Brockhaus Technologies AG
Frankfurt am Main
ISIN DE000A2GSU42 (WKN A2GSU4)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 20. Juni 2024 um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Räumlichkeiten der
SPARK Europe GmbH,
Junghofstraße 16, 60311 Frankfurt am Main,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Brockhaus Technologies AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Brockhaus Technologies AG und den Konzern (mit erläuterndem Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2023 Die genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
eingesehen werden und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen. |
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Brockhaus Technologies AG aus dem Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 20.732.744,59 wie folgt zu verwenden:
Der Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt die 499.971 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,22 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 25. Juni 2024, fällig. |
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025 aufgestellt werden Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine vertragliche Verpflichtung auferlegt wurde, welche die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 beschränkt hätte. |
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Nach § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden und ist nach § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist in dieser Einladung gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers unter II., Angaben zu TOP 6, wiedergegeben und über die Website der Gesellschaft unter
verfügbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. |
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7. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/I mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und entsprechende Satzungsregelung Die Satzung der Gesellschaft enthält derzeit in § 5 Abs. 5 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 4.398.200,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die bisherige Ermächtigung läuft am 8. Juli 2025 aus. Zur Beibehaltung des Handlungsspielraums und um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2020 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024/I ersetzt werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen – insbesondere unter den (erleichterten) Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG – vorsieht. Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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8. |
Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen vom 27. Juni 2019 und Reduzierung des Bedingten Kapitals 2019, neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2024), Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024/I zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2024 sowie Änderungen von § 5 Abs. 7 und Abs. 8 der Satzung Motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg eines Unternehmens. Mit Aktienoptionen (Bezugsrechten auf Aktien) kann für die Mitarbeiter der Brockhaus-Technologies-Gruppe eine solche Motivation geschaffen werden. Sie erhalten einen Anreiz, den Aktienkurs der Gesellschaft – und damit den Wert des Unternehmens – zu steigern. Auch kann die Gesellschaft so ihren Mitarbeitern attraktive Rahmenbedingungen bieten. Eine mittel- bis langfristige Vergütungskomponente, wie sie die Gewährung von Aktienoptionen darstellt, dient daher sowohl der Anwerbung leistungsbereiter Mitarbeiter als auch der Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft. Bereits am 27. Juni 2019 hatte die Gesellschaft Beschlüsse zur Ausgabe von Aktienoptionen gefasst. Das für die Bedienung dieser früheren Aktienoptionen geschaffene Bedingte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 7 der Satzung) wird nicht mehr in voller Höhe benötigt, weil das Aktienoptionsprogramm nicht vollständig ausgeschöpft und ausgegebene Aktienoptionen zum Teil nicht mehr ausgeübt werden können. Es soll daher auf die Höhe herabgesetzt werden, welche noch notwendig ist, um ausgegebene und bisher nicht verfallene Aktienoptionen bedienen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat halten es gleichzeitig für erforderlich, die Vergütung der Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. der Geschäftsführung und Mitarbeiter der verbundenen Unternehmen auch in Zukunft durch die Ausgabe von Aktienoptionen zu ergänzen. Deswegen soll ein neues Aktienoptionsprogramm, das „Aktienoptionsprogramm 2024“, eingeführt werden. Dazu muss unter anderem auch ein entsprechendes neues bedingtes Kapital geschaffen werden. Für die Aktien, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 ausgegeben werden, steht den Aktionären kein Bezugsrecht zu. Ein schriftlicher Bericht des Vorstands zu dem Aktienoptionsprogramm 2024 ist im Internet unter
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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9. |
Aufhebung einer bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2024/II sowie entsprechende Änderung des § 5 Abs. 9 der Satzung Eine angemessene Kapitalausstattung sowie flexible Finanzierungsmöglichkeiten sind eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und für ein erfolgreiches Auftreten am Kapitalmarkt. Die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermöglicht der Gesellschaft je nach Marktlage und Finanzierungsbedürfnissen, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise günstiger Verzinsung zu nutzen. Die von der Hauptversammlung am 9. Juli 2020 zu diesem Zweck beschlossene Ermächtigung läuft am 8. Juli 2025 und damit ggf. vor der Hauptversammlung 2025 aus. Von dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft weiterhin Flexibilität bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen, soll nunmehr rechtzeitig vor Auslaufen der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie ein neues Bedingtes Kapital 2024/II beschlossen werden. Eine Ausgabe von Genussrechten ist nicht Inhalt dieser Ermächtigung. Die bestehende Ermächtigung vom 9. Juli 2020 sowie das Bedingte Kapital 2020 sollen aufgehoben werden. Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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10. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Teilaufhebung der bisherigen Ermächtigung vom 22. Juni 2022 Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 22. Juni 2022 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats mit Beschluss vom 22. November 2023 Gebrauch gemacht und insgesamt 499.971 eigene Aktien erworben. Damit ist die damalige Ermächtigung in Teilen aufgebraucht. Um der Gesellschaft langfristig Planungssicherheit und Flexibilität zu geben, soll die damalige Ermächtigung im Hinblick auf einen weiteren Erwerb eigener Aktien aufgehoben und eine neue, den Höchstbetrag von 10% des zum Zeitpunkt der Ermächtigung oder – sofern geringer – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausschöpfende neue Ermächtigung beschlossen werden. Für die Verwendung der aufgrund dieses damaligen Beschlusses erworbenen eigenen Aktien bleibt die Ermächtigung (einschließlich der in diesem damaligen Beschluss enthaltenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre) bestehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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II.
