edding Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung 2022

edding Aktiengesellschaft

Ahrensburg

ISIN DE0005647903 /​ WKN 564790
ISIN DE0005647937 /​ WKN 564793

Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung 2022

– als virtuelle Hauptversammlung –
der edding Aktiengesellschaft
am
Donnerstag, den 2. Juni 2022, um 10:00 Uhr (MESZ),

in den Geschäftsräumen der edding AG,

Bookkoppel 7
in 22926 Ahrensburg.

Hinweis: Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe des aktuellen COVID-19-Maßnahmengesetzes ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten. Die Aktionäre können die Übertragung der Hauptversammlung im Internet
unter

www.edding.com/​hv/​

verfolgen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Für Einzelheiten
verweisen wir auf die Teilnahmebedingungen.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische
Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung
für alle Geschlechter.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses,
des Lageberichts und des Konzernlageberichts der edding Aktiengesellschaft einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
jeweils für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
in seiner Sitzung vom 29. März 2022 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr
sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung
(§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. .

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2021

Von dem im Geschäftsjahr 2021 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 5.165.972,48
wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG EUR 2.582.986,24 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.

Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 2.582.986,24.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender
Höhe an die Aktionäre auszuschütten:

EUR 1,84 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 473.219 Stück dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien EUR 870.722,96.

EUR 1,80 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigten Stammstückaktien EUR 1.080.000,00.

Der nach der Ausschüttung verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 632.263,28 soll
in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung
des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr.

Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und
geschuldete Vergütung. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs. 2
Satz 1 EGAktG erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.

Damit ist in dieser ordentlichen Hauptversammlung der edding Aktiengesellschaft erstmals
eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat
haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 unter Berücksichtigung der
Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und mit Beschluss des Vorstands vom 21. März 2022
und Beschluss des Aufsichtsrats vom 29. März 2022 beschlossen. Der Vergütungsbericht
ist vom Abschlussprüfer geprüft worden und am 29. März 2022 mit einem Prüfvermerk
gemäß § 162 Abs. 3 S. 3 AktG versehen worden. Der Vergütungsbericht ist nachstehend
dargestellt und über die Internetseite

https:/​/​www.edding.com/​hv/​

verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der nachstehend dargestellte Vergütungsbericht, über den der Vorstand am 21. März
2022 und der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. März 2022 beschlossen hat, wird
gebilligt.

A. Vergütungsbericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Der Bericht beschreibt die im Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder
früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der edding Aktiengesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung
und erläutert individualisiert die Struktur und die Höhe der einzelnen Komponenten
der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung.

Im Folgenden wird die konkrete Anwendung des am 2. Juni 2021 von der Hauptversammlung
der edding Aktiengesellschaft beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands der edding Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2021 beschrieben.

Dabei sind die Gesamtvergütung, die Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung
zusammensetzt, alle festen und variablen Vergütungsbestandteile, deren jeweiliger
relativer Anteil, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung dem Vergütungssystem im
Sinne der §§ 87a, 113 Abs. 3 S. 3 AktG entspricht, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung
die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert sowie Angaben dazu, wie die Leistungskriterien
angewendet wurden, darzustellen.

I. Gesamtvergütung

Das Vergütungssystem, das in der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 beschlossen wurde,
enthält gemäß den gesetzlichen Vorgaben Grenzen für die maximale Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder. Nachfolgend wird die tatsächliche Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2021 angegeben. Die Gesamtvergütung wird dabei an dieser Stelle ebenso wie im Vergütungssystem
berechnet als die Vergütung, die für die erbrachte Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021
gewährt wird in Abgrenzung zu der Vergütung, die dem Vorstand im Geschäftsjahr zugeflossen
ist. Dieser Unterschied ist für Vergütungsbestandteile relevant, die erst in Folgejahren
dem Vorstand zufließen. Die so ermittelte Gesamtvergütung betrug im Geschäftsjahr
2021

für den Vorstandsvorsitzenden, Per Ledermann (PL), EUR 531.178,33

für das Vorstandsmitglied, Thorsten Streppelhoff (TS), EUR 523.522,37

für das Vorstandsmitglied, Sönke Gooß (SG), EUR 413.842,20

II. Feste und variable Vergütungsbestandteile und deren relativer Anteil

Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr 2021
den Vorstandsmitgliedern zugeflossen sind einschließlich des relativen Anteils dieser
Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt:

