A.S. Création Tapeten AG – Ordentliche Hauptversammlung 2023

A.S. Création Tapeten AG

Gummersbach

ISIN DE000A1TNNN5

Überblick über die Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der A.S. Création Tapeten AG zum 31. Dezember 2022, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie Satzungsänderung

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien und über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien

8.

Beschlussfassung über Satzungsänderung (Aufnahme von Regelungen zu virtuellen Hauptversammlungen)

9.

Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß §§ 120a Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AktG

Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 6 bis 8 haben verbindlichen Charakter, der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 und 9 haben einen empfehlenden Charakter; das bedeutet der Beschluss der Hauptversammlung begründet auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten.

Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen, sowie sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung 2023

ein, die am Dienstag, den 16. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) in der Halle 32, Steinmüllerallee 10, 51643 Gummersbach, stattfinden wird.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der A.S. Création Tapeten AG zum 31. Dezember 2022, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

Die Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der A.S. Création Tapeten AG, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der A.S. Création Tapeten AG, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung gemäß § 120a AktG den in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 erstellten und von dem Abschlussprüfer Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, gemäß § 162 Absatz 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der A.S. Création Tapeten AG vor.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der A.S. Création Tapeten AG für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG der A.S. Création Tapeten AG für das Geschäftsjahr 2022 (Unterlage zu Tagesordnungspunkt 5)

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der A.S. Création Tapeten AG im Geschäftsjahr 2022 dargestellt und erläutert.

I. Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands

1. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands

Der Aufsichtsrat hat am 8. März 2021 das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der A.S. Création Tapeten AG beschlossen, das für alle Vorstandsmitglieder seit dem Geschäftsjahr 2021 Anwendung findet. Es besteht aus drei Bestandteilen: der festen Vergütung, sonstigen Nebenleistungen und der variablen Vergütung. Die einzelnen Vergütungsbestandteile sollen dazu dienen, die Vorstandsmitglieder angemessen, entsprechend ihrer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu vergüten. Hierbei sollen die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld und der Gesamterfolg des Unternehmens berücksichtigt werden. Mit den einzelnen Komponenten sollen Anreize für eine langfristig erfolgreiche Unternehmensentwicklung und Positionierung der A.S. Création Tapeten AG geschaffen werden. So wird u.a. dem Nachhaltigkeitsaspekt durch die bei der variablen Vergütung berücksichtigten sog. ESG-Kriterien (ESG – Environmental, Social, Governance) eine besondere Bedeutung für die künftige Entwicklung des Unternehmens beigemessen. Die individuellen Zielsetzungen für die Vorstandsmitglieder werden auf der Basis dieses Vergütungssystems und auf der Grundlage von Beschlüssen des Aufsichtsrats festgelegt.

Die drei Bestandteile des Vergütungssystems stellen sich wie folgt dar:

a)

Feste Vergütung

Die feste Vergütung wird als monatliches Gehalt an die Mitglieder des Vorstands gezahlt. Die Festvergütung bildet die Grundlage für eine angemessene Vorstandsvergütung und orientiert sich an der individuellen Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und dem Marktumfeld.

b)

Sonstige Nebenleistungen

Für jedes Vorstandsmitglied wird während der Dauer seines Dienstverhältnisses ein fester jährlicher Betrag in eine überbetriebliche Unterstützungskasse gezahlt. Diese wird dann die zukünftigen Pensionszahlungen leisten (sog. beitragsorientierte Zusage). Sogenannte leistungsorientierte Pensionszusagen, d.h. die Zusage eines Festbetrags, der nach Beginn der Pensionsberechtigung von der Gesellschaft zu zahlen ist, existieren nicht.

Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf einen angemessenen Dienst-PKW, den das Vorstandsmitglied auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Die auf die Privatnutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Steuern trägt das Vorstandsmitglied. Der anzusetzende Wert dieser Sachleistung variiert je nach der persönlichen Situation des Vorstandsmitglieds.

Die Gesellschaft richtet für jedes Vorstandsmitglied eine Gruppen-Unfallversicherung und eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (sog. D&O-Versicherung) ein.

c)

Variable Vergütung

Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer Komponente, die auf der Entwicklung des Konzernergebnisses nach Steuern basiert, und einer Komponente, die auf der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen basiert. Eine aktienbasierte variable Vergütung wird nicht gewährt.

i.

Ergebnisabhängige Komponente

Bemessungsgrundlage ist das gewichtete durchschnittliche Konzernergebnis nach Steuern aus den drei letzten Geschäftsjahren, wobei das aktuelle Geschäftsjahr mit 40 % und die beiden vorherigen Geschäftsjahre mit jeweils 30 % bewertet werden. Dabei fließt ein eventueller Konzernverlust nach Steuern mit dem negativen Wert in die Durchschnittsermittlung ein. Die definierte Bemessungsgrundlage führt dazu, dass 60 % des Ergebnisses eines Geschäftsjahres erst in den folgenden beiden Geschäftsjahren für die Ermittlung der variablen Vergütung relevant werden. Mit diesem Vergütungselement soll insoweit insgesamt eine wirtschaftlich erfolgreiche und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens durch den Vorstand gefördert werden. Von dieser Bemessungsgrundlage erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuellen Prozentsatz als variable Vergütung.

ii.

Nachhaltigkeitskomponente

Bemessungsgrundlage ist die Verbesserung von Kennzahlen, die sich auf Aspekte der Nachhaltigkeit beziehen. Hier werden für jeweils drei Geschäftsjahre Kennzahlen definiert. In Abhängigkeit von der Verbesserung dieser Kennzahlen wird ein definierter Betrag als Vergütung ausgezahlt. Fallen die Kennzahlen in einem Geschäftsjahr hinter die aktuellen Werte zurück, wird ein definierter Betrag als Pönale von der variablen Vergütung abgezogen, die aus der ergebnisabhängigen Komponente für das betreffende Geschäftsjahr resultiert. Für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 wurden Kennzahlen definiert, die den Energieverbrauch, das Abfallaufkommen und die Zahl der Arbeitsunfälle zum Inhalt haben. Mit dieser Komponente sollen Anreize geschaffen werden, um die A.S. Création Tapeten AG unter ESG-Gesichtspunkten weiterzuentwickeln.

Die maximale Höhe der variablen Vergütung aus beiden Komponenten ist je Vorstandsmitglied auf einen bestimmten Betrag begrenzt (sog. Tantieme-Cap).

Bei besonders schweren Pflichtverstößen eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen

eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt worden ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren (sog. Malus) oder

eine bereits ausbezahlte variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt worden ist, innerhalb von vier Jahren teilweise oder vollständig zurückfordern (sog. Clawback).

Die maximale Höhe der jährlichen Gesamtbezüge gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG, d.h. der Summe aus den drei genannten Bestandteilen, ist je Vorstandsmitglied auf einen bestimmten Betrag begrenzt (sog. Maximalvergütung).

Für den Fall, dass die Bestellung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund widerrufen wird, ohne dass die Gesellschaft den Dienstvertrag kündigt, ist das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung freizustellen und an die Stelle des Vergütungsanspruchs tritt eine einmalige Abfindungszahlung, welche einer Jahresvergütung entspricht bzw. bei einer kürzeren Restlaufzeit des Dienstvertrages als einem Jahr anteilig gewährt wird. Diese Abfindung setzt sich aus der Festvergütung, den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung und der letzten gewährten Tantieme – ohne sonstige Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen zusammen.