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung
Angaben zu TOP 6 – Bekanntmachung des Vergütungsberichts
Der von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat aufgestellte Vergütungsbericht der Brockhaus Technologies AG (im Folgenden BKHT oder die Gesellschaft, zusammen mit Ihren Tochterunternehmen Brockhaus Technologies oder der Konzern) für das Geschäftsjahr 2023 beinhaltet individualisierte Angaben über die gewährte und geschuldete Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie Erläuterungen des zugrunde liegenden Vergütungssystems.
Eine Vergütung ist gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht (zahlungsorientierte Sichtweise). Alternativ ist es zulässig, eine Vergütung im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (erdienungsorientierte Sichtweise). Die „gewährte Vergütung“ wird nachfolgend in der erdienungsorientierten Sichtweise dargestellt.
BKHT stellt in diesem Vergütungsbericht zudem dar, wie die Vergütung der Organe die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert. Die Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht der BKHT sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über dessen formelle und materielle Prüfung sind auf unserer Internetseite (www.brockhaus-technologies.com) unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Corporate Governance öffentlich zugänglich.
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2022 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands eingeführt, um der Entwicklung als Konzern seit Gründung Rechnung zu tragen sowie den neuen Anforderungen des Aktiengesetzes zu entsprechen. Dieses orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom 28. April 2022. Die Hauptversammlung der BKHT hatte das neue Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder am 16. Juni 2021 mit einer Zustimmungsquote von 72,98% gebilligt. Die Vergütungsstruktur für das Geschäftsjahr 2023 ist unverändert.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde auf der Hauptversammlung vom 21. Juni 2023 mit einer Zustimmungsquote von 58,5% gebilligt.
Details zum Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungssystem sind auf unserer Internetseite (www.brockhaus-technologies.com) unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Corporate Governance einsehbar.
Vergütung des Vorstands
Der Vorstand der BKHT setzt sich zusammen aus:
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Marco Brockhaus, Vorstandsvorsitzender, Chief Executive Officer |
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Dr. Marcel Wilhelm, Chief Operating Officer, Legal Counsel |
Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Sie trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei und besteht aus einer fixen sowie einer variablen Vergütung. Der fixe, erfolgsunabhängige Teil der Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt. Die variable Komponente besteht aus einem einjährigen und einem mehrjährigen Vergütungsbestandteil.
Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird von dem Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Zielsetzung ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrer Tätigkeit und Verantwortung angemessen zu vergüten und dabei die persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat orientiert sich in diesem Zusammenhang an der Vergütung, die vergleichbare Unternehmen an die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zahlen sowie an der Angemessenheit im Vergleich zum übrigen Gehaltsniveau im Unternehmen. Die Absicht des Aufsichtsrats ist es, die Vorstandsmitglieder langfristig an das Unternehmen zu binden und einen Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswerts zu setzen. Die variable Vergütung soll zudem Motivation und Leistungsbereitschaft der Vorstandsmitglieder fördern, bietet aber zugleich die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie ESG beziehungsweise Nachhaltigkeitsaspekte auch bei der Festlegung der variablen Vergütung zu berücksichtigen.
Bei der regelmäßigen Überprüfung bezieht der Aufsichtsrat die individuelle Leistung und den Umfang der übernommenen Verantwortlichkeiten sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens mit ein.
Beide Vorstandsmitglieder traten im August 2017 erstmalig in den Vorstand ein. Die Dienstverträge der beiden Vorstandsmitglieder wurden im Geschäftsjahr 2022 aktualisiert und datieren jeweils vom 20. Juni 2022. Der Vertrag für Marco Brockhaus endet mit Ablauf des 31. Juli 2027. Das Vertragsende für Dr. Marcel Wilhelm ist der 31. Juli 2026.
