CPU Softwarehouse AG
Augsburg
ISIN: DE000A0WMPN8
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am Dienstag, 02. Juli 2024, 14:00 Uhr (MESZ),
in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CPU Softwarehouse AG zum 31. Dezember 2023 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023
|
||||||||||||||||
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
||||||||||||||||
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
||||||||||||||||
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
|
||||||||||||||||
5. |
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Herr Dr. Brakensiek scheidet mit dem Ende der Hauptversammlung aus dem Vorstand aus, so dass § 105 Abs. 1 AktG seiner Wahl nicht entgegensteht. Herr Dr. Brakensiek ist Aufsichtsratsvorsitzender der Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg. Weitere Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. [Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats geht zurück auf einen Vorschlag von einer Gruppe von Aktionären.] |
||||||||||||||||
6. |
Satzungsänderungen betreffend virtuelle Hauptversammlungen
|
||||||||||||||||
7. |
Satzungsänderungen betreffend Versammlungsleitung
|
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 17 der Satzung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 10. Juni 2024, 24:00 Uhr, (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Aktienbesitz gemäß den rechtlichen Anforderungen zu erbringen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 25. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse:
CPU Softwarehouse AG
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 511 474 023 19
E-Mail: hv@gfei.de
zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Falle der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrecht / Stimmrechtsvertreter
Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär, ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Erteilung der Vollmacht gilt die Textform. Wenn ein Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine bestimmte Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, bitten wir deshalb, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular benutzen, das ihnen mit der Eintrittskarte zugeschickt wird. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform an die unten genannte Adresse der Gesellschaft zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Vollmachts-/Weisungsformular verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet wird.
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen, deren Änderung und deren Widerruf müssen per Post, per Telefax oder per E-Mail bei der Gesellschaft bis spätestens zum 01. Juli 2024, 24.00 Uhr, ebenfalls unter folgender Adresse eingehen:
CPU Softwarehouse AG
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 511 474 023 19
E-Mail: hv@gfei.de
Tagesordnungsergänzungsverlangen
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 07. Juni 2024 (24.00 Uhr MESZ) zugehen.
Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
CPU SOFTWAREHOUSE AG
Der Vorstand
August-Wessels-Str. 23
86156 Augsburg
Telefax: +49 (0) 821 4602 179
E-Mail: ir@cpu-ag.com
Anträge von Aktionären
Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und/oder die Wahl zum Abschlussprüfer sind ausschließlich zu richten an:
CPU SOFTWAREHOUSE AG
Der Vorstand
August-Wessels-Str. 23
86156 Augsburg
Telefax: +49 (0) 821 4602 179
E-Mail: ir@cpu-ag.com
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Vorschläge für die Wahlen zum Abschlussprüfer einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer eventuellen Stellungnahme der Verwaltung, die rechtzeitig, d.h. bis zum 17. Juni 2024, 24:00 Uhr, bei der oben genannten Anschrift eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
https://www.cpu-ag.com/investor-relations-presse
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die CPU SOFTWAREHOUSE AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
SafeGround
Thomas Mielke
E-Mail: thomas.mielke@safeground.de
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Der Dienstleister der Gesellschaft, der zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde, erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel 3 der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse ir@cpu-ag.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
CPU Softwarehouse AG
August-Wessels-Str. 23
86156 Augsburg
Fax: +49 (0) 821 4602 179
E-Mail. ir@cpu-ag.com
Zudem besteht ein Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder unseres Unternehmenssitzes wenden. In Bayern ist dies das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon 0981 531300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de.
Augsburg, im Mai 2024
CPU SOFTWAREHOUSE AG
Der Vorstand