Knorr-Bremse Aktiengesellschaft – Bekanntmachung zu Dividende und Gewinnverwendungsbeschluss

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

München

ISIN: DE000KBX1006

Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100

Bekanntmachung zu Dividende und Gewinnverwendungsbeschluss

Die ordentliche Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft hat am 30. April 2024 beschlossen, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 von insgesamt EUR 816.576.148,02 in Höhe von EUR 264.368.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,64 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden, in Höhe von EUR 300.000.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.

Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns:

Bilanzgewinn: 816.576.148,02 EUR
Verteilung an die Aktionäre: 264.368.000,00 EUR
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: 300.000.000,00 EUR
Vortrag auf neue Rechnung: 252.208.148,02 EUR

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 6. Mai 2024, fällig.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %, ggf. zzgl. Kirchensteuer) durch die depotführenden Kreditinstitute. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären erfolgt die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, wenn sie ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ oder aber eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG oder im Sinne des § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das gleiche gilt ganz oder teilweise für unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist. Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags auf Antrag insbesondere nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.

 

München, im Mai 2024

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

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