Daimler AGStuttgart– ISIN DE 000 710 000 0 –Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zurvirtuellen außerordentlichen Hauptversammlung
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register.daimler.com |
in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden
kann auch die interessierte Öffentlichkeit im Internet unter www.daimler.com/ahv-2021
verfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist die Carl Benz-Arena, Mercedesstr. 73d, 70372 Stuttgart.
ABSCHNITT A
Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abspaltungs- und Ausgliederungsvertrag zwischen Die Daimler AG beabsichtigt, das in der Daimler Truck AG gebündelte Nutzfahrzeuggeschäft Rechtliche Grundlage der Umstrukturierung ist ein Abspaltungs- und Ausgliederungsvertrag, Danach überträgt die Daimler AG auf die Daimler Truck Holding AG
Die Übertragung des abzuspaltenden und auszugliedernden Vermögens erfolgen im Verhältnis Als Gegenleistung für die Übertragung des abzuspaltenden Vermögens auf die Daimler Nach Wirksamwerden der Abspaltung und Ausgliederung sowie weiterer im Spaltungsvertrag Umgehend nach dem Wirksamwerden der Abspaltung und Ausgliederung sollen sämtliche Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 6. August 2021 zur Niederschrift des Notars Dr. Stephan Sünner, Stuttgart, Abspaltung und Ausgliederung sind im gemeinsamen Abspaltungs- und Ausgliederungsbericht Der Spaltungsbericht und der Bericht des Spaltungsprüfers stehen nebst weiteren Unterlagen
zur Verfügung. |
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2. |
Beschlussfassung über die Änderung der Firma und Änderung von § 1 der Satzung (Firma, Im Hinblick auf die mit der Umstrukturierung gemäß Tagesordnungspunkt 1 beabsichtigte Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Firma der Gesellschaft wird in „Mercedes-Benz Group AG“ geändert. §1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „§ 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet „Mercedes-Benz Group AG“. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart.“ Die Satzungsänderung erfolgt mit Wirkung zum 1. Februar 2022. Der Vorstand wird jedoch |
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3. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat Marie Wieck und Joe Kaeser haben ihr Amt Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 7 Abs. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses Die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten soll bis zur Beendigung der Hauptversammlung, Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) und b) genannten Kandidaten mit Wirkung ab Beendigung
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich der Angaben
abrufbar. |
Zu Punkt 3 der Tagesordnung:
Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
a) |
Prof. Dr. Helene Svahn, Stockholm, Schweden, Professorin für Nanobiotechnologie am Royal Institute of Technology, Schweden Prof. Dr. Helene Svahn wurde 1974 in Hudiksvall (Schweden) geboren. Sie erwarb einen Prof. Dr. Helene Svahn ist Mitglied der Royal Swedish Academy of Sciences sowie der Im Jahr 2015 wurde Prof. Dr. Helene Svahn zum Senior Vice President of Research & Von 2019 bis 2021 war sie President und Chief Executive Officer der Haldex AB, ein Prof. Dr. Helene Svahn ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden
|
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b) |
Olaf Koch, Berlin, Deutschland, Partner und Managing Director Zintinus GmbH, Deutschland Olaf Koch wurde 1970 in Bad Soden am Taunus (Deutschland) geboren. Er begann seine Im September 2002 wurde er zum Vice President Finance & Controlling ernannt und in Im Oktober 2007 wechselte Olaf Koch zur Permira Beteiligungsberatung als Managing Im Oktober 2009 wurde Olaf Koch zum Finanzvorstand der METRO AG berufen und zwei Jahre Olaf Koch ist Mitglied des Beirats der Creative Hive – The Company GmbH. Im Mai 2021 gründete er mit seinen Partnern die Zintinus GmbH, einen Growth Capital Olaf Koch gehört keinem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren |
Die Lebensläufe der Kandidaten stehen auch im Internet unter
www.daimler.com/ahv-2021 |
zur Verfügung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind beide vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig
im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex und stehen in keiner weiteren persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur Daimler AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen
der Daimler AG oder einem wesentlich an der Daimler AG beteiligten Aktionär, deren
Offenlegung vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten zudem vergewissert, dass
sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft
eingeteilt in 1.069.837.447 Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren.
Weitere Angaben und Hinweise
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570) in der
Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und
zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 67 2020, S. 3328) (nachfolgend »COVID-19-Gesetz«) hat der Vorstand der Daimler
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die außerordentliche Hauptversammlung
gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils »Aktionäre«) oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten.
Dies führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung und bei den Rechten
der Aktionäre. Die gesamte Hauptversammlung wird für im Aktienregister eingetragene
Aktionäre vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz
ist nicht möglich. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Schließlich können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, über
elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir unsere
Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung
des Stimmrechts, zu weiteren Aktionärsrechten sowie zur Möglichkeit der Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre – selbst oder durch Bevollmächtigte
– berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
als Aktionäre eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft in Textform oder auf
elektronischem Weg so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung
spätestens bis Sonntag, 26. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich beim Aktionärsservice
der Daimler AG unter
Daimler |
oder ab dem 2. September 2021 unter Nutzung des zugangsgeschützten e-service für Aktionäre
unter der Internetadresse
register.daimler.com |
anmelden.
Die Aktien werden durch die Anmeldung nicht blockiert. Die Aktionäre können über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Stimmrecht ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird
dem Bestand zum Anmeldeschluss am 26. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ) entsprechen,
da aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 26. September 2021 (MESZ)
bis einschließlich 1. Oktober 2021 (MESZ) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen
werden (Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical
Record Date) ist daher der Ablauf des 26. September 2021 (24:00 Uhr MESZ).
Details zum e-service für Aktionäre
Die Mitteilung über die Einberufung der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung
auf den 1. Oktober 2021 mit den Informationen gemäß § 125 Abs. 5 Aktiengesetz i. V.
m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 wird per Post an alle im Aktienregister
eingetragenen Aktionäre übersandt, die bislang einer Übermittlung per E-Mail nicht
zugestimmt haben. Diejenigen Aktionäre, die dem E-Mail-Versand der Hauptversammlungsunterlagen
zugestimmt haben, erhalten die Mitteilung über die Einberufung der virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung per E-Mail mit einem Link auf die Einberufung sowie einem weiteren
Link auf den e-service für Aktionäre an die von ihnen hierfür bestimmte E-Mail-Adresse.
In den per Post übersandten Einladungsunterlagen sind die Anmeldedaten für unseren
e-service für Aktionäre vermerkt, d. h. die Aktionärsnummer und die individuelle Zugangsnummer.
Bereits registrierte Nutzer des e-service für Aktionäre verwenden ihre selbst vergebene
Benutzerkennung und ihr selbst vergebenes Passwort.
Innerhalb der dafür jeweils vorgesehenen Fristen können sich die Aktionäre mit diesen
Daten ab dem 2. September 2021 im e-service für Aktionäre anmelden, Vollmacht und
Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen oder ihre Stimme per
Briefwahl abgeben, Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen. Über den e-service für Aktionäre
wird zudem am 1. Oktober 2021 die gesamte virtuelle außerordentliche Hauptversammlung
ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton übertragen.
Die Nutzung des e-service für Aktionäre durch einen Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Anmeldedaten vom Vollmachtgeber erhält.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können
ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Auch dafür ist die rechtzeitige Anmeldung (wie
oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« beschrieben)
unerlässlich.
Briefwahlstimmen können über den e-service für Aktionäre ab dem 2. September 2021
abgegeben und, rechtzeitige Anmeldung vorausgesetzt, auf diesem Weg noch bis zum 29.
September 2021, 24:00 Uhr (MESZ, Zugang), widerrufen und noch während der virtuellen
außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte
geändert werden.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auch in Textform unter der oben im Abschnitt
»Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« für die Anmeldung genannten Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 26. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ, Zugang),
übermittelt werden. Im Vorfeld der Hauptversammlung können rechtzeitig eingegangene
Briefwahlstimmen auf diesen Wegen, eingehend bis zum 26. September 2021, 24:00 Uhr
(MESZ), auch widerrufen oder geändert werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf
oder eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl wie oben beschrieben
über den e-service für Aktionäre möglich. Bitte beachten Sie, dass nach dem 29. September
2021, 24:00 Uhr (MESZ), auch über den e-service für Aktionäre nicht mehr die Möglichkeit
besteht, die Form der Stimmrechtsausübung durch Wechsel zwischen elektronischer Briefwahl
und elektronischer Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter zu ändern.
Soweit für die Stimmabgabe durch Briefwahl nicht der e-service für Aktionäre genutzt
wird, bitten wir, den zusammen mit dem Einladungsschreiben versandten Antwortbogen
zu verwenden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von §
135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre und diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz
gleichgestellte Personen oder Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. Die
Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch entsprechende Formulare und Übermittlungswege
zur Verfügung.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei der Stimmrechtsausübung in der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung vertreten
lassen. Auch dafür ist die rechtzeitige Anmeldung (wie oben im Abschnitt »Voraussetzungen
für die Ausübung des Stimmrechts« beschrieben) unerlässlich.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie
der Widerruf der Vollmacht sind auf den nachfolgend beschriebenen Wegen möglich:
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können über den
e-service für Aktionäre ab dem 2. September 2021 erteilt und, rechtzeitige Anmeldung
vorausgesetzt, auf diesem Weg noch bis zum 29. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ, Zugang),
widerrufen und noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
über die Tagesordnungspunkte geändert werden.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können der Gesellschaft
auch in Textform unter der oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des
Stimmrechts« für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
bis spätestens 26. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ, Zugang), übermittelt werden. Im
Vorfeld der Hauptversammlung können rechtzeitig eingegangene Vollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf diesen Wegen, eingehend bis zum 26.
September 2021, 24:00 Uhr (MESZ), auch widerrufen oder geändert werden. Nach diesem
Zeitpunkt ist ein Widerruf oder eine Änderung wie oben beschrieben über den e-service
für Aktionäre möglich. Bitte beachten Sie, dass nach dem 29. September 2021, 24:00
Uhr (MESZ), auch über den e-service für Aktionäre nicht mehr die Möglichkeit besteht,
die Form der Stimmrechtsausübung durch Wechsel zwischen elektronischer Briefwahl und
elektronischer Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter zu ändern.
Soweit für Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nicht der e-service für Aktionäre genutzt wird, bitten wir, den zusammen mit dem Einladungsschreiben
versandten Antwortbogen zu verwenden.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend
den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen in
der Hauptversammlung zur Abstimmung gebrachten Beschlussvorschlägen vorliegt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von §
135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre und diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz
gleichgestellte Personen oder Institutionen können Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf
Wunsch entsprechende Formulare und Übermittlungswege zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können
ihr Stimmrecht auch durch andere Bevollmächtigte als die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. Auch in diesen Fällen ist für die rechtzeitige Anmeldung (wie oben im Abschnitt
»Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« beschrieben) durch den Aktionär
oder durch einen Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 Aktiengesetz erfasster Intermediär noch eine andere diesen
nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann der Gesellschaft
unter der oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« für
die Anmeldung genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder
Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 Aktiengesetz.
Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen
von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediären und anderen gleichgestellten Personen
und Institutionen insofern gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen.
Sind im vorstehenden Absatz genannte Personen oder Institutionen im Aktienregister
eingetragen, so können diese das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die
von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung
von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Hinweis für im US-Aktienregister eingetragene Aktionäre
Im US-Aktienregister eingetragene Aktionäre können sich auch über
Daimler AG |
anmelden und dort weitere Informationen erhalten.
Weitere Angaben zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 € des Grundkapitals
der Daimler AG erreichen (entsprechend 174.216 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Daimler AG zu richten. Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz muss das
Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
am 31. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen
an die nachfolgende Adresse:
Daimler AG |
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Aktiengesetz nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über das Verlangen halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet
§ 70 Aktiengesetz Anwendung, für die Fristberechnung gilt § 121 Abs. 7 Aktiengesetz
entsprechend.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie werden außerdem unter
der Internetadresse
www.daimler.com/ahv-2021 |
bekannt gemacht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126, 127 Aktiengesetz)
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht
werden sollen, sind ausschließlich zu richten an:
Daimler AG |
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum 16. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei
der im vorstehenden Absatz genannten Adresse eingehen, werden wir unverzüglich nach
ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender
Begründungen – gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden
Inhalten – unter der Internetadresse www.daimler.com/ahv-2021 veröffentlichen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie die Begründung von Gegenanträgen müssen unter
den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nicht zugänglich gemacht werden.
Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs.
1 Satz 5 Aktiengesetz enthält.
Ein nach den §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag
gilt als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.
Fragerecht des Aktionärs im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020)
Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19 Gesetz ein
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass zur Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Fragen bis zum 29. September 2021
24:00 Uhr (MESZ, Zugang) über den e-service für Aktionäre unter
register.daimler.com |
an die Gesellschaft übermitteln können. Bitte beachten Sie hierzu die oben im Abschnitt
»Details zum e-service« beschriebenen Hinweise zur Anmeldung für den e-service für
Aktionäre.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs.
8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Institutionen können unter Einhaltung
der genannten Frist unter
register.daimler.com |
Fragen einreichen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch Zugangsdaten zur Verfügung.
Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können
keine Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020).
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung oder im Falle einer etwaigen
Vorabveröffentlichung von Fragen und Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft
wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen, wenn diese bei
Übersendung ihrer Fragen ausdrücklich darum bitten.