Für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit sind den Vorstandsmitgliedern keine Leistungen zugesagt worden.

Das aktuelle System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der A.S. Création Tapeten AG wurde von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 98,68 % des vertretenden Grundkapitals gebilligt.

2. Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist im Vergütungsbericht die im Geschäftsjahr „gewährte und geschuldete Vergütung“ darzustellen. Nach der Interpretation des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) gilt eine Vergütung als gewährt, wenn Sie dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr „faktisch, d.h. tatsächlich zufließt“ (sog. Auslegung 1) oder die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit im Geschäftsjahr „vollständig erbracht worden ist“ (sog. Auslegung 2).

Aufgrund der beschriebenen Charakteristika der einzelnen Bestandteile des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der A.S. Création Tapeten AG werden im vorliegenden Vergütungsbericht sämtliche Vergütungsbestandteile als gewährt im Sinne der Auslegung 2 dargestellt.

Die Vergütung der im Berichtsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands stellt sich wie folgt dar:

a)

Feste Vergütung

Neben dem festen Jahresgehalt zahlt die Gesellschaft an jedes Vorstandsmitglied als feste Vergütung einen Betrag in Höhe des sog. Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in der jeweils höchsten Beitragsstufe. Die feste Vergütung stellt sich im Berichtsjahr wie folgt dar:

Gehalt Sonstiges* Feste Vergütung
2022 2021 2022 2021 2022 2021
T€ T€ T€ T€ T€ T€
Maik Krämer 240 240 11 11 251 251
Tim Herder (ab 01.05.2022) 133 9 142
Antonios Suskas 200 200 13 13 213 213
Daniel Barth (bis 28.02.2022) 40 240 3 13 43 253
Gesamt 613 680 36 37 649 717

* Betrag entsprechend den Arbeitgeberanteilen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

Tabelle 1: Feste Vergütung

Die feste Vergütung entsprach dem seit dem 1. Januar 2021 maßgeblichen Vergütungssystem. Die feste Vergütung hat die langfristige Entwicklung der Gesellschaft in der Weise gefördert, dass sie zusammen mit den anderen Vergütungsbestandteilen die Grundlage dafür bildet, hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen zu können. Das wiederum ist Voraussetzung, um die langfristige Unternehmensstrategie eines profitablen Wachstums sowie die weiteren Unternehmensziele umsetzen zu können. Leistungskriterien sind in Bezug auf die feste Vergütung nicht anzuwenden, da es sich um eine Festvergütung handelt.

b)

Sonstige Nebenleistungen

Die sonstigen Nebenleistungen beinhalten die an eine überbetriebliche Unterstützungskasse gezahlten Beiträge für die Altersvorsorge, den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienst-PKWs sowie die gezahlten Beiträge für die Gruppen-Unfallversicherung und die D&O-Versicherung. Diese stellen sich im Berichtsjahr wie folgt dar:

Altersvorsorge Dienst-PKW Versicherung Nebenleistung
2022 2021 2022 2021 2022 2021 2022 2021
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
Maik Krämer 24 24 12 12 2 2 38 38
Tim Herder (ab 01.05.2022) 8 6 2 16
Antonios Suskas 18 18 13 13 2 2 33 33
Daniel Barth (bis 28.02.2022) 4 24 2 11 0 2 6 37
Gesamt 54 66 33 36 6 6 93 108

Tabelle 2: Nebenleistungen

Die Nebenleistungen entsprachen ebenfalls dem seit dem 1. Januar 2021 maßgeblichen Vergütungssystem. Sie haben die langfristige Entwicklung der Gesellschaft in der Weise gefördert, dass sie für die Mitglieder des Vorstands ein attraktives Arbeitsumfeld schaffen und außerdem dazu beitragen, den Vorstandsmitgliedern insgesamt ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket zu gewähren. Leistungskriterien sind bei den Nebenleistungen wiederum nicht anzuwenden, da es sich auch bei ihnen um fest vereinbarte Vergütungsbestandteile handelt.

c)

Variable Vergütung

Die variable Vergütung setzt sich aus der ergebnisabhängigen Komponente und der Nachhaltigkeitskomponente zusammen.

Bemessungsgrundlage für die ergebnisabhängige Komponente ist das gewichtete durchschnittliche Konzernergebnis nach Steuern aus den drei letzten Geschäftsjahren. Dieses berechnet sich für das Berichtsjahr wie folgt:

lt. GuV Gewichtung gewichtet
T€ T€
Konzernergebnis nach Steuern 2022 -5.383 40 % -2.153
Konzernergebnis nach Steuern 2021 3.867 30 % 1.160
Konzernergebnis nach Steuern 2020 1.453 30 % 436
Gewichtetes Konzernergebnis nach Steuern (Bemessungsgrundlage) -557

Tabelle 3: Bemessungsgrundlage der ergebnisabhängigen Komponente im Geschäftsjahr 2022

Auf diese Bemessungsgrundlage wird für jedes Vorstandsmitglied ein individueller Prozentsatz angewendet, um die variable Vergütung für das Geschäftsjahr zu ermitteln. Dieser Prozentsatz beträgt im Fall von Herrn Krämer 7,5 % und im Fall von Herrn Herder 2,5% und im Fall von Herrn Suskas 5,0 %. Ist die Bemessungsgrundlage negativ, entfällt die ergebnisabhängige Komponente der variablen Vergütung.

Die ergebnisabhängige Komponente der variablen Vergütung stellt sich im Berichtsjahr wie folgt dar:

Ergebnisabhängige
Komponente
2022
Ergebnisabhängige
Komponente
2021
T€ T€
Maik Krämer 0 467
Tim Herder (ab 01.05.2022) 0
Antonios Suskas 0 311
Daniel Barth (bis 28.02.2022) 203
Gesamt 0 981

Tabelle 4: Ergebnisabhängige Komponente der variablen Vergütung

Die Bemessung der ergebnisabhängigen Komponente entsprach dem seit dem 1. Januar 2021 maßgeblichen Vergütungssystem. Das entscheidende und allein angewendete Leistungskriterium war das Konzernergebnis nach Steuern. Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird durch die ergebnisabhängige Komponente vor allem in der Weise gefördert, dass die Heranziehung des Ergebnisses nach Steuern aus jeweils drei Geschäftsjahren einen Anreiz zu einer nachhaltigen und langfristigen Erwirtschaftung positiver Ergebnisse setzt.

Die Nachhaltigkeitskomponente wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 in das System der Vorstandsvergütung bei der A.S. Création Tapeten AG eingeführt. Basis für die Nachhaltigkeitskomponente sind erzielte Verbesserungen bei den folgenden ESG-Kennzahlen:

Energieverbrauch je Tonne Fertigprodukt

Abfallaufkommen (Vlies, Papier, Kartonnage) je Tonne Fertigprodukt

Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen

Für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 wurden für jede dieser drei Kennzahlen jeweils vier Korridore definiert. In Abhängigkeit davon, in welchem Korridor die Kennzahl in dem einzelnen Geschäftsjahr liegt, erhält jedes Vorstandsmitglied in dem betreffenden Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von 0 T€, von 5 T€, von 10 T€ oder von 15 T€. Dabei wird die Messlatte von Jahr zu Jahr höher gelegt.

