Celesio AG – Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung

Celesio AG
Stuttgart
ISIN: DE000CLS1001
WKN: CLS100

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 11. August 2015

Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Dienstag, den 11. August 2015, um 10:00 Uhr, in die Porsche Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 3. Juli 2015) haben die Aktionäre Magnetar Capital Master Fund Limited, Grand Cayman, Magnetar Global Event Driven Master Fund Limited, Grand Cayman, Hipparchus Master Fund Limited, Grand Cayman, und Spectrum Opportunities Master Fund Limited, Grand Cayman, die Ergänzung der Tagesordnung dieser Hauptversammlung um vier weitere Punkte verlangt.

Nach Auffassung des Vorstands handelt es sich bei zwei Gegenständen um rechtlich zulässige Ergänzungsverlangen, die daher nachfolgend nach § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 11 als weitere Punkte 12 und 13 wie folgt auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden:

Ergänzungsverlangen im Namen von Magnetar Capital Master Fund Limited, Grand Cayman, Magnetar Global Event Driven Master Fund Limited, Grand Cayman, Hipparchus Master Fund Limited, Grand Cayman, und Spectrum Opportunities Master Fund Limited, Grand Cayman:

„12. Bestellung von Sonderprüfern

Ich schlage vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

„Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Entscheidung des Vorstandes der Celesio AG, Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt zu stellen, insbesondere zu folgenden Fragen:

Auf Grundlage welcher Informationen wurde die Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt getroffen?

Hat der Vorstand die Vor- und Nachteile eines Widerrufs der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt sorgfältig geprüft?

Welche Interessen haben die Vorstandsmitglieder bei der Entscheidung zum Downlisting berücksichtigt und welche Erwägungen wurden im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen?

Auf Grundlage welcher Erwägungen hat der Aufsichtsrat der Entscheidung des Vorstands zugestimmt und welche Rolle haben dabei die Aufsichtsratsvertreter der McKesson Corporation, insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende John Hammergren, gespielt?

Haben die Aufsichtsratsvertreter der McKesson Corporation, insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende John Hammergren, bei der Erteilung der Zustimmung die Interessen der McKesson Corporation vor das Unternehmensinteresse der Celesio AG gestellt, insbesondere um es der McKesson Corporation zu ermöglichen, die Aktien der Celesio AG zu einem aufgrund der Widerrufsankündigung gesenkten Preis zu erwerben?

Welche Nachteile sind der Celesio AG aus dem Downlisting entstanden?

Welcher Schaden ist den Aktionären der Celesio AG aus der Entscheidung zum Downlisting entstanden?
b)

Zum Sonderprüfer wird die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, bestellt.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.“

13. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand

Ich schlage vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der Aufsichtsrat wird verpflichtet, Schadensersatzansprüche der Celesio AG gegen die Mitglieder des Vorstands wegen Verletzung ihrer Geschäftsführungspflichten im Zusammenhang mit der Entscheidung, Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt zu stellen, geltend zu machen.“

Begründung der Anträge durch Magnetar Capital Master Fund Limited, Grand Cayman, Magnetar Global Event Driven Master Fund Limited, Grand Cayman, Hipparchus Master Fund Limited, Grand Cayman, und Spectrum Opportunities Master Fund Limited, Grand Cayman zu allen Punkten:

„Die Celesio AG wurde im Jahre 2014 von der McKesson Corporation übernommen. Seitdem hält McKesson ca. 76 Prozent der Stimmrechte an der Celesio AG.

Derzeit sind die Aktien der Celesio AG zum Handel im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Handel am regulierten Markt an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München zugelassen. Daneben sind die Celesio-Aktien zum Handel in den Freiverkehr der Börsen Hamburg und Hannover einbezogen.

McKesson versucht nunmehr, die außenstehenden Aktionäre auf für sie möglichst wirtschaftlich günstige Art aus der Celesio AG zu drängen und die Celesio AG vollständig in den Konzern zu integrieren. Aus diesem Grund betreibt sie das Delisting der Celesio AG.

