Biofrontera Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Biofrontera Aktiengesellschaft

Leverkusen

– ISIN: DE0006046113/WKN: 604611 –

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, dem 31. Mai 2016, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 31. Mai 2016. Es ist daher ein neuer Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und besteht nach § 12 Absatz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern. Gem. § 12 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder – soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Jürgen Baumann, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Monheim,

b)

Herrn John Borer, Leiter Investment Banking bei The Benchmark Company LLC, New York, USA, wohnhaft in Montclair, NJ, USA,

c)

Herrn Dr. Ulrich Granzer, Eigentümer und Geschäftsführer der Granzer Regulatory Consulting & Services, München, wohnhaft in Krailling,

d)

Herrn Hansjörg Plaggemars, Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, wohnhaft in Stuttgart,

e)

Herrn Mark Reeth, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Frederik, MD, USA, sowie

f)

Herrn Kevin Weber, Vorstandsvorsitzender der Paraffin International Inc., Phoenix, AZ, USA, wohnhaft in Scottsdale, AZ, USA,

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, dass ihre Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.

Wahlverfahren

Die Wahlen sollen gem. Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahlen durchgeführt werden.

Bekanntgabe gem. Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance Kodex und Angabe zu § 100 Absatz 5 AktG

In der konstituierenden Aufsichtsratssitzung soll vorgeschlagen werden, Herrn Baumann zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Herr Hansjörg Plaggemars erfüllt nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Anforderungen an einen unabhängigen Finanzexperten im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.

Angaben nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex)

Berücksichtigung der Ziele des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen weitgehend die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, allerdings mit folgender Ausnahme: Nicht erreicht werden konnte das Ziel, der ordentlichen Hauptversammlung anlässlich der anstehenden regulären Neuwahl zwei Frauen als Kandidatinnen für den Aufsichtsrat vorzuschlagen.

Zur Vorbereitung der Unterbreitung von Wahlvorschlägen an die ordentliche Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat bzw. der Nominierungsausschuss auch auf die Expertise von auf die Suche von Kandidatinnen und Kandidaten spezialisierten Beratern zurückgegriffen. Bedauerlicherweise wurde dabei keine Kandidatin benannt bzw. identifiziert, die dem formulierten Anforderungsprofil entsprach und damit als Wahlvorschlag in Betracht kam.

Persönliche und geschäftliche Beziehungen der Kandidaten zur Biofrontera Aktiengesellschaft, deren Organen und einem wesentlich an der Biofrontera Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär

Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung des Kodex zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung des Kodex sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorstehenden Wahlvorschläge zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Biofrontera Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Biofrontera Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Biofrontera Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Kodex. Hingewiesen wird aber darauf, dass die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, deren Vorstand Herr Hansjörg Plaggemars angehört, zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorstehenden Wahlvorschläge gem. einer veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung vom 29. Februar 2016 insgesamt 6,78 % der Aktien und Stimmrechte an der Biofrontera Aktiengesellschaft hält. Gem. der Stimmrechtsmitteilung werden die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien Herrn Wilhelm Konrad Thomas Zours zugerechnet, dessen Stimmrechtsanteil an der Biofrontera Aktiengesellschaft gem. der Stimmrechtsmitteilung (mittelbar) insgesamt 8,22 % beträgt.

Weitere Informationen zu den Kandidaten

Weitere Informationen zum beruflichen Werdegang der Kandidaten und zu ihren fachlichen Qualifikationen werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

www.biofrontera.com im Bereich „Investoren/Hauptversammlung“

veröffentlicht.

Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG

Hansjörg Plaggemars ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

ABC Beteiligungen AG, Heidelberg

Balaton Agro Invest AG, Heidelberg

Batalon Aktiengesellschaft, Heidelberg

Bolanta Aktiengesellschaft, Heidelberg

CARUS AG, Heidelberg

Carus Grundstücksgesellschaft Am Taubenfeld AG, Heidelberg

Deutsche Balaton Immobilien I AG, Heidelberg

Eurohaus Frankfurt AG, Heidelberg

Fidelitas Deutsche Industrie Holding AG, Heidelberg

Nordic SSW 1000 Verwaltungs AG, Hamburg

Strawtec Group AG, Heidelberg

Ultrasonic AG, Köln

Youbisheng Green Paper AG, Köln

Auf die Höchstzahl nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG sind nach Kenntnis der Gesellschaft fünf der vorgenannten Aufsichtsratssitze gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht anzurechnen (Konzernmandate).

