Bauverein Wesel Aktiengesellschaft
Wesel
An alle Aktionäre
Hiermit laden wir die Aktionäre zu der am
Freitag, dem 06. Juli 2018, 09:00 Uhr
im „Waldhotel Tannenhäuschen“
Am Tannenhäuschen 7, 46487 Wesel,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang), des Lageberichts, und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2017 Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, sind von der Einberufung zur Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 46483 Wesel, Windstege 5, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Auch in der Hauptversammlung werden die vorgenannten Unterlagen ausliegen. |
||||||||||
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
|
||||||||||
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung des alleinigen Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 zu vertagen. |
||||||||||
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
||||||||||
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. |
||||||||||
6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge gem. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft beschließen, dass die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit bis auf Weiteres folgende Vergütung, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2018, erhalten: (1) Sitzungsgeld Jedem gewählten Mitglied des Aufsichtsrates gebührt pro Aufsichtsratssitzung pro Sitzungstag ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt
Weiterhin gebührt jedem gewählten Mitglied eines vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschusses für jede Ausschusssitzung pro Sitzungstag ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt
Soweit ein Aufsichtsratsmitglied zugleich Mitglied in mehreren Ausschüssen ist, werden die Sitzungen für jeden Ausschuss gesondert vergütet. Dies gilt auch dann, wenn die Sitzungen mehrerer Ausschüsse, in welchen das Aufsichtsratsmitglied Mitglied ist, am gleichen Tag stattfinden. Jedes Sitzungsgeld gebührt nur bei tatsächlicher Teilnahme des Aufsichtsratsmitgliedes an einer Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung. Als Sitzung zählen nicht nur Präsenzsitzungen, sondern auch Telefon- oder Videokonferenzen bzw. die Teilnahme an einer Präsenzsitzung per Zuschaltung über Telefon- oder Videokonferenzsystem. Die vorstehend ausgewiesenen Beträge verstehen sich allesamt exklusive Umsatzsteuer. (2) Monatliche Vergütung für die/den Aufsichtsratsvorsitzende(n) Zusätzlich zu und unabhängig von dem gemäß vorstehender Ziffer (1) gewährten Sitzungsgeld erhält die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates eine monatliche pauschale Vergütung in Höhe von 250,00 €. Der vorstehend ausgewiesene Betrag versteht sich exklusive Umsatzsteuer. (3) Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer Die Bauverein Wesel AG erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern weiterhin ihre angemessenen Auslagen und die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen. (4) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden ferner in eine im Interesse der Bauverein Wesel AG von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen. Die Prämien für diese Versicherung entrichtet die Bauverein Wesel AG. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung ist nach § 11 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft nur derjenige Aktionär, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch der Bauverein Wesel AG eingetragen ist, den Aktienbetrag voll eingezahlt hat und im Besitz einer von der Gesellschaft ausgefertigten Stimmkarte ist. Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der Bauverein Wesel AG kann der Aktionär sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch eine Vereinigung von Aktionären kann ein solcher Bevollmächtigter sein. Hierzu ist eine Vollmacht in Textform vorzulegen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). |
Wesel, im April 2018
Der Vorstand
Franz Michelbrink