AMADEUS FIRE AG – Hinweis auf Verschmelzung

AMADEUS FIRE AG

Frankfurt am Main

ISIN DE0005093108
WKN 509310

Hinweis auf Verschmelzung der Amadeus FiRe Personalvermittlung & Interim Management GmbH

mit der

AMADEUS FIRE AG

gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die Amadeus FiRe Personalvermittlung & Interim Management GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 44136, soll als übertragende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die AMADEUS FIRE AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 45804, verschmolzen werden. Demgemäß überträgt die Amadeus FiRe Personalvermittlung & Interim Management GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die AMADEUS FIRE AG (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2024 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Amadeus FiRe Personalvermittlung & Interim Management GmbH zum 31. Dezember 2023 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags wurde am 28. Juni 2024 aufgestellt und unmittelbar im Anschluss daran zum Handelsregister der AMADEUS FIRE AG eingereicht. Da das Stammkapital der übertragenden Amadeus FiRe Personalvermittlung & Interim Management GmbH vollständig von der AMADEUS FIRE AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der AMADEUS FIRE AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Amadeus FiRe Personalvermittlung & Interim Management GmbH gemäß § 62 Abs. 1 UmwG grundsätzlich nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der AMADEUS FIRE AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung grundsätzlich nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung, und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG).

Der Vorstand weist die Aktionäre hiermit auf ihr Recht gemäß § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags eines Verschmelzungsbeschlusses der AMADEUS FIRE AG, wenn Aktionäre der AMADEUS FIRE AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Etwaige Einberufungsverlangen sind an die AMADEUS FIRE AG zu richten.

In den Geschäftsräumen der AMADEUS FIRE AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main, sind folgende Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Einsicht durch die Aktionäre der AMADEUS FIRE AG ausgelegt:

1.

Der aufgestellte Entwurf des Verschmelzungsvertrags;

2.

die Jahresabschlüsse und die Konzernjahresabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die AMADEUS FIRE AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023; und

3.

die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 der Amadeus FiRe Personalvermittlung & Interim Management GmbH.

Die genannten Unterlagen werden jedem Aktionär der AMADEUS FIRE AG auf Verlangen unverzüglich und kostenlos in Abschrift zugesandt.

 

Frankfurt am Main, im Juni 2024

AMADEUS FIRE AG

Der Vorstand

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