Hansjörg Plaggemars ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Non-executive director, Stellar Diamonds Plc, London

Im Übrigen ist kein Kandidat Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer prüferischen Durchsicht eines Zwischenfinanzberichts des Geschäftsjahres 2016

Der Aufsichtsrat schlägt – auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und den Konzern für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr bestellt.

b)

Die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den Fall, dass eine prüferische Durchsicht eines Zwischenfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2016 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts)

Nach dem Gesetz kann insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des Grundkapitals bestehen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung über das genehmigte Kapital im Handelsregister. Das Grundkapital beträgt derzeit EUR 27.847.814. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft hat am 29. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital gegen Bareinlagen von derzeit EUR 27.847.814 um bis zu EUR 2.499.999 aus Genehmigtem Kapital I auf bis zu EUR 30.347.813 durch Ausgabe von bis zu 2.499.999 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft geht davon aus, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig durchgeführt und zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals im Handelsregister die entsprechend erhöhte Grundkapitalziffer im Handelsregister eingetragen sein wird.

Das genehmigte Kapital soll – unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung – ausgehend von einem Grundkapital in Höhe von EUR 30.347.813 in zulässigem Umfang, also in Höhe von EUR 15.173.906, durch entsprechende Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung neu geschaffen werden. Bezugsrechtsausschlüsse sollen dabei unter Anrechnung anderweitiger während der Laufzeit der Ermächtigung genutzter Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss für bis zu 20 % des künftigen Grundkapitals in Höhe von EUR 30.347.813 – entsprechend EUR 6.069.562 – bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals möglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

§ 7 Absatz 3 der Satzung wird zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG (Genehmigtes Kapital I) wie folgt geändert:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 15.173.906 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 15.173.906 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

Für Spitzenbeträge;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen);

bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden („Anrechnung“). Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aufgrund einer Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Wird eine ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung aber in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestattet.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung oder Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind.

Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden („Anrechnung“). Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aufgrund einer Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Wird eine ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung aber in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gestattet.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 30. Mai 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b)

Aufhebung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. August 2015

Die von der Hauptversammlung am 28. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. August 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 11.786.921 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 11.786.921 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I), wird mit der unter lit. a) beschlossenen Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung aufgehoben, soweit hiervon noch kein Gebrauch gemacht wurde.

7.

Beschlussfassung über (a) die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts vom 28. August 2015, (b) die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, (c) die Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals I (d) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I und (e) über die Änderung von § 7 Absatz 2 der Satzung (Grundkapital)

Bisher besteht in § 7 Absatz 2 der Satzung ein Bedingtes Kapital I in einem Umfang von EUR 6.434.646. Das Bedingte Kapital I dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a) von der Hauptversammlung am 28. August 2015 erteilten Ermächtigung von der Gesellschaft oder von ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben, vereinbart bzw. garantiert werden.
Bislang hat die Verwaltung von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. § 7 Absatz 2 der Satzung und damit das bisherige Bedingte Kapital I soll in der bestehenden Fassung aufgehoben und neu gefasst werden.

Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 27.847.814. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft hat am 29. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital gegen Bareinlagen von derzeit EUR 27.847.814 um bis zu EUR 2.499.999 aus Genehmigtem Kapital I auf bis zu EUR 30.347.813 durch Ausgabe von bis zu 2.499.999 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft geht davon aus, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig durchgeführt sein wird. Nach dem Gesetz kann insgesamt bedingtes Kapital in Höhe von 50 % des Grundkapitals bestehen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung. Demnach kann bei einem Grundkapital in Höhe von EUR 30.347.813 insgesamt bedingtes Kapital in Höhe von EUR 15.173.906 bestehen. Das neue Bedingte Kapital I soll unter Berücksichtigung der übrigen bestehenden bedingten Kapitalia in dem gesetzlich höchstens zulässigen Umfang, d.h. in Höhe von EUR 9.821.632, neu geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts vom 28. August 2015

Die unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a) von der Hauptversammlung am 28. August 2015 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts wird aufgehoben.

b)

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

aa)

Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Genussscheine („Genussscheine“) zu begeben. Den Genussscheinen können Optionsscheine beigefügt werden oder sie können mit einem Wandlungsrecht für den Gläubiger und/oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht des Gläubigers verbunden werden. Die Options- oder Wandlungsrechte bzw. die Options- oder Wandlungspflichten berechtigen bzw. verpflichten nach näherer Maßgabe der Genussscheinbedingungen („Genussscheinbedingungen“) zum Bezug von Aktien der Gesellschaft.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, bis zum 30. Mai 2021 anstelle von oder neben Genussscheinen einmalig oder mehrmals Options- und/oder Wandelanleihen zu begeben und den Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte sowie den Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und/oder Options- oder Wandlungspflichten der Gläubiger nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen („Options- bzw. Wandelanleihebedingungen“) zu begründen (Options- und Wandelanleihen im Folgenden auch zusammenfassend „Schuldverschreibungen“ und zusammen mit Genussscheinen „Finanzinstrumente“ genannt; Genussscheinbedingungen und Options- bzw. Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur „Anleihebedingungen“ genannt).