Einreichen von Videobotschaften zur Veröffentlichung über den e-service für Aktionäre
Während der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
nicht die Möglichkeit, sich zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären soll daher
– über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus – die Möglichkeit gegeben werden,
sich durch Stellungnahmen in Form von Videobotschaften zur Tagesordnung zu äußern.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte haben daher
die Möglichkeit, elektronisch über den e-service für Aktionäre unter
register.daimler.com |
bis zum 24. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ) Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung
als Videobotschaft einzureichen. Die Dauer einer solchen Videobotschaft soll drei
Minuten nicht überschreiten. Ferner sind nur solche Videobotschaften zulässig, in
denen der Aktionär oder dessen Bevollmächtigter persönlich in Erscheinung treten.
Hinweise zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von
Videobotschaften finden Sie im e-service für Aktionäre.
Es ist beabsichtigt, die übersandten Videobotschaften vor der Hauptversammlung unter
Nennung des Namens des Einreichenden im e-service für Aktionäre zu veröffentlichen.
Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Videobotschaften mit beleidigendem,
diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer
als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Videobotschaften,
die die Dauer von drei Minuten überschreiten oder die die technischen Voraussetzungen
nicht erfüllen. Pro Aktionär wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.
Mit den Videobotschaften wird den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit
gegeben, sich zur Tagesordnung zu äußern. Sollte eine Videobotschaft Fragen, Gegenanträge
oder Wahlvorschläge enthalten, die nicht auch entsprechend der Beschreibungen in den
Abschnitten »Fragerecht des Aktionärs« und »Gegenanträge und Wahlvorschläge« eingereicht
wurden, finden diese in der virtuellen Hauptversammlung keine Berücksichtigung.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (§ 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020)
Aktionäre, die ihr Stimmrecht persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben,
haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen.
Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über den e-service für Aktionäre unter
register.daimler.com |
zu übermitteln. Die Erklärung ist ab Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu
deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Bitte beachten Sie hierzu die
oben im Abschnitt »Details zum e-service« beschriebenen Hinweise zur Anmeldung für
den e-service für Aktionäre.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet
Für im Aktienregister eingetragene Aktionäre wird die gesamte Hauptversammlung am
1. Oktober 2021 ab10:00 Uhr (MESZ) über den e-service für Aktionäre unter
register.daimler.com |
in Bild und Ton übertragen. Den Zugang erhalten im Aktienregister eingetragene Aktionäre
durch Eingabe der Aktionärsnummer und der individuellen Zugangsnummer, die in den
per Post übersandten Einladungsunterlagen vermerkt sind. Bevollmächtigte haben die
gleiche Möglichkeit durch Eingabe der Aktionärsnummer und der individuellen Zugangsnummer
des Aktionärs. Bereits registrierte Nutzer des e-service für Aktionäre verwenden ihre
selbst vergebene Benutzerkennung und ihr selbst vergebenes Passwort. Die Verfolgung
der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 Aktiengesetz.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden
können auch sonstige Interessierte unter
www.daimler.com/ahv-2021 |
live verfolgen; sie stehen dort nach der virtuellen Hauptversammlung auch als Aufzeichnung
zur Verfügung.
Internetseite mit Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a Aktiengesetz einschließlich der Einberufung
der Hauptversammlung und der Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1, weitergehende Erläuterungen
zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre, zugänglich zu machende Anträge von Aktionären
und weitere Informationen stehen auf der Internetseite unter
www.daimler.com/ahv-2021 |
zur Verfügung. Dort finden Sie auch die derzeit gültige Fassung der Satzung der Daimler
AG. Unter dieser Internetadresse können später auch die Abstimmungsergebnisse der
Hauptversammlung abgerufen werden.
Hinweise zum Datenschutz
Um Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen, verarbeiten wir zur Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Führung des
Aktienregisters personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihre(n) Bevollmächtigte(n).
Die Daimler AG verarbeitet diese Daten als datenschutzrechtlich Verantwortliche unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere solcher der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO).
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht
bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung
und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Weitergehende Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter
register.daimler.com/de/Content/dataprotection/ |
Die Einberufung der Hauptversammlung wird am 17. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
ABSCHNITT B
Abspaltungs- und Ausgliederungsvertrag (Spaltungsvertrag)
Der Abspaltungs- und Ausgliederungsvertrag (Spaltungsvertrag) zwischen der Daimler
AG und der Daimler Truck Holding AG nebst Anlagen hat folgenden Wortlaut:
Abspaltungs- und Ausgliederungsvertrag
(Spaltungsvertrag)
zwischen
der
Daimler AG,
Stuttgart,
als übertragendem Rechtsträger
und
der
Daimler Truck Holding AG,
Stuttgart,
als übernehmendem Rechtsträger
vom 6. August 2021
Inhaltsverzeichnis
Definitionsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
A. |
Vorbemerkungen |
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B. |
Abspaltung
|
||||||||||||
C. |
Ausgliederung
|
||||||||||||
D. |
Einbringung von Daimler-Truck-Aktien
|
||||||||||||
E. |
Gemeinsame Bestimmungen für die Abspaltung und Ausgliederung sowie die Einbringung |
I. |
Vollzug und Modalitäten der Übertragung
|
||||||||||||
II. |
Gewährung besonderer Rechte und Vorteile
|
||||||||||||
III. |
Gesellschafts- und börsenrechtliche Regelungen betreffend die Daimler Truck Holding
|
||||||||||||
IV. |
Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
F. |
Weitere Vereinbarungen
|
Definitionsverzeichnis
Abspaltungsbilanz | § 3.2 |
Abspaltungsstichtag | § 2.1 |
abzuspaltendes Vermögen | § 1.1 |
Ausgliederungsbilanz | § 9.2 |
Ausgliederungsstichtag | § 8.1 |
auszugliederndes Vermögen | § 7.1 |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag | 0.5 |
Daimler Grund | 0.1 |
Daimler-Truck-Aktien | 0.3 |
DIS | § 23.11 |
DPT | § 23.12 |
DTPT | § 23.12 |
DVVD | § 23.11 |
PPSP | § 18.2 |
PPSP-Berechtigte | § 18.2 |
Sachkapitalerhöhung I | § 4.3 |
Sachkapitalerhöhung II | § 10.3 |
Sachkapitalerhöhung III | § 14.4 |
Schlichtungsausschuss | § 31.4 |
Schlussbilanz | § 8.3 |
Spaltungsvertrag | 0.1 |
steuerlicher Übertragungsstichtag für die Abspaltung | § 2.2 |
steuerlicher Übertragungsstichtag für die Ausgliederung | § 8.2 |
übernehmender Rechtsträger | A |
übertragender Rechtsträger | A |
Vertragsparteien | A |
Vollzug des Spaltungsvertrags | § 15.2 |
Vollzugszeitpunkt der Abspaltung | § 15.1 |
Vollzugszeitpunkt der Ausgliederung | § 15.1 |
zukünftiger Daimler-Konzern | 0.9 |
zukünftiger Daimler-Truck-Konzern | 0.9 |
Anlagenverzeichnis
Anlage 3.1(b) | Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Daimler AG und der Daimler Truck AG |
Anlage 3.2 | Abspaltungsbilanz |
Anlage 9.2 | Ausgliederungsbilanz |
Anlage 13.1 | Entwurf Einbringungsvertrag zwischen Daimler Grund und Daimler Truck AG (einschließlich Anlagen) |
Anlage 14.1 | Entwurf Nachgründungs- und Einbringungsvertrag zwischen Daimler Grund und Daimler Truck Holding AG (einschließlich Anlage) |
Anlage 18.2 | Rechte aus Performance Phantom Share Plänen |
Anlage 18.2(a) | Anpassung der Zusagen an PPSP-Berechtigte, die nach Wirksamwerden der Abspaltung im zukünftigen Daimler-Konzern beschäftigt sind |
Anlage 18.2(b) | Anpassung der Zusagen an PPSP-Berechtigte, die nach Wirksamwerden der Abspaltung im zukünftigen Daimler-Truck-Konzern beschäftigt sind |
Anlage 20.1 | Zukünftige Satzung der Daimler Truck Holding AG |
Anlage 20.2 | Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG |
Anlage 28 | Entkonsolidierungsvereinbarung |
Anlage 29 | Konzerntrennungsvertrag |
A. |
Vorbemerkungen |
0.1 |
Die Daimler AG hat ihren Sitz in Stuttgart und ist im Handelsregister des Amtsgerichts |
0.2 |
Die Daimler Truck Holding AG hat ihren Sitz in Stuttgart und ist im Handelsregister |
0.3 |
Die Daimler Truck AG hat ihren Sitz in Stuttgart und ist im Handelsregister des Amtsgerichts |
0.4 |
Die Daimler AG beabsichtigt, das in der Daimler Truck AG gebündelte Nutzfahrzeuggeschäft |
0.5 |
Zwischen der Daimler AG und der Daimler Truck AG (zum Abschlusszeitpunkt noch firmierend |
0.6 |
Um der Daimler AG eine unmittelbare Minderheitsbeteiligung an der Daimler Truck Holding |
0.7 |
Die Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH mit Sitz in Schönefeld und |
0.8 |
Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Sachkapitalerhöhung bei der Daimler |
0.9 |
Als Folge der vorstehend beschriebenen Schritte, deren Vollzug nach den Bestimmungen |
0.10 |
Umgehend nach Wirksamwerden der in diesem Spaltungsvertrag vorgesehenen Maßnahmen |
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Daimler AG (nachfolgend auch „übertragender Rechtsträger„) und die Daimler Truck Holding AG (nachfolgend auch „übernehmender Rechtsträger„, die Daimler AG und die Daimler Truck Holding AG nachfolgend auch gemeinsam „Vertragsparteien„), was folgt:
B. |
Abspaltung |
§ 1
Abspaltung
1.1 |
Die Daimler AG mit Sitz in Stuttgart überträgt als übertragender Rechtsträger im Wege |
1.2 |
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstige Rechte und Pflichten oder |
§ 2
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag und Schlussbilanz
2.1 |
Die Übertragung des abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der Daimler |
2.2 |
Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Abspaltung ist der 31. Dezember 2020, |
2.3 |
Als Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers wird der Abspaltung gemäß §§ 125 |
2.4 |
Die Daimler Truck Holding AG wird das auf sie übergehende abzuspaltende Vermögen unter |
2.5 |
Falls die Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 in das Handelsregister |
§ 3
Abzuspaltendes Vermögen und Abspaltungsbilanz
3.1 |
Zum abzuspaltenden Vermögen gehören
|
||||
3.2 |
Die dem abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens |
||||
3.3 |
Die Gegenstände des abzuspaltenden Vermögens werden im Übrigen unabhängig davon übertragen, |
§ 4
Gewährung von Aktien, Kapitalerhöhung und Treuhänder
4.1 |
Als Gegenleistung für die Übertragung des abzuspaltenden Vermögens auf die Daimler |
4.2 |
Die von der Daimler Truck Holding AG zu gewährenden Aktien sind für die Geschäftsjahre |
4.3 |
Zur Durchführung der Abspaltung wird die Daimler Truck Holding AG ihr Grundkapital |
4.4 |
Die Sacheinlage wird durch die Übertragung des abzuspaltenden Vermögens erbracht. |
4.5 |
Die Daimler AG bestellt die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, als Treuhänder für |
§ 5
Gewährung besonderer Rechte und Vorteile
Im Rahmen der Abspaltung werden die in § 18 und § 19 dieses Spaltungsvertrags näher
beschriebenen besonderen Rechte und Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 und 8
UmwG gewährt.
§ 6
Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
Die Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit
vorgesehenen Maßnahmen sind in den §§ 22 ff. dieses Spaltungsvertrags näher beschrieben.
C. |
Ausgliederung |
§ 7
Ausgliederung
7.1 |
Die Daimler AG mit Sitz in Stuttgart überträgt als übertragender Rechtsträger im Wege |
7.2 |
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstige Rechte und Pflichten oder |
§ 8
Ausgliederungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag und Schlussbilanz
8.1 |
Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der |
8.2 |
Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Ausgliederung ist der Vollzugszeitpunkt |
8.3 |
Als Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers wird der Ausgliederung die in § |
8.4 |
Die Daimler Truck Holding AG wird das auf sie übergehende auszugliedernde Vermögen |
8.5 |
Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 in das Handelsregister |
§ 9
Auszugliederndes Vermögen und Ausgliederungsbilanz
9.1 |
Das auszugliedernde Vermögen besteht ausschließlich aus 251.498.474 Daimler-Truck-Aktien, |
9.2 |
Die dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens |
§ 10
Gewährung von Aktien und Kapitalerhöhung
10.1 |
Als Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens auf die Daimler |
10.2 |
Die von der Daimler Truck Holding AG zu gewährenden Aktien sind für die Geschäftsjahre |
10.3 |
Zur Durchführung der Ausgliederung wird die Daimler Truck Holding AG ihr Grundkapital |
10.4 |
Die Sacheinlage wird durch die Übertragung des auszugliedernden Vermögens erbracht. |
§ 11
Gewährung besonderer Rechte und Vorteile
Im Rahmen der Ausgliederung werden die in § 18 und § 19 dieses Spaltungsvertrags näher
beschriebenen besonderen Rechte und Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 und 8
UmwG gewährt.
§ 12
Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die
insoweit vorgesehenen Maßnahmen sind in den §§ 22 ff. dieses Spaltungsvertrags näher
beschrieben.