Für das Berichtsjahr wurden für alle Vorstandsmitglieder folgende Zielkorridore für die drei Kennzahlen festgelegt:

Energieverbrauch je Tonne Fertigprodukt (in KWh)
Zielkorridor für 2022 > 2.400 2.350 – 2.400 2.300 – 2.349 < 2.300
Nachhaltigkeitskomponente 0 T€ 5 T€ 10 T€ 15 T€
Abfallaufkommen je Tonne Fertigprodukt (in Kg)
Zielkorridor für 2022 > 141 138 – 141 135 – 137 < 135
Nachhaltigkeitskomponente 0 T€ 5 T€ 10 T€ 15 T€
Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen (in %)
Zielkorridor für 2022 > 0,270 0,260 – 0,270 0,250 – 0,259 < 0,250
Nachhaltigkeitskomponente 0 T€ 5 T€ 10 T€ 15 T€

Tabelle 5: ESG-Kennzahlen

Aus den drei Kennzahlen, die alle gleich gewichtet sind, kann eine maximale Höhe der Nachhaltigkeitskomponente der variablen Vergütung je Vorstandsmitglied in Höhe von 45 T€ pro Jahr resultieren. Werden die Nachhaltigkeitsziele in einem Geschäftsjahr verfehlt, so dass die Nachhaltigkeitskomponente den Wert Null annimmt, wird die ergebnisabhängige Komponente der variablen Vergütung in dem Geschäftsjahr um einen Pauschalbetrag in Höhe von 7.500 € im Fall von Herrn Krämer und in Höhe von jeweils 5.000 € im Fall von Herrn Herder und Herrn Suskas gekürzt.

Auf Basis der im Berichtsjahr erreichten Werte der definierten ESG-Kennzahlen stellt sich die Nachhaltigkeitskomponente der variablen Vergütung wie folgt dar:

Nachhaltigkeitskomponente 2022 Nach-
haltigkeits-
komponente
2021
Kennzahl
Energie
Kennzahl
Abfall
Kennzahl
Arbeits-
unfälle
Gesamt
T€ T€ T€ T€ T€
Maik Krämer 0 0 0 0 0
Tim Herder (ab 01.05.2022) 0 0 0 0
Antonios Suskas 0 0 0 0 0
Daniel Barth (bis 28.02.2022) 0
Gesamt 0 0 0 0 0

Tabelle 6: Nachhaltigkeitskomponente der variablen Vergütung

Die Bemessung der Nachhaltigkeitskomponente entsprach somit dem seit dem 1. Januar 2021 maßgeblichen Vergütungssystem. Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird durch die Nachhaltigkeitskomponente gefördert, da diese Anreize schafft, um unter ESG-Gesichtspunkten die A.S. Création Tapeten AG weiterzuentwickeln.

Die für den Fall von besonders schweren Pflichtverstößen eines Vorstandsmitglieds vorgesehenen Malus- und Clawback-Klauseln im Hinblick auf die variable Vergütung waren im Berichtsjahr nicht einschlägig.

d)

Abfindungen

Herr Daniel Barth ist mit Ablauf des 28. Februar 2022 vorzeitig aus dem Vorstand ausgeschieden. Sein Dienstvertrag wurde vorzeitig zum gleichen Datum aufgehoben. Als Abgeltung seiner Ansprüche aus dem vorzeitig aufgehobenen Dienstvertrag einschließlich der zeitanteiligen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 erhielt Herr Barth eine einmalige Zahlung in Höhe von 750 T€.

Damit stellt sich die gesamte gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr wie folgt dar:

Maik Krämer Tim Herder
(ab 01.05.22)
Antonios Suskas Daniel Barth
(bis 28.02.22)
Gesamt
2022 2021 2022 2021 2022 2021 2022 2021 2022 2021
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€
Feste Vergütung 251 251 142 213 213 43 253 649 717
Nebenleistungen 38 38 16 33 33 6 37 93 108
Variable Vergütung 0 460 0 0 306 0 196 0 962
Gesamtbezüge 289 749 158 246 552 49 486 742 1.787
Abfindungen 0 0 0 0 0 750 0 750 0
Gesamtvergütung 289 749 158 246 552 799 486 1.492 1.787

Die prozentuale Verteilung der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung stellt sich im Berichtsjahr wie folgt dar:

Maik Krämer Tim Herder
(ab 01.05.22)
Antonios Suskas Daniel Barth
(bis 28.02.22)
Gesamt
2022 2021 2022 2021 2022 2021 2022 2021 2022 2021
Feste Vergütung 87% 34% 90% 86% 39% 5% 52% 44% 40%
Nebenleistungen 13% 5% 10% 14% 6% 1% 8% 6% 6%
Variable Vergütung 0% 61% 0% 0% 55% 0% 40% 0% 54%
Gesamtbezüge 100% 100% 100% 100% 100% 6% 100% 50% 100%
Abfindungen 0% 0% 0% 0% 0% 94% 0% 50% 0%
Gesamtvergütung 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100%

Tabelle 8: Anteil der Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung des Vorstands

Die für die Vorstandsmitglieder festgelegten Maximalbeträge im Hinblick auf die variable Vergütung („Tantieme-Cap“) und die Gesamtbezüge wurden im Berichtsjahr deutlich unterschritten:

Variable Vergütung 2022 Gesamtbezüge 2022
Ist Maximum Ist Maximum
T€ T€ T€ T€
Maik Krämer 0 1.000 289 1.300
Tim Herder (ab 01.05.2022) 0 350 158 750
Antonios Suskas 0 500 246 750
Daniel Barth (bis 28.02.2022) 1.000 49 1.300
Gesamt 0 2.850 742 4.100

Tabelle 9: Maximalbeträge der variablen Vergütung und der Gesamtbezüge

3. Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022

Ehemalige Mitglieder des Vorstands erhielten im Berichtsjahr keine Vergütung.

II. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

1. Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Das durch die Hauptversammlung am 14. Mai 2020 beschlossene und seit dem 1. Januar 2020 anzuwendende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der A.S. Création Tapeten AG ist in § 14 der für das Berichtsjahr maßgeblichen Fassung der Satzung der Gesellschaft geregelt.

Das Aufsichtsratsvergütungssystem der A.S. Création Tapeten AG sieht ausschließlich eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Eine variable Vergütung wird nicht gewährt. Die Festvergütung setzt sich aus einer Grundvergütung und einer Vergütung für Tätigkeiten in den Ausschüssen zusammen. Mit dieser Zusammensetzung der Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Interesse der Gesellschaft gewährleistet werden, ohne dies von spezifischen wirtschaftlichen Entwicklungen des Unternehmens abhängig zu machen. Insgesamt soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.

Die beiden Bestandteile des Vergütungssystems stellen sich wie folgt dar:

a)

Grundvergütung

Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied beträgt 12.500 € je Geschäftsjahr. Abweichend hiervon erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats 37.500 € und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils 18.750 € als Grundvergütung.

b)

Ausschussvergütung

Der Arbeit in den Ausschüssen wird insgesamt eine besondere Bedeutung beigemessen. Vor diesem Hintergrund erhalten Ausschussmitglieder zusätzlich zur Grundvergütung 6.250 € je Ausschusszugehörigkeit und Geschäftsjahr, wobei die Gesamtvergütung für Ausschusstätigkeiten insgesamt auf maximal 25.000 € begrenzt sind.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die Aufsichtsratsvergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen. Darüber hinaus trägt sie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

Die Vergütung ist fällig und zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr beschließt.