Vorstands-

mitglied

Gesamtver-gütung

EUR

Festvergütung

EUR

(Grundgehalt, Sach-
bezüge, Nebenleis-
tungen)*

STI

EUR

LTI**

EUR

relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an Gesamtvergütung in %
Feste Bestandteile Variable Bestandteile
PL 583.751,33 304.166,33 59.913,00 219.672,00 52,11 47,89
TS 478.299,87 314.480,96 56.837,50 106.640,00 65,82 34,18
SG 352.488,34 229.863,84 43.323,50 79.301,00 65,21 34,79

*nicht mit enthalten sind die Beiträge für Altersvorsorge für das Berichtsjahr

**LTI aus dem Strategiezyklus bis 2020

Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile, die aufgrund der im Geschäftsjahr 2021
erbrachten Leistung entstanden (aber nicht notwendig dem Vorstand zugeflossen) sind,
dargestellt einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme,
die sich hieraus ergibt:

Vorstands-

mitglied

Gesamtver-

gütung

EUR

Festvergütung

EUR

(Grundgehalt, Sach-
bezüge, Nebenleis-
tungen)*

STI

EUR

LTI**

EUR

relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an Gesamtvergütung in %
Feste Bestandteile Variable Bestandteile
PL 531.178,33 337.478,33 73.700,00 120.000,00 63,53 36,47
TS 523.522,37 329.822,37 73.700,00 120.000,00 63,00 37,00
SG 413.842,20 268.542,20 55.300,00 90.000,00 64,89 35,11


*
mit enthalten sind die Beiträge für Altersvorsorge für das Berichtsjahr


**
Vorläufiger Zwischenwert für das Geschäftsjahr 2021 im Rahmen der Mehrjahresvergütung

Nachrichtlich sei hier noch die damit korrespondierende Zielvergütung für das Geschäftsjahr
2021 angegeben, die sich gemäß der vertraglichen Regelungen bei 100 % Erreichung der
variablen Ziele ergeben hätte:

Vorstands-

mitglied

Zielver-

gütung

EUR

Ziel-

Festvergütung

EUR

(Grundgehalt) *

Ziel-STI

EUR

Ziel-LTI

EUR

relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an Zielvergütung in %
Feste Bestandteile Variable Bestandteile
PL 500.000,00 300.000,00 80.000,00 120.000,00 60,00 40,00
TS 500.000,00 300.000,00 80.000,00 120.000,00 60,00 40,00
SG 390.000,00 240.000,00 60.000,00 90.000,00 61,54 38,46


*
mit enthalten sind die Beiträge für Altersvorsorge für das Berichtsjahr, soweit diese
aus Gehaltsumwandlung stammen

Daneben erfolgten im Berichtsjahr 2021 Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt EUR
1.289.697,45 an ehemalige Vorstandsmitglieder, von denen die letzte Person im Jahr
2008 ausgeschieden ist, die hier aus Transparenzgründen Erwähnung finden.

III. Erläuterung, wie die festen und variablen Vergütungsbestanteile dem Vergütungssystem
entsprechen

Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung
entsprechen den Vorgaben im Vergütungssystem. Hinsichtlich dieser Betrachtung sind
nicht die Zuflüsse im Geschäftsjahr 2021 relevant, sondern die Vergütungsbestandteile,
die für die Tätigkeit in 2021 gewährt wurden. Im Vergütungssystem der edding Aktiengesellschaft
ist ein relativer Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung
von ca. 60 % festgelegt. Für die variablen Vergütungsbestandteile sieht das Vergütungssystem
demgemäß einen relativen Anteil an der Gesamtvergütung in Höhe von 40 % vor. Der relative
Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2021 beträgt zwischen 63,00 % und 64,89 %, der relative Anteil der variablen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung demgemäß 35,11 % und 37,00 %. Dies entspricht somit den Vorgaben
des Vergütungssystems.

PL ist im Berichtsjahr 2021 ein LTI aus dem Strategiezyklus 2020 (Dienstvertragszeitraum
2016-2019) in Höhe von EUR 219.672,00 zugeflossen. TS ist im Berichtsjahr 2021 ein
LTI aus dem Strategiezyklus 2020 (Dienstvertragszeitraum 2017-2020) in Höhe von EUR
106.640,00 zugeflossen. SG ist im Berichtsjahr 2021 ein LTI aus dem Strategiezyklus
2020 (Dienstvertragszeitraum 2017-2020) in Höhe von EUR 79.301,00 zugeflossen. Bei
der Berechnung der Gesamtvergütung und relativen Anteile sind diese Zahlungen nicht
zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Zahlungen handelt, die aufgrund der Leistungen
vor dem Berichtsjahr 2021 erbracht worden sind.

