Covestro Deutschland AG, Leverkusen – Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG (Covestro GmbH)

Covestro Deutschland AG

Leverkusen

Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Es ist beabsichtigt, die Covestro GmbH mit Sitz in Leverkusen als übertragende Gesellschaft
auf die Covestro Deutschland AG mit Sitz in Leverkusen als aufnehmende Gesellschaft
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich das gesamte Stammkapital der Covestro GmbH in der Hand der übernehmenden Covestro
Deutschland AG befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft
gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt §
62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die
Einberufung der Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung
beschlossen wird.

Die Verschmelzungsunterlagen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 UmwG liegen in den Geschäftsräumen
der Covestro Deutschland AG, Gebäude K 12 (Rechtsabteilung), Kaiser-Wilhelm-Allee
60, 51373 Leverkusen, zur Einsicht der Aktionäre aus.

Ein Verlangen zur Einberufung der Hauptversammlung kann nur berücksichtigt werden,
wenn es der Covestro Deutschland AG bis spätestens einen Monat nach dem Tag dieser
Veröffentlichung unter der oben genannten Adresse zugeht.

 

Leverkusen, im Mai 2022

Covestro Deutschland AG

Der Vorstand

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