Das aktuelle System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der A.S. Création Tapeten AG wurde von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,94 % des vertretenden Grundkapitals bestätigt.

2. Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist im Vergütungsbericht die im Geschäftsjahr „gewährte und geschuldete Vergütung“ darzustellen. Nach der Interpretation des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) gilt eine Vergütung als gewährt, wenn Sie dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr „faktisch, d.h. tatsächlich zufließt“ (sog. Auslegung 1) oder die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit im Geschäftsjahr „vollständig erbracht worden ist“ (sog. Auslegung 2).

Da gemäß § 14 Absatz 2 der Satzung der A.S. Création Tapeten AG die Aufsichtsratsvergütung „für jedes Geschäftsjahr“ gewährt wird, ist die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres erbracht. Daher werden im vorliegenden Vergütungsbericht sowohl die Grundvergütung als auch die Funktionszuschläge als gewährt im Sinne der Auslegung 2 dargestellt.

Die gesamte gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats stellt sich im Berichtsjahr wie folgt dar:

Grund-
vergütung
Ausschuss-
vergütung
Gesamt-
vergütung
2022 2021 2022 2021 2022 2021
Jörn Kämper, Vorsitzender
(Mitglied seit 05/​21)
37.500 24.555 12.500 8.185 50.000 32.740
Jochen Müller, stv. Vorsitzender
(Mitglied seit 05/​14)
18.750 25.223 12.500 14.657 31.250 39.880
Dr. Volker Hues
(Mitglied seit 05/​15)
18.750 18.750 12.500 12.500 31.250 31.250
Julia Barth
(Mitglied seit 05/​21)
12.500 8.185 0 0 12.500 8.185
Kevin Wegner
(Mitglied seit 05/​21)
12.500 8.185 6.250 4.092 18.750 12.277
Dr. Stephan Zilkens
(Mitglied seit 08/​19)
12.500 12.500 12.500 12.500 25.000 25.000
Jella Benner-Heinacher
(Mitglied bis 05/​21)
6.472 2.158 8.630
Peter Mourschinetz
(Mitglied bis 05/​2021)
4.315 0 4.315
Rolf Schmuck
(Mitglied bis 05/​2021)
4.315 2.158 6.473
Gesamt 112.500 112.500 56.250 56.250 168.750 168.750

Tabelle 10: Gesamtvergütung Aufsichtsrat

Die prozentuale Verteilung der beiden Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung stellt sich im Berichtsjahr wie folgt dar:

Grund-
vergütung
Ausschuss-
vergütung
Gesamt-
vergütung
2022 2021 2022 2021 2022 2021
Jörn Kämper, Vorsitzender
(Mitglied seit 05/​21)
75% 75% 25% 25% 100% 100%
Jochen Müller, stv. Vorsitzender
(Mitglied seit 05/​14)
60% 63% 40% 37% 100% 100%
Dr. Volker Hues
(Mitglied seit 05/​15)
60% 60% 40% 40% 100% 100%
Julia Barth
(Mitglied seit 05/​21)
100% 100% 0% 0% 100% 100%
Kevin Wegner
(Mitglied seit 05/​21)
67% 67% 33% 33% 100% 100%
Dr. Stephan Zilkens
(Mitglied seit 08/​19)
50% 50% 50% 50% 100% 100%
Jella Benner-Heinacher
(Mitglied bis 05/​21)
75% 25% 100% 100%
Peter Mourschinetz
(Mitglied bis 05/​2021)
100% 0% 100% 100%
Rolf Schmuck
(Mitglied bis 05/​2021)
67% 33% 100% 100%
Gesamt 67% 67% 33% 33% 100% 100%

Tabelle 11: Anteil der Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder im Aufsichtsrat entsprach dem nach der Satzung maßgeblichen und von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem. Die Ausgestaltung als reine Festvergütung hat zudem die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert. Anders als der Vorstand ist der Aufsichtsrat nicht operativ tätig und trifft keine unmittelbaren Entscheidungen zur Geschäftsstrategie. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewährung einer reinen Festvergütung ohne variable Bestandteile hat sich insoweit bewährt und entspricht der gängigen Praxis in vielen anderen börsennotierten Gesellschaften. Eine ausschließliche Festvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats erscheint als am besten geeignet, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Der Aufsichtsrat kann mit einer solchen Vergütungssystematik seine Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft und damit ausgerichtet an der langfristigen Geschäftsstrategie und an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft treffen, ohne dabei anderweitige Motive zu verfolgen, welche gegebenenfalls aus einer erfolgsorientierten Vergütung abgeleitet werden könnten.

Leistungskriterien waren auf die Aufsichtsratsvergütung als reine Festvergütung nicht anzuwenden.

III. Vergleichende Darstellung der Entwicklung der Vergütung

Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG soll der Vergütungsbericht „eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis“ beinhalten.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird auf die Belegschaft der A.S. Création Tapeten AG einschließlich der Auszubildenden abgestellt. Die Gesellschaft beschäftigte im Durchschnitt des Jahres 2022 – ohne die Mitglieder des Vorstands – auf Vollzeitkräfte umgerechnet 449 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Vergleich hierzu waren in der gesamten A.S. Création Gruppe im Durchschnitt des Jahres 2022 – wiederum ohne die Mitglieder des Vorstands – 754 Personen beschäftigt.

Die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung umfasst folgende Bestandteile:

Löhne und Gehälter,

Nebenleistungen,

variable Vergütungsbestandteile und Prämien, die im Geschäftsjahr gewährt wurden,

Veränderung der Pensionsrückstellung für die aktiven Beschäftigten (sog. Anwärter) sowie

die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Damit entspricht die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung inhaltlich der im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG in Verbindung mit der Auslegung 2 des IDW gewährten und geschuldeten Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Die Ertragsentwicklung wird anhand des Betriebsergebnisses (sog. EBIT) und des Jahresüberschusses/​-fehlbetrages gemäß HGB der A.S. Création Tapeten AG und des Konzernergebnisses nach Steuern gemäß IFRS der A.S. Création Gruppe dargestellt. Die Auswahl dieser Ergebnisgrößen erfolgt vor dem Hintergrund, dass ergebnisabhängige Vergütungen, die bei der A.S. Création Tapeten AG vereinbart wurden, das Betriebsergebnis als Bemessungsgrundlage haben, und die ergebnisabhängige Komponente der Vorstandsvergütung, wie bereits erläutert, auf dem Konzernergebnis nach Steuern basiert.

Die jährlichen Veränderungen der einzelnen Werte stellen sich wie folgt dar. In Fällen, in denen mathematisch keine prozentuale jährliche Veränderung berechnet werden kann, da z.B. der Vorjahreswert den Wert Null hat, ist dieses mit „n.v.“ gekennzeichnet.