IV. Erläuterung, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert

Den Mitgliedern des Vorstandes wird im Rahmen von Long-Term-Incentives (kurz LTI)
eine langfristige variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung
im Allgemeinen ist die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens. Die langfristige
variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist von der Erreichung langfristiger strategischer
Ziele abhängig, wie sie in der Balanced Scorecard (BSC) für einen Mehrjahres-Zeitraum
festgelegt werden. Nach Ablauf dieser Periode wird eine Bewertung vorgenommen und
die kumulierte langfristige Vergütung für die betreffenden Jahre ausgezahlt. Für die
strategische Steuerung des edding Konzerns wird derzeit das Balanced Scorecard System
2025+ für den Zeitraum 2021-2026 genutzt. Da die Vorstandsdienstverträge unterschiedliche
Laufzeiten aufweisen, erfolgt die Auszahlung ggf. erst mehr als ein Jahr nach Ablauf
der Verträge.

Die Balanced Scorecards sind individuell auf die Belange von edding zugeschnitten
und greifen in ihrer Struktur neben den klassischen Elementen einer Balanced Scorecard
wesentliche Bestandteile der Unternehmenskultur auf; hierzu zählten bis 2020 die Themen
„eddipreneurship“ und „eddiplementorship“, während im jetzigen System die Themen Daseinsberechtigung
des Unternehmens (unser WHY: „We care so that you dare to be who you are“) sowie Konsumentenzentriertheit
und Agilität im Vordergrund stehen. Sie enthalten finanzielle sowie nichtfinanzielle
Ziele in vier (bis 2020 fünf) Dimensionen. Als wichtigste finanzielle Steuerungsgrößen
auf Konzernebene sind Umsatz und EBIT (Ergebnis vor Zinsen, Hochinflationsanpassungen
und Ertragssteuern) zu nennen. Auf der Ebene der edding Aktiengesellschaft als Muttergesellschaft
des Konzerns kommt noch der ausschüttungsfähige Jahresüberschuss hinzu. Als wichtigste
nichtfinanzielle Steuerungsgrößen sind das Ergebnis der jährlich durchgeführten Mitarbeiterbefragung
sowie das Ergebnis der Balanced Scorecard Evaluierung zu nennen. Neben dem Thema Mitarbeiterzufriedenheit
(„We will ensure highest motivation and highest fit for all eddings“) sind weitere
Nachhaltigkeitsziele mit Bezug auf ESG-Kriterien enthalten. Durch dieses der langfristigen
Vergütungskomponente zugrunde gelegte Balanced Scorecard-System wird die langfristige
Entwicklung der edding Aktiengesellschaft gefördert. Dieser Vergütungsbestandteil
war Teil der Vergütung der Vorstände im Geschäftsjahr 2021, hat allerdings aufgrund
der Langfristigkeit in diesem Geschäftsjahr noch nicht zu einem Zufluss geführt.

V. Erläuterung, wie die Leistungskriterien angewendet wurden

Die variable Vergütung ist anhand folgender finanzieller und nicht-finanzieller Leistungskriterien
berechnet worden:

1. STI I

Die kurzfristige Komponente STI Teil I ist an die finanzielle Kenngröße EBIT (Earnings
before Interest and Tax) des edding Konzerns gebunden. Bei dem EBIT handelt es sich
um die Gesamtleistung des Konzerns abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand und
Abschreibungen (inklusive auf Nutzungsrechte im Sinne des IFRS 16), zuzüglich sonstiger
betrieblicher Erträge und abzüglich sonstiger betrieblicher Aufwendungen.

Für die Berechnung des Auszahlungsbetrags gilt Folgendes: Die Zielgröße ist das geplante
EBIT bereinigt um die in der Planung enthaltene kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung
(STI Teil I und Teil II) für alle Mitglieder des Vorstands. Das tatsächlich erreichte
EBIT wird in gleicher Weise um die darin enthaltene kurzfristige erfolgsabhängige
Vergütung (STI Teil I und II) für alle Mitglieder des Vorstands bereinigt.

