Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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SICK AG Waldkirch |
Gesellschaftsbekanntmachungen | 24. ordentliche Hauptversammlung | 23.04.2020 |
SICK AGWaldkirchISIN: DE0007237208Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020Wir berufen hiermit die 24. ordentliche Hauptversammlung der SICK AG ein auf Dienstag, den 19. Mai 2020, um 17:00 Uhr.Die Hauptversammlung wird angesichts der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen COVID-19-Pandemie ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der SICK AG in der Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, als virtuelle Hauptversammlung abgehalten und im Online-Service unter der Internetadresse www.sick.com/hauptversammlungin Bild und Ton übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sind daher nicht berechtigt, an dieser Versammlung physisch teilzunehmen, und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (siehe die näheren Hinweise unten im Abschnitt „Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre“). Tagesordnung
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts) Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts erteilt. Er ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sick.com/hauptversammlungzugänglich. Der Bericht wird außerdem während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht des Vorstands wird wie folgt bekannt gemacht: 1. Bereits die Hauptversammlung vom 12. Mai 2015 hatte den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Da diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 11. Mai 2020 erlöschen wird, bedarf es zum künftigen Erwerb eigener Aktien und ihrer Weiterveräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts einer neuen Ermächtigung. 2. Der Vorstand soll in dem Zeitraum bis zum 18. Mai 2025 zum Erwerb von bis zu 2.640.540 eigenen Stückaktien oder – falls dieser Wert niedriger ist – zum Erwerb eigener Stückaktien bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ermächtigt werden. Der Erwerb bedarf jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – bei einer Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vornehmen kann. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG durch entsprechende Anwendung des § 186 Absatz 3, 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 3. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, geeignet und erforderlich ist, dieses Gesellschaftsinteresse zu verwirklichen und verhältnismäßig ist. 4. Gemäß Punkt 6 der Tagesordnung lit. a) und e) wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – bei einer Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt zum Zwecke der Übertragung als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung liegt, sowie zum Zwecke der Veräußerung an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Veräußerung kann auch über ein Kreditinstitut abgewickelt werden. a) Die Gesellschaft soll durch die Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen sowie zur Veräußerung an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwenden zu können. b) Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegt in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Sensoren, Sensorsystemen und Dienstleistungen für die Automatisierungstechnik auf dem Gebiet der Fabrik-, Logistik- und Prozessautomation. Wesentlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie ist die Förderung des Wachstums der Gesellschaft durch gezielte Akquisitionen im Rahmen des Gesellschaftszwecks gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen flexibel, schnell und kostengünstig ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bieten, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob die Gesellschaft erworbene eigene Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwendet. Der Vorstand wird dies dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Zudem steht die Gesellschaft auch im weltweiten Wettbewerb um hochqualifizierte Mitarbeiter. Dies betrifft sowohl Fachkräfte als auch die Leitungsebene der Gesellschaft und verbundener Unternehmen. Die Praxis zeigt, dass die Möglichkeit der Beteiligung am Unternehmen durch den Erwerb von Aktien sowohl die Attraktivität der Gesellschaft für potenzielle Mitarbeiter steigert, als auch für bereits im Unternehmen tätige Mitarbeiter die Identifikation mit der Gesellschaft sowie die Motivation erhöht. Vor diesem Hintergrund sollen den Mitarbeitern und Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen unter Beachtung des festgelegten Mindestpreises Belegschaftsaktien zum Erwerb angeboten werden können, wenn und soweit dies nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft tunlich ist. Ein Anspruch auf Belegschaftsaktien oder auf diesbezügliche Bezugsrechte wird durch die Ermächtigung nicht begründet. c) Die Ermächtigung zum Erwerb und der Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen dieses Ermächtigungsbeschlusses liegt deshalb zur Sicherung und Stärkung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft in deren Interesse und ist sowohl geeignet als auch erforderlich und auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Altaktionäre eintretenden Verwässerungseffekts verhältnismäßig im engeren Sinne. 5. Durch die Beschränkungen im Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, dass der Gegenwert, zu dem die Aktien weiterveräußert werden, zum einen im Interesse der Gesellschaft liegt und zum anderen unter Wahrung der Interessen der Altaktionäre festgesetzt wird. In der Ermächtigung ist vorgesehen, dass der Gegenwert, zu dem die eigenen Aktien veräußert werden, den durch das zuständige Finanzamt Emmendingen vor der Veräußerung zuletzt verbindlich festgelegten Unternehmenswert je Aktie um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten darf. Der Vorstand wird sich bemühen, diesen Abschlag niedriger als die oben genannten 10 Prozent zu halten. Durch diese Maßnahmen und die vorgenannten Beschränkungen werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Altaktionäre angemessen gewahrt. 6. Von den vorgenannten Weiterveräußerungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung umfasst vielmehr auch solche eigenen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, alle diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen verwenden zu können. 7. Die Gesellschaft soll ferner aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbene eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 8. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre Gemäß § 1 Absatz 1, 2, 3 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung abgeben können. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, statt. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht und den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, wobei Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung auf diesem Weg einzureichen sind. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklären. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr deshalb um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung Zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Teilnahme an der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse (nachfolgend auch „Anmeldeadresse“ genannt) zugehen: SICK AG Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 7. Mai 2020 beziehen und muss der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Anmeldeadresse zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Bei nicht depotverwahrten Aktien kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch dadurch erbracht werden, dass die Aktien zum Beginn des 7. Mai 2020 bei der Gesellschaft hinterlegt sind. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Zugangskarten für die Nutzung des Online-Service im Internet übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorstehenden Anmeldeadresse Sorge zu tragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung richtet sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Beginn des 7. Mai 2020 (Nachweisstichtag). Veräußerungen und Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Zugang zum Online-Service im Internet Für die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie die Ausübung von versammlungsbezogenen Rechten wird den zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären ein Online-Service im Internet zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung des Online-Service ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Angaben für den Zugang zum Online-Service (Zugangsnummer und Zugangscode) werden nach Anmeldung bei der Gesellschaft oder über die Depotbank mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung an die Aktionäre versandt. Der Online-Service steht unter der Internetadresse www.sick.com/hauptversammlungvoraussichtlich ab dem 8. Mai 2020 zur Verfügung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl auszuüben. Die Aktionäre erhalten mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung ein Formular, das u.a. die schriftliche Ausübung der Briefwahl ermöglicht. Die schriftliche Stimmabgabe kann vor der Hauptversammlung durch Rücksendung dieses Formulars per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung und des notwendigen Zugangs des Nachweises des Anteilsbesitzes jeweils bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr (siehe oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“), muss die schriftliche Stimmabgabe spätestens bis Montag, 18. Mai 2020, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse zugegangen sein: SICK AG Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann außerdem elektronisch über den Online-Service im Internet unter www.sick.com/hauptversammlunggemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch am Tag der Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte geschlossen hat. Auch Bevollmächtigte von Aktionären stimmen im Wege der Briefwahl ab. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen sind eine rechtzeitige Anmeldung sowie ein rechtzeitiger Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“) erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Das mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung übersandte Formular kann u. a. zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten verwendet werden. Der Online-Service im Internet beinhaltet zudem eine Funktion, die eine Vollmachtserteilung an Dritte sowie eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ermöglicht. Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen ist von diesen nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Die SICK AG bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung durch die Rücksendung des zusammen mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung übersandten Formulars per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung und des notwendigen Zugangs des Nachweises des Anteilsbesitzes jeweils bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“), muss die Vollmacht und Weisung bis spätestens Montag, 18. Mai 2020, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse zugegangen sein: SICK AG Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann außerdem über den Online-Service im Internet unter www.sick.com/hauptversammlunggemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: SICK AG Die Gesellschaft wird solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung – die allerdings für Wahlvorschläge nicht notwendig ist – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.sick.com/hauptversammlungzugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, 4. Mai 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat und die sonstigen Voraussetzungen für Gegenanträge entsprechend § 126 AktG bzw. Wahlvorschläge entsprechend § 127 AktG erfüllt sind. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäße und bis Montag, 4. Mai 2020, 24:00 Uhr, übersandte, zulässige Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung auf diesem Weg einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis spätestens Sonntag, 17. Mai 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft über den Online-Service im Internet unter www.sick.com/hauptversammlungübermitteln. Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht selbst oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind über den Online-Service im Internet unter www.sick.com/hauptversammlungvon dem Beginn der Hauptversammlung an bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich. Weitergehende Informationen Diese Einladung sowie weitergehende Informationen und Erläuterungen zur Hauptversammlung, insbesondere zur Nutzung des Online-Service, sind unter der Internetadresse www.sick.com/hauptversammlungzugänglich. Hinweise zum Datenschutz Im Rahmen der Hauptversammlung der SICK AG werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse www.sick.com/hauptversammlungentnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Informationen zum Datenschutz zu informieren. Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre der Gesellschaft sowie die von ihnen Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Dienstag, 19. Mai 2020, ab 17:00 Uhr im Online-Service unter der Internetadresse www.sick.com/hauptversammlungverfolgen.
Waldkirch, im April 2020 SICK AG Der Vorstand |