Verän-
derung
2019
gegenüber
2018
Verän-
derung
2020
gegenüber
2019
Verän-
derung
2021
gegenüber
2020
Verän-
derung
2022
gegenüber
2021
1. Ertragsentwicklung
Betriebsergebnis (HGB) 3.164,4% 86,5% -86,8% -1.260,5%
Jahresüberschuss/​-fehlbetrag (HGB) n.v. n.v. -62,3% -1.755,0%
Konzernergebnis nach Steuern (IFRS) n.v. -89,7% 166,1% -239,2%
2. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
bei der A.S. Création Tapeten AG 2,5% 7,0% -6,7% -2,0%
3. Vergütung der Vorstandsmitglieder
Maik Krämer
(seit 04/​2001)
0,2% 113,8% 21,5% -61,3%
Tim Herder
(seit 05/​2022)
n.v.
Antonios Suskas
(seit 04/​2013)
2,2% 88,9% 22,2% -55,4%
Daniel Barth
(von 11/​2018 bis 02/​2022)
1.275,1% -8,6% 18,7% 64,4%
4. Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
Roland Bantel
(von 04/​2015 bis 03/​2020)
3,0% 63,7% -65,6%
5. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Jörn Kämper
(seit 05/​21)
n.v. 52,7%
Jochen Müller
(seit 05/​14)
80,8% 24,4% -29,1% -21,6%
Dr. Volker Hues
(seit 05/​15)
0,0% 25,0% 0,0% 0,0%
Julia Barth
(seit 05/​21)
n.v. 52,7%
Kevin Wegner
(seit 05/​21)
n.v. 52,7%
Dr. Stephan Zilkens
(seit 08/​19)
n.v. 324,4% 0,0% 0,0%
Jella Benner-Heinacher
(von 04/​1998 bis 05/​21)
0,0% 0,0% -65,5%
Peter Mourschinetz
(von 06/​2001 bis 05/​2021)
0,0% 0,0% -65,5%
Rolf Schmuck
(von 04/​1998 bis 05/​2021)
0,0% 0,0% -65,5%

Tabelle 12: Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen

Gummersbach, den 21. März 2023

A.S. Création Tapeten AG

Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand
Jörn Kämper
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Maik Krämer
Vorsitzender des Vorstands

 

Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022

der

A.S. Création Tapeten AG, Gummersbach

Hinweis zu Auftragsbedingungen, -haftung und -verwendung

Der nachstehende Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG wurde von der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, aufgrund des Auftrages zur Prüfung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 erteilt. Dieser Auftrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht und ihm liegen – auch im Verhältnis zu Dritten – die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zu Grunde. Der Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers ist an die A.S. Création Tapeten AG, Gummersbach, gerichtet und nicht dazu bestimmt, als Grundlage für Entscheidungen Dritter zu dienen. Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, übernimmt deshalb Dritten gegenüber keine Verpflichtungen, Verantwortung oder Sorgfaltspflichten, es sei denn, einem Dritten wurde schriftlich im Voraus etwas Abweichendes zugesichert.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die A.S. Création Tapeten AG, Gummersbach

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der A.S. Création Tapeten AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Köln, den 21. März 2023

Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Groll
Wirtschaftsprüfer
Schumacher
Wirtschaftsprüfer

 

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie der Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 9. Mai 2019 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um € 4.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Diese Ermächtigung endet am 8. Mai 2024. Sie soll nun erneut für fünf Jahre erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird – unter gleichzeitiger Aufhebung der am 9. Mai 2019 erteilten Ermächtigung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung, von der die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht hat – ermächtigt, bis zum 15. Mai 2028 mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 4.140.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Geltungsdauer der Ermächtigung erstreckt sich vom Tag der Eintragung der Satzungsänderung bis zum 15. Mai 2028.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10 % – Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Geltungsdauer veräußert wurden. Eine Anrechnung erfolgt nicht, sofern die Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt wurde. Durch diese Anrechnung soll vermieden werden, dass während der Geltungsdauer einer nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erteilten Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zugleich sowohl von dieser Ermächtigung als auch von der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird.

Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zudem ausschließen, um insgesamt bis zu 50.000 Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben.

Das Bezugsrecht kann weiterhin vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit es um den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Im Übrigen kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

b)

§ 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2028 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu € 4.140.000,00 durch Ausgabe von auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats

das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, ausschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10 % – Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei denn, die Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt;

das Bezugsrecht der Aktionäre durch die Ausgabe von insgesamt bis zu 50.000 neuen Aktien ausschließen, um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben;

das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke der Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder durch Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter, ausschließen, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

c)

Wird das Grundkapital nach Maßgabe dieses Absatzes erhöht, gilt für die entsprechende Änderung der Satzung § 21 der Satzung.“

Bericht des Vorstands nach § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung

Das bestehende Genehmigte Kapital, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen auszugeben, endet am 8. Mai 2024. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor.

Aus Gründen der Flexibilität soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital ebenso wie bisher das schon bestehende Kapital sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen genutzt werden können.

Den Aktionären wird grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. In folgenden vier Fällen soll das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch durch eine mit Zustimmung des Aufsichtsrats getroffene Entscheidung des Vorstands ausgeschlossen werden können:

10 % – Grenze bei Bareinlagen

Nach der Ermächtigung soll das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgabe und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts. Deshalb liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienanzahl über die Börse zu erwerben. Aus diesen Gründen halten Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Belegschaftsaktien

Weiterhin kann auf der Grundlage der Ermächtigung das Bezugsrecht vom Vorstand für bis zu 50.000 neue Aktien ausgeschlossen werden, um diese neuen Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben. Damit soll die Möglichkeit zu einer Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung offen gehalten werden.

Sacheinlagen

Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung darf der Vorstand das Bezugsrecht außerdem in bestimmten Fällen der Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen ausschließen. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Fällen zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer bestmöglichen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst hierdurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sacheinlagen setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.

Spitzenbeträge

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um im Falle einer Kapitalerhöhung ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien und über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 9. Mai 2019 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien endet am 8. Mai 2024. Eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll erneut erteilt werden.

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

(1)

Der Vorstand der Gesellschaft wird – – unter gleichzeitiger Aufhebung der am 9. Mai 2019 erteilten Ermächtigung, soweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wurde – ermächtigt, vom 16. Mai 2023 bis zum 15. Mai 2028 (Geltungsdauer) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt € 828.000,00 (das entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals) zu erwerben.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (a) über die Börse oder (b) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

a)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie den Durchschnittskurs der fünf Handelstage, die jeweils dem Erwerb vorangegangen sind, um nicht mehr als 5 % überschreiten; er darf maximal 25 % darunter liegen. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden fünf Handelstagen jeweils zuletzt auf Xetra gehandelten Kurse.

b)

Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot legt die Gesellschaft einen bestimmten Kaufpreis je Aktie fest, der den Durchschnittskurs der fünf Handelstage, die jeweils dem Erwerb vorangegangen sind, um nicht mehr als 5 % überschreiten und maximal 25 % darunter liegen darf. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden fünf Handelstagen jeweils zuletzt auf Xetra gehandelten Kurse.

(2)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

a)

Die Aktien können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass für die Einziehung oder deren Durchführung ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss erforderlich wäre.

b)

Die Aktien können über die Börse wieder veräußert werden. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den Durchschnittskurs der fünf Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind, um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden fünf Handelstagen jeweils zuletzt auf Xetra gehandelten Kurse.

c)

Die erworbenen Aktien können gegen Barzahlung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der je Aktie den Durchschnittskurs der fünf Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind, um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden fünf Handelstagen jeweils zuletzt auf Xetra gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft unter Einbeziehung von Aktien, die aus Genehmigtem Kapital gemäß § 4 Absatz 3 lit. a) der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Geltungsdauer ausgegeben werden.

d)

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats können die Aktien auch gegen Sachleistung übertragen werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.

e)

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats können bis zu 50.000 Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen ausgegeben werden.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung gemäß Ziffer (2) lit. c), d) und e) verwandt werden.