bb)

Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung, Ausgabe gegen Sachleistungen und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 35 Millionen nicht übersteigen. Die Laufzeit der Finanzinstrumente darf längstens 25 Jahre betragen. Nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der jeweiligen Finanzinstrumente können ihre Inhaber bzw. Gläubiger durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder durch Begründung von Options- bzw. Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 9.821.632 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, also von insgesamt bis zu nominal EUR 9.821.632, berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die Finanzinstrumente können mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. Die Ausgabe von Finanzinstrumenten kann auch gegen Erbringung von Sachleistungen erfolgen. Die Finanzinstrumente können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die einzelnen Emissionen von Finanzinstrumenten werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilfinanzinstrumente eingeteilt.

cc)

Besondere Bedingungen für Optionsgenussscheine und Optionsanleihen
Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen und/oder Optionsanleihen werden jedem Finanzinstrument ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger des Finanzinstruments nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsgenussscheine und/oder Optionsanleihen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Finanzinstrumenten und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Finanzinstrument zu beziehenden neuen Aktien entfällt, darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Finanzinstrumente – gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung – nicht übersteigen. Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen – gegebenenfalls gegen Zuzahlung – zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

dd)

Besondere Bedingungen für Wandelgenussrechte und Wandelanleihen
Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussrechten und/oder Wandelanleihen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente das Recht, ihre Finanzinstrumente gem. den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages eines Finanzinstruments durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag des Finanzinstruments nicht übersteigen.

ee)

Options- und Wandlungspflicht, weitere Bedingungen
Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Finanzinstrumenten ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem („Referenzmarkt“) während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter dem nachfolgenden Doppelbuchstaben gg) genannten Mindestpreises liegt.
Die §§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können auch regeln, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungs- bzw. Optionsrechte ausgeübt bzw. Options- oder Wandlungspflichten geltend gemacht werden können oder müssen.
In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. -pflichten spätestens 25 Jahre nach Ausgabe der Wandelgenussscheine bzw. Wandelschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Optionsscheine darf höchstens 25 Jahre betragen.

ff)

Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung; variables Bezugs- bzw. Wandlungsverhältnis
Die Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien gewährt werden können.
Die Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder Wandlung ganz oder teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor oder nach der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung ergibt. Die Anleihebedingungen können auch eine Kombination der Erfüllungsformen vorsehen.
In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien im Zeitablauf variabel ist und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.

gg)

Mindestoptions- bzw. -wandlungspreis; Anpassung des Mindestoptions- bzw. -wandlungspreises
Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Kurses in der Xetra-Schlussauktion der Aktie der Gesellschaft am Referenzmarkt nicht unterschreiten. Maßgeblich ist der durchschnittliche Kurs in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur Gewährung von Finanzinstrumenten bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von Finanzinstrumenten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der vier letzten Tage des Bezugsrechtshandels maßgeblich, falls der Vorstand nicht schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- bzw. Wandlungspreis endgültig festlegt. Wird das Bezugsrecht nicht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen, ist der durchschnittliche Schlusskurs am Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Ausgabe der Finanzinstrumente und den Bezugsrechtsausschluss maßgeblich.
Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines Wandlungsrechts der Gesellschaft bleibt hiervon unberührt.
§§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt.

hh)

Schutz der Gläubiger von Finanzinstrumenten vor Verwässerung
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG nach Begebung der Finanzinstrumente aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Finanzinstrumente begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern zuvor ausgegebener Finanzinstrumente mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Finanzinstrumente zusätzliche Options- und Wandlungsrechte bzw. bei Options- oder Wandlungspflichten im Falle ihrer Ausübung mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem bedingten Kapital der Gesellschaft stammen können, sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Die Anleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von Options- oder Wandlungspflichten führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Finanzinstrument zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Finanzinstrument oder einen niedrigeren Ausgabebetrag des Finanzinstruments – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung – nicht überschreiten.

ii)

Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten in folgenden Fällen auszuschließen:

aaa)

Für Spitzenbeträge;

bbb)

sofern die Finanzinstrumente gegen Barleistungen ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem Anteil am Grundkapital berechtigen bzw. verpflichten, der weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden („Anrechnung“). Wird eine ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung aber in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestattet;

ccc)

um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde;

ddd)

sofern Finanzinstrumente gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht unangemessen niedrig ist.