D. |
Einbringung von Daimler-Truck-Aktien |
§ 13
Sachkapitalerhöhung bei der Daimler Truck AG
13.1 |
Die Daimler AG verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Daimler Grund vor
nach Maßgabe der Bestimmungen des diesem Spaltungsvertrag als Anlage 13.1 im Entwurf beigefügten Einbringungsvertrags im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage |
||||||||
13.2 |
Als Gegenleistung für die Einbringung der unter § 13.1 genannten Beteiligungen wird |
||||||||
13.3 |
Zur Durchführung der Einbringung wird die Daimler Truck AG ihr Grundkapital um EUR |
||||||||
13.4 |
Die Sacheinlage wird durch die Übertragung der unter § 13.1 genannten Beteiligungen |
||||||||
13.5 |
Die Übertragung der unter § 13.1 genannten Beteiligungen und die Durchführung der |
§ 14
Weitere Sachkapitalerhöhung bei der Daimler Truck Holding AG
14.1 |
Die Daimler AG verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Daimler Grund die
|
||||
14.2 |
Als Gegenleistung für die Einbringung der unter § 14.1 genannten Daimler-Truck-Aktien |
||||
14.3 |
Die von der Daimler Truck Holding AG zu gewährenden Aktien sind für die Geschäftsjahre |
||||
14.4 |
Zur Durchführung der Einbringung wird die Daimler Truck Holding AG ihr Grundkapital |
||||
14.5 |
Die Sacheinlage wird durch die Übertragung der unter § 14.1 genannten Daimler-Truck-Aktien |
E. |
Gemeinsame Bestimmungen für die Abspaltung und Ausgliederung sowie die Einbringung |
I. |
Vollzug und Modalitäten der Übertragung |
§ 15
Vollzug
15.1 |
Die Übertragung des abzuspaltenden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt |
15.2 |
Mit den in diesem Spaltungsvertrag vorgesehenen Maßnahmen soll die Separierung des |
15.3 |
Wenn und soweit das abzuspaltende Vermögen bzw. das auszugliedernde Vermögen nicht |
15.4 |
Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und |
§ 16
Gläubigerschutz und Innenausgleich
16.1 |
Soweit sich aus diesem Spaltungsvertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen |
16.2 |
Wenn und soweit die Daimler AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer |
16.3 |
Wenn und soweit die Daimler Truck Holding AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG |
§ 17
Gewährleistungen und Zusagen der Daimler AG
17.1 |
Die Daimler AG gewährleistet im Hinblick auf das abzuspaltende und auszugliedernde |
17.2 |
Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Rechte und Gewährleistungen betreffend die |
17.3 |
Die Daimler AG verpflichtet sich gegenüber der Daimler Truck Holding AG, bis zum Vollzug |
17.4 |
Die Daimler AG verpflichtet sich gegenüber der Daimler Truck Holding AG, bei der Daimler |
II. |
Gewährung besonderer Rechte und Vorteile |
§ 18
Gewährung besonderer Rechte
18.1 |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Spaltungsvertrags hat die Daimler AG keine |
||||
18.2 |
Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Daimler AG und ihre Konzerngesellschaften
|
||||
18.3 |
Darüber hinaus werden keine Rechte für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer |
§ 19
Gewährung besonderer Vorteile
19.1 |
Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Zusammenhang mit der Börsenzulassung der Aktien |
||||||
19.2 |
Das derzeitige Mitglied des Vorstands der Daimler AG Martin Daum, der bereits Vorsitzender |
||||||
19.3 |
Es ist vorgesehen, dass folgende Mitglieder des Vorstands der Daimler AG, die bereits
Im Zusammenhang mit der Vergütung für das Aufsichtsratsmandat bei der Daimler Truck |
||||||
19.4 |
Es ist vorgesehen, dass folgende derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats der Daimler
|
||||||
19.5 |
Es ist vorgesehen, dass folgende Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Daimler
|
||||||
19.6 |
Vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse des Aufsichtsrats der Daimler Truck Holding |
||||||
19.7 |
Die Vergütung der Mitglieder des zukünftigen Aufsichtsrats der Daimler Truck Holding |
||||||
19.8 |
Das derzeitige Mitglied des Vorstands der Daimler Truck AG Jochen Götz wurde im Juli |
||||||
19.9 |
Die Mitglieder des Vorstands der Daimler AG erhalten als Baustein ihrer variablen |
||||||
19.10 |
Für die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Daimler AG (mit Ausnahme von Martin |
||||||
19.11 |
Zusätzlich zu den vorstehend genannten Sachverhalten wird vorsorglich auf folgende
|
||||||
19.12 |
Darüber hinaus werden keine besonderen Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG |
III. |
Gesellschafts- und börsenrechtliche Regelungen betreffend die Daimler Truck Holding |
§ 20
Satzung der Daimler Truck Holding AG und Ermächtigung
20.1 |
Die Daimler AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Satzung der Daimler Truck |
20.2 |
Die Daimler AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Hauptversammlung der Daimler |
§ 21
Börsenzulassung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass alle Erklärungen abgegeben, alle Urkunden
ausgestellt und alle sonstigen Handlungen (einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung
eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden Wertpapierprospekts
und weiterer Vermarktungsunterlagen) vorgenommen werden, die noch erforderlich oder
zweckdienlich sind, damit im Anschluss an den Vollzug des Spaltungsvertrags sämtliche
dann existierenden Aktien der Daimler Truck Holding AG umgehend zum Handel im Regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und zusätzlich im Teilbereich des Regulierten
Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen werden.
IV. |
Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
§ 22
Allgemeines
22.1 |
Zum Zwecke der Vorbereitung der Abspaltung ist der Übergang von Arbeitnehmern der |
22.2 |
Weder die Abspaltung noch die Ausgliederung führen zu einem Betriebsübergang oder |
22.3 |
Aufgrund der Abspaltung scheiden die Daimler Truck AG und ihre unmittelbaren und mittelbaren |
§ 23
Individualrechtliche Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer
23.1 |
Die Daimler Truck Holding AG ist nicht operativ tätig und beschäftigt bisher keine |
||||||||||||
23.2 |
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Daimler AG und des zukünftigen Daimler-Konzerns |
||||||||||||
23.3 |
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Daimler Truck AG und des zukünftigen |
||||||||||||
23.4 |
Da die Daimler Truck AG und ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften |
||||||||||||
23.5 |
Die aktienorientierte Vergütung bildet ein wichtiges Element der Managementvergütung Im Hinblick auf die individualrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang
|
||||||||||||
23.6 |
Die Daimler AG bietet Arbeitnehmern teilnehmender Gesellschaften des Daimler-Konzerns Die Arbeitnehmer des zukünftigen Daimler-Truck-Konzerns sind nach dem Wirksamwerden Es ist geplant, dass die Daimler Truck Holding AG nach dem Wirksamwerden der Abspaltung Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung der Arbeitnehmer |
||||||||||||
23.7 |
(Leitende) Führungskräfte der Führungsebenen E1 bis E3 und teilweise E4 erhalten als Führungskräfte der Führungsebene E4 Tarif der Gesellschaften Daimler AG, Mercedes-Benz Führungskräfte der Führungsebene E4 der Gesellschaft Daimler Mobility AG erhalten Die Bezugsgrundlage für den Daimler Company Bonus und die Erfolgsbeteiligung wird Die Berechtigung, eine variable Vergütung (Daimler Company Bonus, Erfolgsbeteiligung, Unabhängig von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung gilt Folgendes:
Sofern die Abspaltung im Geschäftsjahr 2021 wirksam wird, gilt für die Ermittlung
Sofern die Abspaltung erst im Jahr 2022 wirksam wird, gilt für die Ermittlung der Für die Geschäftsjahre ab 2022 ist geplant, sowohl im zukünftigen Daimler-Konzern |
||||||||||||
23.8 |
Arbeitnehmer der Daimler AG, der Mercedes-Benz AG, der Daimler Truck AG und der Daimler Die grundsätzliche Berechtigung, eine Ergebnisbeteiligung zu erhalten, bleibt von Die für das Geschäftsjahr 2021 zwischen den Betriebsparteien bereits vereinbarte Ergebnisbeteiligung Für das Geschäftsjahr 2022 werden die Daimler AG, die Mercedes-Benz AG, die Daimler |
||||||||||||
23.9 |
Im Rahmen des Firmenangehörigengeschäfts der Mercedes-Benz AG sind Arbeitnehmer (und Arbeitnehmer (und Rentner) des zukünftigen Daimler-Truck-Konzerns sind auch nach dem Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und Ausgestaltung |
||||||||||||
23.10 |
(Leitenden) Führungskräften der Führungsebenen E1 bis E4 des Daimler-Konzerns und Für die Arbeitnehmer des zukünftigen Daimler-Truck-Konzerns gelten nach dem Wirksamwerden (Leitenden) Führungskräften der Führungsebenen E1 bis E4 des zukünftigen Daimler-Truck-Konzerns Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Ausgestaltung etwaiger Ansprüche der |
||||||||||||
23.11 |
Arbeitnehmer des Daimler-Konzerns unterfallen von Daimler Insurance Services („DIS„) vermittelten Gruppenversicherungsverträgen des Daimler-Konzerns, u.a. einer arbeitgeberfinanzierten Die Arbeitnehmer des zukünftigen Daimler-Truck-Konzerns unterfallen nach dem Wirksamwerden Der DVVD wird zukünftig als Mehrfachagent die heute angebotenen kollektiven und individuellen Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf arbeitgeber- und/oder arbeitnehmerfinanzierte |
||||||||||||
23.12 |
Abspaltung und Ausgliederung haben keine Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung Das Wirksamwerden der Abspaltung führt allerdings dazu, dass die Sicherung der Versorgungsverpflichtungen Zum Zwecke der Insolvenzsicherung und der Saldierung mit Pensionsrückstellungen für Bei der Daimler Truck AG bestehen gegenüber den aktiven Arbeitnehmern schließlich |
§ 24
Folgen der Spaltung für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer
24.1 |
Mit der Abspaltung und Ausgliederung selbst ist keine Änderung der betrieblichen Organisation |
24.2 |
Die Daimler Truck Holding AG ist nicht operativ tätig und beschäftigt bisher keine |
24.3 |
Die Betriebe der Daimler AG und des zukünftigen Daimler-Konzerns und die Betriebe |
24.4 |
Abspaltung und Ausgliederung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf Bestand, Zusammensetzung |
24.5 |
Der Konzernbetriebsrat und die Konzernschwerbehindertenvertretung der Daimler AG bestehen |
24.6 |
Mit Wirksamwerden der Abspaltung wird die Daimler Truck Holding AG herrschendes Unternehmen |
24.7 |
Auch der Europäische Betriebsrat und die Weltarbeitnehmervertretung bestehen nach |
24.8 |
Mit Wirksamwerden der Abspaltung wird die Daimler Truck Holding AG herrschendes Unternehmen |
24.9 |
Da die Daimler Truck Holding AG nicht operativ tätig ist und bisher keine Arbeitnehmer |
24.10 |
Da die Betriebe der Daimler AG und des zukünftigen Daimler-Konzerns und der Daimler |
24.11 |
Auf Bestand, Zusammensetzung und Amtszeit der Gesamtsprecherausschüsse der Gesellschaften |
24.12 |
Der Konzernsprecherausschuss der Daimler AG besteht nach der Abspaltung und Ausgliederung |
24.13 |
Da die Daimler Truck Holding AG mit Wirksamwerden der Abspaltung herrschendes Unternehmen |
24.14 |
Da die Daimler Truck Holding AG nicht operativ tätig ist und bisher keine Arbeitnehmer |
24.15 |
Die bei der Daimler AG und der Daimler Truck AG bestehenden Wirtschaftsausschüsse, |
§ 25
Auswirkungen der Spaltung auf bestehende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und
Vereinbarungen mit den Sprecherausschüssen
25.1 |
Die Daimler Truck Holding AG ist nicht operativ tätig und beschäftigt bisher keine |
25.2 |
Sowohl bei der Daimler AG als auch bei der Daimler Truck AG haben Abspaltung und Ausgliederung |
25.3 |
Da die Daimler Truck Holding AG nicht operativ tätig ist und bisher keine Arbeitnehmer |
25.4 |
Die Betriebe der Daimler AG und des zukünftigen Daimler-Konzerns und der Daimler Truck |
25.5 |
Weder in der Daimler AG und dem zukünftigen Daimler-Konzern noch in der Daimler Truck |
25.6 |
Abspaltung und Ausgliederung haben auch keine Auswirkung auf die kollektive (normative) |
25.7 |
Da die Daimler Truck Holding AG nicht operativ tätig ist und bisher keine Arbeitnehmer |
25.8 |
In den Gesellschaften des zukünftigen Daimler-Konzerns haben Abspaltung und Ausgliederung |
§ 26
Folgen der Spaltung für die Unternehmensmitbestimmung und den Aufsichtsrat
26.1 |
Bei der Daimler AG besteht ein gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmter |
26.2 |
Bei der Daimler Truck AG besteht ein gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch |
26.3 |
Die Daimler Truck Holding AG verfügt derzeit über einen Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, |
26.4 |
Es ist geplant, den Aufsichtsrat der Daimler Truck Holding AG mit Wirkung unmittelbar |
26.5 |
Nach dem Wirksamwerden der Abspaltung wird die Daimler Truck Holding AG aufgrund der |
26.6 |
Die Ämter der 20 Mitglieder, die mit Wirkung unmittelbar nach dem Wirksamwerden der |
§ 27
Sonstige hinsichtlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen vorgesehene Maßnahmen
Für die Arbeitnehmer des zukünftigen Daimler-Konzerns und des zukünftigen Daimler-Truck-Konzerns
und ihre jeweiligen Vertretungen ergeben sich aufgrund von Abspaltung und Ausgliederung
keine anderen als die vorstehend beschriebenen individual- und kollektivrechtlichen
Folgen. Insoweit sind auch keine sonstigen Maßnahmen vorgesehen.