Die Ermächtigungen unter Ziffer (2) lit. c) und d) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder durch auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

(3)

Die Ermächtigungen unter den Ziffern (1) und (2) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.

Bericht des Vorstands nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung

Der Vorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand der Gesellschaft zur inhaltlichen Fortführung und Ersetzung der von der Hauptversammlung vom 17. Mai 2019 erteilten Ermächtigung (die „bisherige Ermächtigung“) gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 15. Mai 2028 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt € 828.000,00, das entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals, zu erwerben. Die bisherige Ermächtigung endet am 8. Mai 2024 und soll deshalb durch die vorgeschlagene Ermächtigung ersetzt werden. Die neue Ermächtigung soll für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. Die mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung soll der Gesellschaft zudem die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zu erwerben, um diese als Gegenleistung bei einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt es der Gesellschaft im Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten Akquisitionspolitik, in geeigneten Fällen eigene Aktien flexibel und kostengünstig als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb einzusetzen. Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei einer solchen Verwendung eigener Aktien angemessen gewahrt. Der Vorstand wird bei der Verwendung eigener Aktien zum Zwecke des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs jeweils bestrebt sein, dass der Wert des erworbenen Unternehmens oder der erworbenen Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der eingesetzten eigenen Aktien steht. Schließlich sollen nach der Ermächtigung bis zu 50.000 eigene Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen ausgegeben werden können. Damit soll auch im Rahmen der Verwendung eigener Aktien die Möglichkeit zur Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung offengehalten werden.

8.

Beschlussfassung über Satzungsänderung (Aufnahme von Regelungen zu virtuellen Hauptversammlungen)

a)

Virtuelle Hauptversammlung

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde § 118a AktG eingefügt und damit die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen, die ab dem 1. September 2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Gesellschaft in Zukunft die Flexibilität haben sollte, ihre Hauptversammlung entweder in Präsenz oder virtuell abzuhalten. § 15 der Satzung der Gesellschaft soll daher angepasst werden und es soll eine Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen aufgenommen werden. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 der Satzung wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Versammlung innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister stattfindet. Eine etwaige Ausübung dieser Ermächtigung ist mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“

b)

Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern

Gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle festlegen, in denen Aufsichtsratsmitgliedern die Möglichkeit eröffnet werden kann, an den Hauptversammlungen der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort als dem Versammlungsort teilzunehmen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürften in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter.“

Die derzeit gültige Fassung der Satzung der A.S. Création Tapeten AG ist unter

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-governance

abrufbar.

9.

Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß §§ 120a Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in seiner aktuellen Fassung beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschreibt die Regeln und Gesichtspunkte, nach denen die jeweilige Gegenleistung für die von den Mitgliedern des Vorstands der A.S. Création Tapeten AG zu erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist.

Die Hauptversammlung der A.S. Création Tapeten AG hat am 6. Mai 2021 das derzeitige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem überarbeitet und insbesondere mit Blick auf die Gewährung einer variablen Vergütung angepasst. Er legt deshalb das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der A.S. Création Tapeten AG in der am 21. März 2023 beschlossenen neuen Fassung der Hauptversammlung zur Billigung vor.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der A.S. Création Tapeten AG

Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der A.S. Création Tapeten AG setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

einem Grundgehalt (Grundvergütung),

einer erfolgsabhängige variablen Vergütung, aufgeteilt in eine erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristigen Zielen n (Short Term-Incentives) und eine erfolgsabhängige Vergütung mit langfristigen Zielen (Long Term-Incentives)

Sondervergütungen sowie

sonstige Nebenleistungen

Die einzelnen Vergütungsbestandteile sollen dazu dienen, die Vorstandsmitglieder angemessen, entsprechend ihrer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu vergüten. Hierbei sollen die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld und der Gesamterfolg des Unternehmens berücksichtigt werden. Auch die Vergütungsstruktur der Mitarbeiter wird bei der Festsetzung herangezogen, ohne hier jedoch direkte Vergleichswerte bzw. Multiplikatoren anzuwenden. Mit den einzelnen Komponenten sollen Anreize für eine langfristig erfolgreiche Unternehmensentwicklung und Positionierung der A.S. Création Tapeten AG geschaffen werden. So wird u.a. dem Nachhaltigkeitsaspekt durch die bei der variablen Vergütung (Long Term-Incentives) zu berücksichtigenden ESG-Kriterien eine besondere Bedeutung für die künftige Entwicklung des Unternehmens beigemessen. Die individuellen Zielsetzungen für die Vorstandsmitglieder werden auf der Basis dieses Vergütungssystems und auf der Grundlage von Beschlüssen des Aufsichtsrats festgehalten.

Die relative Zusammensetzung der einzelnen Vergütungskomponenten beträgt bei Erreichen der Zielparameter: ca. 70 % feste Vergütung nebst Nebenleistungen und ca. 30 % variable Vergütung (davon entfallen ca. 13,5 % auf die kurzfristige variable Vergütung und ca. 16,5 % auf die langfristige variable Vergütung). Bei Erreichen der maximal möglichen variablen Vergütung beträgt die relative Zusammensetzung der einzelnen Vergütungskomponenten: ca. 53 % feste Vergütung nebst Nebenleistungen und ca. 47 % variable Vergütung (davon entfallen ca. 21 % auf die kurzfristige variable Vergütung und ca. 26% auf die langfristige variable Vergütung).

a)

Grundgehalt

Das feste Grundgehalt wird als monatliches Gehalt an die Mitglieder des Vorstands gezahlt. Die Festvergütung bildet die Grundlage für eine angemessene Vorstandsvergütung und orientiert sich an der individuellen Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und dem Marktumfeld.

b)

Variable Vergütung (Short Term-Incentive und Long Term-Incentives)

Zusätzlich zum Grundgehalt erhalten die Vorstandsmitglieder eine variable erfolgsabhängige Vergütung, die auf Basis der Erreichung von im Vorfeld festgelegten Zielen berechnet wird. Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer erfolgsabhängigen Vergütung mit kurzfristigen Zielen mit einjähriger Bemessungsgrundlage (Short Term-Incentives) und einer erfolgsabhängigen Vergütung mit langfristigen Zielen mit in der Regel dreijähriger Bemessungsgrundlage (Long Term-Incentives), wobei bei jeweils vollständiger Zielerreichung die Short Term-Incentives 45% und die Long Term-Incentives 55% der variablen Vergütung ausmachen.

Die kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage wird auf ein oder mehrere Zielparameter ausgerichtet. Derzeit bestehen zwei Einzelkomponenten, die sich auf finanzielle Kennzahlen (Jahresüberschuss und Umsatz, jeweils bezogen auf den Konzern) beziehen. Die konkreten Ziele werden jährlich mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart.

