfassenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien:
1. |
Überblick Die Hauptversammlung hat den Vorstand letztmals am 5. November 2021 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft am 31. Oktober 2026 aus. Sie bildet die Grundlage für das am 10. Juli 2023 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene Aktienrückkaufprogramm und ist durch dieses laufende Programm teilweise aufgebraucht. Die bestehende Ermächtigung soll daher aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden, die bis zum 14. Mai 2029 wirksam sein soll. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben und diese Aktien, neben einer Veräußerung über die Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten, zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere zur Finanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und -käufen, zur Veräußerung an Dritte gegen Barzahlung, zur Erfüllung bzw. Absicherung von Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten aus Wandel-/Optionsschuldverschreibungen oder zur Weitergabe an Arbeitnehmer oder Organmitglieder zu verwenden oder die Aktien einzuziehen. Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 soll der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität geben und über die ergänzende Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 8 soll – wie bislang auch – die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien über Derivate zu erwerben. Aufgrund der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (im Zeitpunkt der Übermittlung dieser Einberufung an den Bundesanzeiger hält die Gesellschaft eigene Aktien im Umfang von rund 2,35 % des Grundkapitals) würde eine vollständige Ausnutzung der Ermächtigung allerdings voraussetzen, dass die derzeit gehaltenen eigenen Aktien eingezogen (oder anderweitig verwendet) werden. |
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2. |
Erwerb eigener Aktien und Ausschluss des Andienungsrechts Neben dem Erwerb über die Börse soll der Erwerb eigener Aktien auch durch ein öffentliches Kaufangebot beziehungsweise eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch die Gesellschaft selbst oder durch mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte erfolgen können. Sofern die Anzahl der der Gesellschaft zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Daimler-Truck-Holding-Aktien das insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann der Erwerb – statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten – im Verhältnis der jeweils angedienten bzw. angebotenen Daimler-Truck-Holding-Aktien je Aktionär erfolgen; darüber hinaus kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter bzw. angebotenen Daimler-Truck-Holding-Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Diese Regelungen dienen der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Der Vorstand hält einen darin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. |
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3. |
Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Die auf Basis der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 15. Mai 2024 oder auf Basis einer früheren Hauptversammlungsermächtigung erworbenen eigenen Aktien sollen in definierten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden können:
Auf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen Aktien darf während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausnutzung der Ermächtigung entfallen. Sofern während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht wird und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, ist dies auf die genannte 10 % -Grenze anzurechnen, so dass die Summe der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung abgesichert. Schließlich sollen eigene Aktien nach der unter Tagesordnungspunkt 7 lit. d) ee) vorgeschlagenen Ermächtigung auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Die Einziehung soll dabei nach Entscheidung der zuständigen Organe mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals möglich sein, wobei sich im letztgenannten Fall der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital erhöht. Für diesen Fall wird der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. |
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4. |
Erwerb eigener Aktien über Derivate Mit der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Gesellschaft ergänzend die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre generellen Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Der Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufen sowie einer Kombination aus diesen Instrumenten (nachfolgend gemeinsam „Derivate“) kann – auch im Zusammenspiel mit nicht unter diese Ermächtigung fallenden, anderweitig zulässigen Transaktionen – gegenüber dem direkten Erwerb der Aktien für die Gesellschaft vorteilhaft sein. Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung führt nicht zu einer Ausweitung der in Tagesordnungspunkt 7 lit. b) vorgesehenen Höchstgrenze für den Erwerb eigener Aktien von bis zu insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sondern ermöglicht lediglich innerhalb dieses Rahmens bis zu einer zusätzlichen Höchstgrenze von 5 % des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz derivativer Finanzinstrumente. Die Derivategeschäfte sind mit einem unabhängigen Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz tätigen Unternehmen oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute oder Unternehmen abzuschließen. Die Laufzeit der Derivate muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien gemäß den Derivatebedingungen nicht nach dem 14. Mai 2029 stattfindet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 14. Mai 2029 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien keine eigenen Aktien mehr aufgrund dieser Ermächtigung erwirbt. Zusätzlich wird die Laufzeit der einzelnen Derivate auf 18 Monate beschränkt. Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Optionen das Recht ein, Daimler-Truck-Holding-Aktien zu einem in der Put-Option festgelegten Preis („Ausübungspreis“) an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als sogenannter Stillhalter verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Daimler-Truck-Holding-Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft beim Verkauf der Put-Option eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Daimler-Truck-Holding-Aktie im Wesentlichen dem Wert des Veräußerungsrechtes entspricht. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie die von der Gesellschaft für den Erwerb der Daimler-Truck-Holding-Aktie insgesamt erbrachte Gegenleistung. Die Ausübung der Put-Option ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Daimler-Truck-Holding-Aktie unter dem Ausübungspreis liegt, da er dann die Aktien zu dem höheren Ausübungspreis an die Gesellschaft verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die Liquidität fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. Darüber hinaus liegt der Erwerbspreis der Daimler-Truck-Holding-Aktien für die Gesellschaft auf Grund der vereinnahmten Optionsprämie unter dem Aktienkurs bei Abschluss der Option. Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Daimler-Truck-Holding-Aktien zu einem vorher festgelegten Preis („Ausübungspreis“) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Gesellschaft kauft damit das Recht, eigene Aktien zu erwerben. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Daimler-Truck-Holding-Aktien über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Daimler-Truck-Holding-Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern will. In den Bedingungen der Derivate muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, wobei der Erwerb über die Börse dem genügt. Durch diese Vorgabe wird sichergestellt, dass die Aktionäre durch den Einsatz von Derivaten nicht wirtschaftlich benachteiligt werden. |