F. |
Weitere Vereinbarungen |
§ 28
Beendigung des beherrschenden Einflusses und Entkonsolidierung
Die Daimler AG und die Daimler Grund auf der einen Seite sowie die Daimler Truck Holding
AG auf der anderen Seite schließen die in Anlage 28 beigefügte Entkonsolidierungsvereinbarung. Die Wirksamkeit der Entkonsolidierungsvereinbarung
ist aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Abspaltung. Infolgedessen wird
die Daimler AG mit Wirksamwerden der Abspaltung weder unmittelbar noch mittelbar einen
beherrschenden Einfluss im Sinne des § 17 AktG auf die Daimler Truck Holding AG ausüben
und auch nicht verpflichtet sein, die von ihr unmittelbar und mittelbar gehaltene
Beteiligung an der Daimler Truck Holding AG im Konzernabschluss der Daimler AG zu
konsolidieren.
§ 29
Konzerntrennungsvertrag
Die Daimler AG und die Daimler Truck Holding AG schließen hiermit den als Anlage 29 beigefügten Konzerntrennungsvertrag.
§ 30
Kosten und Steuern
30.1 |
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass im Hinblick auf den Abschluss und die Durchführung |
30.2 |
Die in Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung dieses |
§ 31
Schlussbestimmungen
31.1 |
Dieser Spaltungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der jeweiligen |
31.2 |
Sollten Abspaltung und Ausgliederung nicht bis zum 30. Juni 2022 wirksam geworden |
31.3 |
Dieser Spaltungsvertrag unterliegt deutschem Recht. |
31.4 |
Die Vertragsparteien streben an, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang |
31.5 |
Haben die Vertragsparteien den Schlichtungsausschuss einvernehmlich abgeschafft oder |
31.6 |
Sofern die vorstehenden Regelungen nicht zu einer Beilegung des Streits geführt haben, |
31.7 |
Die Anlagen zu diesem Spaltungsvertrag sind Vertragsbestandteile. |
31.8 |
Ansprüche aus diesem Spaltungsvertrag verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2031, |
31.9 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Spaltungsvertrags einschließlich der Abbedingung |
31.10 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Spaltungsvertrags ganz oder teilweise |
Anlage 3.1(b):
Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Daimler AG und
der Daimler Truck AG
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 7. November 2017 in der geänderten Fassung vom 9./12. Februar 2018
zwischen der
Daimler Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH,
Epplestraße 225, 70567 Stuttgart,
und der
LEONIE TB AG,
Epplestraße 225, 70567 Stuttgart
Vorbemerkung
(1) |
Im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart ist unter HR B 19323 die Gesellschaft |
(2) |
Im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart wird in Abteilung B die neu gegründete |
(3) |
Die ORGANTRÄGERIN hält alle Aktien an der ORGANGESELLSCHAFT im Nennbetrag von EUR |
(4) |
Die Parteien beabsichtigen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. |
§ 1
Beherrschung
(1) |
Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der ORGANTRÄGERIN. |
(2) |
Während der Vertragslaufzeit ist die ORGANTRÄGERIN berechtigt, jederzeit Einsicht |
§ 2
Gewinnabführung
(1) |
Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, ab dem Beginn des Geschäftsjahres, das mit |
(2) |
Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der ORGANTRÄGERIN Beträge aus dem Jahresüberschuss |
(3) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. |
(4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT. |
§ 3
Verlustübernahme
Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Dauer und Beendigung des Vertrages
(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung |
||||||
(2) |
Das Recht zur Leitung der ORGANGESELLSCHAFT, insbesondere das Weisungsrecht aus § |
||||||
(3) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs |
||||||
(4) |
Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt,
|
||||||
(5) |
Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich |
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung |
(2) |
Weiterhin bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform, sofern |
(3) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar |
Anlage 3.2
Abspaltungsbilanz (HGB) zum 1. Januar 2021, 0:00 Uhr
AKTIVA | PASSIVA | ||
Euro | Euro | ||
Anlagevermögen | Eigenkapital | 10.332.696.972,58 | |
Finanzanlagen | |||
Anteile an verbundenen Unternehmen | 10.332.696.972,58 | Rückstellungen | 0,00 |
Umlaufvermögen | 0,00 | Verbindlichkeiten | 0,00 |
Rechnungsabgrenzungsposten | 0,00 | Rechnungsabgrenzungsposten | 0,00 |
10.332.696.972,58 | 10.332.696.972,58 |
Anlage 9.2:
Ausgliederungsbilanz (HGB) zum 1. Januar 2021, 0:00 Uhr
AKTIVA | PASSIVA | ||
Euro | Euro | ||
Anlagevermögen | Eigenkapital | 4.519.764.078,81 | |
Finanzanlagen | |||
Anteile an verbundenen Unternehmen | 4.519.764.078,81 | Rückstellungen | 0,00 |
Umlaufvermögen | 0,00 | Verbindlichkeiten | 0,00 |
Rechnungsabgrenzungsposten | 0,00 | Rechnungsabgrenzungsposten | 0,00 |
4.519.764.078,81 | 4.519.764.078,81 |
Anlage 13.1:
Entwurf Einbringungsvertrag zwischen Daimler Grund und Daimler Truck AG
EINBRINGUNGSVERTRAG
zwischen
der Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH mit Sitz in Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter
HRB 9760 CB,
– nachfolgend „Daimler Grund“ – |
und
der Daimler Truck AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 762884,
mit Zustimmung und unter Mitwirkung
der Daimler AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 19360,
und
der Daimler Grund Services GmbH mit Sitz in Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter
HRB 11693 CB,
– nachfolgend „Daimler Grund Services“ – |
– Daimler Grund, Daimler Truck AG, Daimler AG und Daimler Grund Services nachfolgend auch jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ – |
vom [•] November 2021
Präambel
0.1 |
Die Daimler AG beabsichtigt, das in der Daimler Truck AG gebündelte Nutzfahrzeuggeschäft |
||||||||
0.2 |
Zur Umsetzung der Umstrukturierung haben die Daimler AG und die Daimler Truck Holding |
||||||||
0.3 |
Bereits vor Wirksamwerden der Abspaltung und Ausgliederung sollen Beteiligungen an |
||||||||
0.4 |
Dies betrifft die folgenden Grundstücksverwaltungsgesellschaften, an denen die Daimler
|
||||||||
0.5 |
Gesellschafter der Gamma-Gesellschaften ist daneben die Daimler Grund Services. Aktuell |
||||||||
0.6 |
Die Beteiligungsverhältnisse an den Gamma-Gesellschaften sollen vor Vollzug dieses |
||||||||
0.7 |
Die Daimler Grund beabsichtigt, ihre Anteile an den Gamma-Gesellschaften im Wege einer |
||||||||
0.8 |
Zur Umsetzung dieser Transaktion ist daher weiter beabsichtigt, dass das Grundkapital Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Daimler Grund und die Daimler Truck AG – mit |
§ 1
Einbringung
1.1 |
Die Daimler Grund verpflichtet sich hiermit, die folgenden Anteile an den Gamma-Gesellschaften,
(nachfolgend zusammen auch „Gamma-Anteile„). |
||||||||
1.2 |
Die Einbringung der Gamma-Anteile erfolgt jeweils mit allen verbundenen Rechten und |
||||||||
1.3 |
In Erfüllung ihrer Verpflichtung unter § 1.1 tritt die Daimler Grund die Gamma-Anteile |
||||||||
1.4 |
Die Parteien verpflichten sich, den Erwerb der Gamma-Anteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge |
§ 2
Gegenleistung
2.1 |
Die Daimler Truck AG gewährt der Daimler Grund als Gegenleistung für die Einbringung
Die neuen Daimler-Truck-Aktien sind ab dem 1. Januar 2021 gewinnberechtigt. |
||||||||
2.2 |
Die Ausgabe der neuen Daimler-Truck-Aktien erfolgt zum geringsten Ausgabebetrag von |
||||||||
2.3 |
Die Sacheinlage wird durch die Einbringung der Gamma-Anteile erbracht. Soweit die |
||||||||
2.4 |
Die Anzahl der neuen Daimler-Truck-Aktien wurde von der Daimler AG und der Daimler |
||||||||
2.5 |
Auf Basis der finalen Bewertung ist zu ermitteln, ob zwischen der Daimler Grund und
Für die Ermittlung der Ausgleichszahlung auf Basis der finalen Bewertung gelten die |
||||||||
2.6 |
Die jeweilige Ausgleichszahlung ist innerhalb von fünf Werktagen zur Zahlung fällig, |
§ 3
Gewährleistung
3.1 |
Die Daimler Grund sichert hiermit gegenüber der Daimler Truck AG im Sinne eines selbstständigen
|
||||
3.2 |
Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Rechte und Gewährleistungen betreffend die |
§ 4
Steuern
4.1 |
Etwaige Gewerbesteuer, die wirtschaftlich vor dem Übertragungsstichtag entstanden |
4.2 |
Grunderwerbsteuer, die für bisher steuerfrei gestellte Übertragungen von Schwestergesellschaften |
4.3 |
Für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Ergebnisse aus den übertragenen |
§ 5
Schlussbestimmungen
5.1 |
Die Parteien werden alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen |
5.2 |
Die in Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung dieses |
5.3 |
Sofern die Durchführung der gemäß § 2.1 zu beschließenden Kapitalerhöhung nicht bis |
5.4 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Einbringungsvertrags, einschließlich der Änderung |
5.5 |
Dieser Einbringungsvertrag unterliegt deutschem Recht. |
5.6 |
Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder zu seiner |
5.7 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, |
Anlage 1 (zum Einbringungsvertrag Daimler Grund – Daimler Truck AG)
Vertrag über die Zusage von Bareinlagen
zwischen
der Daimler Grund Services GmbH mit Sitz in Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter
HRB 11693 CB,
– nachfolgend „Daimler Grund Services“ – |
und
der Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH mit Sitz in Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter
HRB 9760 CB,
– nachfolgend „Daimler Grund“ – |
und
der EvoBus GmbH mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 17316,
und
der Daimler Truck AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 762884,
– Daimler Grund Services, Daimler Grund, EvoBus GmbH und Daimler Truck AG nachfolgend auch jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ – |
vom [•] November 2021
Präambel
0.1 |
Die Daimler AG beabsichtigt, das in der Daimler Truck AG gebündelte Nutzfahrzeuggeschäft |
||||||||
0.2 |
Zur Umsetzung der Umstrukturierung haben die Daimler AG und die Daimler Truck Holding |
||||||||
0.3 |
Bereits vor Wirksamwerden der Abspaltung und Ausgliederung sollen Beteiligungen an |
||||||||
0.4 |
Dies betrifft die folgenden Grundstücksverwaltungsgesellschaften, an denen die Daimler
|
||||||||
0.5 |
Darüber hinaus ist die EvoBus GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Daimler Truck |
||||||||
0.6 |
Die Daimler Grund Services hält aktuell weder einen Kapitalanteil an den Gamma-Gesellschaften |
||||||||
0.7 |
Die Daimler Grund Services beabsichtigt, durch Leistung entsprechender Bareinlagen |
||||||||
0.8 |
Die Daimler Grund beabsichtigt, ihre Beteiligungen an den Gamma-Gesellschaften – nach Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: |
§ 1
Aufstockung der Beteiligung
1.1 |
Die Daimler Grund Services verpflichtet sich hiermit, ihre Beteiligung an den Gamma-Gesellschaften |
||||||||||||
1.2 |
Als Folge der Aufstockung der Beteiligung der Daimler Grund Services werden die Gesellschaftsverträge
|
§ 2
Höhe der Bareinlageverpflichtung
2.1 |
Die Daimler Grund Services ist zu folgenden Bareinlagen (nachfolgend die „Bareinlagen„) verpflichtet:
|
||||||||||
2.2 |
Die Leistung der Bareinlagen ist jeweils am Aufstockungsstichtag fällig. |
||||||||||
2.3 |
Die Höhe der Bareinlagen wurde von den Parteien auf Basis einer vorläufigen Bewertung |
||||||||||
2.4 |
Auf Basis der finalen Bewertung ist zu ermitteln, ob zwischen der Daimler Grund Services
Für die Ermittlung der Ausgleichszahlungen auf Basis der finalen Bewertung gelten |
||||||||||
2.5 |
Die Ausgleichszahlungen sind innerhalb von fünf Werktagen zur Zahlung fällig, nachdem |
||||||||||
2.6 |
Die Beteiligung der Daimler Grund Services am Festkapital der jeweiligen Grundstücksverwaltungsgesellschaft |
§ 3
Buchung der Bareinlage bei der Gesellschaft
3.1 |
Die von der Daimler Grund Services gemäß § 2.1 lit. (a) bis (d) an die Gamma-Gesellschaften
Die jeweilige Ausgleichszahlung gemäß §§ 2.4 und 2.5 wird ebenfalls über das jeweilige |
||||||
3.2 |
Für die von der Daimler Grund Services gemäß § 2.1 lit. (e) an die EvoBus OHG zu leistende |
§ 4
Schlussbestimmungen
4.1 |
Die Regelungen dieses Vertrags werden erst wirksam ab dem 30. November 2021, 0:00 |
4.2 |
Die Parteien werden alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen |
4.3 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich der Änderung oder Abbedingung |
4.4 |
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. |
4.5 |
Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder zu seiner |
4.6 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, |
Anlage (zum Vertrag über die Zusage von Bareinlagen)
Vorgaben für die Aktualisierung der Unternehmensbewertungen der Grundstücksverwaltungsgesellschaften
und die Ermittlung der Ausgleichszahlungen
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als neutraler
Gutachter jeweils eine Aktualisierung der Unternehmensbewertung der Grundstücksverwaltungsgesellschaften
zum Bewertungsstichtag 30. November 2021 auf der Grundlage des Standards IDW S 1 vornehmen.
