DIC Asset AG – Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

DIC Asset AG

Frankfurt am Main

ISIN: DE 000A1X3XX4
WKN: A1X3XX

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre* zu der am Donnerstag, den 30. März 2023, 10:00 Uhr (MESZ) (= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der Internetadresse

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zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen. Unabhängig von einer Anmeldung und Ausübung von Teilnahmerechten im Wege der elektronischen Zuschaltung wird die gesamte Hauptversammlung für Aktionäre der DIC Asset AG und ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton live über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der oben genannten Internetadresse übertragen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte wie unter Ziffer III. dieser Einberufung im Einzelnen beschrieben ausüben. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal erhalten, ist nachfolgend unter Ziffer III. dieser Einberufung im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist das Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

* Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von EUR 64.424.836,19 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter
Stückaktie mit Fälligkeit am 2. Mai 2023
EUR 62.364.274,50
Vortrag auf neue Rechnung EUR 2.060.561,69
Bilanzgewinn EUR 64.424.836,19

Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Stückaktien der Gesellschaft (nachfolgend auch „Aktiendividende“ genannt) oder (iii) für einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument gem. Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) VO (EU) 2017/​1129 (prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses wird den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien und Ausführungen über die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots enthalten.

Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 83.152.366,00, eingeteilt in 83.152.366 Stückaktien.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die Dividende statt in bar als Aktiendividende zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung wird dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:

Für die Ausschüttung der Dividende für das Geschäftsjahr 2022 gilt das steuerliche Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) der Gesellschaft nicht als verwendet. Daher unterliegt die Dividende, unabhängig davon, wie der Aktionär sein Wahlrecht ausübt, grundsätzlich vollständig der Besteuerung nach Maßgabe der für den jeweiligen Aktionär geltenden steuerlichen Regelungen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter Ziffer 4.1 und 4.2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen:

4.1

Prof. Dr. Gerhard Schmidt (Vorsitzender)

4.2

Dr. Angela Geerling, Prof. Dr. Ulrich Reuter, Klaus-Jürgen Sontowski, Eberhard Vetter, Michael Zahn, René Zahnd

 

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, gesondert im Wege der Einzelentlastung und über die Entlastung der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt im Wege der Gesamtentlastung abstimmen zu lassen.

5.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 zur Erörterung

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2022 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer formell geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind unter Ziffer II. dieser Einberufung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 (§§ 115 Abs. 5, 117 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“)) bestellt. Ergänzend wird die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer bestellt, sofern der Vorstand die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 2023 oder das Geschäftsjahr 2024, soweit diese vor der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2024 aufgestellt werden, beschließt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung auferlegt wurde.

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Firma und Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung

Mit der erfolgreichen Übernahme der Mehrheit am Logistikspezialisten VIB Vermögen AG ist die DIC Asset im Geschäftsjahr 2022 insbesondere im Eigenbestand deutlich gewachsen und hat ihren Investitionsschwerpunkt neben der Assetklasse Büro um die Assetklasse Logistik signifikant erweitert. Des Weiteren hat die Gesellschaft erstmals Investments außerhalb Deutschlands getätigt und somit ihre Immobilienplattform auch für internationales Wachstum aufgestellt. Vor dem Hintergrund der gewachsenen Immobilienplattform und Aufstellung als einer der führenden Gewerbeimmobilienspezialisten für Büro und Logistik haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossen, die erfolgreiche langjährige Entwicklung des Unternehmens kommunikativ mit einem neuen Namen zu unterstützen.

Die Gesellschaft erwartet nach eingehender Prüfung, dass zur Vorbereitung der aufgrund der Änderung der Firma erforderlichen vielfältigen organisatorischen Maßnahmen (wie Markenanmeldungen, die Änderung der Internetpräsenz der Gesellschaft, des Börsentickersymbols, der Geschäftsbriefe, interner und externer Kommunikationsmedien, Pressematerialien sowie des Corporate Design) ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten eingeplant werden muss, bevor die gemäß diesem Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagene Änderung der Firma rechtswirksam werden soll.

Der Vorstand soll daher angewiesen werden, den Beschluss zur Änderung der Satzung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 7 erst ab dem 2. Oktober 2023 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung soll zudem nur und erst dann erfolgen, wenn die geplante neue Firma in Form verschiedener in- und ausländischer Marken erfolgreich geschützt werden konnte.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die Firma der Gesellschaft wird in „BRANICKS Group AG“ geändert.

§ 1 Abs. 1 der Satzung (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„1. Die Gesellschaft führt die Firma BRANICKS Group AG.“

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zur Änderung der Satzung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 7 frühestens am 2. Oktober 2023 und nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn die neue Firma als Marke von den jeweils zuständigen Patent- und Markenämtern in Deutschland, Österreich und der Schweiz eingetragen und veröffentlicht worden ist und jeweils geltende Widerspruchsfristen ohne Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke abgelaufen sind oder zwar Widersprüche gegen die Eintragung der Marke erhoben, aber unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Marke beendet worden sind.

8.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen, zu Modalitäten der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern und zu weiteren Aktualisierungen der Satzung

8.1

Änderung von § 11 der Satzung (Ort und Einberufung)

Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Der durch das Gesetz neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, dass die Satzung vorsieht oder den Vorstand dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, bei Einberufung einer Hauptversammlung zu entscheiden, ob die Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Die Ermächtigung muss zeitlich befristet werden, wobei die gesetzlich vorgesehene maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.

Der Vorstand wird bei seiner jeweiligen Entscheidung sorgfältig abwägen, welches Format für die Durchführung der Hauptversammlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dabei wird er auch berücksichtigen, dass es Hauptversammlungen mit Tagesordnungspunkten geben kann, bei denen eine persönliche Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten geeigneter sein kann als ein virtuelles Format.