Feste Vergütung
Die feste, erfolgsunabhängige jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines jeden Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern können folgende Nebenleistungen bzw. Nebenleistungen, die den Folgenden ähnlich sind, gewährt werden:
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Geschäftswagen |
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Smartphone |
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Absicherung durch Unfallversicherung und Risikoversicherung |
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Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie zur privaten Altersabsicherung |
Den Gesamtwert der Nebenleistungen pro Geschäftsjahr legt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen fest. Dieser ist auf maximal 10% der fixen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds pro Geschäftsjahr beschränkt.
Die Nebenleistungen im Berichtszeitraum beliefen sich auf € 24 Tsd. (Vorjahr: € 23 Tsd.).
Variable Vergütung (Bonus)
Zusätzlich zum Festgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine variable Vergütung. Diese ist an das Erreichen vorab definierter Erfolgsziele gekoppelt und setzt sich zusammen aus einer einjährigen und einer mehrjährigen variablen Vergütung.
Die einjährige variable Vergütung (Short Term Incentive (STI)) berücksichtigt die weiter geplanten Akquisitionsaktivitäten der Gesellschaft und setzt sich zusammen aus einer Bestandskomponente und einer Akquisitionskomponente. Bei der Bestandskomponente steht die Entwicklung länger bestehender Tochterunternehmen der Gesellschaft im Vordergrund, während die Akquisitionskomponente auf der Entwicklung von kürzlich erworbenen Tochterunternehmen der Gesellschaft basiert.
Die Höhe der einjährigen variablen Vergütung ist nach oben begrenzt und beträgt maximal 200% des Festgehalts.
Den Anteil von Bestands- und Akquisitionskomponente an der einjährigen variablen Vergütung legt der Aufsichtsrat jährlich nach billigem Ermessen fest. Der Anteil einer der beiden Komponenten darf 70% an der einjährigen variablen Vergütung nicht überschreiten.
Für die Bestandskomponente maßgeblich ist das bereinigte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Konzerns mit den Tochterunternehmen, die im vorausgehenden Geschäftsjahr durchgängig bestanden hatten. Dieses ist bereinigt um Sachverhalte wie anteilsbasierte Vergütung, Kosten von M&A-Transaktionen sowie von Eigenkapitalmaßnahmen und planmäßige Abschreibungen auf Vermögenswerte, die das erworbene Unternehmen vor dem Erwerb durch BKHT nicht als Vermögenswerte in seinem Abschluss angesetzt hatte. Die Bestandskomponente knüpft an eine prozentuale Steigerungsrate des bereinigten EBIT an. Diese legt der Aufsichtsrat vor Beginn eines Geschäftsjahres unter Abzug der in der Gesellschaft gezahlten Tantiemen und erfolgsbezogener Vergütungen an die Geschäftsführungsorgane der Tochtergesellschaften sowie des Gesamtvorstandes der Gesellschaft für eine bei hundertprozentiger Zielerreichung zu gewährenden Vergütung fest. Es müssen jedenfalls 70% der festgelegten Steigerungsrate erreicht werden. Wird dies nicht erreicht, entfällt die Bonuskomponente vollständig. Bei einer Zielerreichung von 70% werden 70% der für eine hundertprozentige Zielerreichung zu gewährende Vergütung gewährt. Darüber hinaus steigt die Vergütung linear an.
Die Bestandskomponente bezieht sich für die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 auf das Wachstum des bereinigten EBIT des Konzerns, bestehend aus der Central Function, Bikeleasing und IHSE. Mit einem Endwert des Ergebniswachstums für das Geschäftsjahr 2023 auf € 56.114 Tsd. liegt der Zielsteigerungswert 2023 für die Bestandskomponente bei € 9.352 Tsd. (Ausgangswert Ergebniswachstum 2023 = € 46.761 Tsd.).
Für das Geschäftsjahr 2023 ist für die Bestandskomponente eine hundertprozentige Zielerreichung erreicht, wenn das bereinigte EBIT € 56.114 Tsd. beträgt. Für eine Zielerreichung von 70% ist ein bereinigtes EBIT von € 53.308 Tsd. erforderlich. Für das Geschäftsjahr 2023 liegt der Maximalbetrag für die Bestandskomponente für Marco Brockhaus bei € 656 Tsd. und für Dr. Marcel Wilhelm bei € 210 Tsd.
Im Rahmen der Akquisitionskomponente knüpft die einjährige variable Vergütung an die Entwicklung von kürzlich erworbenen Tochterunternehmen an, die im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres akquiriert wurden, in dem die Zielwerte für das darauffolgende Geschäftsjahr festgelegt werden. Als Zielparameter kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen das bereinigte EBIT, das bereinigte EBITDA (Ergebnis vor Finanzergebnis, Ertragssteuern und Abschreibungen), den Rohertrag oder die jeweilige Marge dieser Kennzahlen der in diesem Zeitraum erworbenen Unternehmen zugrunde legen.