Im Rahmen der Aktualisierung der Unternehmensbewertungen der Grundstücksverwaltungsgesellschaften
sind grundsätzlich die gleichen methodischen Vorgehensweisen wie in den vorläufigen
Unternehmensbewertungen zu Grunde zu legen. Abweichungen in der Bewertungsmethodik
sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wobei die Gründe während der Bewertungsarbeiten
mit den Grundstücksverwaltungsgesellschaften, der Daimler Grund, der EvoBus GmbH und
der Daimler Grund Services zu besprechen und im aktualisierten Bewertungsgutachten
darzustellen sind.
Den aktualisierten Unternehmensbewertungen der Grundstücksverwaltungsgesellschaften
sind jeweils bezogen auf den Bewertungsstichtag aktuelle Planzahlen, die seitens der
Grundstücksverwaltungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden, und aktuelle Diskontierungszinssätze
zu Grunde zu legen.
Die Ausgleichszahlung errechnet sich für jede Grundstücksverwaltungsgesellschaft wie
folgt:
• |
Die aktualisierten Unternehmensbewertungen der Grundstücksverwaltungsgesellschaften |
• |
In einem zweiten Schritt ist die Höhe der finalen Bareinlage zu berechnen, indem der |
• |
In einem dritten Schritt sind die so ermittelten finalen Bareinlagen jeweils mit den |
• |
Die von der betreffenden Grundstücksverwaltungsgesellschaft bzw. der Daimler Grund |
Anlage 2 (zum Einbringungsvertrag Daimler Grund – Daimler Truck AG)
Vorgaben für die Aktualisierung der Unternehmensbewertungen der Gamma-Gesellschaften
und der Daimler Truck AG und die Ermittlung der Ausgleichszahlungen
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als neutraler
Gutachter eine Aktualisierung der Unternehmensbewertungen der Gamma-Gesellschaften
sowie der Daimler Truck AG zum Bewertungsstichtag 30. November 2021 auf der Grundlage
des Standards IDW S 1 vornehmen.
Im Rahmen der Aktualisierung der Unternehmensbewertungen der Gamma-Gesellschaften
sowie der Daimler Truck AG sind grundsätzlich die gleichen methodischen Vorgehensweisen
wie in den vorläufigen Unternehmensbewertungen zu Grunde zu legen. Abweichungen in
der Bewertungsmethodik sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wobei die
Gründe während der Bewertungsarbeiten mit den Parteien zu besprechen und im aktualisierten
Bewertungsgutachten darzustellen sind.
Den aktualisierten Unternehmensbewertungen der Gamma-Gesellschaften und der Daimler
Truck AG sind jeweils bezogen auf den Bewertungsstichtag aktuelle Planzahlen, die
für die Gamma-Gesellschaften seitens der Gamma-Gesellschaften und für die Daimler
Truck AG seitens der Daimler Truck AG zur Verfügung gestellt werden, und aktuelle
Diskontierungszinssätze zu Grunde zu legen.
Die aktualisierten Unternehmensbewertungen der Gamma-Gesellschaften sind unter Berücksichtigung
der vorgelagerten Bareinlagen und eventueller Ausgleichszahlungen vorzunehmen, die
aus dem Vertrag über die Zusage von Bareinlagen zwischen der Daimler Grund und der
Daimler Grund Services resultieren. Diese sind ebenfalls im Rahmen der aktualisierten
Unternehmensbewertung der Daimler Truck AG zu Grunde zu legen.
Die Ausgleichszahlung errechnet sich für die Einbringung jedes Gamma-Anteils wie folgt:
• |
Aus den ermittelten finalen Unternehmenswerten der betreffenden Gamma-Gesellschaft |
||||
• |
Aus diesem Bewertungsverhältnis resultiert die hypothetische finale Anzahl der neuen |
||||
• |
Die von der Daimler Grund bzw. der Daimler Truck AG zu leistende Ausgleichszahlung
multipliziert wird. |
Anlage 14.1:
Entwurf Nachgründungs- und Einbringungsvertrag zwischen Daimler Grund und Daimler
Truck Holding AG
NACHGRÜNDUNGS- UND EINBRINGUNGSVERTRAG
zwischen
der Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH mit Sitz in Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter
HRB 9760 CB,
– nachfolgend „Daimler Grund“ – |
und
der Daimler Truck Holding AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 778600,
– Daimler Grund und Daimler Truck Holding AG nachfolgend auch jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ – |
vom [•] November 2021
Präambel
0.1 |
Die Daimler AG beabsichtigt, das in der Daimler Truck AG gebündelte Nutzfahrzeuggeschäft |
0.2 |
Zur Umsetzung der Umstrukturierung haben die Daimler AG und die Daimler Truck Holding |
0.3 |
Bereits vor Wirksamwerden der Abspaltung und Ausgliederung sollen Beteiligungen an |
0.4 |
Bei diesen Grundstücksverwaltungsgesellschaften handelt es sich um (i) die Grundstücksverwaltungsgesellschaft |
0.5 |
Vor Vollzug des Spaltungsvertrags wird die Daimler Grund die Anteile an den Gamma-Gesellschaften |
0.6 |
Als Gegenleistung wird die Daimler Truck AG der Daimler Grund 58.091.270 auf den Namen |
0.7 |
Die Daimler Grund beabsichtigt, die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung der Daimler |
0.8 |
Weiterhin sollen 1.000 bereits bestehende Aktien der Daimler Truck AG, welche die |
0.9 |
Die Aktien der Daimler Truck AG sind nicht verbrieft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: |
§ 1
Einbringung
1.1 |
Die Daimler Grund verpflichtet sich, die folgenden Aktien der Daimler Truck AG einschließlich
|
||||
1.2 |
Um den Vollzug der Verpflichtung aus § 1.1 – d.h. die dingliche Übertragung der Daimler-Truck-Aktien |
§ 2
Gewährung von Aktien und Kapitalerhöhung
2.1 |
Als Gegenleistung für die Einbringung der Daimler-Truck-Aktien erhält die Daimler
|
||||||||||||
2.2 |
Die neuen Aktien der Daimler Truck Holding AG sind ab dem 1. Januar 2022 gewinnberechtigt. |
||||||||||||
2.3 |
Zur Schaffung der neuen Aktien der Daimler Truck Holding AG wird die Daimler Truck |
||||||||||||
2.4 |
Die Sacheinlage wird durch die Einbringung der Daimler-Truck-Aktien erbracht. Soweit |
§ 3
Wirksamkeit
3.1 |
Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn
|
§ 4
Schlussbestimmungen
4.1 |
Die Parteien werden alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen |
4.2 |
Die in Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung dieses |
4.3 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich der Änderung oder Abbedingung |
4.4 |
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. |
4.5 |
Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder zu seiner |
4.6 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, |
Anlage (zum Nachgründungs- und Einbringungsvertrag Daimler Grund – Daimler Truck Holding
AG)
ÜBERTRAGUNGSVERTRAG
zwischen
der Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH mit Sitz in Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter
HRB 9760 CB,
– nachfolgend „Daimler Grund“ – |
und
der Daimler Truck Holding AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 778600,
– Daimler Grund und Daimler Truck Holding AG nachfolgend auch jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ – |
vom [•] Dezember 2021
Präambel
0.1 |
Die Daimler Grund und die Daimler Truck Holding AG haben am [•] November 2021 einen |
0.2 |
Der Nachgründungs- und Einbringungsvertrag ist wirksam geworden, nachdem ihm die Hauptversammlung |
0.3 |
Zur Schaffung der neuen Aktien der Daimler Truck Holding AG, die der Daimler Grund |
0.4 |
Der Nachgründungs- und Einbringungsvertrag sieht vor, dass die Daimler Grund ihre Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: |
§ 1
Übertragung
1.1 |
In Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1.1 des Nachgründungs- und Einbringungsvertrags
Die Daimler Truck Holding AG nimmt diese Abtretung hiermit an. |
||||
1.2 |
Die Übertragung der Daimler-Truck-Aktien gemäß § 1.1 steht unter folgenden aufschiebenden
|
§ 2
Gewährleistung
2.1 |
Die Daimler Grund sichert hiermit gegenüber der Daimler Truck Holding AG im Sinne
|
||||
2.2 |
Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Rechte und Gewährleistungen betreffend die |
§ 3
Schlussbestimmungen
3.1 |
Die in dem Nachgründungs- und Einbringungsvertrag vorgesehenen Definitionen gelten |
3.2 |
Die Schlussbestimmungen des Nachgründungs- und Einbringungsvertrags gelten auch für |
Anlage 18.2:
Rechte aus Performance Phantom Share Plänen
1. |
Zusagen an derzeitige Mitglieder des Vorstands der Daimler AG |
1.1 |
Performance Phantom Share Plan 2018 (Auszahlung im Februar/März 2022) |
1.2 |
Performance Phantom Share Plan 2019 (Auszahlung im Februar/März 2023) |
1.3 |
Performance Phantom Share Plan 2020 (Auszahlung im Februar/März 2024) |
1.4 |
Performance Phantom Share Plan 2021 (Auszahlung im Februar/März 2025) |
1.5 |
Performance Phantom Share Plan 2022 (Auszahlung im Februar/März 2026) – nur relevant, |
2. |
Zusagen an sonstige PPSP-Berechtigte |
2.1 |
Performance Phantom Share Plan 2018 (Auszahlung im Februar/März 2022) |
2.2 |
Performance Phantom Share Plan 2019 (Auszahlung im Februar/März 2023) |
2.3 |
Performance Phantom Share Plan 2020 (Auszahlung im Februar/März 2024) |
2.4 |
Performance Phantom Share Plan 2021 (Auszahlung im Februar/März 2025) |
2.5 |
Performance Phantom Share Plan 2022 (Auszahlung im Februar/März 2026) – nur relevant, |
Anlage 18.2(a):
Anpassung der Zusagen an PPSP-Berechtigte, die nach Wirksamwerden der Abspaltung im
zukünftigen Daimler-Konzern beschäftigt sind
Die in Anlage 18.2 zum Spaltungsvertrag aufgeführten Zusagen aus Performance Phantom
Share Plänen an Berechtigte, die nach Wirksamwerden der Abspaltung im zukünftigen
Daimler-Konzern beschäftigt sind, werden wie folgt ergänzend ausgelegt:
1. |
Performance Phantom Share Plan 2018 (PPSP 2018) |
1.1. |
Auszahlung Die Auszahlung des PPSP 2018 erfolgt auf der Basis der bereits feststehenden endgültigen Der Endkurs berechnet sich auf Basis der durchschnittlichen Eröffnungskurse (jeweils Wird die Abspaltung erst nach dem für die Ermittlung des Endkurses relevanten Zeitraum Fällt das Wirksamwerden der Abspaltung in den für die Ermittlung des Endkurses relevanten Für die Vorstandsmitglieder gilt, dass die sich ergebende Bruttovergütung zuzüglich |
1.2. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens (z.B. im Todesfall) nach dem Wirksamwerden der Abspaltung |
2. |
Performance Phantom Share Plan 2019 (PPSP 2019) |
2.1. |
Anpassung der Anzahl Phantom Shares und Weiterführung als Plan der Daimler AG Im Gegensatz zu echten Aktien ergibt sich bei Phantom Shares keine zwangsläufige Auswirkung Der Umrechnungsfaktor erhöht die Anzahl der (vorläufig) zugeteilten Daimler Phantom |
2.2. |
Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Daimler-Aktie. Für den Endkurs besteht eine Obergrenze in Euro in Höhe des 2,5-fachen Werts, der Für die Vorstandsmitglieder gilt, dass die sich ergebende Bruttovergütung zuzüglich |
2.3. |
Dividendenäquivalent Für die Auszahlung eines etwaigen Dividendenäquivalents wird im Haltezeitraum die Sofern die Abspaltung zwischen dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler |
2.4. |
Erfolgsgrößen zum Performance Phantom Share Plan 2019 Der Performance-Zeitraum des PPSP 2019 läuft im Dezember 2021 ab. Für die Messung Sofern die Abspaltung nach dem 31. Dezember 2021 wirksam wird, ist keine Anpassung |
2.5. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens im Zeitraum ab dem ersten Handelstag der Aktie der Die anteilige Auszahlung basiert auf der angepassten Anzahl vorläufiger (und damit Abweichend hiervon ist für die Vorstandsmitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens Für den vorgenannten Durchschnitt aus Eröffnungs- und Schlusskurs bzw. Endkurs besteht Für die Vorstandsmitglieder gilt, dass die sich ergebende Bruttovergütung zuzüglich |
3. |
Performance Phantom Share Plan 2020 (PPSP 2020) |
3.1. |
Anpassung der Anzahl Phantom Shares und Weiterführung als Plan der Daimler AG Im Gegensatz zu echten Aktien ergibt sich bei Phantom Shares keine zwangsläufige Auswirkung Der Umrechnungsfaktor erhöht die Anzahl der (vorläufig) zugeteilten Daimler Phantom |
3.2. |
Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Daimler-Aktie. Für den Endkurs besteht eine Obergrenze in Euro in Höhe des 2,5-fachen Werts, der Für die Vorstandsmitglieder gilt, dass die sich ergebende Bruttovergütung zuzüglich |
3.3. |
Dividendenäquivalent Für die Auszahlung etwaiger Dividendenäquivalente nach dem Wirksamwerden der Abspaltung Sofern die Abspaltung zwischen dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler |
3.4. |
Erfolgsgrößen zum Performance Phantom Share Plan 2020 Der Performance-Zeitraum des PPSP 2020 endet im Dezember 2022. Zur Messung des Erfolgs werden gleichgewichtet die im dreijährigen Performance-Zeitraum Die relative Aktienperformance misst die Performanceentwicklung im Vergleich zur Entwicklung ROS misst die Umsatzrendite als Verhältnis von Konzernergebnis (Net Profit) und Konzernumsatz |