Sofern der Vorstand sich für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden sollte, wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung spielen, wie dies beispielsweise auch für die virtuelle Hauptversammlung am 30. März 2023 vorgesehen ist. Auch dann, wenn der Vorstand zukünftig von der Option einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung Gebrauch machen sollte, wird er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bei der konkreten Ausgestaltung der Aktionärsrechte gewährleisten, dass das Fragerecht weder im Vorfeld noch in der Hauptversammlung unangemessen beschränkt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 11 der Satzung (Ort und Einberufung) wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:

„4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der am 30. März 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung zur Einführung dieses Absatzes 4 in das Handelsregister der Gesellschaft. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet § 11 Abs. 1 der Satzung keine Anwendung.“

Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung unverändert.

8.2

Änderung von § 14a der Satzung (Elektronische Medien)

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit macht die Satzung in § 14a Abs. 4 bereits Gebrauch. Diese Möglichkeit soll nunmehr auch auf den Fall der virtuellen Hauptversammlung erweitert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 14a Abs. 4 der Satzung (Elektronische Medien) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„4. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen am Ort der Hauptversammlung an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Versammlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn die physische Anwesenheit aufgrund rechtlicher Einschränkungen oder gesundheitlicher Risiken nicht möglich oder nicht vertretbar erscheint oder wenn für ein Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

Im Übrigen bleibt § 14a der Satzung unverändert.

8.3

Änderung von § 8 der Satzung (Aufsichtsrat)

§ 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in der derzeitig gültigen Fassung sieht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vor, dass die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung jeweils für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Regelung soll flexibilisiert werden, indem der Hauptversammlung ermöglicht wird, bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auch eine kürzere Amtszeit zu bestimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 8 Abs. 2 der Satzung (Aufsichtsrat) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers im Rahmen der vorstehenden Sätze nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.“

Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung unverändert.

8.4

Änderung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 AktG über die Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung von Namensaktien in das Aktienregister wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert. Insbesondere wird § 67 Abs. 1 AktG um einen neuen Satz 2 ergänzt, der die erforderlichen Angaben im Aktienregister für den Fall, dass der Aktionär eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, regelt.

§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft, die für die erforderlichen Angaben im Aktienregister auf § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG verweisen, sollen mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung dahingehend angepasst werden, dass zukünftig nur noch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verwiesen wird, statt eine konkrete Vorschrift des Aktiengesetzes in Bezug zu nehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) werden geändert und wie folgt neu gefasst:

„2. Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Die Gesellschaft führt ein elektronisches Aktienregister. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen. Ferner ist mitzuteilen, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören.

3. Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) bei einer Eintragung bis zu 0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ohne Weiteres;

b) bei einer Eintragung von mehr als 0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals bis einschließlich 3% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals übersteigenden Teil der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der Gesellschaft gegenüber die zur Eintragung in das Aktienregister gesetzlich vorgeschriebenen Daten für diejenige Person offengelegt werden, für die der Eingetragene jeweils mehr als 0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals hält;

c) eine Eintragung ist höchstens bis zu einer Höchstgrenze von 3% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem zulässig.“

Im Übrigen bleibt § 4 der Satzung unverändert.

II. Vergütungsbericht der DIC Asset AG gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt 5)

VERGÜTUNGSBERICHT

Der vorliegende Vergütungsbericht nach § 162 AktG erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022. Die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 28. April 2022 sind nach Maßgabe der Entsprechenserklärung ebenfalls berücksichtigt.

Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022 aus Vergütungssicht

Im Geschäftsjahr 2022 (Berichtsjahr) hat der Aufsichtsrat die Amtszeiten der Vorstandsvorsitzenden Sonja Wärntges (CEO und CFO) sowie des Vorstands Transaktionsgeschäft Johannes von Mutius (CIO) verlängert (Sonja Wärntges: bis 30. Juni 2027; Johannes von Mutius: bis 31. Dezember 2026).

Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 hat der Aufsichtsrat Torsten Doyen (CIBO) und Christian Fritzsche (COO) neu in den Vorstand bestellt. Patrick Weiden und Christian Bock sind zum Ende des Berichtsjahres aus dem Vorstand ausgeschieden.

Auf Ebene des Aufsichtsrats ist Dr. Angela Geerling seit der Hauptversammlung am 24. März 2022 als Aufsichtsratsmitglied neu im Amt. Klaus-Jürgen Sontowski ist mit Ablauf seiner regulären Amtszeit am 24. März 2022 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Ausgehend vom bisherigen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hatte der Aufsichtsrat am 8. Februar 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a AktG beschlossen und der Hauptversammlung am 24. März 2021 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung von 85,26 % gebilligt. Darüber hinaus hat die Hauptversammlung 2021 auch die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem (§§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG) mit 85,39 % Zustimmung bestätigt.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern, die zwei Monate nach Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden. Dementsprechend unterfallen die bestehenden Verträge mit Sonja Wärntges (ab 1. Juli 2022) und Johannes von Mutius (ab 1. September 2022) dem aktuellen Vergütungssystem.

Die neu abgeschlossenen Dienstverträge mit Torsten Doyen und Christian Fritzsche unterfallen ebenfalls bereits dem aktuellen Vergütungssystem. Die neuen Vorstandsmitglieder haben die Vorstandstätigkeit zum 1. Januar 2023 übernommen und beziehen ihre Vorstandsvergütung damit erstmals nach Ende des Berichtsjahres. Die Vorstandsvergütung für Torsten Doyen und Christian Fritzsche wird dementsprechend erstmals im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr 2023 dargestellt.

Die Dienstverträge der zum 31. Dezember 2022 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Patrick Weiden und Christian Bock sind im Jahr 2020 und damit zeitlich vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen worden. Dementsprechend war das aktuelle Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2022 auf diese bestehenden Vorstandsdienstverträge noch nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die mit Sonja Wärntges und Johannes von Mutius bis zur jeweiligen Vertragsverlängerung geltenden Bestandsregelungen.