Auch die Akquisitionskomponente knüpft an eine prozentuale Steigerungsrate des jeweiligen Parameters an, die der Aufsichtsrat vor Beginn eines Geschäftsjahres individuell für jede Akquisition festlegt. Es müssen jedenfalls 70% der festgelegten Steigerungsrate erreicht werden. Wird dies nicht erreicht oder tätigt die Gesellschaft keine Akquisitionen im maßgeblichen Zeitraum, entfällt die Bonuskomponente vollständig. Bei einer Zielerreichung von 70% werden 70% der für eine hundertprozentige Zielerreichung zu gewährende Vergütung gewährt. Darüber hinaus steigt die Vergütung linear an.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Akquisitionen getätigt. Daher entfällt diese (STI-) Vergütungskomponente für das Geschäftsjahr 2023 komplett.
Da die Akquisitionskomponente für das Geschäftsjahr 2023 vollständig entfällt, beträgt durch die Beschlussfassung zur Zielgesamtvergütung 2023 definierte einjährige variable Vergütung für Dr. Marcel Wilhelm maximal € 210 Tsd. brutto bei einer Zielvollerreichung von 100% der Bestandskomponente. Für Marco Brockhaus liegt der Maximalbetrag für die einjährige variable Vergütungskomponente bei € 656 Tsd. brutto.
Bestandteile der gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands
Feste Bestandteile | |||||
In € Tsd. | Eintritt/ Austritt |
Letzte Position |
Festgehalt | Nebenleistungen | Summe |
Gegenwärtige Mitglieder | |||||
Marco Brockhaus | 08/2017 | Vorsitzender | 750 | 22 | 772 |
Dr. Marcel Wilhelm | 08/2017 | Mitglied | 360 | 2 | 362 |
Summe | 1.110 | 24 | 1.134 |
Variable Bestandteile | |||||
Einjährig | Mehrjährig | Summe | |||
Gegenwärtige Mitglieder | |||||
Marco Brockhaus | 08/2017 | Vorsitzender | 656 | – | 656 |
Dr. Marcel Wilhelm | 08/2017 | Mitglied | 210 | – | 210 |
Summe | 866 | – | 866 |
Gesamtvergütung | |||||
Gegenwärtige Mitglieder | Gesamtvergütung | Anteil der festen Vergütung |
Anteil der variablen Vergütung |
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Marco Brockhaus | 08/2017 | Vorsitzender | 1.428 | 54% | 46% |
Dr. Marcel Wilhelm | 08/2017 | Mitglied | 572 | 63% | 37% |
Summe | 2.000 | 57% | 43% |
Anstelle einer Auszahlung in bar behält sich der Aufsichtsrat vor, bis zu 20% des Bruttobetrags der den jeweiligen Vorstandsmitgliedern in dem jeweiligen Jahr gezahlten einjährigen variablen Vergütung in Aktien der BKHT zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann bei Gewährung von Aktien beschließen, dass das jeweilige Vorstandsmitglied verpflichtet ist, die Aktien mindestens drei Jahre ab Erwerb, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand hinaus, zu halten.
Die mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive (LTI)) bemisst sich derzeit ausschließlich an der Aktienkursentwicklung. Zukünftig hat der Aufsichtsrat jedoch die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 20% der mehrjährigen variablen Vergütung auf ESG- bzw. Nachhaltigkeitsaspekte auszurichten. Es ist fest vorgesehen, diesen Aspekt als Bestandteil der mehrjährigen variablen Vergütung mit aufzunehmen. In diesem Zusammenhang befindet sich speziell die Ermittlung der wesentlichen Parameter, die als ESG-Bemessungsgrundlage dienen, in der Erstellungsphase. Die Referenzperiode für die mehrjährige variable Vergütung beträgt drei Jahre.
Mit der mehrjährigen variablen Vergütung soll eine langfristig erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie berücksichtigt werden. Durch die Verwendung der Entwicklung des Aktienkurses als Parameter soll auch ein entsprechender Interessengleichlauf der Vorstandsmitglieder mit den Aktionären hergestellt werden. Vor Beginn des ersten Geschäftsjahres der dreijährigen Referenzperiode legt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern, auf Grundlage der jeweils aktuellen Planung, die konkreten Zielwerte für die Erfolgsziele der mehrjährigen variablen Vergütung für die folgende dreijährige Bemessungsperiode fest. Für die 2023 beginnende dreijährige Referenzperiode hat der Aufsichtsrat als Zielwert einen Aktienkurskorridor von € 26,40 bis € 52,80 festgelegt.
