CPU Softwarehouse AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ( am 02. Juli 2024, 14:00 Uhr)

CPU Softwarehouse AG

Augsburg

ISIN: DE000A0WMPN8

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der

am Dienstag, 02. Juli 2024, 14:00 Uhr (MESZ),

in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CPU Softwarehouse AG zum 31. Dezember 2023 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023

Die genannten Dokumente sind gemäß § 175 Abs. 2 S. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

www.cpu-ag.com

zugänglich. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sind Beschlussfassungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

Der Bilanzverlust wird in Höhe von EUR 979.035,77 in das nächste Geschäftsjahr vorgetragen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung hierüber bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Fall, dass sich der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Durchführung einer Prüfung entscheidet, die Quintaris GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Koblenz, zum Abschlussprüfer für die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses sowie für die prüferische Durchsicht des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat besteht gem. § 9 Absatz 1 der Satzung aus vier Mitgliedern. Dieser wird nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt und besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Aktionäre.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Bernd Günther, Burkhard Wollny und Gerhard Delling, sind bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 entscheidet, bestellt. Das vierte Mandat ist derzeit vakant.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2024 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 entscheidet,

Herrn Dr. Thomas Brakensiek,
Vorstandsmitglied der CPU Softwarehouse AG, Hamburg

als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Herr Dr. Brakensiek scheidet mit dem Ende der Hauptversammlung aus dem Vorstand aus, so dass § 105 Abs. 1 AktG seiner Wahl nicht entgegensteht.

Herr Dr. Brakensiek ist Aufsichtsratsvorsitzender der Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg. Weitere Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht.

[Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats geht zurück auf einen Vorschlag von einer Gruppe von Aktionären.]

6.

Satzungsänderungen betreffend virtuelle Hauptversammlungen

6.1.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

6.1.1.

Die Überschrift von § 15 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„§ 15 Ort, Format und Einberufung der Hauptversammlung“

6.1.2.

In § 15 der Satzung wird der folgende Absatz 2 neu eingefügt:

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt gemäß § 118 AktG von der Eintragung an befristet für fünf Jahre für bis zum Fristablauf stattfindende Hauptversammlungen.

Die nachfolgenden Ziffern des § 15 der Satzung werden entsprechend neu nummeriert.

6.2.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Teilnahme des Aufsichtsrats an der virtuellen Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

In § 15 der Satzung wird der folgende Absatz 3 neu eingefügt:

(3)

Der Versammlungsleiter kann Mitgliedern des Aufsichtsrats ausnahmsweise die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestatten, wenn die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung für das betreffende Aufsichtsratsmitglied mit einer unangemessenen langen Reisedauer, sonstigen Reiseerschwernissen oder gesundheitlichen Risiken verbunden wäre oder die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung) abgehalten wird.

Die nachfolgenden Ziffern des § 15 der Satzung werden entsprechend neu nummeriert.

7.

Satzungsänderungen betreffend Versammlungsleitung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

In § 17 der Satzung wird der Absatz 1 geändert und wie folgt neu eingefügt:

(1)

Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet die Hauptversammlung sein Stellvertreter. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 17 der Satzung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 10. Juni 2024, 24:00 Uhr, (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Aktienbesitz gemäß den rechtlichen Anforderungen zu erbringen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 25. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse:

CPU Softwarehouse AG
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 511 474 023 19
E-Mail: hv@gfei.de

zugegangen sein.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Falle der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmrecht /​ Stimmrechtsvertreter

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär, ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Erteilung der Vollmacht gilt die Textform. Wenn ein Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine bestimmte Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, bitten wir deshalb, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular benutzen, das ihnen mit der Eintrittskarte zugeschickt wird. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform an die unten genannte Adresse der Gesellschaft zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Vollmachts-/​Weisungsformular verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet wird.

Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen, deren Änderung und deren Widerruf müssen per Post, per Telefax oder per E-Mail bei der Gesellschaft bis spätestens zum 01. Juli 2024, 24.00 Uhr, ebenfalls unter folgender Adresse eingehen:

CPU Softwarehouse AG
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 511 474 023 19
E-Mail: hv@gfei.de

Tagesordnungsergänzungsverlangen

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 07. Juni 2024 (24.00 Uhr MESZ) zugehen.

Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:

CPU SOFTWAREHOUSE AG
Der Vorstand
August-Wessels-Str. 23
86156 Augsburg
Telefax: +49 (0) 821 4602 179
E-Mail: ir@cpu-ag.com

Anträge von Aktionären

Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/​oder des Aufsichtsrats zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und/​oder die Wahl zum Abschlussprüfer sind ausschließlich zu richten an:

CPU SOFTWAREHOUSE AG
Der Vorstand
August-Wessels-Str. 23
86156 Augsburg
Telefax: +49 (0) 821 4602 179
E-Mail: ir@cpu-ag.com

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Vorschläge für die Wahlen zum Abschlussprüfer einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer eventuellen Stellungnahme der Verwaltung, die rechtzeitig, d.h. bis zum 17. Juni 2024, 24:00 Uhr, bei der oben genannten Anschrift eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die CPU SOFTWAREHOUSE AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

SafeGround
Thomas Mielke
E-Mail: thomas.mielke@safeground.de

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Der Dienstleister der Gesellschaft, der zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde, erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel 3 der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse ir@cpu-ag.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

CPU Softwarehouse AG
August-Wessels-Str. 23
86156 Augsburg
Fax: +49 (0) 821 4602 179
E-Mail. ir@cpu-ag.com

Zudem besteht ein Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder unseres Unternehmenssitzes wenden. In Bayern ist dies das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon 0981 531300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de.

 

Augsburg, im Mai 2024

CPU SOFTWAREHOUSE AG

Der Vorstand

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