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5. |
Ausschluss des Andienungsrechts bei Einsatz von Derivaten Ein Anspruch des Aktionärs, solche Derivategeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, wird in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivategeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim beabsichtigten Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften bezogen auf geringere Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Daimler-Truck-Holding-Aktien an die Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivategeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Andernfalls wäre der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und wären die damit für die Gesellschaft eröffneten Vorteile nicht erreichbar. Die Verwaltung hält die Nichtgewährung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft für gerechtfertigt. Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, bei Ausübung einer Put- oder Call-Option beziehungsweise in Erfüllung eines Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den durchschnittlichen Schlussauktionskurs einer Daimler-Truck-Holding-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen beziehungsweise gezahlten Optionsprämie). Der von der Gesellschaft für Derivate gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Derivate darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Derivate liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungs- beziehungsweise Erwerbspreis sowie durch die in die Derivatebedingungen aufzunehmende Verpflichtung, Optionen und Terminkäufe nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre durch einen solchen Erwerb eigener Aktien wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt beziehungsweise zahlt, erleiden die an den Derivategeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht insoweit der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem ebenfalls nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. |
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6. |
Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zum Einsatz von Derivaten Im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand die nächstfolgende Hauptversammlung darüber unterrichten. |
IV. |
Weitere Angaben und Hinweise |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 822.951.882 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 822.951.882. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 19.363.088 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. |
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2. |
Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten Auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands, der Mitglieder des Aufsichtsrats (sofern die Teilnahme nicht ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgt) und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Carl Benz-Arena, Mercedesstraße 73d, 70372 Stuttgart statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. |
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3. |
Live-Übertragung der Hauptversammlung (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Aktiengesetz) Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, 15. Mai 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ), in Bild und Ton live durch Nutzung des InvestorPortals unter
verfolgen. Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten unter
live über das Internet verfolgt werden. Sie stehen dort nach der Hauptversammlung auch als Aufzeichnung zur Verfügung. |
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4. |
Zugang zum InvestorPortal und Zuschaltung zur Hauptversammlung Die Gesellschaft hat ein InvestorPortal zur Hauptversammlung eingerichtet. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können sich über das InvestorPortal unter
elektronisch zur Versammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und teilnahmegebundene Aktionärsrechte wie in dieser Einberufung beschrieben ausüben. Auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind, haben über das InvestorPortal Zugang und können dort als Gäste die gesamte Versammlung live in Bild und Ton verfolgen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere die Ausübung des Stimmrechts, ist jedoch zwingend eine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Den Online-Zugang zum InvestorPortal erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und Ihrer zugehörigen individuellen Zugangsnummer (PIN), die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Wenn Sie sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden Sie anstelle der individuellen Zugangsnummer dieses selbst vergebene Zugangspasswort. Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 24. April 2024 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das InvestorPortal übersandt. Sie können aber über die in Abschnitt IV.5.1 genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit der erforderlichen Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer (PIN) anfordern. Bevollmächtigte (außer die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) erhalten eigene Zugangsdaten zum InvestorPortal und verwenden zur Anmeldung im InvestorPortal bitte ausschließlich diese ihnen übersandten Zugangsdaten. |
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5. |
Voraussetzungen für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts |
5.1 |
Anmeldung Zur Ausübung der Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen und rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis zum 8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, müssen sich auf elektronischem Weg über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der Internetadresse
oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Daimler Truck Holding AG unter der Adresse Daimler Truck Holding AG anmelden. Hinsichtlich des Zugangs zum InvestorPortal beachten Sie bitte die diesbezüglichen Angaben in Abschnitt IV.4. Bereits bei der Anmeldung können Sie auswählen, ob Sie
