CytoTools AG
Darmstadt
ISIN DE000A0KFRJ1
WKN A0KFRJ
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre
zu der
am Montag, dem 29. August 2016, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
im WELCOME HOTEL DARMSTADT,
Karolinenplatz 4, 64289 Darmstadt, ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der CytoTools AG zum 31. Dezember 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sossna & Kriegel PartG mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Karben, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. |
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5. |
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds zur Besetzung der freien Aufsichtsratsposition und Wahl eines Ersatzmitgliedes Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 sechster Fall Aktiengesetz und § 101 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Durch das Ausscheiden des Herrn Dr. Tober ist derzeit eine Position unbesetzt.
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsausschlusses Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
1. |
Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 09.08.2011 erteilte und bis zum 08.08.2016 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft (genehmigtes Kapital 2011) wird klarstellend für die Zeit ab dem 09.08.2016 aufgehoben, soweit der Vorstand von dieser Ermächtigung noch nicht Gebrauch gemacht hat. |
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2. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28.08.2021 durch Ausgabe bis zu 1.000.000,00 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 1.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2016). |
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3. |
Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie darüber, ob diese Aktien bereits ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnbezugsberechtigt sind, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
§ 3 Absatz 3 und der Satzung wird entsprechend vorstehend Ziffer 2. geändert, § 3 Absatz 4 Satz 1 der Satzung wird entsprechend vorstehend Ziffer 3. ergänzt. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu TOP 6 vor, § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28.08.2021 durch Ausgabe bis zu 1.000.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 1.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2016). |
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(4) |
Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie darüber, ob diese Aktien bereits ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnbezugsberechtigt sind, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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Der Umfang des zu beschließenden genehmigten Kapitals entspricht damit der Hälfte des derzeit vorhandenen Grundkapitals, § 202 Absatz 3 AktG. Die Ermächtigung ist bis zum 28.08.2021 befristet, § 202 Absatz 2 Satz 1 AktG.
Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen.
Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen ist eine Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung.
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewinnung von Sacheinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann. Hiervon sind unter anderem Erwerbe von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderer Wirtschaftsgüter erfasst. Die Gesellschaft beabsichtigt, durch Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können.
Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern (ganz oder teilweise) eine Gegenleistung in Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern durch Überlassung von Aktien im Gegensatz zur Erbringung einer Gegenleistung vollständig in bar kann auch im unmittelbaren Interesse der Gesellschaft als Erwerberin liegen: Im Gegensatz zur Hingabe von Geld stellt die Überlassung von Aktien eine liquiditätsschonende und damit häufig günstigere Finanzierungsform dar.
Weil eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren.
Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt.
Überdies ist ein Bezugsrechtsausschluss nur für Sachkapitalerhöhungen von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals möglich. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zurzeit nicht.
Schließlich sieht der Beschlussvorschlag die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals.
Das Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Ein Abschlag von 3 % bis 5 % vom aktuellen Börsenkurs wird in der Regel nicht als wesentlich angesehen. Der Abschlag soll in jedem Fall so gering wie möglich gehalten werden. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für notwendig, um die sich in der Zukunft bietenden Möglichkeiten des Kapitalmarkts schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Verwaltung in die Lage versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich können durch Vermeidung eines Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Umfang gestärkt werden als bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt.
7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options/Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos unverzüglich übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekanntgemacht:
Mit der unter Tagesordnungspunkt 7 erbetenen Ermächtigung zur Emission von Options- oder Wandelschuldverschreibungen (im Gesamtnennbetrag von bis zu 600.000,– EUR) kann das Unternehmen Eigenkapital auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen schaffen, die mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der CytoTools AG ausgestattet sind. Gleichzeitig soll es auch möglich sein, Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die Wandlungspflichten enthalten. Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Der Gesellschaft soll durch die Möglichkeit der Emission von Options- oder Wandelschuldverschreibungen eine möglichst hohe Flexibilität in der Refinanzierung eingeräumt werden.
Es ist beabsichtigt, den Kapitalmarkt je nach Marktlage durch die Gesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen. Die mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. d. § 186 Abs. 5 AktG).
Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergebende Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und Wandlungsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien der CytoTools AG in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge (Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses) und erleichtert damit die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen werden entweder über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich an Dritte veräußert.
Der weiteren Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur Gewährung eines Verwässerungsschutzes an die Inhaber der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Den Inhabern der von der Gesellschaft zu begebenden Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen wird üblicherweise in bestimmten Fällen ein Verwässerungsschutz gewährt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Wandel-/Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. In der Kapitalmarktpraxis wird der Verwässerungsschutz entweder durch Anpassung der Wandel- oder Optionsbedingungen (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses) oder durch die Einräumung eines Bezugsrechts auf die neuen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gewährt.
Welche der beiden Möglichkeiten angebracht ist, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen.
Um nicht von vornherein auf die erste Alternative (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses) beschränkt zu sein, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von bereits ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustände, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der Ausgabe der neuen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Gebrauch gemacht hätten. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts an Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugebenden neuen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen werden an diese jeweils zu denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden.
Das bedingte Kapital (von 600.000,– EUR) wird benötigt, um Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten auf Aktien der CytoTools AG ausgeben zu können. Die Laufzeit der Teilschuldverschreibungen sowie die Laufzeit der Options- bzw. Wandlungsrechte darf höchstens 5 Jahre betragen. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Stückaktie muss mindestens 80% des rechnerischen Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parketthandel oder im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen betragen.
§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Dadurch ist sichergestellt, dass der Wandlungs-/Optionspreis in einem angemessenen Verhältnis zum Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen steht.
Dr. Mark-André Freyberg | Dr. Dirk Kaiser | Dr. Markus Weissbach |
Vorstand | Vorstand | Vorstand |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 22. August 2016, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilbesitzes durch ein depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 8. August 2016, 0:00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung bis spätestens 22. August 2016, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend aufgeführten Adresse zugehen: CytoTools AG Im Verhältnis zur CytoTools AG gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der CytoTools AG bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Vollmachtsvordruck, der hierfür verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person zur Stimmrechtsausübung, so kann die CytoTools AG eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. Abweichende Formerfordernisse können sich im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen ergeben. Gemäß § 135 Aktiengesetz müssen die dort genannten Personen die Vollmacht nachprüfbar festhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. |
Von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Gesellschaft. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls unter den oben genannten Bedingungen („Teilnahmeberechtigung“) zur Hauptversammlung anmelden. Die Erteilung einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nebst Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an den Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit der Stimme. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, müssen der CytoTools AG aus organisatorischen Gründen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens 26. August 2016, 12:00 Uhr, unter der folgenden Anschrift zugehen: CytoTools AG Formulare für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden und werden auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cytotools.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zum Download bereitgestellt. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 Aktiengesetz sind im Original, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 14. August 2016, 24:00 Uhr, ausschließlich zu übersenden an: CytoTools AG Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge, die der jeweilige Aktionär bis zum 14. August 2016, 24:00 Uhr, an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären im Internet unter www.cytotools.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. |
Darmstadt, im Juli 2016
CytoTools AG
Der Vorstand