V-Bank AG
München
Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung
am Mittwoch, 28. Juni 2023, um 16.30 Uhr
in den Räumen des
Notariats Pfisterer + Döbereiner,
Marstallstraße 11 (Hofgarten-Palais), 80539 München
Tagesordnung und Beschlussvorschläge:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der V-Bank AG zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts der V-Bank AG zum 31. Dezember 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 23.03.2023 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gem. §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gem. § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht. Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, welchem sich der Aufsichtsrat angeschlossen hat, liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rosenheimer Str. 116, 81669 München, zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Gesellschaft wird jedem Aktionär auf Wunsch eine Kopie dieser Unterlagen übersenden und die Unterlagen in der Hauptversammlung im Original auslegen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2022 Der Jahresüberschuss betrug am Bilanzstichtag EUR 8.730.827,01. Vorstand und Aufsichtsrat hatten zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bei der Feststellung des Jahresabschlusses EUR 4.365.412,50 des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen eingestellt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der im Geschäftsjahr 2022 ausgewiesene Bilanzgewinn der V-Bank AG von EUR 4.365.414,51 wird in Höhe von EUR 2.492.665,89 zur Ausschüttung einer Dividende von € 0,33 je dividendenberechtigter Stückaktie und zur Einstellung des restlichen Betrags von EUR 1.872.748,62 in die anderen Gewinnrücklagen verwendet. Die Dividende wird 30 Tage nach dem Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zur Auszahlung fällig. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen. |
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Mandate der derzeit bestellten Aufsichtsratsmitglieder enden jeweils mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2022 endende Geschäftsjahr beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frank Annuscheit Julia Gruber Reinhard Klein Richard Manger Jürgen Steffan Anton Vetter jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2027 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. |
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der V-Bank AG in § 15 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu ändern: „Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch wahlberechtigte Vermögensverwalteraktionäre auf zwei Jahre gewählt werden.“ |
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8. |
Beschlussfassung über die Heraufsetzung der Höchstgrenze für die variable Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder Gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung der Geschäftsleiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht übersteigen. § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt es aber zu, dass die Hauptversammlung eine höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 200 % der fixen Vergütung für den jeweiligen Geschäftsleiter nicht übersteigen darf.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrages der variablen jährlichen Vergütung für alle jeweiligen Mitglieder des Vorstands der V-Bank AG auf 150 % der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2023 zu billigen. |
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9. |
Beschlussfassung über die Heraufsetzung der Höchstgrenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter Gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung der Mitarbeiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht übersteigen. § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt es aber zu, dass die Hauptversammlung eine höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 200 % der fixen Vergütung für den jeweiligen Mitarbeiter nicht übersteigen darf. Vorstand und Aufsichtsrat halten mit Blick auf die angestrebte Erfolgsorientierung und langfristige Anreizwirkung des Vergütungssystems die Erhaltung möglichst großer Flexibilität für die variable Komponente der Vergütung für sachgerecht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für die vorstehend beschriebenen Mitarbeiter der V-Bank AG auf 150 % der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2023 zu billigen. |
V-Bank AG
Der Vorstand