Beta Systems DCI Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 u. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG – Verschmelzung der SI Software Innovation GmbH

Beta Systems DCI Software AG

Berlin

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 u. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG – Verschmelzung der SI Software Innovation GmbH

Die SI Software Innovation GmbH mit dem Sitz in Neustadt/​Weinstraße, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter HRB 42358, („Übertragende Gesellschaft“), als übertragende Gesellschaft soll auf die Beta Systems DCI Software Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 165021 B, („Übernehmende Gesellschaft“), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der Übertragenden Gesellschaften auf die Übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1.10.2020 („Verschmelzungsstichtag“). Der Verschmelzung liegt die Schlussbilanz der Übertragenden Gesellschaft zum 30.09.2020 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Übernehmenden Gesellschaft und der Übertragenden Gesellschaften wurde am 23.02.2021 notariell beurkundet („Verschmelzungsvertrag“). Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag zwischen der Übernehmenden Gesellschaft und der Übertragenden Gesellschaft geregelt. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der Übernehmenden Gesellschaft eingereicht.

Da sich sämtliche Anteile an der Übertragenden Gesellschaft – und damit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Übertragenden Gesellschaft – in der Hand der Beta Systems DCI Software AG befinden, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der Beta Systems DCI Software AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 UmwG haben Aktionäre der Beta Systems DCI Software AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Beta Systems DCI Software AG zu richten.

Auch eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Übertragenden Gesellschaft ist gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG nicht notwendig, da sich das gesamte Stammkapital der Übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Beta Systems DCI Software AG befindet.

Darüber hinaus ist ein Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 UmwG nicht erforderlich, da sich sämtliche Anteile der Übertragenden Gesellschaft in der Hand der Übernehmenden Gesellschaft befinden. Gleiches gilt gemäß §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 UmwG für die Prüfung des Verschmelzungsvertrages und für die Erstellung eines Berichts über die Verschmelzungsprüfung.

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung werden für die Dauer eines Monats die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Beta Systems DCI Software AG ausgelegt:

der Verschmelzungsvertrag zwischen der Beta Systems DCI Software AG als übernehmender Gesellschaft und der SI Software Innovation GmbH als übertragender Gesellschaft vom 23.02.2021;

die Jahresabschlüsse der Beta Systems DCI Software AG und der SI Software Innovation GmbH jeweils für die Geschäftsjahre 2017/​2018, 2018/​2019, 2019/​2020.

 

Berlin, im Februar 2021

Der Vorstand

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