Das Vergütungssystem für den Vorstand

Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes und enthält insbesondere die gemäß § 87a AktG vorgesehenen Festlegungen.

Das Vergütungssystem sieht sowohl feste als auch variable Vergütungselemente als Bestandteile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder vor. Die Gesamtvergütung umfasst (i) eine feste Vergütung und Nebenleistungen, (ii) eine jährliche erfolgsabhängige Tantieme als Short-Term Incentive (STI) sowie (iii) Optionen auf virtuelle Aktien der Gesellschaft als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive (LTI)). Die Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seiner persönlichen Leistung, der wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten der DIC Asset AG und ist auch unter Berücksichtigung des Vergleichsumfeldes und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt, angemessen. Die dem Vergütungssystem zugrundeliegende Vergütungsstruktur setzt insbesondere mit einer aktienbasierten Vergütung langfristige Verhaltensanreize und ist insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Gleichzeitig ist die Vergütung so ausgerichtet, dass sie wettbewerbsfähig ist.

Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich, auch anlassbezogen – zumindest aber alle vier Jahre – durch. Hierzu erfolgt zum einen ein Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung mit der Vergütung der Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie der Gesamtbelegschaft der DIC Asset AG und ihrer Konzerngesellschaften. Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat zudem eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen der Immobilienbranche als Peergroup heran. Für diesen Peergroup-Vergleich wird insbesondere die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur DIC Asset AG berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wurden zuletzt verschiedene Vergütungsdaten börsennotierter Unternehmen mit Schwerpunkt auf Gewerbeimmobilieninvestments herangezogen, wie z. B. der Aroundtown SA, der alstria office REIT-AG, der Hamborner REIT AG und der DEMIRE Deutsche Mittelstands Real Estate AG.

Die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren jeweilige Ausgestaltung sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

Übersicht Vergütungsbestandteile (Vergütungssystem)

Vergütungsbestandteil Bemessungsgrundlage
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festes Jahresgehalt Höhe der festen Vergütung ist im Dienstvertrag festgelegt

Vergütung wird in gleichen monatlichen Raten ausgezahlt

Nebenleistungen Nebenleistungen bestehen insbesondere aus der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, betragsmäßig begrenzten Zuschüssen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen sowie weiteren marktüblichen Leistungen
Erfolgsabhängige Vergütung
STI: jährliche Tantieme Aufsichtsrat legt unternehmensbezogene bzw. persönliche Ziele für STI im Zusammenhang mit Erstellung des Jahresbudgets fest

Erreichung eines vertraglich festgelegten Schwellenwerts (jährlich erwirtschaftete Funds from Operations (FFO) im DICAsset-Konzern) als zusätzliche Auszahlungsvoraussetzung

Auszahlungshöhe des STI wird durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Zielerreichung nach Ermessen festgelegt

LTI: Optionen auf virtuelle Aktien Aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung

Einmalige Gewährung von Optionen auf virtuelle Aktien für jeweilige Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags (regelmäßig 3 – 5 Jahre)

Aktienkursabhängiger Steigerungsfaktor bei positiver Kursentwicklung (maximal Verdreifachung des Auszahlungsbetrags)

Sonstige Vergütungsregelungen
Maximalvergütung Maximale Summe des jährlichen Aufwands für Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds

Vorstandsvorsitzende/​r: 3,0 Mio. Euro

Ordentliche Vorstandsmitglieder: 2,5 Mio. Euro

Feste Vergütungsbestandteile

Festes Jahresgehalt

Die Vorstandsmitglieder erhalten das dienstvertraglich vereinbarte feste Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten, die jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt werden.

Das im Geschäftsjahr 2022 an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährte feste Jahresgehalt ist der untenstehenden Tabelle (individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.

Nebenleistungen

Neben dem festen Jahresgehalt werden den Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt. Diese umfassen ein angemessenes Dienstfahrzeug sowie ein Mobiltelefon zur dienstlichen und privaten Nutzung.

Den Vorstandsmitgliedern werden zudem Zuschüsse i.H.v. 50 % der durch das jeweilige Vorstandsmitglied geleisteten Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer Rentenversicherung (derzeit maximal bis zu 700,00 Euro monatlich) gewährt. Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz unter dem D&O-Versicherungsvertrag mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie in einer Unfallversicherung.

Die bei Neubestellung von Vorstandsmitgliedern zudem vorgesehene Möglichkeit zur Zahlung einer Umzugskostenpauschale im Hinblick auf einen Standortwechsel ist im Geschäftsjahr 2022 nicht zum Tragen gekommen.

Der Aufwandsbetrag der im Geschäftsjahr 2022 an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährten Nebenleistungen ist der untenstehenden Tabelle (individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.

Short-Term Incentive (STI)

Als kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Incentive – STI) mit einjährigem Bemessungszeitraum wird den Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige Tantieme gewährt.

Die Höhe des STI richtet sich für die Vorstandsvorsitzende (CEO) Sonja Wärntges und den Vorstand Transaktionsgeschäft (CIO) Johannes von Mutius danach, inwieweit unternehmensbezogene und persönliche Ziele erreicht wurden; für die übrigen Vorstandsmitglieder im Berichtszeitraum danach, inwieweit persönliche Ziele erreicht wurden. Zusätzliche Voraussetzung für eine Auszahlung aus dem STI ist für alle Vorstandsmitglieder die Erreichung eines dienstvertraglich festgelegten Schwellenwerts hinsichtlich der im jeweiligen Geschäftsjahr erwirtschafteten Funds from Operations (FFO) des DIC Asset-Konzerns.