3.5. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens im Zeitraum ab dem ersten Handelstag der Aktie der Die anteilige Auszahlung basiert je nach Zeitpunkt des Ausscheidens auf der angepassten Abweichend hiervon ist für die Vorstandsmitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens Für die jeweiligen vorgenannten Durchschnittskurse besteht eine Obergrenze in Euro Für die Vorstandsmitglieder gilt, dass die sich ergebende Bruttovergütung zuzüglich |
4. |
Performance Phantom Share Plan 2021 (PPSP 2021) |
4.1. |
Anpassung der Anzahl Phantom Shares und Weiterführung als Plan der Daimler AG Im Gegensatz zu echten Aktien ergibt sich bei Phantom Shares keine zwangsläufige Auswirkung Der Umrechnungsfaktor erhöht die Anzahl der (vorläufig) zugeteilten Daimler Phantom |
4.2. |
Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Daimler-Aktie. Für den Endkurs besteht eine Obergrenze in Euro in Höhe des 2,5-fachen Werts, der Für die Vorstandsmitglieder gilt, dass die sich ergebende Bruttovergütung zuzüglich |
4.3. |
Dividendenäquivalent Für die Auszahlung etwaiger Dividendenäquivalente wird im Performance-Zeitraum die Sofern die Abspaltung zwischen dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler |
4.4. |
Erfolgsgrößen zum Performance Phantom Share Plan 2021 Der Performance-Zeitraum des PPSP 2021 endet im Dezember 2023. Zur Messung des Erfolgs Die relative Aktienperformance misst die Performanceentwicklung im Vergleich zur Entwicklung ROS misst die Umsatzrendite als Verhältnis von Konzernergebnis (Net Profit) und Konzernumsatz |
4.5. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens im Zeitraum ab dem ersten Handelstag der Aktie der Die anteilige Auszahlung basiert je nach Zeitpunkt des Ausscheidens auf der angepassten Abweichend hiervon ist für die Vorstandsmitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens Für den vorgenannten Durchschnitt aus Eröffnungs- und Schlusskurs bzw. Endkurs besteht Für die Vorstandsmitglieder gilt, dass die sich ergebende Bruttovergütung zuzüglich |
5. |
Performance Phantom Share Plan 2022 (PPSP 2022) Sofern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung nach dem 28. Februar 2022 liegt, |
Anlage 18.2(b):
Anpassung der Zusagen an PPSP-Berechtigte, die nach Wirksamwerden der Abspaltung im
zukünftigen Daimler-Truck-Konzern beschäftigt sind
Die in Anlage 18.2 zum Spaltungsvertrag aufgeführten Zusagen aus Phantom Share Plänen
an Berechtigte, die nach Wirksamwerden der Abspaltung im zukünftigen Daimler-Truck-Konzern
beschäftigt sind, werden mit Zustimmung der betreffenden Planteilnehmer von der Daimler
Truck AG für alle Mitarbeiter des zukünftigen Daimler-Truck-Konzerns und von der Daimler
Truck Holding AG für die Vorstandsmitglieder der Daimler Truck Holding AG mit Wirksamwerden
der Abspaltung übernommen und wie folgt angepasst:
1. |
Performance Phantom Share Plan 2018 (PPSP 2018) |
1.1. |
Auszahlung Die Auszahlung des PPSP 2018 erfolgt auf der Basis der bereits feststehenden endgültigen Der Endkurs berechnet sich auf Basis der durchschnittlichen Eröffnungskurse (jeweils Wird die Abspaltung erst nach dem für die Ermittlung des Endkurses relevanten Zeitraum Fällt das Wirksamwerden der Abspaltung in den für die Ermittlung des Endkurses relevanten |
1.2. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens (z.B. im Todesfall) nach dem Wirksamwerden der Abspaltung |
2. |
Performance Phantom Share Plan 2019 (PPSP 2019) |
2.1. |
Anpassung der Anzahl Phantom Shares und Weiterführung als Plan der Daimler Truck AG Im Gegensatz zu echten Aktien ergibt sich bei Phantom Shares keine zwangsläufige Auswirkung Der Umrechnungsfaktor bildet somit zum einen eine fiktive Zuteilung von Aktien der |
2.2. |
Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Aktie der Daimler Truck Holding AG. Für den Endkurs besteht eine Obergrenze in Euro in Höhe des 2,5-fachen Werts, der |
2.3. |
Dividendenäquivalent Für die Auszahlung eines etwaigen Dividendenäquivalents wird im Haltezeitraum die Sofern die Abspaltung zwischen dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler |
2.4. |
Erfolgsgrößen zum Performance Phantom Share Plan 2019 Der Performance-Zeitraum des PPSP 2019 läuft im Dezember 2021 ab. Für die Messung Sofern die Abspaltung nach dem 31. Dezember 2021 wirksam wird, ist keine Anpassung |
2.5. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens im Zeitraum ab dem ersten Handelstag der Aktie der Die anteilige Auszahlung basiert auf der angepassten Anzahl vorläufiger (und damit Abweichend hiervon ist für die Vorstandsmitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens Für den vorgenannten Durchschnitt aus Eröffnungs- und Schlusskurs bzw. Endkurs besteht |
3. |
Performance Phantom Share Plan 2020 (PPSP 2020) |
3.1. |
Anpassung der Anzahl Phantom Shares und Weiterführung als Plan der Daimler Truck AG Im Gegensatz zu echten Aktien ergibt sich bei Phantom Shares keine zwangsläufige Auswirkung Der Umrechnungsfaktor bildet somit zum einen eine fiktive Zuteilung von Aktien der |
3.2. |
Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Aktie der Daimler Truck Holding AG. Für den Endkurs besteht eine Obergrenze in Euro in Höhe des 2,5-fachen Werts, der |
3.3. |
Dividendenäquivalent Für die Auszahlung etwaiger Dividendenäquivalente nach dem Wirksamwerden der Abspaltung Sofern die Abspaltung zwischen dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler |
3.4. |
Erfolgsgrößen zum Performance Phantom Share Plan 2020 Der Performance-Zeitraum des PPSP 2020 endet im Dezember 2022. Zur Messung des Erfolgs werden gleichgewichtet die im dreijährigen Performance-Zeitraum Die relative Aktienperformance misst die Performanceentwicklung im Vergleich zur Entwicklung ROS misst die Umsatzrendite als Verhältnis von Konzernergebnis (Net Profit) und Konzernumsatz |
3.5. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens im Zeitraum ab dem ersten Handelstag der Aktie der Die anteilige Auszahlung basiert je nach Zeitpunkt des Ausscheidens auf der angepassten Abweichend hiervon ist für die Vorstandsmitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens Für den vorgenannten Durchschnitt aus Eröffnungs- und Schlusskurs bzw. Endkurs besteht |
4. |
Performance Phantom Share Plan 2021 (PPSP 2021) |
4.1. |
Anpassung der Anzahl Phantom Shares und Weiterführung als Plan der Daimler Truck AG Im Gegensatz zu echten Aktien ergibt sich bei Phantom Shares keine zwangsläufige Auswirkung Der Umrechnungsfaktor bildet somit zum einen eine fiktive Zuteilung von Aktien der |
4.2. |
Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Aktie der Daimler Truck Holding AG. Für den Endkurs besteht eine Obergrenze in Euro in Höhe des 2,5-fachen Werts, der |
4.3. |
Dividendenäquivalent Für die Auszahlung etwaiger Dividendenäquivalente wird im Performance-Zeitraum die Sofern die Abspaltung zwischen dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler |
4.4. |
Erfolgsgrößen zum Performance Phantom Share Plan 2021 Der Performance-Zeitraum des PPSP 2021 endet im Dezember 2023. Zur Messung des Erfolgs Die relative Aktienperformance misst die Performanceentwicklung im Vergleich zur Entwicklung ROS misst die Umsatzrendite als Verhältnis von Konzernergebnis (Net Profit) und Konzernumsatz |
4.5. |
Anteilige Auszahlung Liegt der Tag des Ausscheidens im Zeitraum ab dem ersten Handelstag der Aktie der Die anteilige Auszahlung basiert je nach Zeitpunkt des Ausscheidens auf der angepassten Abweichend hiervon ist für die Vorstandsmitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens Für den vorgenannten Durchschnitt aus Eröffnungs- und Schlusskurs bzw. Endkurs besteht |
5. |
Performance Phantom Share Plan 2022 (PPSP 2022) Sofern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung nach dem 28. Februar 2022 liegt, |
Anlage 20.1:
Zukünftige Satzung der Daimler Truck Holding AG
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Firma, Sitz
(1) |
Die Firma der Gesellschaft lautet:
|
|
(2) |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart. |
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit auf dem
|
||||||||||||||
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung |
||||||||||||||
(3) |
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie sich |
||||||||||||||
(4) |
Die Gesellschaft darf erlaubnispflichtige Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Finanz- |
§ 3
Bekanntmachungen und Informationsübermittlung
(1) |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. |
(2) |
Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung |
II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
§ 4
Grundkapital
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 822.951.882,00. |
||||||||
(2) |
Es ist eingeteilt in 822.951.882 auf den Namen lautende Stückaktien. |
||||||||
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Oktober
Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten |
§ 5
Aktienurkunden
(1) |
Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden sowie von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen |
(2) |
Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, |
III.
VORSTAND
§ 6
Zusammensetzung
(1) |
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. |
(2) |
Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden |
§ 7
Vertretung der Gesellschaft
(1) |
Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch |
(2) |
Die Vertretung der Gesellschaft kann mit den gesetzlichen Einschränkungen auch durch |
(3) |
Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern allgemein oder im Einzelfall Befreiung |
IV.
AUFSICHTSRAT
§ 8
Zusammensetzung, Amtsniederlegung
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Er setzt sich nach den gesetzlichen |
(2) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von |
(3) |
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. |
§ 9
Aufgaben und Befugnisse, Beschlüsse
(1) |
Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz, Satzung oder |
(2) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats unter |
(3) |
Aufsichtsratsmitglieder können mit Zustimmung des Vorsitzenden auch per Telefon- oder |
(4) |
Aufsichtsratsmitglieder, die auch nicht nach Absatz 3 an der Sitzung teilnehmen, können |
(5) |
Nehmen an einer Aufsichtsratssitzung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder teil Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Sitzung teil oder befindet sich ein |
(6) |
Der Vorsitzende – im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – kann einen Beschluss |
(7) |
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf die Beschlussfassung in Ausschüssen |
(8) |
Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung |
§ 10
Aufsichtsratsvergütung, Haftpflichtversicherung
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine feste |
||||||
(2) |
Für den Vorsitz im Aufsichtsrat werden zusätzlich EUR 240.000,00, für den stellvertretenden |
||||||
(3) |
Die Mitwirkung in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird für jedes volle Geschäftsjahr
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der |
||||||
(4) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon oder Videokonferenz |
||||||
(5) |
Vergütung und Sitzungsgeld sind zahlbar innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. |
||||||
(6) |
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat |
||||||
(7) |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten Ersatz aller Auslagen und der auf die Aufsichtsratsbezüge |
||||||
(8) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von |
V.
HAUPTVERSAMMLUNG
§ 11
Ort und Einberufung
(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort im Umkreis von |
(2) |
Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats |
§ 12
Bild- und Tonübertragung
(1) |
Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung |
(2) |
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme |
§ 13
Voraussetzungen für die Teilnahme
und die Stimmrechtsausübung
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die |
(2) |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, |
(3) |
Die Gesellschaft kann Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre |
(4) |
Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung |
(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung |
§ 14
Vorsitz
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im |
(2) |
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände |
(3) |
Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. |
§ 15
Stimmrecht, Beschlüsse
(1) |
Jede Aktie gewährt eine Stimme. |
(2) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des |
VI.
JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERTEILUNG
§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr
und endet an dem auf die Eintragung folgenden 31. Dezember.