Einzelheiten zu diesen Möglichkeiten werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert. Wenn bei der Anmeldung keine der genannten Möglichkeiten ausgewählt wird, wird dies als isolierte Anmeldung ohne Stimmabgabe und ohne Bevollmächtigung gewertet. Änderungen des Abstimmungsverhaltens bleiben wie unten näher beschrieben möglich. Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Die Mitteilung über die Einberufung der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung auf den 15. Mai 2024 mit den Informationen gemäß § 125 Abs. 5 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 wird per Post an alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre übersandt, die bislang einer Übermittlung per E-Mail nicht zugestimmt haben. Diejenigen Aktionäre, die dem E-Mail-Versand der Hauptversammlungsunterlagen ausdrücklich zugestimmt bzw. nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen haben, erhalten die Mitteilung über die Einberufung der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung per E-Mail mit einem Link auf die Einberufung sowie einem weiteren Link auf das InvestorPortal an die von ihnen hierfür bestimmte E-Mail-Adresse. |
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5.2 |
Freie Verfügbarkeit der Aktien und Umschreibstopp (Technical Record Date) Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 9. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 15. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 15. Mai 2024 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. |
6. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Aktiengesetz) |
6.1 |
Stimmabgabe durch Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind (siehe dazu oben in Abschnitt IV.5). Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. Über das InvestorPortal unter
können Briefwahlstimmen bis zu der vom Versammlungsleiter angekündigten Schließung der Abstimmungen abgegeben werden. Bis zum 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), können der Gesellschaft Briefwahlstimmen auch in Textform unter der oben in Abschnitt IV.5 für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Soweit für die Stimmabgabe durch Briefwahl nicht das InvestorPortal genutzt wird, bitten wir, den unter
verfügbaren Antwortbogen zu verwenden. Hinweise zu Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen finden sich unten in Abschnitt IV.6.4. |
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6.2 |
Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Wir bieten Ihnen außerdem an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe dazu oben in Abschnitt IV.5). Über das InvestorPortal unter
können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zum 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in Textform unter der oben in Abschnitt IV.5 für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Soweit für Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht das InvestorPortal genutzt wird, bitten wir, den unter
verfügbaren Antwortbogen zu verwenden. Hinweise zu Änderung und Widerruf von erteilten Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich unten in Abschnitt IV.6.4. Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu Verfahrensanträgen und keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. |
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6.3 |
Bevollmächtigung Dritter (Unter-)Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend. Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können auch andere Bevollmächtigte – wie einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, oder einen anderen Dritten – bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben in Abschnitt IV.5). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind über das InvestorPortal unter
oder in Textform zu erteilen, wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt werden. Bitte nutzen Sie das InvestorPortal oder senden Sie Ihre Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung an die unter der oben in Abschnitt IV.5 für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse. Bitte verwenden Sie bei Versand per Brief oder E-Mail hierfür möglichst den unter
verfügbaren Antwortbogen. Mit der Verwendung des InvestorPortals oder der Rücksendung des Antwortbogens wird zugleich gegenüber der Daimler Truck Holding AG der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht. Erfolgt die Erteilung einer Vollmacht oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft per Brief oder E-Mail, so muss die Erklärung der Gesellschaft bis zum 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugehen. Hinweise zu Widerruf oder Änderung von erteilten Vollmachten an Dritte finden sich unten in Abschnitt IV.6.4. Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten) gilt § 135 Abs. 1 bis 7 Aktiengesetz. Insbesondere ist die Vollmachterklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen. Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über Briefwahl oder die Erteilung von |
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6.4 |
Letztmöglicher Zeitpunkt für Stimmabgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen Über das InvestorPortal unter
können Briefwahlstimmen oder Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf bis zu der vom Versammlungsleiter angekündigten Schließung der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte (im Falle der Briefwahl) bzw. bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt (im Falle der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter) erklärt werden. Den genauen Zeitpunkt gibt der Versammlungsleiter jeweils rechtzeitig bekannt. In Textform unter der oben in Abschnitt IV.5 für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse können Briefwahlstimmen oder Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf bis zum 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), übermittelt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf oder eine Änderung nur noch über das InvestorPortal möglich. Entsprechendes gilt für die Erteilung bzw. den Widerruf oder die Änderung von erteilten Vollmachten an Dritte. |
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6.5 |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmachten und gegebenenfalls Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Erklärungen: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und gegebenenfalls Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Aktiengesetz sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Person. Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Aktiengesetz sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und gegebenenfalls Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. |
7. |
Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre |
7.1 |
Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Daimler Truck Holding AG oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen (letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Daimler Truck Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 14. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse: Daimler Truck Holding AG Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. |