Der Vorstand der Celesio AG beschloss mit Zustimmung des Aufsichtsrats, dem mehrere Vertreter der McKesson Corporation, insbesondere dessen CEO John Hammergren als Aufsichtsratsvorsitzender, angehören, am 11. März 2015 bei den Börsen, an denen die Aktien der Celesio AG im regulierten Markt gehandelt werden, jeweils den Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt kurzfristig zu beantragen. Daneben beschloss der Vorstand der Celesio AG zu beantragen, die Aktien der Celesio AG in den Freiverkehr im Marktsegment Primärmarkt (Düsseldorf) bzw. im Marktsegment m:access (München) einzubeziehen. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass letztendlich ein Komplettdelisting beabsichtigt wird. Dies wird auch durch die Aussagen von John Hammergren in der Telefonkonferenz zu den Finanzergebnissen der McKesson Corporation vom 12. Mai 2015 bestätigt.

Auf die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt hin, hat die Börse Düsseldorf die Vollziehung des Widerrufs derzeit ausgesetzt.

Nachteile

Der Widerruf der Zulassung der Aktien der Celesio AG zum Handel im regulierten Markt bringt gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht durch eine – vorübergehende – Notierung im Freiverkehr wieder ausgeglichen werden können.

Der Freiverkehr ist kein geregelter Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG. Viele anlegerschützende kapitalmarktrechtliche Pflichten gelten hier nicht. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Veröffentlichung von lnsiderinformationen (§ 15 Abs. 1 WpHG), zur Mitteilung sog. Directors‘ Dealings (§ 15a WpHG), zur Führung von lnsiderverzeichnissen (§ 15b WpHG) sowie zur Mitteilung und Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen.

Allen diesen vorgenannten Vorschriften ist gemein, dass sie dem Interesse aller potentiellen Anbieter dienen, indem sie die Transparenz erhöhen. Durch eine bessere Vergleichbarkeit der Aktien im regulierten Markt wird dem Anleger eine informierte Transaktionsentscheidung ermöglicht. Dies wiederum trägt zur Bildung realistischer Preise der Wertpapiere bei. So wird insgesamt das Vertrauen der Anleger gestärkt. Da diese Vorschriften durch ein Downlisting in den Freiverkehr wegfallen, erhöht sich damit für die Anleger die Gefahr einer Fehlinvestition bzw. ungünstiger Kauf- oder Verkaufsentscheidungen.

Um, wie die Celesio AG derzeit noch, in einem Index wie dem MDax oder anderen Indizes gelistet zu sein und auf diese Art und Weise von einem höheren Bekanntheitsgrad zu profitieren, müssen die Aktien am regulierten Markt notieren. Daneben genießen die am regulierten Markt gelisteten Wertpapiere grundsätzlich ein höheres Renommee. All diese den Anlegern zugutekommenden Eigenschaften fielen durch ein Downlisting in den Freiverkehr bzw. das letztendlich beabsichtigte Komplettdelisting weg.

Kursverluste

Der Widerruf der Zulassung der Aktien der Celesio AG zum regulierten Markt führt zu Kursverlusten. Dies ist neben der oben beschriebenen verminderten Attraktivität der Aktien für potentielle Anleger vor allem darauf zurückzuführen, dass ein bedeutender Anteil institutioneller Investoren nur in am regulierten Markt gelistete Aktien investieren darf und nunmehr gezwungen ist, die Celesio-Aktien zu verkaufen. Aufgrund der Aktionärsstruktur der Celesio AG ist zudem zu erwarten, dass die damit initiierte Desinvestitionsdynamik zu besonders schweren Kursverlusten führen wird. Dieser Effekt des Down- bzw. Delistings kann mittlerweile auch durch verschiedene Studien belegt werden.

Die Aktionärsstruktur der Celesio AG zeichnet sich durch einen hohen Freefloat von ca. 24 Prozent und damit eine sehr hohe Marktkapitalisierung i. H. v. ca. EUR 5,4 Milliarden aus. Von dem auf Initiative von McKesson betriebenen Downlisting sind deshalb zahlreiche Anleger betroffen. Es leuchtet ein, dass die oben beschriebene Desinvestitionsdynamik umso größer ist, je höher der anteilsmäßige Freefloat und damit die Anzahl der zu einem Verkauf gedrängten Anleger ist. Je mehr (Minderheits-)Aktionäre durch die von McKesson initiierten Aktivitäten der Celesio AG zum Verkauf ihrer Aktien gedrängt werden, desto mehr verschiebt sich das Verhältnis von Angebot und Nachfrage nach den Wertpapieren der Celesio AG zugunsten eines Überangebotes. Dies ist von McKesson durchaus beabsichtigt, da es sich die Aktien dann zu einem günstigen Preis selbst andienen lassen kann und damit der für einen Squeeze-Out erforderlichen Aktienbesitzschwelle wieder näher kommt.