§ 17
Jahresabschluss
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs den Jahresabschluss
und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das
abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und gemeinsam mit dem Vorschlag zur Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 18
Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
Der Vorstand ist – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – ermächtigt, nach Ablauf des
Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre
zu zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss
ergibt. Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrages gezahlt werden, der von
dem Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung
in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte
des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen.
§ 19
Gewinnverteilung
(1) |
Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihrem Anteil am Grundkapital. |
(2) |
Die Hauptversammlung kann, soweit gesetzlich zulässig, neben einer Barausschüttung |
VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 20
Gerichtsstand
(1) |
Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis |
(2) |
Absatz 1 gilt auch für Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft, mit |
§ 21
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die durch ihre Errichtung anfallenden Kosten (Notar, Gericht,
Veröffentlichung, Steuern, Beratung) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.000,00.
Anlage 20.2:
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Oktober |
||||||||||
b) |
Der Erwerb der Aktien der Daimler Truck Holding AG („Daimler-Truck-Holding-Aktien„) darf über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
|
||||||||||
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
|
||||||||||
d) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien der Gesellschaft wird insoweit Auf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen |
||||||||||
e) |
Die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, |
||||||||||
f) |
Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird erst wirksam, wenn |
Anlage 28:
Entkonsolidierungsvereinbarung
Vereinbarung
zwischen der
Daimler AG
mit Sitz in Stuttgart
(Amtsgericht Stuttgart, HRB 19360),
der
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH
mit Sitz in Schönefeld
(Amtsgericht Cottbus, HRB 9760 CB)
und der
Daimler Truck Holding AG
mit Sitz in Stuttgart
(Amtsgericht Stuttgart, HRB 778600)
(nachfolgend jeweils einzeln auch als „Partei“ oder gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet)
Präambel
(A) |
Die Daimler AG ist alleinige Aktionärin der Daimler Truck AG mit Sitz in Stuttgart, |
(B) |
Die Daimler AG ist außerdem alleinige Gesellschafterin der Daimler Verwaltungsgesellschaft |
(C) |
Die Daimler AG hat einen grundlegenden Wandel der Unternehmensstruktur beschlossen. |
(D) |
Mit Wirksamwerden der Abspaltung werden die Aktionäre der Daimler AG – neben ihrer |
(E) |
Umgehend nach Wirksamwerden der Abspaltung, der Ausgliederung und der Sachkapitalerhöhung |
(F) |
Nach dem Wirksamwerden der Abspaltung und der anschließenden Durchführung eines Statusverfahrens |
(G) |
Aufgrund der Minderheitsbeteiligung der Daimler AG an der Daimler Truck Holding AG |
(H) |
Das künftig unter der Daimler Truck Holding AG gebündelte Trucks & Buses-Geschäft |
(I) |
Um ein Beherrschungsverhältnis der Daimler AG über die Daimler Truck Holding AG und |
1 |
Stimmbindung |
1.1 |
Die Daimler AG und die Daimler Grund verpflichten sich gegenüber der Daimler Truck |
1.2 |
Im Falle einer vorzeitigen (Wieder-)Wahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder im |
1.3 |
Die Daimler AG und die Daimler Grund werden auch bei Entscheidungen über die Abberufung |
1.4 |
Die Daimler AG und die Daimler Grund werden der Daimler Truck Holding AG rechtzeitig Auch im Falle einer Entscheidung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Die Daimler Truck Holding AG wird die entsprechenden von der Daimler AG und der Daimler |
1.5 |
Neben der Daimler Truck Holding AG können andere Anteilseigner der Daimler Truck Holding |
2 |
Auflösende Bedingung Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3.6 dieser Vereinbarung sind sich die Parteien |
3 |
Dauer |
3.1 |
Die Regelungen dieser Vereinbarung treten mit Wirksamwerden der Abspaltung in Kraft |
||||||
3.2 |
Diese Vereinbarung wird jeweils bis zum Ende der fünften ordentlichen Hauptversammlung, |
||||||
3.3 |
Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist jeweils nur mit Wirkung zum Ablauf |
||||||
3.4 |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. |
||||||
3.5 |
Das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarung steht nur den Parteien zu und ist nicht |
||||||
3.6 |
Die Beendigung der Vereinbarung könnte dazu führen, dass die Daimler AG wieder Kontrolle Allen fusions- und investitionskontrollrechtlichen Regelungen wurde entsprochen, so
|
4 |
Schlussbestimmungen |
4.1 |
Die Daimler AG bzw. die Daimler Grund dürfen ihre gesamte bzw. einen Teil ihrer (un-)mittelbaren |
4.2 |
Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung dieser Vereinbarung – einschließlich dieser |
4.3 |
Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein |
Anlage 29:
Konzerntrennungsvertrag
Konzerntrennungsvertrag
zwischen der
Daimler AG
und der
Daimler Truck Holding AG
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. |
Separierung der Unternehmensbereiche |
1 |
Ablösung von Querbesicherungen |
2 |
Weitere Regelungen zur Separierung |
3 |
Listing |
II. |
Steuern |
4 |
Unanwendbare Regelungen |
5 |
Steuerfreistellungen |
6 |
Zusammenarbeit in Steuersachen |
III. |
Haftung |
7 |
Allgemeine Regelung zu Haftung und Freistellung |
8 |
Fördermittel und Beihilfen |
9 |
Verfahrensführung und Mitwirkungshandlungen |
10 |
Umfang und Modalitäten des Schadensersatzes und der Freistellung sowie Weiterleitung |
11 |
Organhaftungsansprüche |
IV. |
Fortlaufende Beziehungen der Unternehmensbereiche |
12 |
Lieferungs- und Leistungsbeziehungen |
13 |
Rechnungslegung |
14 |
Kooperationspflichten |
15 |
Unterlagen und Daten |
16 |
Versicherungsleistungen |
17 |
Haltefristen (sog. Lock-up) |
18 |
Vertraulichkeit |
V. |
Vertragsdurchführung |
19 |
Geltendmachung und Erfüllung von Ansprüchen |
20 |
Beweislast |
21 |
Streitbeilegung |
22 |
Verjährung |
VI. |
Sonstiges |
23 |
Vertragsbeginn |
24 |
Geografischer Anwendungsbereich |
25 |
Definitionen |
26 |
Form von Änderungen |
27 |
Laufzeit und Kündigung |
28 |
Unwirksame Verträge oder Regelungen |
Konzerntrennungsvertrag
zwischen
(1) |
der Daimler AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB |
und
(2) |
der Daimler Truck Holding AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart |
Die Daimler AG und die Daimler Truck Holding AG werden einzeln jeweils als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
Präambel
(A) |
Die Daimler AG ist zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Konzerntrennungsvertrags („Vertrag„) Alleinaktionärin der Mercedes-Benz AG, der Daimler Truck AG und der Daimler Mobility |
||||||||||||||||
(B) |
Die Daimler AG hat einen grundlegenden Wandel der Unternehmensstruktur beschlossen. |
||||||||||||||||
(C) |
Mit Wirksamwerden der Abspaltung werden die Aktionäre der Daimler AG – neben ihrer |
||||||||||||||||
(D) |
Umgehend nach Vollzug des Spaltungsvertrags sollen sämtliche Aktien der Daimler Truck |
||||||||||||||||
(E) |
Zum Vollzugszeitpunkt der Abspaltung werden die Daimler Truck Holding AG und ihre |
||||||||||||||||
(F) |
Somit entstehen zum Vollzugszeitpunkt der Abspaltung zwei voneinander unabhängige |
||||||||||||||||
(G) |
Der Daimler-Konzern und der Daimler Truck-Konzern werden auch nach dem Vollzug des |
||||||||||||||||
(H) |
Im Zusammenhang mit Projekt Future sind bestehende Verflechtungen zwischen den Geschäftsbereichen |
||||||||||||||||
(I) |
Im Zusammenhang mit der Abspaltung sollen die von der Daimler AG und der Mercedes-Benz |
||||||||||||||||
(J) |
Im Zusammenhang mit der Abspaltung sollen der Daimler Truck AG Nutzungsrechte oder |
||||||||||||||||
(K) |
Es ist beabsichtigt, dass Gesellschaften des Daimler-Konzerns und Gesellschaften des |
||||||||||||||||
(L) |
Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, sind:
Der Klarstellung halber ist für die Einordung einer Gesellschaft als Daimler-Konzerngesellschaft Die Daimler-Konzerngesellschaften und die Daimler Truck-Konzerngesellschaften werden |
||||||||||||||||
(M) |
Die jeweiligen Daimler Truck-Konzerngesellschaften und die von ihnen betriebenen und |
||||||||||||||||
(N) |
Dieser Vertrag ist Anlage zum heute geschlossenen Spaltungsvertrag zwischen der Daimler |
||||||||||||||||
(O) |
Mit diesem Vertrag wollen die Parteien ihre Rechtsbeziehungen für die Zeit ab dem |
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:
I. Separierung der Unternehmensbereiche
1 |
Ablösung von Querbesicherungen |
1.1 |
Soweit, jeweils zu Gunsten Dritter, Bürgschaften, Garantien oder vergleichbare Haftungserklärungen |
1.2 |
Für den Fall, dass ein Sicherungsgeber aus einer Querbesicherung in Anspruch genommen |
1.3 |
Soweit nicht der Hauptschuldner, sondern die Partei, zu deren Konzern der Hauptschuldner |
1.4 |
Soweit ein Anspruch auf Freistellung nach Ziffer 1.2 besteht, finden etwaige Freistellungsansprüche |
2 |
Weitere Regelungen zur Separierung |
2.1 |
Die Parteien werden dafür sorgen, dass der Financial Services Carve-Out nach Maßgabe |
||||
2.2 |
Die Parteien werden dafür sorgen, dass die Legal Entity Separation nach Maßgabe der |
||||
2.3 |
Die Parteien werden dafür sorgen, dass die Separierung Zentralfunktionen und Mandatierte |
||||
2.4 |
Die Daimler AG verpflichtet sich gegenüber der Daimler Truck Holding AG, der Daimler |
||||
2.5 |
Die Parteien werden dafür sorgen, dass die Transitional Services nach Maßgabe der |
||||
2.6 |
Soweit Regelungen in Verträgen im Zusammenhang mit der Herstellung der Unternehmensbereiche, |
||||
2.7 |
Soweit eine Partei nach dem Vollzugszeitpunkt der Abspaltung der Ansicht ist, dass |
||||
2.8 |
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf die Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber
|
3 |
Listing |
3.1 |
Im Spaltungsvertrag ist vereinbart, dass unmittelbar nach dem Vollzug des Spaltungsvertrags |
3.2 |
Für den Fall, dass keine Versicherung für die typischerweise mit einer Börsenzulassung Diese Verteilung umfasst insbesondere die Gewährleistungs- und Freistellungshaftung |
II. Steuern
4 |
Unanwendbare Regelungen Die Regelungen in Abschnitt III (Haftung) sowie in Ziffer 22 (Verjährung) finden auf |
5 |
Steuerfreistellungen |
5.1 |
„Steuern“ im Sinne dieses Vertrags sind alle in- und ausländischen Steuern auf Bundes-, Landes- „Steuerliches Einkommen“ umfasst das Einkommen für Körperschaftsteuer, den Gewerbeertrag als auch entsprechende Eine „Mehrsteuer“ / „Mindersteuer“ liegt vor, wenn für Vorstichtagsteuern nachträglich Steuern festgesetzt werden und Für Zwecke der Umsatzsteuer ist eine Mehrsteuer nur gegeben, sofern sie nicht bereits „Verlustvortrag“ / „Verlustvorträge“ umfassen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge oder gewerbesteuerliche Fehlbeträge „Verlust“ umfasst körperschaftsteuerliche Verluste oder gewerbesteuerliche Fehlbeträge als „Steuerlicher Minderungseffekt“ bzw. „Steuerlicher Erhöhungseffekt„: Dieser errechnet sich aus der Summe der sich ergebenden planmäßigen Umkehreffekte |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2 |
Steuern werden grundsätzlich von der Partei getragen, die die rechtliche Steuerschuldnerin
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.3 |
Hinsichtlich der Tragung von Steuern im Zusammenhang mit sperrfristbehafteten Anteilen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.4 |
Soweit sich aufgrund einer ertragsteuerlichen Organschaft (§ 14 KStG bzw. § 2 GewStG Steuern aus dem Financial Services Carve-Out und Steuern aus den Geschäftsaktivitäten, |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.5 |
Werden Organschaftsverhältnisse, die zwischen der Daimler AG oder einer Daimler-Konzerngesellschaft Die Regelungen in dieser Ziffer 5.5 gelten entsprechend für nicht anerkannte Organschaftsverhältnisse, |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.6 |
Für Steuern, die (i) aus Maßnahmen im Zeitraum 2018 bis 2021 zur Bündelung der Geschäftsbereiche Mehrsteuern der Daimler AG oder einer Daimler-Konzerngesellschaft, insbesondere als Diese Ziffer 5.6 hat Vorrang vor den anderen Regelungen der Ziffern 5.4 ff. Diejenige Partei, die die steuerlichen Verfahren in o.g. Sachverhalten führt, informiert |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.7 |