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7.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Aktiengesetz) Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an Daimler Truck Holding AG oder via E-Mail an: hv@daimlertruck.com zu richten. Soweit Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 bis 3, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, werden wir diese, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
veröffentlichen. Dabei werden nur Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis spätestens zum 30. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), mit der genannten Adressierung bei der Gesellschaft eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Der Vorstand behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Die so veröffentlichten Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß §§ 126 Abs. 4, 127 Satz 1 Aktiengesetz als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt. Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Aktiengesetz auch während der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation stellen. Auf die näheren Erläuterungen zum Rederecht in Abschnitt IV.7.4 wird verwiesen. |
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7.3 |
Einreichung von Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 Aktiengesetz) Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. deren Bevollmächtigte können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter
einreichen. Für solche Stellungnahmen gelten die folgenden weiteren Vorgaben:
Weitere Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung von Stellungnahmen sind im InvestorPortal dargestellt. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen umfassen oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 Aktiengesetz vorliegt. Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden wir den Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, bzw. deren Bevollmächtigten, bis spätestens 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im InvestorPortal unter
zugänglich machen. Mit Einreichung der Stellungnahme erklärt der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter sein Einverständnis, dass die Stellungnahme unter Nennung des Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen oder Erklärungen von Widersprüchen, die in einer vor der Hauptversammlung eingereichten Stellungnahme enthalten sind, unberücksichtigt bleiben. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären. |
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7.4 |
Rederecht im Wege der Videokommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 Aktiengesetz) Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren zugeschalteten Bevollmächtigten wird in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Redebeiträge können am Tag der Versammlung ab 9:30 Uhr (MESZ) über das InvestorPortal unter
angemeldet werden. Zu diesem Zweck wird im InvestorPortal eine Möglichkeit für die virtuelle Wortmeldung eingerichtet. Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Aktiengesetz sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz enthalten. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Verwaltung behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist (§ 130a Abs. 6 Aktiengesetz). Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter
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7.5 |
Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Aktiengesetz) Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren zugeschalteten Bevollmächtigten ist gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Daimler Truck Holding AG zu ihren verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren zugeschalteten Bevollmächtigten wird zudem gemäß § 131 Abs. 1d Aktiengesetz das Recht eingeräumt, Nachfragen zu allen in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands zu stellen. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f Aktiengesetz festlegen wird, dass das Auskunftsrecht und das Nachfragerecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts, ausgeübt werden dürfen. Auf die näheren Erläuterungen zum Rederecht in Abschnitt IV.7.4 wird verwiesen. Der Versammlungsleiter kann zudem das Frage- und Rederecht der Aktionäre gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge festzulegen. Darüber hinaus kann der Versammlungsleiter den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist. |
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7.6 |
Widerspruch zur Niederschrift im Wege elektronischer Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Aktiengesetz) Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre zugeschalteten Bevollmächtigten können von Beginn bis Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter über das InvestorPortal unter der Internetadresse
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal. |
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7.7 |
Weitergehende Erläuterungen Unter der Internetadresse
finden sich weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
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8. |
Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über unsere Internetseite
zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Daimler Truck Holding AG befinden. Unter dieser Internetadresse können auch weitere Informationen zur Hauptversammlung, insbesondere die Informationen gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, und nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden. Nach der Hauptversammlung wird im InvestorPortal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 Aktiengesetz bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann. |
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9. |
UTC Zeiten Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. |
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10. |
Hinweise zum Datenschutz Wenn Sie und/oder Ihre Bevollmächtigten sich zur virtuellen Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, Ihre Aktionärsrechte ausüben, das InvestorPortal nutzen oder die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, verarbeiten wir personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihre(n) Bevollmächtigte(n) (z.B. Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die Nutzung des InvestorPortals). Dies geschieht, um Ihnen bzw. Ihren Bevollmächtigten die Ausübung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und deren Verfolgung zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Führung des Aktienregisters und zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung. Die Daimler Truck Holding AG verarbeitet diese Daten als datenschutzrechtlich Verantwortliche unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere solcher der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und gegebenenfalls Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu. Weitergehende Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter
oder können Sie über die oben genannten Kontaktdaten vom Verantwortlichen anfordern. |
Leinfelden-Echterdingen, im April 2024
Daimler Truck Holding AG
Der Vorstand