Der Aufsichtsrat legt für die Vorstandsmitglieder individuelle Zielbeträge bei Erreichung
von 100 % des Zielergebnisses sowie Maximalbeträge für das jeweilige Geschäftsjahr
(Bonus-Cap) fest.

Der Anspruch der Vorstandsmitglieder erhöht oder vermindert sich im Fall der Über-
oder Unterschreitung des jeweils erzielten Ergebnisses wie folgt:

Berechnungsgrundlage (Progressionskurve) der kurzfristigen Komponente STI Teil I:

Kernziel edding Messgröße Ausprägung Ziel Ausprägung Bonus* Progression
Unternehmerischer Erfolg Kurzfristiger Ergebnisbeitrag (EBIT des edding Konzerns) > 137,5 %
100 % Budget
≤ 50 %
175 %
100 %
0 %
Linear zwischen <50 % und 137,5 %

*Beispiel:

Budgetziel EBIT EUR 9,5 Mio. EBIT zzgl. Bereinigung STI I+II um EUR 0,5 Mio. = EUR
10 Mio.

Zielerreichung EBIT EUR 10,4 Mio. zzgl. Bereinigung STI I+II um EUR 0,6 Mio. = EUR
11 Mio.

Dies führt zu 110 % Zielerreichung /​ 120 % Bonusauszahlung

Konkrete Leistungsfeststellung für die Vorstandsmitglieder:

Zielgröße EBIT für das Geschäftsjahr 2021: EUR 7,5 Mio. EBIT zzgl. Bereinigung STI
I+II um EUR 0,2 Mio. = EUR 7,7 Mio.

Zielerreichung EBIT EUR 6,9 Mio. zzgl. Bereinigung STI I+II um EUR 0,2 Mio. = EUR
7,1 Mio.

Dies führt zu 92 % Zielerreichung /​ 84 % Bonusauszahlung

STI I Leistungsfeststellung/​Grad der Zielerreichung Tatsächliche Vergütung
EUR
PL 92 % 33.700,00
TS 92 % 33.700,00
SG 92 % 25.300,00

2. STI II

Die kurzfristige Komponente STI Teil II ist an die finanzielle Kenngröße Jahresüberschuss
im Einzelabschluss der edding Aktiengesellschaft gebunden.

Als Zielgröße wird grundsätzlich ein Mindest-Jahresüberschuss in Höhe von EUR 3,0
Mio. angenommen. Davon kann nur durch Beschluss des Aufsichtsrats in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden. Für das Geschäftsjahr 2021 wurde diese Zielgröße im Rahmen der
Aufsichtsratssitzung im Dezember 2020 auf EUR 0,8 Mio. abgesenkt. Für das Geschäftsjahr
2022 ist sie gemäß Beschluss des Aufsichtsrats vom 16. Dezember 2021 EUR 1,0 Mio.
reduziert. Ab 2023 gilt – sofern ausdrücklich kein anderweitiger Beschluss gefasst
wird – wieder die Zielgröße von EUR 3,0 Mio.

Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage gilt folgendes: Die Zielgröße ist der Jahresüberschuss
von EUR 3,0 Mio. (sofern nicht abweichend festgelegt) bereinigt um die erfolgsabhängige
Vergütung (nur STI Teil II) für alle Mitglieder des Vorstands (siehe Beispielrechnung).
Der tatsächlich erreichte Jahresüberschuss wird in gleicher Weise um die darin enthaltene
kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung (nur STI Teil II) für alle Mitglieder des
Vorstands bereinigt. Dabei wird die auf die Tantieme entfallende kalkulatorische Steuerquote
mit pauschal 30 % angenommen.

Der Anspruch verändert sich im Fall der Über- oder Unterschreitung des jeweils erzielten
Ergebnisses wie folgt:

Berechnungsgrundlage (Progressionskurve) der kurzfristigen Komponente STI Teil II:

Kernziel edding Messgröße Ausprägung Ziel Ausprägung Bonus Progression
Finanzielle Stabilität Jahresüberschuss der edding Aktiengesellschaft > Zielwert des Fiskaljahres
Zielwert des Fiskaljahres
< Zielwert des Fiskaljahres
100 %

100 %
0 %

Binär:
0 % oder 100 %

Konkrete Leistungsfeststellung für die Vorstandsmitglieder:

Der Jahresüberschuss der edding Aktiengesellschaft nach HGB beträgt 5,2 Mio. EUR.
Das Ergebnis liegt – im Wesentlichen aufgrund eines Einmaleffekts aus der Auflösung
einer Pensionsrückstellung in Höhe von 3,4 Mio. EUR – über dem Wert von 0,8 Mio. EUR.
Somit ist das Ziel des STI II zu 100 % erreicht.