Dies bedeutet, dass Marco Brockhaus und Dr. Marcel Wilhelm keine mehrjährige variable Vergütung erhalten, wenn der Durchschnitt der Schlusskurse der BKHT-Aktie in den letzten 20 Handelstagen vor Ende des Drei-Jahres-Referenzzeitraums unter oder gleich € 26,40 beträgt. Liegt dieser Durchschnitt zwischen € 26,40 und € 52,80, erhalten die beiden Vorstandsmitglieder eine linear gesteigerte mehrjährige variable Vergütung, abhängig von dem Prozentsatz der Kurssteigerung (€ 26,40 = Faktor 100%, € 52,80 EUR und darüber = Faktor 200%), jeweils multipliziert mit der LTI-Vergütung, die für Marco Brockhaus € 760 Tsd. und für Dr. Marcel Wilhelm € 250 Tsd. beträgt. Die LTI-Vergütung wurde diskretionär festgelegt.
Dies bedeutet, dass die Festlegung für jedes Erfolgsziel Zielwerte für eine bis zu 200% Zielerreichung umfasst. Die konkrete Zielerreichung ermittelt sich entsprechend in Abhängigkeit von den festgelegten Zielwerten für den jeweiligen Parameter und kann zwischen 0% und 200% betragen.
Demnach ist die Höhe der mehrjährigen variablen Vergütung jeweils auf maximal 200% desjenigen Betrags begrenzt, der für die Zielerreichung von 100% gilt.
Der Aufsichtsrat kann die mehrjährige variable Vergütung vollständig oder teilweise in Aktien der Gesellschaft gewähren. In diesem Fall gilt eine zwölfmonatige Haltedauer. Ferner kann die mehrjährige variable Vergütung vollständig oder teilweise in Aktienoptionen entsprechend den Optionsbedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2019 („ESOP 2019“) gewährt werden.
Aktienoptionsprogramm
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft machte im Berichtszeitraum von der Möglichkeit Gebrauch, die Vorstandsmitglieder an dem bestehenden Aktienoptionsprogramm zu beteiligen. Dies dient der langfristigen Incentivierung zur Verbesserung des zukünftigen Aktienkurses und ist damit unmittelbar im Interesse der Aktionäre. Der Aufsichtsrat beschloss einstimmig die Zuteilung von 30.000 Aktienoptionen für den Vorstandsvorsitzenden Marco Brockhaus und 15.000 Aktienoptionen für Dr. Marcel Wilhelm. Der Ausübungspreis liegt jeweils bei € 20,24. Eine eventuell entstehende und angestrebte Vergütung aus der Ausübung der Aktienoptionen am Ende der Optionszeit fällt unter den Cap der Gesamtvergütung entsprechend dem geltenden und von der Hauptversammlung 2021 beschlossenen Vergütungssystem.
Maximalvergütung
Die Gesellschaft hat für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung festgesetzt, die sich auf alle Vergütungsbestandteile bezieht. Die für ein Geschäftsjahr gewährte Vergütung ist für den Vorstandsvorsitzenden Marco Brockhaus auf einen Maximalbetrag in Höhe von € 5 Mio. brutto und für Dr. Marcel Wilhelm auf einen Maximalbetrag in Höhe von € 3 Mio. brutto begrenzt. Die Maximalvergütung bezieht sich jeweils auf die Summe aller Vergütungsbestandteile, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren.
Gesamtvergütung und Bestandteile
Die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2023 für Mitglieder des Vorstands betrug € 2.000 Tsd. (Vorjahr: € 1.931 Tsd.). Diese besteht zu 57% aus festen Vergütungsbestandteilen und zu 43% aus variablen Vergütungsbestandteilen. Der Höchstbetrag des variablen Bonus wurde nicht überschritten. Dieser lag für das Geschäftsjahr 2023 bei Marco Brockhaus bei € 2.176 Tsd. und bei Dr. Marcel Wilhelm bei € 710 Tsd. Die angehängte Tabelle zur gewährten und geschuldeten Vergütung stellt die Entwicklung der letzten beiden Geschäftsjahre dar. Dies sind keine Pflichtangaben gemäß des DCGK, sondern freiwillige Darstellungen seitens BKHT.
Vorzeitige Beendigung
Zahlungen an Vorstandsmitglieder im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages sind vertraglich auf zwei Jahresvergütungen beschränkt (Abfindungs-Cap) und dürfen die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, die ohne die vorzeitige Beendigung geschuldet gewesen wäre, nicht überschreiten. Diese Beschränkung wurde im Zuge des neuen Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder mit aufgenommen.