Finanzinstrumente, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sachleistungen ausgegeben werden, dürfen maximal zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals berechtigen bzw. verpflichten. Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden („Anrechnung“). Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung oder Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. Wird eine ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gestattet.

jj)

Gewährung durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; Änderung des Referenzmarktes
Finanzinstrumente können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Biofrontera Aktiengesellschaft (d.h. Gesellschaften, an denen die Biofrontera Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist; „verbundene Unternehmen“) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Biofrontera Aktiengesellschaft die Garantie für die Finanzinstrumente zu übernehmen und den Inhabern solcher Finanzinstrumente Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Biofrontera Aktiengesellschaft zu gewähren oder mit diesen entsprechende Options- bzw. Wandlungspflichten zu vereinbaren bzw. die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten zu garantieren.
Sollte an der Börse Frankfurt am Main im elektronischen Xetra-System mit Auktion zu einem nach dieser Ermächtigung oder den entsprechenden Anleihebedingungen relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel von Aktien der Gesellschaft mehr stattfinden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Börse oder einen gleichwertigen Handelsplatz zum Referenzmarkt bestimmen.

kk)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung und/oder Umtausch- oder Wandlungspflichten.

c)

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals I

Das bisherige Bedingte Kapital I in Höhe von EUR 6.434.646 gem. § 7 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben.

d)

Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital I

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 9.821.632 durch Ausgabe von bis zu 9.821.632 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. b) durch die Gesellschaft oder durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 30. Mai 2021 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden. Unter Options- und Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. b) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente gem. lit. b) und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelgenussrechte und/oder Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflichten erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.

e)

Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Absatz 2 der Satzung

§ 7 Absatz 2 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:

„(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 9.821.632 durch Ausgabe von bis zu 9.821.632 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 durch die Gesellschaft oder durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 30. Mai 2021 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Finanzinstrumenten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder Options- bzw. Wandlungspflichten erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.

f)

Einheitliche Beschlussfassung

Die Aufhebung der Ermächtigung vom 28. August 2015 gem. vorstehender lit. a), die Aufhebung des entsprechenden bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung gem. vorstehender lit. c), die Schaffung der neuen Ermächtigung gem. vorstehender lit. b) sowie des entsprechenden neuen bedingten Kapitals gem. vorstehender lit. d) nebst Satzungsänderung bilden einen einheitlichen Beschluss; ohne Eintragung des neuen bedingten Kapitals in das Handelsregister wird die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 28. August 2015 beschlossenen Ermächtigung sowie des bestehenden bedingten Kapitals nicht wirksam.

Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6, Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung vom 28. August 2015 die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und hierzu die Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung vor. Das Grundkapital beträgt derzeit EUR 27.847.814. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft hat am 29. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital gegen Bareinlagen von derzeit EUR 27.847.814 um bis zu EUR 2.499.999 aus Genehmigtem Kapital I auf bis zu EUR 30.347.813 durch Ausgabe von bis zu 2.499.999 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft geht davon aus, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig durchgeführt und im maßgebenden Zeitpunkt der Anmeldung des neuen Genehmigten Kapitals I zum Handelsregister die entsprechend erhöhte Grundkapitalziffer eingetragen sein wird.
Das Genehmigte Kapital I soll durch Satzungsänderung in einem Umfang von EUR 15.173.906 unter Aufhebung der in § 7 Absatz 3 der Satzung bestehenden Ermächtigung neu geschaffen werden, dies entspricht 50 % des künftigen Grundkapitals in Höhe von EUR 30.347.813. Zeitlich kann die entsprechende Ermächtigung auf maximal fünf Jahre erteilt werden.

Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 15.173.906 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 15.173.906 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Er soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge, (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen und (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über die Börse zu erwerben.

Bezugsrechtsausschluss bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen:
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen, Forderungen sowie Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder aber auch geistiges Eigentum, wie z.B. Patente oder Lizenzen, zu erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld erbracht werden. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass der Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über das Angebot von Aktien gerade auch bei Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft zu bewirken. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten schnell und flexibel auszunutzen.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Bei seiner Entscheidung wird der Vorstand alternative Handlungsmöglichkeiten, die die Rechte der Aktionäre der Gesellschaft nicht oder zumindest in einem geringeren Maße als eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss beeinträchtigen würden, berücksichtigen. Er wird von der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss aus seiner Sicht zur Erreichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten und im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks geeignet, erforderlich und in Ansehung der beeinträchtigten Aktionärsinteressen auch angemessen ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich etwa vorhandene Marktpreise oder neutrale Wertgutachten, z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird.