Die Höhe des STI ist vertraglich nicht begrenzt (im Anwendungsbereich des Vergütungssystems gilt jedoch die dort festgelegte Maximalvergütung). Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres über die Tantieme. Die Höhe der jeweiligen Auszahlungen wird durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der festgestellten Zielerreichung nach Ermessen festgelegt. Die Auszahlung der Tantieme erfolgt am letzten Bankarbeitstag des Monats, in dem der Aufsichtsrat über die Tantieme entscheidet.

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der DIC Asset AG

Zahlungen aus dem STI hängen dem Grunde nach von der Erreichung eines Schwellenwerts aus den Funds from Operations (FFO) als operativem Ergebnis aus der Immobilienbewirtschaftung ab. Damit wird an eine zentrale Steuerungsgröße mit wesentlicher Bedeutung für die strategische Ausrichtung des Konzerns der DIC Asset AG angeknüpft. Darüber hinaus ermöglicht die Festlegung individueller oder kollektiver Jahresziele, Anreize zur Erfüllung spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und strategische Unternehmensentwicklung zu setzen.

Zeitliche Abgrenzung der berichteten STI-Vergütung

Im Berichtsjahr wurde der für die Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr 2021 ausgelobte STI (Jahrestantieme) ausgezahlt. Die entsprechenden Auszahlungsbeträge sind somit als im Berichtsjahr „gewährt“ i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG anzusehen und in der untenstehenden tabellarischen Darstellung der individualisierten gewährten und geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG für die Vorstandsmitglieder aufgeführt. Der im Berichtsjahr gewährte STI unterfällt, wie dargelegt, formal noch nicht dem neuen Vergütungssystem, ist inhaltlich jedoch grundsätzlich gleich ausgestaltet. Die Anwendung der Leistungskriterien wird ebenfalls für den im Berichtsjahr gewährten (also ausgezahlten) STI nachstehend erläutert bzw. angegeben.

Hinsichtlich des für die Tätigkeit im Berichtsjahr ausgelobten STI (Jahrestantieme) wird die Zielerreichung erst im laufenden Geschäftsjahr 2023 durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Auszahlung erfolgt bis 31. Mai 2023, weshalb das rechtliche Fälligkeitsdatum nicht mehr im Berichtsjahr liegt. Der für die Tätigkeit im Berichtsjahr ausgelobte STI ist daher grundsätzlich weder als im Geschäftsjahr 2022 „gewährte“ noch als im Geschäftsjahr 2022 „geschuldete“ (zugeflossene oder zumindest fällige) Vergütung anzusehen.

Zielerreichung und Auszahlung (in 2022 ausgezahlter STI)

Die Bewertung der Leistung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 erfolgte anhand nachfolgend erläuterter Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und strategische Unternehmensentwicklung, welche durch den Aufsichtsrat im Rahmen der Budgeterstellung für das Geschäftsjahr 2021 im Vorhinein festgelegt worden waren. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 hat der Aufsichtsrat die Zielerreichung bewertet und unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtung die jeweiligen Auszahlungsbeträge festgelegt.

Eingangsvoraussetzung für Zahlungen aus dem STI ist zudem die Erreichung des Schwellenwerts für die FFO i.H.v. 90 Mio. Euro (DIC Asset Konzern). Im Hinblick auf den im Geschäftsjahr 2021 im Konzern erwirtschafteten FFO i.H.v. 107,5 Mio. Euro ist der Schwellenwert übertroffen worden und die Eingangsvoraussetzung dementsprechend erfüllt.

Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat für die Vorstandsvorsitzende (CEO) Sonja Wärntges und den Vorstand Transaktionsgeschäft (CIO) Johannes von Mutius zum einen die Erreichung des Budgets als maßgebliches Leistungskriterium für die Jahrestantieme (STI) festgelegt. Hinsichtlich dieses Ziels ist nach Ablauf des Geschäftsjahres eine volle Zielerreichung (100%) festgestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Gewichtung von 50 % wurde für dieses Ziel ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 250.000,00 Euro für Sonja Wärntges und i.H.v. 187.500,00 Euro für Johannes von Mutius festgelegt.

Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat als weiteres Ziel für 2021 für jedes einzelne der vier Vorstandsmitglieder persönliche Ziele im Zusammenhang mit den Bereichen

Strategie/​Finanzen (Sonja Wärntges)

Ankauf/​Verkauf (Johannes von Mutius)

Kapitalmarkt/​M&A (Patrick Weiden)

Institutional Business Unit (Christian Bock)

festgelegt. Die für die vier Vorstandsmitglieder in ihrem Geschäftsbereich jeweils festgelegten individuellen Ziele wurden jeweils zu 100% bei Strategieumsetzung/​Optimierung Finanzierungsstruktur (Sonja Wärntges), Ankaufsvolumen und Verkaufserfolg (Johannes von Mutius), M&A-Aktivitäten und Kapitalmarkt/​Investor Relations Funktion (Patrick Weiden) und Wachstum der Assets under Management (Christian Bock) erreicht.

Für dieses Ziel wurde ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 250.000,00 Euro für Sonja Wärntges, i.H.v. 187.500,00 Euro für Johannes von Mutius, i.H.v. 325.000,00 Euro für Patrick Weiden und i.H.v. 300.000,00 Euro für Christian Bock festgelegt.

Für das Geschäftsjahr 2021 sind durch den Aufsichtsrat dementsprechend folgende Auszahlungsbeträge, bezogen auf den STI (insgesamt), festgelegt worden:

Überblick Auszahlungen (in 2021 ausgezahlter STI)

Vorstandsmitglied Auszahlungsbetrag
Sonja Wärntges 500.000,00 Euro
Johannes von Mutius 375.000,00 Euro
Patrick Weiden 325.000,00 Euro
Christian Bock 300.000,00 Euro

Über die Zielerreichung und Auszahlung des für die Tätigkeit im Berichtsjahr ausgelobten STI wird im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr (2023) berichtet.