STI II Leistungsfeststellung/​Grad der Zielerreichung Tatsächliche Vergütung
EUR
PL 100 % 40.000,00
TS 100 % 40.000,00
SG 100 % 30.000,00

3. LTI

Das Balanced Scorecard-System, das die Berechnungsgrundlage für den LTI bildet, wurde
bereits unter A. IV erläutert. Nachfolgend ein Berechnungsbeispiel:

Berechnungsgrundlage (Progressionskurve) der langfristigen Komponente:

Kernziel edding Messgröße Ausprägung Ziel Ausprägung Bonus Progression
Strategische Weiterentwicklung Balanced Scorecard 2025+ >1.250 Pkt.
1.000 Pkt.
700 Pkt.
< 700 Pkt.
125 %
100 %
70 %
0 %
Linear zwischen 700 und 1.250 Pkt.

Bei der Messung der Zielerreichung sind bis zu 1.250 Punkte erreichbar. Ab 1.000 Punkten
gilt die Strategie als erfolgreich umgesetzt, was einer Zielerreichung von 100 % entspricht
–siehe bereits oben unter A.IV.

Für die Rückstellung des LTI zum 31. Dezember 2021 wird zunächst von einer Zielerreichung
von 100 % ausgegangen. Die finale Ermittlung der Zielerreichung erfolgt nach Abschluss
des Jahres 2026; bis dahin finden ab dem 31. Dezember 2022 halbjährliche Evaluationen
der voraussichtlichen Zielerreichung statt, die dann die Grundlage der Rückstellungsbildung
für die betreffenden Geschäftsjahre bilden.

VI. Vertikalvergleich, § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG

Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG ist auch die jährliche Veränderung der Vergütung,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre
betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis,
vergleichend darzustellen. Der Gesetzeswortlaut des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG legt
nahe, dass dieser fünfjährige Betrachtungszeitraum nur für die jährliche Veränderung
der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung und nicht für die jährliche Veränderung
der anderen beiden Vergleichsgrößen gilt. Aus Art. 9b Abs. 1 UAbs. 2 lit. b Aktionärsrechte-RL
geht indes hervor, dass für einen Zeitraum, der sich auf mindestens die letzten fünf
Geschäftsjahre erstreckt, über (i) die jährliche Veränderung der Vergütung der Organmitglieder,
(ii) die jährliche Veränderung der Leistung der Gesellschaft und (iii) die jährliche
Veränderung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung zu berichten ist. Für § 162
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG folgt daraus erstens, dass nicht über die „jährliche Veränderung
der Ertragsentwicklung“, sondern über die Ertragsentwicklung im Sinne der jährlichen
Veränderung der Erträge der Gesellschaft zu berichten ist. Zweitens ist in Bezug auf
die Arbeitnehmervergütung keine auf fünf Jahre berechnete Durchschnittsbetrachtung
anzustellen, sondern die jährliche Veränderung der Durchschnittsvergütung anzugeben.
Drittens sind sowohl die Angaben zur Organvergütung als auch jene zu den Erträgen
der Gesellschaft und zur Durchschnittsvergütung der Arbeitnehmer auf die letzten fünf
Geschäftsjahre zu beziehen.

Für das erste Berichtsjahr, das Geschäftsjahr 2021, über das hier berichtet wird,
sieht § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG eine Übergangserleichterung dergestalt vor, dass für
die Vergleichsgröße der Arbeitnehmervergütung lediglich eine Angabe der jährlichen
Veränderung (Berichtsjahr zum Vorjahr) erforderlich ist.

Nachfolgend wird mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG
und gemäß einer richtlinienkonformen Auslegung des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG für
das erste Berichtsjahr die jährliche Veränderung der Arbeitnehmervergütung und ein
Fünf-Jahres-Vergleich der jährlichen Veränderung der Vergütung der Organmitglieder
und der jährlichen Veränderung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft dargestellt.
Hierbei sei klarstellend darauf hingewiesen, dass die Veränderung der Organvergütung
für die Zeiträume, in denen die Regelung des § 162 AktG noch nicht in Kraft war, nicht
aufgeführt wird.