Erleichterter Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG:
Das Bezugsrecht kann beim Genehmigten Kapital I ferner gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Mit dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit des sogenannten erleichterten Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden. Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Die Ermächtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung etwa vorhandenen niedrigeren Grundkapitals.
Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von Aktien aufgrund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden).
Die erfolgte Anrechnung entfällt aber dann wieder, wenn die ausgeübte anderweitige Ermächtigung erneuert wird, und zwar in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erlaubt. Besteht bspw. neben einem genehmigten Kapital eine Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien, würde eine Veräußerung von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals zunächst auf die Ermächtigung mit der Folge angerechnet, dass aufgrund des genehmigten Kapitals keine Aktien unter Bezugsrechtsausschluss mehr gegen Bareinlagen in entsprechender Anwendung § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden könnten. Erneuert die Hauptversammlung anschließend die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien und erteilt dabei wieder eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für 10 % des Grundkapitals, würde die bereits erfolgte Anrechnung auf das genehmigte Kapital wieder entfallen. In der Folge könnte die Gesellschaft aufgrund des bestehenden genehmigten Kapitals wieder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen ausgeben.
Durch die Anrechnung wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch die Ausnutzung der Ermächtigung keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers ausgeht. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in der Regel nicht um mehr als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist.

Beschränkung möglicher Bezugsrechtsausschlüsse auf 20 % des Grundkapitals
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gem. den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft – ausgehend von einem künftigen Grundkapital in Höhe von EUR 30.347.813 also EUR 6.069.562 – oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Dabei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt. Die Ausgabe von Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen stellt ebenfalls keinen Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar.
Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, einschließlich der Ausgabe von Aktien aufgrund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die ihrerseits unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden.
Die vorstehenden Ausführungen zum Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen betreffend das Entfallen einer bereits erfolgten Anrechnung von Aktien gelten für diese Grenze entsprechend.

Ausnutzung bestehender genehmigter Kapitalia seit der letzten Hauptversammlung:
Seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 28. August 2015 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dreimal von der ihm erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht:

Im November 2015 konnten 1.916.588 Aktien bei Investoren im In- und Ausland platziert werden. Der Bezugspreis für die neuen Aktien betrug EUR 1,90. Die neuen Aktien wurden den Aktionären im Verhältnis 4:1 zum Bezug angeboten.

Im Februar 2016 konnten 2.357.384 neue Aktien platziert werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Die Neuen Aktien wurden ausgewählten institutionellen Investoren zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,90 je Aktie angeboten. Die Bedingungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG lagen damit vor.

Der Vorstand hat am 29. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen von derzeit EUR 27.847.814 um bis zu EUR 2.499.999 aus genehmigtem Kapital auf bis zu EUR 30.347.813 durch Ausgabe von bis zu 2.499.999 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien („Neue Aktien“) zu erhöhen. Den Aktionären wurde das gesetzliche Bezugsrecht auf bis zu 2.421.549 Neue Aktien gewährt. Das Bezugsverhältnis betrug 23 : 2, der Bezugspreis EUR 2,00 je Neuer Aktie. Auf eine Spitze von bis zu 78.450 Neuen Aktien wurde das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen. Den Aktionären wurde ein Mehrbezug angeboten, d.h. Aktionäre, die Bezugsrechte ausübten, konnten sich um den Bezug nicht bezogener Stücke zzgl. der Spitze zum Bezugspreis bewerben. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung war die Durchführung der Kapitalerhöhung noch nicht im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft geht davon aus, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig durchgeführt sein wird.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

Durch die bis zum 30. Mai 2021 befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 35.000.000 und die Schaffung des dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals I in Höhe von EUR 9.821.632 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden.
Bei der Begebung von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- bzw. Wandelanleihen (nachfolgend gemeinsam auch „Finanzinstrumente“) durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 1 AktG).
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge; (ii) sofern die Finanzinstrumente gegen Barleistungen ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem Anteil am Grundkapital berechtigen bzw. verpflichten, der weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigt; (iii) um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde und (iv) sofern Finanzinstrumente gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht unangemessen niedrig ist.

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen in der Lage sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig und erforderlich, um die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die Abwicklung von Bezugsrechten zu erleichtern. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft am Referenzmarkt nicht unterschreiten darf, so dass einer wirtschaftlichen Verwässerung aus heutiger Sicht weitgehend vorgebeugt wird.