Long-Term Incentive (LTI)

Als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive – LTI) werden den Vorstandsmitgliedern Optionen auf sogenannte virtuelle Aktien der DIC Asset AG gewährt. Die Gewährung der Optionen erfolgt einmalig für die jeweils vereinbarte Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags.

Die Zahl der eingeräumten Optionen ist individuell vertraglich geregelt und nach oben begrenzt. Die Optionen sind fiktiv ausgestaltet und gewähren nur das Recht auf Barauszahlung; es erfolgt keine Lieferung von Aktien.

Die Ausübung der Optionen ist an die Erfüllung einer bestimmten Anzahl an Dienstjahren (Vesting Period) geknüpft. Die Dauer der Vesting Period ist individuell vertraglich geregelt und orientiert sich an der Laufzeit des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags, die im Regelfall drei bis fünf Jahre umfasst. Bei Ausübung der Optionen ermittelt sich die Sondervergütung grundsätzlich als positive Differenz zwischen dem Durchschnitt der Schlusskurse in einem Referenzzeitraum von zehn Handelstagen vor Ausübung der Optionen und dem vertraglich individuell geregelten Vergleichspreis. Zusätzlich kommt für ein vom Referenzkurs abhängiger Steigerungsfaktor zur Anwendung, wobei sich der Auszahlungsbetrag der Sondervergütung maximal verdreifacht.

Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine aktienbasierten Vergütungselemente ausbezahlt.

Sonja Wärntges und Johannes von Mutius wurden im Rahmen ihrer jeweiligen Vertragsverlängerungen im Berichtsjahr zudem neue Optionen auf virtuelle Aktien der DIC Asset AG gewährt.

Nachstehend sind die mit den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern per Stand am 31. Dezember 2022 dienstvertraglich vereinbarten Tranchen dargestellt.

Optionen auf virtuelle Aktien

Anzahl Aktienoptionen Ausübung möglich ab
Sonja Wärntges 180.000
200.000
31.12.2023
30.06.2027
Johannes von Mutius 100.000
100.000
31.12.2023
31.12.2026
Patrick Weiden 60.000 30.06.2023
Christian Bock 60.000 30.06.2023

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der DIC Asset AG Durch die Gewährung der Optionen auf virtuelle Aktien als aktienbasiertes Vergütungselement können die Vorstandsmitglieder an Steigerungen des Aktienkurses teilnehmen. Damit wirkt der LTI auf eine Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären hin und fördert so das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.

Malus /​ Clawback

Eine Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen und dementsprechend ist auch keine Rückforderung erfolgt.

Maximalvergütung

In Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe in § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat im Vergütungssystem eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgesetzt, welche die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller von der Gesellschaft im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließlich Jahresgrundgehalt, variabler Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen) begrenzt, unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr das entsprechende Vergütungselement ausbezahlt wird. Die Maximalvergütung beträgt für die/​den Vorstandsvorsitzende/​n 3.000.000,00 Euro und für die weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 2.500.000,00 Euro.

Wie die Maximalvergütung für das Berichtsjahr eingehalten wurde, steht aufgrund der Auszahlung des STI nach Ende des Berichtsjahres und der aufgeschobenen Auszahlung des LTI (Optionen auf virtuelle Aktien) regelmäßig erst rückwirkend fest, wenn es zur jeweiligen Auszahlung kommt. Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Berichtsjahr wird daher erstmals im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr 2023 berichtet und entsprechend fortgeschrieben. Die Vergütung für die zum Ende des Berichtsjahres ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Patrick Weiden und Christian Bock unterfällt noch nicht dem Vergütungssystem und der dortigen Maximalvergütung.

Leistungen Dritter

Im Geschäftsjahr 2022 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

Regelungen für den Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten keine ausdrückliche Abfindungszusage. In Fällen vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat, soweit möglich, dass Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten sollen.

Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags, so sind das feste Jahresgehalt und die variable Vergütung für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ablauf des Monats, in dem das Vorstandsmitglied verstorben ist, pro rata temporis an die Hinterbliebenen fortzuzahlen. Wird ein Vorstandsmitglied während der Vertragslaufzeit dauernd arbeitsunfähig, so endet der Vorstandsdienstvertrag drei Monate nach dem Ende des Halbjahres, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Im Krankheitsfall werden die Bezüge auf die Dauer von sechs Monaten, jedoch längstens bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags, fortgezahlt.

Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands bestehen nicht.

Angabe der gewährten und geschuldeten Vorstandsvergütung

Die folgende Tabelle stellt die den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr (2022) gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Demnach enthält die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“), beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bislang nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“). Die jeweiligen Vorjahreswerte (in 2021 gewährte bzw. geschuldete Vergütung) sind jeweils im Zusammenhang dargestellt. Die jeweiligen relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente (in %) sind in Bezug auf die jeweils ausgewiesene Gesamtvergütung dargestellt.

Für die STI-Vergütung wird die im Berichtsjahr ausgezahlte („gewährte“) Tantieme (STI) dargestellt. Zum Vergleich gegenübergestellt ist die im vorangegangenen Geschäftsjahr (2021) ausgezahlte Tantieme (STI).

Hinsichtlich der LTI-Vergütung (langfristige aktienkursorientierte Vergütung in Form von Optionen auf virtuelle Aktien) erfolgten im Geschäftsjahr 2022 keine Auszahlungen. Zum Vergleich gegenübergestellt sind die im vorangegangenen Geschäftsjahr (2021) erfolgten Auszahlungen aus dem LTI.

Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Vorstand)

Vorstandsmitglied, Position Feste Vergütung Variable Vergütung Gesamt
Jahresgehalt Nebenleistungen STI LTI
in Euro in
%
in Euro in
%
in Euro in
%
in Euro in
%
in Euro
Sonja Wärntges,
CEO
2022 1.075.000,02 67 26.949,01 2 500.000,00 31 0,00 0 1.601.949,03
2021 900.000,00 45 26.011,46 1 375.000,00 19 697.950,00 35 1.998.964,46
Johannes von Mutius, CIO 2022 650.000,00 62 29.242,30 3 375.000,00 35 0,00 0 1.054.242,30
2021 600.000,00 45 28.892,98 2 300.000,00 22 418.770,00 31 1.347.662,98
Patrick Weiden,
CCMO
2022 500.000,04 59 20.186,63 2 325.000,00 39 0,00 0 845.186,67
2021 500.000,04 71 19.886,62 3 187.500,00 27 0,00 0 707.386,66
Christian Bock,
CIBO
2022 450.000,00 58 19.548,29 3 300.000,00 39 0,00 0 769.548,29
2021 450.000,00 80 19.152,79 3 93.750,00 17 0,00 0 562.902,79
Gesamt 2022 2.675.000,06 63 95.926,23 2 1.500.000,0 35 0,00 0 4.270.926,29
2021 2.450.000,04 53 93.943,85 2 956.250,00 21 1.116.720,00 24 4.616.913,89

Tätigkeiten, die die Vorstandsmitglieder in Geschäftsführungs- und/​oder Aufsichtsfunktionen bei Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der DIC Asset AG ausüben, sind mit der Vorstandsvergütung bei der DIC Asset AG abgegolten.

Leistungen aus Anlass der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Den zum Ende des Berichtsjahres ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Patrick Weiden und Christian Bock ist in diesem Zusammenhang keine Abfindung oder sonstige Vergütung zugesagt oder gewährt worden. Die mit Patrick Weiden und Christian Bock geschlossenen Dienstverträge enden zum vorgesehenen Vertragsende (30. Juni 2023), wobei bis zu diesem Zeitpunkt die vertragsgemäße Vergütung bezogen wird.

Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022

Sonstigen ehemaligen Mitgliedern des Vorstands der DIC Asset AG wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Vergütung gewährt oder geschuldet.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats basiert auf § 10 der Satzung der DIC Asset AG. Die Satzungsregelung regelt sowohl die konkrete Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der DIC Asset AG als auch das zugrundeliegende Vergütungssystem (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist durch die Hauptversammlung am 24. März 2021 bestätigt worden.

Gemäß § 10 der Satzung der DIC Asset AG erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine der Tätigkeit angemessene Vergütung, die sich aus einem Fixum und einer variablen, erfolgsabhängigen Vergütung zusammensetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, über den Aufwand zu verbuchende Vergütung in Höhe von jeweils 50.000,00 Euro. Ferner erhält das einzelne Mitglied jährlich 2.500,00 Euro für jedes Prozent Dividende, das über einen Prozentsatz von 10%, berechnet auf den Betrag des Grundkapitals, hinaus ausgeschüttet wird, höchstens jedoch 50.000,00 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-Fache der festen Vergütung und der variablen Vergütung.

Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat, erhalten zusätzlich für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuss eine Vergütung von 10.000,00 Euro pro Ausschuss, insgesamt jedoch höchstens 20.000,00 Euro. Der Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses erhält das Doppelte dieser zusätzlichen Vergütung. In den Jahren des Amtsantritts bzw. der Beendigung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung pro rata temporis.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben der Vergütung Ersatz seiner Auslagen inklusive Mehrwertsteuer.

Die Vergütung für den Aufsichtsrat trägt durch die funktionsbezogene Festvergütung einerseits der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats Rechnung. Durch die betragsmäßig begrenzte variable Vergütung, die sich an der Dividendenausschüttung als einer wesentlichen Erfolgsgröße für die Aktionäre orientiert, wird darüber hinaus ein zusätzlicher Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung geleistet.

Im Geschäftsjahr 2022 ist die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung vollumfänglich nach Maßgabe des unveränderten Vergütungssystems und § 10 der Satzung erfolgt.

Die jeweiligen Vorjahreswerte der in 2021 gewährten bzw. geschuldeten Vergütung sind jeweils im Zusammenhang dargestellt. Die entsprechenden, den Aufsichtsratsmitgliedern in 2021 ausgezahlten Vergütungsbeträge beruhen noch auf den Vergütungsbeträgen vor der im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juli 2020 beschlossenen Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung.

Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die nachstehende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Es handelt sich somit um die im Berichtsjahr ausgezahlte Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr 2021. Der variable Vergütungsanteil berücksichtigt die auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2022 beschlossene Dividendenausschüttung von 0,75 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt 61.395.872,25 Euro), sodass sich der oben beschriebene jeweilige maximale Betrag der variablen Vergütung ergibt. Eine Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen und dementsprechend ist auch keine Rückforderung erfolgt.

An die Rechtsanwaltskanzlei Weil, Gotshal & Manges LLP, an der der Aufsichtsratsvorsitzende Prof. Dr. Gerhard Schmidt als Partner beteiligt ist, wurden 1.750 TEUR (Vorjahr: 149 TEUR) an Vergütungen für bezogene Leistungen gezahlt. Der Aufsichtsrat hatte der Mandatierung unter Enthaltung des Aufsichtsratsvorsitzenden zugestimmt. Die im Geschäftsjahr 2022 vergüteten Leistungen betrafen gesellschaftsrechtliche und andere transaktionsbezogene Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Aktien der VIB-Gruppe.

Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Aufsichtsrat)

Aufsichtsratsmitglied, Position Feste Vergütung Variable Vergütung Vergütung Ausschussmitgliedschaft Gesamt
in Euro in % in Euro in % in Euro in % in Euro
Prof. Dr. Gerhard Schmidt
(Vorsitzender)
2022 100.000,00 47,6 100.000,00 47,6 10.000,00 4,8 210.000,00
2021 100.000,00 47,6 100.000,00 47,6 10.000,00 4,8 210.000,00
Klaus-Jürgen Sontowski1
(stellv. Vorsitzender)
2022 75.000,00 50,0 75.000,00 50,0 0,00 0,0 150.000,00
2021 75.000,00 50,0 75.000,00 50,0 0,00 0,0 150.000,00
Michael Zahn
(stellv. Vorsitzender)
2022 65.616,44 48,9 65.616,44 48,9 2.967,49 2,2 134.200,37
2021 24.246,58 50,0 24.246,58 50,0 0,00 0,0 48.493,16
Prof. Dr. Ulrich Reuter 2022 50.000,00 41,7 50.000,00 41,7 20.000,00 16,6 120.000,00
2021 50.000,00 41,7 50.000,00 41,7 20.000,00 16,6 120.000,00
Eberhard Vetter 2022 0,00 0,0 0,00 0,0 0,00 0,0 0,00
2021 50.000,00 50,0 50.000,00 50,0 0,00 0,0 100.000,00
René Zahnd 2022 50.000,00 45,5 50.000,00 45,5 10.000,00 9,0 110.000,00
2021 50.000,00 49,7 50.000,00 49,7 655,75 0,6 100.655,75
Dr. Angela Geerling2 2022 0,00 0,0 0,00 0,0 0,00 0,0 0,00
2021 n/​a n/​a n/​a n/​a
Gesamt 2022 340.616,44 47,1 340.616,44 47,1 42.967,49 5,8 724.200,37
Vorjahr (2021) 2021 375.066,25 47,7 375.066,25 47,7 35.819,68 4,6 785.952,18

1 Mitglied des Aufsichtsrates bis 24.03.2022

2 Mitglied des Aufsichtsrates seit 24.03.2022

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die prozentuale jährliche Veränderung der an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gewährten und geschuldeten Vergütung, der Ertragsentwicklung der DIC Asset AG (Konzern- und Einzelabschluss) und der Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für Letztere werden die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Gesamtbelegschaft der DIC Asset AG und ihrer Konzerngesellschaften in Deutschland verglichen. Dargestellt sind die jeweiligen Veränderungen für die zurückliegenden fünf Geschäftsjahre gegenüber dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr (ausgenommen die Entwicklung der Vergütung der Arbeitnehmer, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (§ 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG) ab dem Geschäftsjahr 2020 dargestellt ist und sukzessive aufgebaut wird). Für die gewährte bzw. geschuldete Vergütung der Organmitglieder gelten die Begriffe des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, sodass die im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossene bzw. fällig gewordene Vergütung berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Vergütung der Vorstandsmitglieder können sich auch aufgrund der nur nach Ablauf der jeweiligen Vesting-Period zufließenden Beträge aus den nicht jährlich gewährten LTI-Optionen auf virtuelle Aktien deutlichere Schwankungen ergeben.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

Veränderung 2022 ggü. 2021 (in %) Veränderung 2021 ggü. 2020 (in %) Veränderung 2020 ggü. 2019 (in %) Veränderung 2019 ggü. 2018 (in %) Veränderung 2018 ggü. 2017 (in %)
Vorstandsmitglieder
Sonja Wärntges -20 41 24 30 -7
Johannes von Mutius -22 35 17 26 -2
Patrick Weiden1 19 10
Christian Bock1 37 189
Mitglieder des Aufsichtsrats
Prof. Dr. Gerhard Schmidt (Vorsitzender) 0 100 0 0 0
Klaus-Jürgen Sontowski2 (stellv. Vorsitzender bis 24.03.2022) 0 100 0 0 0
Michael Zahn1
(stellv. Vorsitzender ab 18.05.2021)
277 100
Prof. Dr. Ulrich Reuter 0 100 2 7 0
Eberhard Vetter3 -100 100 33 100
René Zahnd4 9 227 100
Dr. Angela Geerling5 n/​a n/​a n/​a n/​a n/​a
Ertragslage (prozentuale Veränderung)
FFO 7 11 2 40 13
Jahresüberschuss 3 6 11 55 -23
Arbeitnehmer (prozentuale Veränderung)
Durchschnittslohn 2 5

1 Unterjähriger Eintritt in 2020

2 Unterjähriger Austritt in 2022

3 Unterjähriger Eintritt in 2018

4 Unterjähriger Eintritt in 2019

5 Unterjähriger Eintritt in 2022

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die DIC Asset AG, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der DIC Asset AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Hamburg, 14. Februar 2023

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Härle
Wirtschaftsprüfer
gez. Hyckel
Wirtschaftsprüfer

 

III. Weitere Angaben zur Einberufung und Hinweise

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung und Hinweise“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ oder MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. MESZ minus zwei Stunden.

1.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach dem sogenannten COVID 19-Gesetz. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zum Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal über welches die Hauptversammlung in Bild- und Ton verfolgt werden kann, zur elektronischen Zuschaltung zur Versammlung, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 26n Abs. 1 EGAktG, wonach der Vorstand für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden kann, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. § 118a AktG und die weiteren gesetzlichen Neuregelungen zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung wurden durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften eingeführt und sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.

Alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Donnerstag, 30. März 2023, ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton live über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der Internetadresse

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

2.

Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung

Im Aktienregister eingetragene Aktionäre erhalten mit den persönlichen Einladungsunterlagen die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Das InvestorPortal ist unter der Internetadresse

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

erreichbar. Über das InvestorPortal kann die Hauptversammlung elektronisch in voller Länge live in Bild und Ton verfolgt werden.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten können sich darüber hinaus über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der Internetadresse

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben. Weder die Live-Übertragung der Hauptversammlung noch die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ermöglichen allerdings eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung über elektronische Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 9. März 2023, 0:00 Uhr (MEZ), im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das InvestorPortal. Sie können aber über die nachfolgend im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannte Anmeldeadresse die Einladungsunterlagen mit den erforderlichen Zugangsdaten anfordern.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung über das passwortgeschützte InvestorPortal verfolgen und sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten. Bitte beachten Sie, dass bevollmächtigte Dritte eigene Zugangsdaten zum InvestorPortal benötigen. Aktionäre können die Zugangsdaten für den bevollmächtigten Dritten über das InvestorPortal generieren.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (d.h. zur elektronischen Zuschaltung an der Hauptversammlung) und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben.

Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Donnerstag, den 23. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

auf elektronischem Weg unter Nutzung des von der Gesellschaft unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

angebotenen passwortgeschützten InvestorPortals übermittelt werden oder per Post oder E-Mail unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

DIC Asset AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erhalten die Aktionäre wie vorstehend im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.

4.

Freie Verfügbarkeit der Aktien und Umschreibungen im Aktienregister

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 23. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ), (sogenanntes Technical Record Date) bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 23. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ).

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung und trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. März 2023 bei der Gesellschaft eingehen, ihr Recht zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte InvestorPortal auf der Website der Gesellschaft unter

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an, über das das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung (30. März 2023) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt und festgelegt werden wird) ausgeübt werden kann.

Für eine schriftliche Briefwahl kann das zusammen mit den persönlichen Einladungsunterlagen übersandte Formular verwendet werden. Ein Formular für die schriftliche Briefwahl steht außerdem auf der Website der Gesellschaft unter

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zur Verfügung. Die Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl ohne Nutzung des InvestorPortals muss der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis zum 29. März 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang), per Post oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:

DIC Asset AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.

Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erhalten die Aktionäre wie vorstehend im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

a.

Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen von Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung über das passwortgeschützte InvestorPortal unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

auch noch am Tag der Hauptversammlung (30. März 2023) bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt und festgelegt werden wird) möglich. Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erhalten die Aktionäre wie vorstehend im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht über das InvestorPortal erteilt werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung spätestens bis zum 29. März 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post oder E-Mail wie folgt übermittelt werden:

DIC Asset AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

b.

Verfahren für die Stimmabgabe durch andere Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär (der z.B. ein Kreditinstitut sein kann), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Bevollmächtigte kann (anders als die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend.

Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister im Rahmen der durch die Satzung gezogenen Grenzen eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Für die Bevollmächtigung einer Aktionärsvereinigung, eines Kreditinstituts oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediäre oder einer anderen diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht und es gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären mit den Einladungsunterlagen übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung. Eine Bevollmächtigung ist außerdem direkt möglich über unser passwortgeschütztes InvestorPortal unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft per Post oder auf elektronischem Weg per E-Mail an nachstehende Adresse übermittelt werden:

DIC Asset AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vorstehende Übermittlungswege sowie das passwortgeschützte InvestorPortal stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über das InvestorPortal (siehe dazu nachstehend die weiteren Hinweise) unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch übermittelt werden, bis

Mittwoch, den 29. März 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang),

der Gesellschaft zu übermitteln.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

7.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht den Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten Wegen per Post und E-Mail bis zum 29. März 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser InvestorPortal für eine Stimmabgabe per Briefwahl, deren Widerruf und/​oder Änderung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung sowie für eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und/​oder Änderung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt (wobei diese Zeitpunkte in der Bild- und Tonübertragung durch den Versammlungsleiter jeweils angekündigt und festgelegt werden) zur Verfügung.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Gehen Briefwahlstimmen oder Erklärungen über die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft fristgerecht auf mehreren der zulässigen Übermittlungswege zu, und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Rangfolge berücksichtigt: 1. über das InvestorPortal, 2. per E-Mail, 3. In Papierform. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgerecht sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, haben Briefwahlstimmen Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise unter „Rechte der Aktionäre“ sowie die Hinweise unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

8.

Rechte der Aktionäre

a.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 27. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der DIC Asset AG
z.Hd. Investor Relations/​ Herr Peer Schlinkmann
Neue Mainzer Straße 20 • MainTor
60311 Frankfurt am Main

b.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern nach § 127 AktG übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

DIC Asset AG
Investor Relations
Herr Peer Schlinkmann
Neue Mainzer Straße 20 • MainTor
60311 Frankfurt am Main
E-Mail: ir@dic-asset.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Mittwoch, den 15. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Ziffer III. 8.d.), gestellt werden.

c.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis

Freitag, den 24. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Einreichung hat in Textform ausschließlich per E-Mail an

stellungnahmen@dic-asset.de

zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 25. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das passwortgeschützte InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten unter

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zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der virtuellen Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.

d.

Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten InvestorPortal Redebeiträge anmelden.

Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann sowie eine stabile Internetverbindung. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

e.

Auskunftsrecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Ziffer III. 8. d.), wahrgenommen werden kann.

§ 131 Abs. 4 S. 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können.

f.

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 245 AktG

Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über das passwortgeschützte InvestorPortal unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das passwortgeschützte InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das passwortgeschützte InvestorPortal. Für den Online-Zugang wird auf die Hinweise oben im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ verwiesen.

9.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 AktG, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG finden sich ebenfalls unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

 

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 83.152.366,00 und ist in 83.152.366 Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die jeweils ein Stimmrecht vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 83.152.366.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2023

DIC Asset AG

Der Vorstand

 

Informationen für Aktionäre der DIC Asset AG zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die DIC Asset AG, Neue Mainzer Straße 20 • MainTor, 60311 Frankfurt am Main, Telefon: (0 69) 9 45 48 58-0, E-Mail: info@dic-asset.de, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Datenschutzbeauftragter der DIC Asset AG ist Dr. Christian Borchers, datenschutz süd GmbH, Betreff: „DIC Asset AG“, Wörthstraße 15, 97082 Würzburg, Tel.: + 49 931 30 49 76-0, E-Mail: office@datenschutz-sued.de.

Die DIC Asset AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

https:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.

 

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