Agrar Aktiengesellschaft Rhinow – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Agrar Aktiengesellschaft Rhinow
Rhinow
Gesellschaftsbekanntmachungen Einberufung der Hauptversammlung 29.01.2020

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow

Rhinow

Amtsgericht Potsdam, HRB 13796

Einberufung der Hauptversammlung

Die Aktionäre werden hiermit zu der

am Mittwoch, den 25. März 2020, um 10:00 Uhr in die Räume der

Initiative Begegnungszentrum Großderschau e.V.
– Kolonistenhof –
Kleinderschauer Straße 1 in 16845 Großderschau

stattfindenden Hauptversammlung der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow eingeladen. Die Einberufung der Hauptversammlung mit der nachstehenden Tagesordnung erfolgt gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes auf Verlangen der Aktionärin JLW Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in Winsen (Aller), deren nachgewiesener Aktienanteil in dem nach § 122 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes maßgeblichen Zeitraum den zwanzigsten Teil des Grundkapitals überschreitet.

Tagesordnung

1.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die drei Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat satzungsgemäß zu bestehen hat, sind infolge des Ablaufs der Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung neu zu wählen. Die Wahl erfolgt satzungsgemäß bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Der Aufsichtsrat der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow setzt sich nach § 96 Abs. 1 des Aktiengesetzes nur aus von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen; durch Arbeitnehmer werden keine Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Die Aktionärin JLW Holding Aktiengesellschaft schlägt vor,

Herrn Jürgen Lindhorst sen., Kaufmann, Winsen (Aller),
Herrn Jürgen Lindhorst jun., Landwirt, Winsen (Aller), und
Herrn Thomas Kirschner, Syndikusanwalt, Winsen (Aller),

mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

2.

Satzungsänderung

Die Aktionärin JLW Holding Aktiengesellschaft schlägt vor, den Sitz der Gesellschaft von Rhinow nach Winsen (Aller) zu verlegen und hierzu § 1 Absatz (2) der Satzung der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:

„Der Sitz der Aktiengesellschaft ist Winsen (Aller).“

Die Aktionärin JLW Holding Aktiengesellschaft schlägt des Weiteren vor, die satzungsmäßige Altershöchstgrenze für Aufsichtsratsmitglieder von 65 Jahren auf 70 Jahre zu erhöhen und hierzu Satz 1 von Absatz (6) in Abschnitt III.B. der Satzung der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:

„Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben.“

Teilnahme an der Hauptversammlung

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der im Besitz einer oder mehrerer Aktien an der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow ist. Zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am dritten Tag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die keiner Einhaltung einer besonderen Form bedarf, ist zu richten an:

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow
c/o JLW Holding Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Schmalhorn 13
29308 Winsen (Aller)
oder per Telefax: 05143 9810-813
oder per E-Mail: rechtsabteilung@jlwag.de

Der Tag des Zugangs der Anmeldung bei der Gesellschaft wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Anmeldefrist den satzungsmäßigen Bestimmungen zufolge mit Ablauf des letzten diesem Tag vorangehenden Werktages.

Stimmrechtsvertretung

Die Ausübung des Stimmrechtes kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und für den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 des Aktiengesetzes. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nebst Begründung gemäß § 126 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 des Aktiengesetzes sind ausschließlich zu richten an:

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow
c/o JLW Holding Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Schmalhorn 13
29308 Winsen (Aller)
oder per Telefax: 05143 9810-813
oder per E-Mail: rechtsabteilung@jlwag.de

Nur Anträge nebst Begründung sowie Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der vorgenannten Adresse eingegangen sind, werden gemäß § 126 Abs. 1 des Aktiengesetzes den in § 125 Abs. 1 bis 3 des Aktiengesetzes genannten Berechtigten zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder verspätete Anträge oder Wahlvorschläge werden insoweit nicht berücksichtigt. Der Tag des Zugangs des Antrags bzw. Wahlvorschlages bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 des Aktiengesetzes verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens vierundzwanzig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens wird hierbei nicht mitgerechnet.

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind die §§ 70 und 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes zu beachten.

 

Rhinow, im Januar 2020

Mathias Michaelis
Vorstand

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