Widerruft die Gesellschaft aus wichtigem Grund die Bestellung und kündigt die Gesellschaft den Anstellungsvertrag ordentlich, so hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung, die
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bei Marco Brockhaus insgesamt auf zwei Jahresvergütungen oder die Abgeltung der Restlaufzeit, je nach dem was geringer ist, und |
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bei Dr. Marcel Wilhelm insgesamt auf eine Jahresvergütung oder die Abgeltung der Restlaufzeit, je nach dem was geringer ist, |
begrenzt ist, setzt sich zusammen aus den Gesamtbezügen im Sinne des § 285 Nr. 9a) HGB (Abfindungs-Cap). Der Abfindungsanspruch wird mit Beendigung des Anstellungsvertrags fällig. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB wirksam außerordentlich kündigt oder hierzu berechtigt ist.
Sollte die Gesellschaft die Bestellung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund widerrufen, den Anstellungsvertrag jedoch nicht binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt des Widerrufs kündigen, oder endet die Organstellung durch Umwandlung der Gesellschaft, so steht dem Vorstandsmitglied seinerseits ein Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrages mit Frist gemäß § 622 Abs. 2 BGB zu. Im Fall einer solchen Kündigung durch das Vorstandsmitglied hat dieses Anspruch auf Zahlung der oben beschriebenen Abfindung.
Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund widerrufen oder dem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt und im Rahmen eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass ein Widerrufsgrund nicht bestand bzw. ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB nicht vorlag, so erhält das Vorstandsmitglied ungeachtet seiner oben beschriebenen Ansprüche einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von zwei Jahresvergütungen.
Sollte ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Bestellung versterben, so erhält die Witwe oder nach deren Tod die unterhaltsberechtigten Kinder die monatlichen Raten des Jahresfestgehalt nach Maßgabe des Vorstandsvergütungssystems und den entsprechenden Beschlussfassungen des Aufsichtsrates für zwölf Monate, längstens bis zum vertraglich bestimmten Ende des Dienstvertrages.
Im Fall eines Kontrollwechsels steht den Vorstandsmitgliedern jeweils ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zu. Ein Kontrollwechsel liegt vor,
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wenn ein Dritter oder mehrere gemeinsam handelnde Dritte, der/ die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nicht oder mit weniger als 20% der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist/ sind, Stimmrechte an der Gesellschaft erwerben, so dass diese insgesamt (bisherige und erworbene) mehr als 30 % der Stimmrechte der Gesellschaft ausmachen, unabhängig davon, ob dadurch die Pflicht zu einem Übernahmeangebot entsteht (bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils sind die einschlägigen Vorschriften des WpÜG, insbesondere §§ 29 und 30 WpÜG, heranzuziehen) oder |
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bei der Verschmelzung (§ 2 UmwG), der Übertragung des Vermögens der Gesellschaft gem. § 174 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 UmwG oder einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des wesentlichen Vermögensauftritte Rechtsträger, die nicht zum Konzern der Gesellschaft gehören, oder |
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bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages und/ oder eines Gewinnabführungsvertrages durch die Gesellschaft als abhängige Untergesellschaft. |
Das Vorstandsmitglied hat bei Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die insgesamt auf die Höhe des Abfindungs-Cap begrenzt ist.
Auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in den Vorstandsdienstverträgen ist die Gesellschaft im Fall von schwerwiegenden Pflichtverletzungen berechtigt, von dem betreffenden Vorstandsmitglied die einjährige variable Vergütung und/ oder die mehrjährige variable Vergütung für das Jahr, in dem die schwere Pflichtverletzung erfolgt ist, ganz oder teilweise zurückzufordern. Eine Rückforderung ist auch noch nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds möglich.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Aufsichtsratsvergütung richtet sich nach dem deutschen Aktiengesetz, der Satzung der Gesellschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung und entsprechenden Beschlüssen der Hauptversammlung. Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung wird ferner regelmäßig auf die Einhaltung deutscher, europäischer und internationaler Corporate Governance-Empfehlungen und -Vorschriften überprüft. Die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.
Die Vergütungsstruktur der Mitglieder des Aufsichtsrats beinhaltet eine jährliche Festvergütung, eine Ausschussvergütung und Auslagenersatzleistungen.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz im Aufsichtsrat oder im Prüfungsausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Jährliche Festvergütung
Reguläre Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Festvergütung in Höhe von € 30 Tsd. Die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird mit dem dreifachen Betrag, mithin € 90 Tsd. vergütet, die/ der stellvertretende Vorsitzende wird mit dem doppelten Betrag, mithin € 60 Tsd. vergütet.