Veränderung 2018 zu 2017 Veränderung 2019 zu 2018 Veränderung 2020 zu 2019 Veränderung 2021 zu 2020
Vorstandsmitglieder
Per Ledermann n/​a n/​a n/​a +12,83 %
Thorsten Streppelhoff n/​a n/​a n/​a +35,62 %
Sönke Gooß n/​a n/​a n/​a +38,12 %
Ertragslage
Jahresüberschuss der edding Aktiengesellschaft TEUR +18,51 %
2017: 5.586
2018: 6.620
-37,82 %
2018:6.620
2019: 4.116
+2,77 %
2019: 4.116
2020: 4.230
+22,13 %
2020: 4.230
2021: 5.166
Konzern-Jahresüberschuss TEUR +14,68 %
2017: 7.642
2018: 8.764
-31,82 %
2018: 8.764
2019: 5.975
-11,51 %
2019: 5.975
2020: 5.287
-65,33 %
2020: 5.287
2021: 1.833
Konzern-EBIT TEUR +9,01 %
2017: 12.047
2018: 13.133
-26,03 %
2018: 13.133
2019: 9.714
-16,39 %
2019: 9.714
2020: 8.122
-15,19 %
2020: 8.122
2021: 6.888

Der deutliche Anstieg der Vergütung 2021 im Vergleich zu 2020 trotz rückläufiger Ergebnisse
ist auf drei wesentliche Ursachen zurückzuführen.

In 2020 wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie Kostensparmaßnahmen getroffen; als Beitrag
dazu hatten die Mitglieder des Vorstands auf einen Teil ihrer Festvergütung verzichtet.

Der Aufwand für das Jahr 2020 beinhaltet die Abrechnung der Langfristvergütung für
den Strategiezyklus bis 2020 anhand der Balanced Scorecard; da die Ziele dieser Strategie
weitgehend nicht erreicht werden konnten, ist der für das LTI im Aufwand 2020 enthaltene
Betrag für alle Mitglieder des Vorstands deutlich niedriger ausgefallen als der in
2021 erfasste Aufwand.

Im Übrigen wurden die Vorstandsverträge für die Herren Gooß und Streppelhoff im Rahmen
der Verlängerung per 1. Januar 2021 an das Vergütungssystem angepasst.

Für den vertikalen Gehaltsvergleich werden einerseits die Mitarbeiter der ersten Führungsebene
unterhalb des Vorstands herangezogen und zum anderen die übrigen Mitarbeiter im Inland
ohne die Mitarbeiter der Produktion in Bautzen. Grund für den Ausschluss der Produktion
in Bautzen ist die Tatsache, dass nur ein Teil (rund 50 %) des edding Portfolios dort
selbst hergestellt wird, den Rest lässt die edding Aktiengesellschaft fremdfertigen.

Die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands wird dabei wie folgt definiert:

Alle Business Owner (Leader einer Business Unit, eines Service Centers oder einer
Holding Function)

Zuzüglich Geschäftsführer aller Tochtergesellschaften ohne solche mit mehr als 25
% Minderheitsbeteiligung

Es werden die Gehaltsdaten per 30. September eines Jahres zugrunde gelegt. Teilzeit-Mitarbeiter
werden mit ihrem fiktiven Vollzeit-Gehalt einbezogen. Auszubildende, Praktikanten
und geringfügig Beschäftigte bleiben außen vor.

Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer TEUR
2020 2021 Veränderung 2021 zu 2020
1. Führungsebene 126,3 126,2 -0,079 %
1. Führungsebene (nur Inland) 138,3 143,0 +3,40 %
Mitarbeiter Inland (ohne Führungskräfte) 62,8 64,6 +2,86 %

VII. Angabe der Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und
die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis,
Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen, § 162 Abs. 1, S. 2 Nr.
3 AktG

Gemäß § 162 Abs. 1, S. 2 Nr. 3 AktG ist die Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien
und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich
Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen anzugeben.
Im Berichtsjahr 2021 wurden den Vorstandsmitgliedern Aktien oder Aktienoptionen weder
gewährt noch zugesagt. Das Vergütungssystem der edding Aktiengesellschaft sieht derzeit
keine Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen vor.

VIII. Angaben dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern, § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG

Es sind Rechte zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (Claw-Back-Klausel)
vereinbart worden. Im Berichtsjahr wurden Rückforderungsrechte nicht ausgeübt.