Erleichterter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente auszuschließen, sofern die hiermit verbundenen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil von insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des Grundkapitals beschränkt sind; insofern gilt gem. § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Für die Zehn-Prozent-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum Zeitpunkt der beschlussfassenden Hauptversammlung im Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital, falls dessen Betrag niedriger sein sollte.
Bei Ausnutzung der Zehn-Prozent-Grenze sind anderweitige Bezugsrechtsausschlüsse aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG anzurechnen. Das betrifft z.B. eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden und unter Ausschluss des Bezugsrechts erneut ausgegeben werden, sowie die Ausnutzung von genehmigtem Kapital in Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG.
Eine erfolgte Anrechnung entfällt aber dann wieder, wenn die ausgeübte anderweitige Ermächtigung erneuert wird, und zwar in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erlaubt. Besteht bspw. neben der Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts analog § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein genehmigtes Kapital mit einer entsprechenden Ermächtigung, würde eine Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund des genehmigten Kapitals entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals zunächst auf die Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten mit der Folge angerechnet, dass aufgrund dieser Ermächtigung keine Finanzinstrumente unter Bezugsrechtsausschluss mehr gegen Bareinlagen in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden könnten. Erneuert die Hauptversammlung anschließend das genehmigte Kapital und erteilt dabei wieder eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für 10 % des Grundkapitals, würde die bereits erfolgte Anrechnung auf die Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten wieder entfallen. In der Folge könnte die Gesellschaft aufgrund der fortbestehenden Ermächtigung wieder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals Finanzinstrumente unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen ausgeben.
Durch einen Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig und schnell auszunutzen und durch zeitnahe Festsetzung der Konditionen der Finanzinstrumente günstigere Bedingungen – etwa bei der Bestimmung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis oder Ausgabepreis für die Finanzinstrumente – zu erreichen. Im Übrigen können mit Hilfe einer derartigen Platzierung unter Nutzung des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses neue Investoren im In- und Ausland gewonnen werden. Bei einer Zuteilung der Finanzinstrumente an einen oder mehrere Investoren wird sich der Vorstand ausschließlich am Unternehmensinteresse orientieren.
Bei einem Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ist der Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem Börsenkurs festzulegen. Dadurch sollen die Aktionäre vor einer nennenswerten Verwässerung des Wertes ihrer Aktien geschützt werden. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei bezugsrechtsfreier Begebung der Finanzinstrumente eintreten würde, lässt sich ermitteln, indem der theoretische Marktwert der Finanzinstrumente nach anerkannten – insbesondere finanzmathematischen – Methoden ermittelt und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung der Ausgabepreis nur unwesentlich, in der Regel also nicht mehr als fünf Prozent, unter dem rechnerischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Finanzinstrumente, so ist nach Sinn und Zweck des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. In diesen Fällen liegt der Wert des Bezugsrechts praktisch bei null. Den Aktionären entsteht folglich durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Soweit der Vorstand es in der jeweiligen Situation für angemessen hält, bedient er sich für die anzustellenden Berechnungen der Unterstützung sachkundiger Experten. So können emissionsbegleitende Konsortialbanken, eine unabhängige Investmentbank oder ein Sachverständiger dem Vorstand in geeigneter Weise den theoretischen Marktpreis des zu begebenden Finanzinstruments errechnen. Schließlich können Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, dies jederzeit durch einen Zukauf von Aktien über die Börse zu annähernd gleichen wirtschaftlichen Bedingungen erreichen.

Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft
Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann ausschließen, wenn Inhabern von im Zeitpunkt der Emission bereits eingeräumten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft, die mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in denen aufgrund einer von der Hauptversammlung dem Vorstand gegebenen Ermächtigung bereits Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten, ausgegeben wurden und später eine oder mehrere weitere Emission(en) derartiger Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der Praxis ist es üblich, die Inhaber von Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende Verwässerungen ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition zu schützen, indem man ihnen für den Fall späterer Kapitalmaßnahmen der emittierenden Gesellschaft, aber auch für den Fall der späteren Ausgabe vergleichbarer Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht (sog. Verwässerungsschutzklauseln). Der Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises mit der Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass man den Inhabern von Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf einräumt und ihnen so die Möglichkeit gibt, sich entsprechend ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition an der neuen Emission zu beteiligen. Hierzu ist – wie vorgeschlagen – ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erforderlich.

Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe gegen Sacheinlagen
Die Ausgabe von Finanzinstrumenten kann auch gegen Sachleistungen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Finanzinstrumente in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, beispielsweise beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern wie etwa Patenten oder Lizenzen. So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Finanzinstrumente als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern kurzfristig liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Finanzinstrumenten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. entsprechenden Pflichten gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt nur dann, wenn er zur Erreichung des im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks geeignet und erforderlich ist und die Verkürzung der Rechte der Aktionäre angesichts der mit dem Bezugsrechtsausschluss verbundenen wirtschaftlichen Vorteile für die Gesellschaft verhältnismäßig erscheint. Der Aufsichtsrat wird nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Zustimmung erteilen.

Beschränkung möglicher Bezugsrechtsausschlüsse auf 20 % des Grundkapitals
Finanzinstrumente, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sachleistungen ausgegeben werden, dürfen maximal zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft – entsprechend EUR 6.069.562 – oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals berechtigen bzw. verpflichten. Darüber hinaus findet eine Anrechnung anderweitig, insbesondere in Ausübung des erbetenen neuen Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 6, unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegebener Aktien statt. Hierdurch wird gewährleistet, dass insgesamt nicht mehr als 20 % des gegenwärtigen bzw. – falls dieser Wert niedriger ist – des zur Zeit der Ausnutzung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden kann. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in dem vorgeschlagenen Beschluss für ein neues Genehmigtes Kapital I. Jedoch bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung oder Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.
Die vorstehenden Ausführungen zum Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen betreffend das Entfallen einer bereits erfolgten Anrechnung bei einer anderweitigen neuerlichen Ermächtigung mit Bezugsrechtsausschluss gelten für diese Grenze entsprechend.