Ausschussvergütung
Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen erhalten für ihre Ausschusstätigkeit eine zusätzliche Festvergütung. Reguläre Ausschussmitglieder erhalten eine jährliche Festvergütung in Höhe von € 2 Tsd. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für seine bzw. ihre Ausschusstätigkeit eine zusätzliche jährliche Festvergütung in Höhe von € 20 Tsd. Die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrats und die/ der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhalten keine zusätzliche Festvergütung für ihre Ausschusstätigkeiten. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird keine Vergütung gezahlt. Sämtliche Ausschussvergütungen sind nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, zahlbar.
Auslagenersatz
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten daneben den Ersatz ihrer Auslagen sowie der ggfs. auf ihre Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer.
Die im Geschäftsjahr 2023 den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete Gesamtvergütung zuzüglich der Auslagenersatzleistungen betrug insgesamt € 284 Tsd. (Vorjahr € 292 Tsd.).
Bestandteile der gewährten und geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats
Feste Bestandteile | ||||||
In € Tsd. | Eintritt/ Austritt |
Letzte Position |
Jährliche Festvergütung | Ausschussvergütung | Auslagenersatz | Gesamtvergütung |
Gegenwärtige Mitglieder | ||||||
Dr. Othmar Belker*+ | 08/2017 | Vorsitzender | 90 | – | – | 90 |
Michael Schuster+ | 08/2017 | Stellv.Vors. | 60 | – | 0.1 | 60 |
Martin Bestmann* | 02/2020 | Mitglied | 30 | 2 | 2 | 34 |
Prof. Dr. Christoph Hütten** | 04/2021 | Mitglied | 30 | 20 | 1 | 51 |
Dr. Natalie Krebs+ | 06/2022 | Mitglied | 30 | 2 | 1 | 33 |
Matthias Memminger | 06/2023 | Mitglied | 15 | – | 1 | 16 |
Summe | 255 | 24 | 5 | 284 |
* Mitglied des Prüfungsausschusses
** Vorsitzender des Prüfungsausschusses
+ Mitglied des Präsidial- und Nominierungsausschusses
Vergleichende Übersicht der Gesamtvergütung
Die folgende Übersicht zeigt für die letzten fünf Geschäftsjahre die jährliche prozentuale Veränderung der Gesamtvergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Ertragsentwicklung des Konzerns sowie die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung aller vollzeitäquivalenten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Geschäftsjahr bei einem Konzernunternehmen beschäftigt waren. Das Periodenergebnis bezieht sich auf das Jahresergebnis der Brockhaus Technologies AG (HGB). EBITDA bezeichnet das Ergebnis vor Finanzergebnis, Ertragsteuern und Abschreibungen des Konzerns (IFRS). Das EBIT stellt das Ergebnis vor Finanzergebnis und Ertragssteuern dar (IFRS).
5-Jahresvergleich
Veränderung zum Vorjahr in % | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Vergütung der Organmitglieder | |||||
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder | |||||
Marco Brockhaus (Vorsitzender) | +204% | +151% | -6% | -17% | +2% |
Dr. Marcel Wilhelm | +160% | +184% | +30% | -26% | +8% |
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder | |||||
Dr. Othmar Belker (Vorsitzender) | +140% | 0% | +50% | 0% | 0% |
Michael Schuster (Stellvertreter) | +131% | +27% | +58% | 0% | 0% |
Martin Bestmann | n.a. | n.a. | +28% | 0% | +6% |
Prof. Dr. Christoph Hütten | n.a. | n.a. | n.a. | +56% | +2% |
Dr. Natalie Krebs | n.a. | n.a. | n.a. | n.a. | +106% |
Matthias Memminger | n.a. | n.a. | n.a. | n.a. | n.a. |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft | |||||
Periodenergebnis (HGB)* | -227% | -325% | +26% | +334% | +35% |
EBITDA (IFRS) | +197% | +556% | -95% | +11.052% | +24% |
EBIT (IFRS) | -48% | +54% | -788% | +416% | +28% |
Durchschnittliche Vergütung vollzeitäquivalente Arbeitnehmer** | n.a. | n.a. | -26% | +3% | +5% |
* Das Periodenergebnis im Geschäftsjahr 2022 enthält das Ergebnis aus der Veräußerung der Palas und für das Geschäftsjahr 2023 das Ergebnis aus der konzerninternen Einbringung
** Die Entwicklung stellt die Entwicklung fortgeführter Geschäftsaktivitäten dar
Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands
Marco Brockhaus | Dr. Marcel Wilhelm | |||||||
Vorstandsvorsitzender | Vorstandsmitglied | |||||||
Eintrittsdatum 08/2017 | Eintrittsdatum 08/2017 | |||||||
In € Tsd. | 2022 | 2023 | Min | Max | 2022 | 2023 | Min | Max |
Festvergütung | 628 | 750 | 750 | 750 | 290 | 360 | 360 | 360 |
Nebenleistungen | 21 | 22 | – | 75 | 2 | 2 | – | 36 |
Summe | 649 | 772 | 750 | 825 | 292 | 362 | 360 | 396 |
Einjährige variable Vergütung | 750 | 656 | – | 656 | 240 | 210 | – | 210 |
Bestandskomponente | 300 | 656 | – | 656 | 96 | 210 | – | 210 |
Akquisitionskomponente | 450 | – | – | – | 144 | – | – | – |
Mehrjährige variable Vergütung | – | – | – | 1.520 | – | – | – | 500 |
Sonderbonus | – | – | – | – | – | – | – | – |
Summe | 750 | 656 | – | 2.176 | 240 | 210 | – | 710 |
Gesamtvergütung | 1.399 | 1.428 | 750 | 5.000 | 532 | 572 | 360 | 3.000 |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Brockhaus Technologies AG, Frankfurt am Main
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Brockhaus Technologies AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Brockhaus Technologies AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Brockhaus Technologies AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
Frankfurt am Main, den 26. März 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fox Wirtschaftsprüfer |
Weber Wirtschaftsprüfer |
III.