Durch die langfristige variable Vergütung sollen die Vorstandsmitglieder fortlaufend an der langfristigen Entwicklung beteiligt werden. Bemessungsgrundlage für die langfristige variable Vergütung ist derzeit zum einen der Return on Capital Employed (ROCE) und zum anderen die Verbesserung von Kennzahlen, die sich auf Aspekte der Nachhaltigkeit (sog. ESG – Environmental, Social, Governance) beziehen. Der Aufsichtsrat definiert für jeweils drei Geschäftsjahre die entsprechenden Kennzahlen.

Der Aufsichtsrat kann sowohl für die kurzfristige variable Vergütung als auch für die langfristige variable Vergütung weitere finanzielle oder nicht-finanzielle Zielparameter festlegen und/​oder diese ändern. Legt der Aufsichtsrat finanzielle Ziele fest, sollen diese von der Finanzberichterstattung der A.S. Création Tapeten AG erfasst sein. Die Zielparameter sollen insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswertes sowie die Erreichung von Unternehmenszielen ausgerichtet sein.

Der Aufsichtsrat legt für jeden Zielparameter fest, in welcher Höhe eine Auszahlung in Abhängigkeit vom Grad des Erreichens des jeweiligen Zielparameters erfolgt. Dies beinhaltet auch die Festlegung von Mindest- und Maximalzielen. Bei Unterschreiten des Mindestziels wird für den betreffenden Zielparameter keine variable Vergütung ausgezahlt. Wird das Maximalziel überschritten, erhöht sich der Auszahlungsbetrag nicht mehr.

Die maximale Höhe der variablen Vergütung ist je Vorstandsmitglied auf den Betrag der Grundvergütung begrenzt (sog. „Tantieme-Cap“). Gemäß den gültigen Dienstverträgen kann die variable Vergütung aus beiden Bausteinen für die gesamten Vorstandsmitglieder einen Betrag von insgesamt 540.000 € nicht überschreiten. Der Aufsichtsrat kann den Tantieme-Cap künftig auch abweichend festlegen.

Bei besonders schweren Pflichtverstößen eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen

eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt worden ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren (sog. „Malus“) oder

eine bereits ausbezahlte variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt worden ist, innerhalb von vier Jahren teilweise oder vollständig zurückfordern (sog. „Clawback“).

c)

Sondervergütung

Der Aufsichtsrat als Gesamtgremium kann nach freiem Ermessen einzelnen Vorstandsmitgliedern Sondervergütungen für konkrete außergewöhnliche Leistungen gewähren. Sondervergütungen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden und werden insoweit bei der Zusammensetzung der jährlichen Vergütung nicht berücksichtigt. Es handelt sich um Tantiemen bzw. Zahlungen, die im Ermessen des Aufsichtsrats stehen und insbesondere für außerordentliche Leistungen gewährt werden, die nicht in der sonstigen Vergütungszusammensetzung berücksichtigt sind.

d)

Sonstige Nebenleistungen

Für jedes Vorstandsmitglied wird während der Dauer seines Dienstverhältnisses ein fester jährlicher Betrag in eine überbetriebliche Unterstützungskasse gezahlt. Diese wird dann die zukünftigen Pensionszahlungen leisten (sog. beitragsorientierte Zusage). Sogenannte leistungsorientierte Pensionszusagen, d.h. die Zusage eines Festbetrags, der nach Beginn der Pensionsberechtigung von der Gesellschaft zu zahlen ist, existieren nicht.

Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf einen angemessenen Dienst-PKW, den das Vorstandsmitglied auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Die auf die Privatnutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Steuern trägt das Vorstandsmitglied.

Die Gesellschaft richtet für jedes Vorstandsmitglied eine Gruppen-Unfallversicherung und eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (sog. D&O-Versicherung) ein.

Maximalvergütung

Die maximale Höhe der Jahresgesamtvergütung gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG, d.h. der Summe aus den genannten Bestandteilen, ist je Vorstandsmitglied auf einen bestimmten Betrag begrenzt (sog. Maximalvergütung). Gemäß den gültigen Dienstverträgen kann die Jahresgesamtvergütung für die gesamten Vorstandsmitglieder einen Betrag von insgesamt 1.260 T€ nicht überschreiten.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne des Gesetzes sind die mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossenen Dienstverträge, diese haben folgende Laufzeiten:

der Vertrag mit Herrn Herder hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023,

der Vertrag mit Herrn Krämer hat eine Laufzeit bis zum 31. März 2024 und

der Vertrag mit Herrn Suskas hat eine Laufzeit bis zum 31. März 2025.

Für den Fall, dass die Bestellung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund widerrufen wird, ohne dass die Gesellschaft den Dienstvertrag kündigt, ist das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung freizustellen und an die Stelle des Vergütungsanspruchs tritt eine einmalige Abfindungszahlung, welche einer Jahresvergütung entspricht bzw. bei einer kürzeren Laufzeit als einem Jahr anteilig gewährt wird. Diese Abfindung setzt sich aus der Festvergütung, den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung und der letzten gewährten Tantieme – ohne sonstige Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen zusammen.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat temporär von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der A.S. Création Tapeten AG notwendig ist. Hierzu können außergewöhnliche und signifikante Änderungen der Wirtschaftssituation zählen, aufgrund derer die ursprünglich festgelegten Kriterien nicht erreicht werden können, und somit eine adäquate Anreizwirkung des Vorstandsvergütungssystems nicht mehr sichergestellt ist. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keine außergewöhnlichen Fälle in diesem Sinne dar. Ebenso kann eine signifikante Veränderung der Unternehmensstrategie eine Anpassung des Vergütungssystems erfordern.

Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren sowie die Regelungen zur Vergütungsstruktur, zur Vergütungshöhe und zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen. Sollte die Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreichen, um die Anreizwirkung der Vorstandsvergütung wiederherzustellen, kann der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren und/​oder vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen erstatten.

Die Vergütung muss in jedem Fall weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und darf deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überfordern. Über eine vorübergehende Abweichung muss der Aufsichtsrat Beschluss fassen, welcher die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit der Abweichung feststellt.

Das beschriebene Vergütungssystem berücksichtigt nicht sämtliche Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 28. April 2022) im Hinblick auf die Vergütung des Vorstands. So wird insbesondere der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex, dass der überwiegende Teil der variablen Vergütung aktienbasiert gewährt werden soll, nicht gefolgt. Es wird keine aktienbasierte Vergütung gewährt.

Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

I.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte

1.

Anmeldung

Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, berechtigt, wenn sie sich bis Dienstag, den 9. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung angemeldet haben und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung maßgeblich.

Aktionäre können sich per Post oder per E-Mail bei der A.S. Création Tapeten AG unter folgender Adresse anmelden:

A.S. Création Tapeten AG
c/​o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart

E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Um einen rechtzeitigen Versand Ihrer Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu gewährleisten, wird um eine möglichst frühzeitige Anmeldung vor dem vorstehend genannten Fristablauf gebeten.

Daneben können sich Aktionären bis zum vorstehend genannten Fristablauf über das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Hauptversammlung anmelden. Das Aktionärsportals ist über den externen Link auf der Internetseite

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

erreichbar. Aktionären, die sich über das Aktionärsportal anmelden, wird die Eintrittskarte im Aktionärsportal elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Eintrittskarte ist auszudrucken; ein Postversand erfolgt in diesem Fall nicht.