Ergänzende Hinweise zu den Berichten des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7

Übersicht über künftige Reservekapitalia
Das Grundkapital beträgt derzeit EUR 27.847.814. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft hat am 29. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital gegen Bareinlagen von derzeit EUR 27.847.814 um bis zu EUR 2.499.999 aus Genehmigtem Kapital I auf bis zu EUR 30.347.813 durch Ausgabe von bis zu 2.499.999 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft geht davon aus, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig durchgeführt sein wird.
Für den Fall, dass die unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 erbetenen Ermächtigungen erteilt und wirksam werden, würden sich die Reservekapitalia der Gesellschaft – ausgehend von einem zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 30.347.813 – wie folgt entwickeln:

(i) Genehmigtes Kapital I

Das Genehmigte Kapital I würde mit einem Betrag von EUR 15.173.906 bestehen. Für das neue Genehmigte Kapital I würden die vorgenannten Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten (siehe hierzu den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6). Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre ist aber auf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft – entsprechend gerundet einem Betrag von EUR 6.069.562 – oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt, wobei hierauf anderweitige Bezugsrechtsausschlüsse anzurechnen sind.

(ii) Bedingtes Kapital I

Das Bedingte Kapital I würde bei Erteilung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung künftig mit einem Betrag von EUR 9.821.632 bestehen. Bislang besteht ein Bedingtes Kapital I in Höhe von EUR 6.434.646, das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2015 geschaffen wurde.

Die Vorschläge der Verwaltung zur Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 7 sehen – wie auch schon die bisherige Ermächtigung – Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts auf zu begebende Finanzinstrumente vor. Finanzinstrumente, die nach der gewünschten Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sachleistungen ausgegeben werden, dürfen aber maximal zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital, von insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 31. Mai 2016 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft – entsprechend gerundet EUR 6.069.562 – oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung der erteilten Ermächtigung bestehenden Grundkapitals berechtigen bzw. verpflichten. Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen (insbesondere aufgrund der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem Kapital I gem. den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 6) unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden.

(iii) Bedingtes Kapital II

Das Bedingte Kapital II besteht mit einem Betrag von EUR 500.000. Das Bedingte Kapital II dient der Einlösung von Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen zugunsten der Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17. März 2009 ausgegeben wurden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen Optionsrechte auf 246.515 Aktien der Gesellschaft, die aus dem Bedingten Kapital II zu erfüllen wären. Die Ermächtigung vom 17. März 2009 ist am 31. Januar 2014 ausgelaufen, so dass auf ihrer Grundlage keine weiteren Bezugsrechte vereinbart werden können.

(iv) Bedingtes Kapital III

Das Bedingte Kapital III besteht mit einem Betrag von EUR 542.400. Das Bedingte Kapital III dient der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2010 ausgegeben wurden und noch nicht verfallen sind. Da das Aktienoptionsprogramm 2010 am 01. Juli 2015 ausgelaufen ist, können auf seiner Grundlage keine weiteren Bezugsrechte vereinbart werden.

(v) Bedingtes Kapital IV

Das Bedingte Kapital IV besteht weiterhin mit einem Betrag von EUR 2.494.800. Das Bedingte Kapital IV dient der Einlösung von Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen zugunsten der Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. Mai 2011 ausgegeben wurden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen Optionsrechte auf 866.390 Aktien der Gesellschaft, die aus dem Bedingten Kapital IV zu erfüllen wären. Die Ermächtigung vom 10. Mai 2011 sieht, ausgenommen Spitzenbeträge, keine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts vor.

(vi) Bedingtes Kapital V

Das Bedingte Kapital V besteht mit einem Betrag von EUR 1.814.984. Das Bedingte Kapital V dient der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2015 nach näherer Maßgabe der Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. August 2015 bis zum 27. August 2020 ausgegeben werden.