Das Downlisting bringt daher für die Minderheitsaktionäre der Celesio AG, deren Engagement allein in der Wahrnehmung von Anlegerinteressen und nicht in der Einflussnahme auf sonstige Geschäftsführungsmaßnahmen besteht, gravierende Nachteile mit sich.

Vorstand der Celesio AG

Bei der Leitung der Celesio AG hat der Vorstand in erster Linie die Interessen der Aktionäre zu wahren. Das gilt auch für die Entscheidung, den Widerruf der Zulassung der Celesio-Aktien zum regulierten Markt zu beantragen. Tatsächlich lässt die Entscheidung, den Widerruf zu beantragen, die Interessen der Minderheitsaktionäre komplett außer Acht und ist lediglich dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb von McKesson in der Art zu dienen, dass das Unternehmen der Celesio AG möglichst schnell und kostengünstig in diesen integriert werden kann, obwohl dies nicht im wirtschaftlichen Interesse der Celesio AG ist. Insbesondere genügt es dem Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, den Widerruf der Zulassung erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt wirksam werden zu lassen (sog. Fristenlösung).

Es ist unverständlich, dass die Celesio AG über die Börse zu den dort aufgerufenen Preisen Geld von den Aktionären einsammeln durfte, sich dann aber von der Börse zurückzieht, um den Aktionären nicht die an der Börse aufgerufenen Preise zurückzahlen zu müssen. Insbesondere, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Aktien schon lange börsennotiert sind – die Aktien der Celesio AG sind seit mehr als 100 Jahren börsennotiert – kann der Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt ohne Abfindungsangebot nicht genügen, um einen ausreichenden Schutz der Anleger zu gewährleisten.

Zudem sprechen keine zwingenden Gründe für ein De- oder Downlisting. Aufgrund der oben beschriebenen Marktkapitalisierung der Celesio AG ist nicht davon auszugehen, dass kein vernünftiger Handel mehr mit den Celesio-Aktien zu erwarten wäre. Des Weiteren ist die Celesio AG finanziell und aufgrund ihrer Struktur weiterhin in der Lage, die Zulassungsfolgepflichten im regulierten Markt zu befolgen. Deshalb liegt es vielmehr im Interesse der Celesio AG, sich den Zugang zu Kapital durch Beibehaltung der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt zu erhalten.

Die Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Celesio-Aktien zum Handel im regulierten Markt stellt daher einen Verstoß des Vorstandes gegen seine Pflichten dar, dem der Aufsichtsrat zugestimmt hat.““

Ein Gegenstand des Ergänzungsverlangens richtet gegen die bereits unter Tagesordnungspunkten 4. bis 7. bekannt gemachten Entlastungen von Vorstand und Aufsichtsrat und wird deshalb als Gegenantrag nach § 126 AktG behandelt und bekannt gemacht werden.

Stellungnahme des Vorstands zum Ergänzungsverlangen der Magnetar Capital Master Fund Limited, Grand Cayman, Magnetar Global Event Driven Master Fund Limited, Grand Cayman, Hipparchus Master Fund Limited, Grand Cayman, und Spectrum Opportunities Master Fund Limited, Grand Cayman

Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung vor, den Antrag zu Tagesordnungspunkt 12, Bestellung von Sonderprüfern, und Tagesordnungspunkt 13, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand, abzulehnen.

Der Vorstand hat die Entscheidung, hinsichtlich der Aktien der Gesellschaft bei den beteiligten Börsen Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt zu stellen, nach sorgfältiger Abwägung der relevanten Aspekte und unter Hinzuziehung einer renommierten Anwaltskanzlei im Unternehmensinteresse getroffen. Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Vorstands sind nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht substantiiert vorgetragen. Der durch eine Sonderprüfung entstehende erhebliche Kostenaufwand sowie die damit immer einhergehende Beeinträchtigung der Reputation sind aus diesem Grund weder angezeigt noch gerechtfertigt.

Stuttgart, den 15. Juli 2015

Celesio AG

Der Vorstand

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