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Anschrift:
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.947.637,00 in 10.947.637 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 499.971 eigene Aktien. |
||
2. |
Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp Zur Ausübung der Aktionärsrechte und insbesondere des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich spätestens bis Donnerstag, 13. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Brockhaus Technologies AG oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de erfolgen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang bei der Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG nur als Aktionär, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Maßgeblich für die einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte und sonstigen Aktionärsrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 13. Juni 2024 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 13. Juni 2024. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 13. Juni 2024 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nummer 3, Abs. 2 Nummer 3 AktG oder sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. |
||
3. |
Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Bevollmächtigung einer/eines Dritten Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut, ein sonstiger Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll (hierzu siehe unten). Gerne können Sie zur Bevollmächtigung einer/eines Dritten, den Ihnen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen und das dort vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular nutzen. Entsprechende Formulare finden Sie auch unter
Selbstverständlich ist es aber auch möglich, eine gesonderte Vollmacht auszustellen. Die Vollmacht kann der Gesellschaft unter der Anschrift Brockhaus Technologies AG oder unter der E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen muss dies bis spätestens Mittwoch, den 19. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), erfolgen. Maßgeblich ist der fristgerechte Zugang bei der Gesellschaft. Gleiches gilt für einen Widerruf der Vollmacht. Weiter kann die Vollmacht unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. In dem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden. Dies hat aus organisatorischen Gründen ebenfalls bis spätestens Mittwoch, den 19. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), unter der in dieser Ziffer 3. benannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. Daneben kann der Nachweis der Erteilung der Vollmacht – ohne dass vorstehende Fristen einzuhalten sind – dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ihm erteilte Vollmacht an der Eingangskontrolle vorweist. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die eine entsprechende Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmachten und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter haben in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen und können unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Die Erteilung, Änderung sowie der Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können im Vorfeld der Hauptversammlung an Brockhaus Technologies AG oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de erfolgen und müssen dort aus organisatorischen Gründen bis einschließlich Mittwoch, den 19. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), zugehen. Gleiches gilt für Vollmachten und Weisungen, die unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erfolgen. Am Tag der Hauptversammlung selbst können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung unter Verwendung eines hierfür zur Verfügung gestellten Formulars erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Wenn vor der Hauptversammlung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen über die Erteilung, den Widerruf oder den Nachweis von Vollmachten eingehen, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 2. per E-Mail und 3. per Post. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Erklärungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Ebenso ist der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung maßgeblich. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. |
||
4. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen), also bis zum Montag, den 20. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an die folgende Adresse: Brockhaus Technologies AG Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG). § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. |
||
5. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge Aktionäre können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Vorbehaltlich der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Ausschlussgründe wird die Gesellschaft entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung (der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen), also bis Mittwoch, 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse Brockhaus Technologies AG oder E-Mail-Adresse: ir@brockhaus-technologies.com übersandt hat. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden teilnahmeberechtigten Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. |
||
6. |
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Es erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft das Auskunftsrecht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf. |
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7. |
Unterlagen zur Hauptversammlung; weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft Alle Unterlagen zur Hauptversammlung und insbesondere die Informationen nach § 124a AktG sind im Internet unter
zugänglich. Die Unterlagen werden auf der vorgenannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und – soweit erforderlich – in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, den §§ 127 und 131 Abs. 1 AktG finden Sie ebenfalls unter
|
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8. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre Die Brockhaus Technologies AG ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. |
Frankfurt am Main, im April 2024
Brockhaus Technologies AG
Der Vorstand