(vii) Summe Reservekapitalia und Bezugsrechtsausschlüsse gem. (i) bis (vi)

Genehmigtes Kapital I 15.173.906 EUR
Bedingtes Kapital I 9.821.632 EUR
Bedingtes Kapital II 500.000 EUR
Bedingtes Kapital III 542.400 EUR
Bedingtes Kapital IV 2.494.890 EUR
Bedingtes Kapital V 1.814.984 EUR
___________________
Summe 30.347.812 EUR

Die Summe der Reservekapitalia würde damit ausgehend von einem zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 30.347.813 nach Erteilung der erbetenen Ermächtigungen EUR 30.347.812 betragen, entsprechend knapp 50 % des Grundkapitals nach vollständiger Ausnutzung der Reservekapitalia und entsprechend knapp 100 % des derzeit bestehenden Grundkapitals. Dabei können – ausgenommen Aktienoptionsprogramme und Spitzenbeträge – maximal auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 6.069.562 Bezugsrechte ausgeschlossen werden, was einem Anteil von knapp 10 % des Grundkapitals nach vollständiger Ausnutzung der Reservekapitalia und einem Anteil von knapp 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals entspricht.

Abschließende Beurteilung durch den Vorstand
Der Vorstand ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts aus heutiger Sicht bei der gebotenen abstrakten Beurteilung legitimen Zwecken im Gesellschaftsinteresse dienen und zu ihrer Erreichung geeignet und erforderlich erscheinen. In Ansehung der abstrakten Zielsetzungen erscheint die hiermit ggfs. einhergehende Beeinträchtigung von Aktionärsinteressen verhältnismäßig und damit angemessen. Die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand nur dann beschließen, wenn ihm dies im konkreten Fall zur Erreichung eines legitimen Ziels im Gesellschaftsinteresse geeignet, erforderlich und in Ansehung der beeinträchtigten Aktionärsinteressen auch angemessen erscheint. Der Aufsichtsrat wird nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Zustimmung erteilen.

Gegenwärtig bestehen keine konkreten Pläne für eine Ausnutzung der erbetenen Ermächtigungen.

Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung, die auf die Ausnutzung einer Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts folgt, über den Bezugsrechtsausschluss berichten.

ENDE DER TAGESORDNUNG

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 20 Absatz 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 24. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Einzelheiten der Form der Anmeldung kann der Vorstand gem. § 20 Absatz 2 der Satzung in der Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung macht der Vorstand in der Weise Gebrauch, dass er festlegt, dass die Anmeldung schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:

Biofrontera Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln,
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11,
E-Mail: biofrontera2016@aaa-hv.de

Formulare für die Anmeldung sind den Einladungsunterlagen, die den Aktionären übersandt werden, beigefügt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist dem gem. der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 24. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 31. Mai 2016 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Dienstag, dem 24. Mai 2016.

Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben.

Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich.

Vollmachten an Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen

Für die Form von Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an Dritte erteilt werden, gilt gem. § 23 der Satzung: Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann daher nach § 134 Absatz 3 AktG auch in Textform erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten oder das auf der Internetseite www.biofrontera.com im Bereich „Investoren/Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.

Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2016@aaa-hv.de.

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen.

Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Wir weisen nochmals darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich sind. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen zu Abstimmungen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Mit den Einladungsunterlagen erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann – abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung ausgehändigten Stimmkartenblock beigefügt ist – ausschließlich das zusammen mit den Einladungsunterlagen zugesandte oder das auf der Internetseite www.biofrontera.com im Bereich „Investoren/Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden – die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Montag, den 30. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln:

Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2016@aaa-hv.de.

Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen.

Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich ist.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: Biofrontera Aktiengesellschaft, Vorstand, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen.

Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Samstag, der 30. April 2016, 24:00 Uhr (MESZ).

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und einem europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetadresse www.biofrontera.com im Bereich „Investoren/Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG).

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Absatz 3 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten: Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2016@aaa-hv.de.

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Montag, den 16. Mai 2016, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter www.biofrontera.com im Bereich „Investoren/Hauptversammlung“ unverzüglich zugänglich gemacht.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. In den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Fällen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 27.847.814 Stückaktien der Gesellschaft sind 27.847.814 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Der Vorstand hat am 29. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen von derzeit EUR 27.847.814 um bis zu EUR 2.499.999 aus genehmigtem Kapital auf bis zu EUR 30.347.813 durch Ausgabe von bis zu 2.499.999 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien („Neue Aktien“) zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung war die Durchführung der Kapitalerhöhung noch nicht im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand der Biofrontera Aktiengesellschaft geht davon aus, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig durchgeführt sein wird.

Einsichtnahme in Unterlagen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft/Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich kostenlos in Abschrift überlassen. Die Unterlagen sind ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biofrontera.com im Bereich „Investoren/Hauptversammlung“ veröffentlicht:

Vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung einschließlich etwaiger Ergänzungen gem. § 122 Absatz 2 AktG nebst Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lage- und Konzernlagebericht, erläuternde Berichte des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB sowie Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 (Tagesordnungspunkt 1);

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG;

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG.

Alsbald nach der Einberufung werden zudem die Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft www.biofrontera.com im Bereich „Investoren/Hauptversammlung“ zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.

 

Leverkusen, im April 2016

Der Vorstand

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