Aktionären wird, sofern sie zum Beginn des 25. April 2023, 0:00 Uhr (MESZ), als Aktionär im Aktienregister sind, mit den Anmeldeunterlagen die Aktionärsnummer und ein Passwort übersandt. Diese Daten ermöglichen ihnen die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals und damit die Anmeldung zur Hauptversammlung.

Aktionäre, die erst nach Dienstag, dem 25. April 2023, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Anmeldeunterlagen übersandt. Sie können die Einladung auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft abrufen

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

und sich ebenfalls unter der folgenden Anschrift bis Dienstag, den 9. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung anmelden:

A.S. Création Tapeten AG
c/​o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart

E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Daneben können sie sich – nach vorheriger Anforderung des Passworts bei der Gesellschaft unter zuvor genannten Kontaktdaten – bis zum vorstehend genannten Fristablauf über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches über den externen Link auf der Internetseite

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

erreichbar ist, zur Hauptversammlung anmelden.

2.

Umschreibungsstopp

Für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts, ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstags entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit von Mittwoch, dem 10. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), bis Dienstag, den 16. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am Mittwoch, den 17. Mai 2023, verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) für die Ausübung des Stimmrechts am Tag der Hauptversammlung ist mithin Dienstag, der 9. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ).

II.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl (schriftlich oder elektronisch über das Aktionärsportal) abgeben. Hierfür erforderlich ist eine frist- und formgemäße Anmeldung, wie unter Ziffer I. beschrieben.

Die Stimmabgabe oder deren Änderung im Wege der Briefwahl kann schriftlich oder in Textform, z.B. unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Formulars erfolgen. Sie muss bis einschließlich Montag, den 15. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter Angabe des vollständigen Namens sowie der Aktionärsnummer und/​oder der Nummer der Eintrittskarte unter folgender Adresse eingegangen sein.

A.S. Création Tapeten AG
c/​o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart

E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Zudem steht den Aktionären für die elektronische Briefwahl das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung, welches über den externen Link auf der Internetseite

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

erreichbar ist.

Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ermöglicht eine Stimmabgabe bis Montag, den 15. Mai 2023, 16:00 Uhr (MESZ).

Die Briefwahl schließt die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs oder seines Vertreters gilt als Widerruf der ausgeübten Stimmrechte.

III.

Stimmrechtsvertretung und Bevollmächtigung

1.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und formgemäß angemeldet sind, können ihr Stimmrecht sowie ihre anderen Rechte durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, insbesondere durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben lassen.

Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung frist- und formgemäß Vollmacht erteilen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Vollmacht maßgeblich. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Wenn weder ein Stimmrechtsberater noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär bzw. nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, können Vollmachten in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache per Post oder per E-Mail unter Angabe des vollständigen Namens sowie der Aktionärsnummer und/​oder der Nr. der Eintrittskarte auf folgendem Kontaktweg bis einschließlich Montag, den 15. Mai, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden:

A.S. Création Tapeten AG
c/​o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart

E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das sich auf der Eintrittskarte befindet oder als Download auf der Internetseite der A.S. Création Tapeten AG unter

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

abrufbar ist.

Für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären bzw. nach § 135 AktG Gleichgestellten sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Nach dieser Vorschrift muss die Vollmacht einem bestimmten zu Bevollmächtigenden erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Die zu Bevollmächtigenden setzen unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest; die Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Ist ein Intermediär im Sinne des § 67a Absatz 4 AktG im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben. Entsprechendes gilt für Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre bzw. nach § 135 AktG Gleichgestellte.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits erteilter Vollmachten.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen nach freiem Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG zurückzuweisen

2.

Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären zudem an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Der Stimmrechtvertreter übt das Stimmrecht nur aus, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Der Stimmrechtsvertreter kann die Aktionäre zudem nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z.B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Der Stimmrechtsvertreter wird sich auch in diesem Fall der Stimme enthalten. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den Stimmrechtsvertreter kann das zusammen mit den Anmeldenterlagen übersandte Formular verwendet werden. Zudem steht ein Formular auf der Internetseite der A.S. Création Tapeten AG unter

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

zum Download bereit.

Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können in deutscher oder englischer Sprache per Post oder per E-Mail unter Angabe des vollständigen Namens sowie der Aktionärsnummer und/​oder der Nr. der Eintrittskarte auf folgendem Kontaktweg bis einschließlich Montag, den 15. Mai, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden:

A.S. Création Tapeten AG
c/​o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart

E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Daneben steht den Aktionären für Erteilung, Änderung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter bis Montag, den 15. Mai 2023, 16:00 Uhr (MESZ), das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches über den externen Link auf der Internetseite

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

erreichbar ist, zur Verfügung.

Für die Fristwahrung ist der Zugang der Vollmacht und ggfs. Weisung maßgeblich.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder seines Vertreters an der Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits erteilter Vollmachten und Weisung an den Stimmrechtsvertreter.

IV.

Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das Aktionärsportal) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per Brief und 3. per E-Mail.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme sowie die Weisung an den Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

V.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf den Betrag von 8.280.000,00 EUR. Das Grundkapital ist eingeteilt in 2.760.000 Stückaktien, wovon 3.649 Stückaktien auf eigene Aktien der Gesellschaft entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

VI.

Rechte der Aktionäre

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen den Aktionären unter anderem die folgenden Rechte zu:

1.

Rechte auf Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 414.000,00 € bzw. 138.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der o.g. Mindestanzahl an Aktien sind und dass sie diese bei der Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. § 121 Absatz 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf von Samstag, dem 15. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter Angabe des vollständigen Namens sowie der Aktionärsnummer, auf folgendem Kontaktweg zugehen:

A.S. Création Tapeten AG
– Investor Relations –
z. Hd. Frau Laura Balzer
Südstraße 47
51645 Gummersbach

Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

bekannt gemacht.

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Wenn ein Aktionär Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat stellt oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich unter Angabe des vollständigen Namens sowie der Aktionärsnummer auf folgenden Kontaktwegen an die Gesellschaft zu übermitteln:

A.S. Création Tapeten AG
– Investor Relations –
z. Hd. Frau Laura Balzer
Südstraße 47
51645 Gummersbach

E-Mail: hauptversammlung@as-creation.de

Gegenanträge sind zu begründen, Wahlvorschläge hingegen nicht. Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf von Montag, dem 1. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der genannten Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden im Internet unter

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

veröffentlicht.

Anderweitig adressierte oder nach Fristablauf eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Bitte beachten Sie, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge auch im Falle einer bereits erfolgten vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort (nochmals) mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

3.

Fragerecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

4.

Widerspruch

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben gemäß § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.

5.

Stimmbestätigung /​ Nachweis der Stimmzählung (§§ 118 Absatz 1, 129 Absatz 5 AktG)

Nach § 118 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts oder bei Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Absatz 1 und Art. 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Absatz 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Absatz 2 und Art. 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

6.

Weitergehende Erläuterungen /​ Unterlagen zur Hauptversammlung

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse:

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere zu Punkt 1, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.as-creation.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung

zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit. Darüber hinaus werden diese Unterlagen den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Auf der Internetseite können ebenfalls die weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Auch die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.

7.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

8.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@as-creation.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

A.S. Création Tapeten AG
z. Hd. Frau Christine Jülich
Südstraße 47
51645 Gummersbach

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

 

Gummersbach, im April 2023

A.S. Création Tapeten AG

Der Vorstand

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