Soweit ein Verständigungsverfahren (z.B. nach DBA oder EU-Schiedskonvention) zu einer |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.8 |
Verstößt eine Partei gegen eine ihrer Mitwirkungspflichten aus Ziffer 6, zahlt diese |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.9 |
Bei einer Zahlungsverpflichtung nach dieser Ziffer 5 werden die Parteien kooperieren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.10 |
Wenn und soweit die Minderung der Verlustvorträge nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.11 |
Ansprüche unter dieser Ziffer 5 werden innerhalb eines Monats nach Erhalt einer schriftlichen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.12 |
Ansprüche unter dieser Ziffer 5 verjähren nach Ablauf von sechs (6) Monaten, nachdem |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.13 |
Ansprüche unter dieser Ziffer 5 sind so zu bestimmen und zu berechnen, dass es nicht |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.14 |
Die Daimler AG ist in Deutschland Obergesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft, |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.15 |
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass künftig gegenseitige lokale Umsatzgeschäfte |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.16 |
Jede Partei kann Zahlungsansprüche unter den Ziffern 5 und 6, mit Ausnahme der Ziffer |
6 |
Zusammenarbeit in Steuersachen |
6.1 |
Die Parteien werden in steuerlichen Angelegenheiten (dies beinhaltet auch laufende |
6.2 |
Soweit ein Steuerverfahren der Daimler AG oder einer Daimler-Konzerngesellschaft den |
6.3 |
Soweit im Zuge der Bündelung des Geschäftsbereichs Trucks & Buses in der Daimler Truck |
6.4 |
Vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 6.2 führen die Daimler-Konzerngesellschaften |
6.5 |
Soweit im In- oder Ausland Steuerliche Organschaftsverhältnisse zwischen einer Daimler |
6.6 |
Die Parteien verpflichten sich im Hinblick auf die unter Ziffer 5.6 genannten Umstrukturierungen |
6.7 |
Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Ziffer 5 und Ziffer 6 dieses Vertrags |
6.8 |
Wenn und soweit auf Antrag eine Aussetzung der Vollziehung, eine Stundung oder eine |
6.9 |
Soweit in den Ziffern 5 und 6 auf konkrete Gesellschaften Bezug genommen wird, sind |
6.10 |
Im Fall von grenzüberschreitenden Verständigungsverfahren wird die Daimler Truck Holding |
6.11 |
Bestehende Rechtsmeinungen und Vorgehensweisen/Methoden sind, soweit Sie der jeweils |
III. Haftung
7 |
Allgemeine Regelung zu Haftung und Freistellung |
7.1 |
Jede der Parteien haftet für sämtliche ihrem jeweiligen Unternehmensbereich zuzuordnenden |
7.2 |
Soweit eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften für eine Verbindlichkeit, |
7.3 |
Soweit ein Anspruch auf Freistellung nach Ziffer 7.2 besteht, finden etwaige Freistellungsansprüche |
7.4 |
Gesetzliche Rückgriffsansprüche, die einer Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften |
7.5 |
Die Parteien sind sich einig, dass das Bestehen eines Anspruchs gemäß Ziffer 7.2 allgemeinen |
8 |
Fördermittel und Beihilfen |
8.1 |
Soweit eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften wegen eines Umstands, der |
8.2 |
Soweit ein Anspruch auf Freistellung nach Ziffer 8.1 besteht, finden etwaige Freistellungsansprüche |
9 |
Verfahrensführung und Mitwirkungshandlungen |
9.1 |
Sollte ein Dritter einen Anspruch gegen eine Daimler-Konzerngesellschaft oder eine |
||||||||
9.2 |
Der Freizustellenden Partei obliegt es, die Freistellende Partei unverzüglich über |
||||||||
9.3 |
Soweit rechtlich zulässig, werden die Parteien bei der Abwehr von Drittansprüchen |
||||||||
9.4 |
Wenn und sobald die Freistellende Partei gegenüber der Freizustellenden Partei erklärt,
|
||||||||
9.5 |
Die Parteien werden sich, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, gegenseitig
|
||||||||
9.6 |
Die Freizustellende Partei verpflichtet sich, soweit rechtlich zulässig, Kommunikation |
||||||||
9.7 |
Wenn die Freistellende Partei nicht gemäß Ziffer 9.2 gegenüber der Freizustellenden |
||||||||
9.8 |
Soweit die Freizustellende Partei ihren in dieser Ziffer 9 genannten Mitwirkungspflichten, |
||||||||
9.9 |
Soweit sich aus den vorstehenden Ziffern 9.1 bis 9.8 nichts Abweichendes ergibt, gelten
|
||||||||
9.10 |
Für den Fall, dass eine Partei keine vollständige Freistellungspflicht gemäß Ziffer |
10 |
Umfang und Modalitäten des Schadensersatzes und der Freistellung sowie Weiterleitung |
10.1 |
Die Freistellung von gerichtlich bzw. im Vergleichswege festgestellten Drittansprüchen |
10.2 |
Ansprüche unter diesem Vertrag auf Schadensersatz oder auf Freistellung bestehen (i) |
10.3 |
Jede Partei kann – vorbehaltlich Satz 2 – Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche |
10.4 |
Soweit eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Hinblick auf Schäden, |
11 |
Organhaftungsansprüche |
11.1 |
Es wird klargestellt, dass etwaige Ansprüche der Daimler AG gegen ihre (ehemaligen) |
11.2 |
Soweit die Daimler AG aufgrund der Ziffern 9.5.1 und 15.1 keinen Zugriff mehr auf |
IV. Fortlaufende Beziehungen der Unternehmensbereiche
12 |
Lieferungs- und Leistungsbeziehungen |
12.1 |
Es ist das übereinstimmende Verständnis der Parteien, dass die Konditionen von Lieferungs- |
12.2 |
Die Parteien sorgen dafür, dass auch die künftigen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen |
12.3 |
Die einzelnen Lieferungen und Leistungen werden auf Basis verbindlicher Verträge zwischen |
13 |
Rechnungslegung |
13.1 |
Die Daimler AG wird ab dem Vollzugszeitpunkt der Abspaltung die bei ihr verbliebene |
13.2 |
Das quartalsweise Reporting der Daimler Truck Holding AG an die Daimler AG (das „Regelmäßige Reporting„) entspricht den Anforderungen der IFRS an die Daimler Truck Holding AG wie sie in |
13.3 |
Die Daimler Truck Holding AG wird der Daimler AG außerdem sämtliche Informationen |
13.4 |
Die Daimler AG und die Daimler Truck Holding AG haben sich auf den in Anlage 13.4 dargestellten Umfang für das Regelmäßige Reporting geeinigt. Die Daimler AG und die |
13.5 |
Die Daimler Truck Holding AG und die Daimler AG werden sich im Zusammenhang mit der |
13.6 |
Die Daimler Truck Holding AG wird die erforderlichen Prüfungshandlungen des Prüfers |
13.7 |
Die Daimler AG wird der Daimler Truck Holding AG die durch die Erfüllung der in dieser |
13.8 |
Soweit die Daimler Truck Holding AG vernünftigerweise Informationen von der Daimler |
13.9 |
Die Verpflichtungen der Parteien unter dieser Ziffer 13 stehen insgesamt unter dem |
13.10 |
Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 13 gelten nur, solange die (mittelbare) |
14 |
Kooperationspflichten |
14.1 |
Die Parteien beabsichtigen, nach dem Vollzugszeitpunkt der Abspaltung im rechtlich |
14.2 |
Bei Compliance-Fällen, behördlichen Verfahren und Rechtsstreitigkeiten, die (auch) |
14.3 |
Die Parteien werden nach dem Vollzugszeitpunkt der Abspaltung prüfen und sich darauf |
15 |
Unterlagen und Daten |
15.1 |
Übergabe von Unterlagen und Daten
|
||||||||||||||||||
15.2 |
Zugang zu Unterlagen (einschließlich Daten) und Aufbewahrungsfristen
|
16 |
Versicherungsleistungen |
16.1 |
Soweit bei einer Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften aufgrund eines nach |
16.2 |
Die Parteien werden sich, soweit rechtlich zulässig, bei der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs |
16.3 |
Die Parteien sorgen dafür, dass (i) die Versicherte Gesellschaft jegliche Versicherungsleistungen, |
16.4 |
Soweit eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften einen Schaden und die andere |
16.5 |
Ansprüche gegen den jeweiligen D&O-Versicherer sind von dieser Ziffer 16 ausgenommen. |
17 |
Haltefristen (sog. Lock-up) |
17.1 |
Die Daimler AG verpflichtet sich gegenüber der Daimler Truck Holding AG, bis zum Ablauf |
17.2 |
Die Daimler AG ist durch die Vereinbarung in Ziffer 17.1 nicht daran gehindert, nach |
17.3 |
Für den Fall einer Veräußerung innerhalb der ersten sechs Jahre nach dem ersten Tag |
18 |
Vertraulichkeit |
18.1 |
Vertrauliche Informationen unter diesem Vertrag sind alle Informationen, die einer |
||||||||
18.2 |
Keine vertraulichen Informationen sind Informationen,
|
||||||||
18.3 |
Jede Partei ist gegenüber der anderen Partei verpflichtet,
Die Weitergabe an Konzerngesellschaften ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlich |
||||||||
18.4 |
Ist eine Partei oder eine ihrer Konzerngesellschaften gesetzlich, nach einer Börsenvorschrift |
V. Vertragsdurchführung
19. |
Geltendmachung und Erfüllung von Ansprüchen |
19.1. |
Dieser Vertrag berechtigt und verpflichtet allein die Parteien, soweit dies in Bezug |
19.2. |
Jede Partei wirkt darauf hin und steht dafür ein, dass ihre Konzerngesellschaften |
19.3. |
Ansprüche einer Partei unter diesem Vertrag können außer an Konzerngesellschaften |
20. |
Beweislast Für die Regelungen dieses Vertrags gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast, |
21. |
Streitbeilegung Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder zu seiner |
22. |
Verjährung |
22.1. |
Freistellungsansprüche wegen Drittansprüchen aufgrund der Kommissionsentscheidung |
22.2. |
Alle übrigen Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und alle Schadensersatzansprüche |
VI. Sonstiges
23 |
Vertragsbeginn Die Regelungen in den Ziffern 2.1 bis 2.5, 19 bis 22 und 24 bis 28 dieses Vertrags |
24 |
Geografischer Anwendungsbereich Dieser Vertrag findet auf sämtliche Aktivitäten des Daimler-Konzerns und des Daimler |
25 |
Definitionen Die in diesem Vertrag, einschließlich der Präambel, definierten Begriffe haben die |
26 |
Form von Änderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung |
27 |
Laufzeit und Kündigung |
27.1 |
Dieser Vertrag hat eine feste Laufzeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2041. Während |
27.2 |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. |
28 |
Unwirksame Verträge oder Regelungen |
28.1 |
Die Parteien und ihre jeweiligen Konzerngesellschaften haben im Zusammenhang mit der |
28.2 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, |
Anlage 2.1
Guiding Principles („GP“) für den Financial Services Carve-Out
|
Anhang
Transaktionsstruktur
|
Anlage 2.2
Grundsätze für die Trennung von Konzerngesellschaften
|
Anhang
Transaktionsstruktur
|
|
|
Anlage 2.3
Grundsätze für die Separierung Zentralfunktionen und Mandatierte Funktionen
(„Grundsätze“)
|
Anlage 2.4
1. Grundsätze für Markenlizenz- und Domainnutzungsvertrag „Mercedes-Benz“ und Dreizackstern
|
2. Grundsätze für Markenkauf- und Übertragungsvertrag „DAIMLER“
|
3. Grundsätze für Kauf- und Übertragungsverträge der Marken „CHARTERWAY“ und
„FLEETBOARD“
sowie für Patentportfolio
|
4. Grundsätze für Patentlizenzvertrag
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5. Grundsätze für Multi-Use Markenlizenzvertrag
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Anlage 2.5
Grundsätze für die Erbringung der Transitional Services
(„Grundsätze“)
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Anlage 13.4
Das Regelmäßige Reporting umfasst die folgenden Finanzinformationen, die zur ordnungsgemäßen
Bilanzierung der bei der Daimler AG (mittelbar) verbleibenden Beteiligung an der Daimler
Truck Holding AG nach der Equity-Methode gemäß IAS 28 und zur Erfüllung der aus IFRS
12 resultierenden Angabepflichten erforderlich sind.
Finanzinformation | Meldedatum | ||||||||||||||||||
Entwicklung der im Rahmen der Kaufpreisallokation identifizierten/neubewerteten Vermögenswerte und Schulden |
Quartalsweise (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) |
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Gewinn nach Steuern, auf die Aktionäre der Daimler Truck Holding AG entfallend | |||||||||||||||||||
Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung | |||||||||||||||||||
Informationen für Zwecke der Eliminierung von Downstream-Lieferungen | |||||||||||||||||||
Forecast auf Basis des aktuellen Consensus | |||||||||||||||||||
Verabschiedete Dividende der Daimler Truck Holding AG | Jährlich (nach Verabschiedung durch jährliche Hauptversammlung) | ||||||||||||||||||
Zusammengefasste Finanzinformation gemäß IFRS 12 B12 (b): | Zum Jahresabschluss der Daimler AG | ||||||||||||||||||
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Darüber hinaus wird die Daimler Truck Holding AG der Daimler AG notwendige Auskünfte
erteilen, die für eine korrekte Übernahme der aufgeführten Finanzinformationen in
die Berichterstattung der Daimler AG erforderlich sind.
Stuttgart, im August 2021
Daimler AG
Der Vorstand