IX. Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands, § 162 Abs.
1, S. 2 Nr. 5 AktG

Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG ist zu erläutern, ob vom Vergütungssystem des Vorstands
abgewichen worden ist, inwieweit diese Abweichung notwendig war und es sind die konkreten
Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, anzugeben.

Im Berichtsjahr 2021 wurde vom Vergütungssystem nicht abgewichen.

X. Erläuterung, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten
wurde

Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG ist zu erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung
der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde.

Das Vergütungssystem sieht eine Maximalvergütung für den Vorsitzenden des Vorstands
i.H.v. EUR 750.000,00 und für weitere Mitglieder des Vorstands in Höhe von EUR 650.000,00
vor.

Diese Angabe bezieht sich auf die Vergütung gemäß Vergütungssystem und daher auf die
für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung und nicht auf die im Geschäftsjahr zugeflossene
Vergütung.

Die dem Vorstandsvorsitzenden, Per Ledermann (PL), im Geschäftsjahr 2021 gewährte
Gesamtvergütung beträgt EUR 531.178,33. Die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds,
Thorsten Streppelhoff (TS), beläuft sich auf EUR 523.522,37. Dem Vorstandsmitglied,
Sönke Gooß (SG), wurde eine Gesamtvergütung i. H. v. EUR 413.842,20 gewährt. Damit
wurde die im Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung eingehalten.

IX. Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG

Hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds hat der Vergütungsbericht
gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG ferner Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die
einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind. Solche Leistungen gab es im abgelaufenen
Geschäftsjahr für den Vorstand der edding Aktiengesellschaft nicht.

Gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG sollen auch Angaben zu solchen Leistungen gemacht werden,
die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit
zugesagt worden sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter
Änderungen dieser Zusagen. Mit allen Mitgliedern des Vorstands ist vereinbart, dass
Zahlungen an das Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit
des laufenden Vertrags vergüten. Der Dienstvertrag des Vorstandsvorsitzenden enthält
außerdem ein Sonderkündigungsrecht des Vorstandsvorsitzenden im Falle eines Kontrollwechsels;
eine monetäre Entschädigung ist für diesen Fall nicht vorgesehen.

Weiterhin soll der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG Angaben zu solchen
Leistungen enthalten, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung
seiner Tätigkeit zugesagt worden sind. Hier sind die Pensionsrückstellungen zu nennen,
deren zurückgestellte Beträge sich wie folgt zusammensetzen:

Pensionsrückstellungen
per 31.12.2021
EUR
PL 1.285.607,63
TS 4.792,22
SG 262.639,20

Diese Pensionsrückstellungen zählen vollumfänglich zu den wertpapiergebundenen Pensionsverpflichtungen.
Beträge für die Altersvorsorge von TS werden fast ausschließlich in einen Versorgungsplan
bzw. eine Direktversicherung eingezahlt, während Rückstellungsbeträge für SG in nennenswertem
Umfang durch Gehaltsumwandlung aufgebaut wurden. Die Wertansätze im Einzelabschluss
der edding Aktiengesellschaft sind mit denen im Konzernabschluss nach IFRS identisch.

Es wurden im Geschäftsjahr 2021 Aufwendungen aus der Zuführung zum Versorgungsplan
bzw. der Direktversicherung von EUR 3.312,00 für PL, von EUR 15.000,00 für TS und
von EUR 12.999,96 für SG erfasst.

Während des letzten Geschäftsjahres wurden keine Änderungen dieser Zusagen vereinbart.

Darüber hinaus hat der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG Angaben zu
solchen Leistungen zu enthalten, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit
im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt
und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind. Solche Leistungen gab
es im abgelaufenen Geschäftsjahr für den Vorstand der edding Aktiengesellschaft nicht.

B. Vergütungsbericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Im Folgenden wird die konkrete Anwendung des Vergütungssystems für die Mitglieder
des Aufsichtsrats der edding Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2021 beschrieben.

Die Gesamtvergütung betrug im Geschäftsjahr 2021

für den Aufsichtsvorsitzenden, Chehab Wahby (CW), EUR 60.000,00,

für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Michael Rauch (MR), EUR 40.000,00,

für das Aufsichtsratsmitglied, Anja Keihani (AK), EUR 20.000,00

Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der edding
Aktiengesellschaft ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit
der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten.

Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Auslagen in Zusammenhang mit
der Aufsichtsratstätigkeit ersetzt.

„Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die edding Aktiengesellschaft, Ahrensburg

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.“

Hamburg, 29. März 2022

Ebner Stolz GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Dirk Schützenmeister

Wirtschaftsprüfer

Michaela Loose

Wirtschaftsprüferin

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung
am

Juni 2022. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung, § 95 Abs. 1 AktG
und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus zwei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern und
einem von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitglied zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den
Aufsichtsrat zu wählen:

1.

Herrn Michael Rauch, Düsseldorf, Geschäftsführender Direktor (CFO) der CompuGroup
Medical SE & Co. KGaA (Koblenz)

2.

Frau Patricia Lobinger, Berlin, Geschäftsführerin (CEO interim) der mobile.de GmbH
(Kleinmachnow)

Herr Rauch und Frau Lobinger bekleiden keine weiteren Mandate in vergleichbaren Positionen.

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung können Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat eine bestimmte
Amtszeit vorsehen. Der Aufsichtsrat schlägt vor Herrn Michael Rauch für die Zeit bis
zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für
das Jahr 2026 beschließt, und Frau Patricia Lobinger für die Zeit bis zur Beendigung
derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Jahr 2025 beschließt.

Es ist vorgesehen, dass Herr Michael Rauch, der bereits seit 2017 Mitglied des Aufsichtsrats
der edding Aktiengesellschaft ist, den Vorsitz dieses Gremiums übernimmt. Gemäß §
100 Abs. 5 AktG muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf
dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand
auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; diese Anforderung wird durch die Wahlvorschläge
erfüllt.

Die Anforderungen des Corporate Governance Kodex zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates
und die aktuelle Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 22.02.2022 sind bei den
Kandidatenvorschlägen berücksichtigt.

Ein kurzer Lebenslauf der für die Wahl in der Hauptversammlung vorgeschlagenen Kandidaten
findet sich im Anhang der Einberufung und wird auf der Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht.

8.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung

Die Satzung der edding Aktiengesellschaft in der Fassung vom 2. Juni 2021 soll zur
Ermöglichung eines vorgesehenen „Jobsharing-Modells“ auf Vorstandsebene angepasst
werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor § 6 Abs. 1 wie folgt neu zu fassen:

„Dem Vorstand können zwei oder mehr Mitglieder angehören.“

Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Verordnung zur Verlängerung
von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Beschluss des Vorstands, dem
der Aufsichtsrat zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Sämtliche Aktionäre und
deren Bevollmächtige können – wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben
– die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung elektronisch über die
Internetseite der edding Aktiengesellschaft unter

www.edding.com/​hv/​

verfolgen und ihre Aktionärsrechte wahrnehmen.

Über diese Adresse kann darüber hinaus auch die interessierte Öffentlichkeit die gesamte
Hauptversammlung live im Internet verfolgen. Der Onlinezugang zur Live-Übertragung
wird über die Internetadresse

www.edding.com/​hv/​

uneingeschränkt ermöglicht.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Ausübung der Aktionärsrechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die zu Beginn des 12. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), Aktionäre
der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur Hauptversammlung unter Nachweis
ihrer Berechtigung anmelden. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis durch den Letztintermediär in Textform gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Anteilsnachweis hat sich auf den Nachweisstichtag zu beziehen. Die Anmeldung und
der Anteilsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und müssen
der Gesellschaft spätestens bis zum 26. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Datum des Eingangs),
unter folgender Adresse zugehen:

edding Aktiengesellschaft

c/​o M.M. Warburg & CO KGaA

Ferdinandstraße 75

20095 Hamburg

E-Mail: wds-ds-Bestandsfuehrung@mmwarburg.com

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und an der Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, namentlich auch durch einen Intermediär
oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.

Ausnahmen von dem Textformerfordernis, das generell für die Erteilung der Vollmacht,
ihren Widerruf und den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft gilt, sind
für Intermediäre oder diesen insoweit gleichgestellten Aktionärsvereinigungen, Personen,
Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen vorgesehen, vgl. § 135 AktG. Daher
bitten wir unsere Aktionäre, sich in diesen Fällen bezüglich der Form der Vollmachten
mit dem jeweils zu Bevollmächtigen abzustimmen.

Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz nicht möglich ist, können
diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur
durch Briefwahl oder Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.

Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht oder des Widerrufs kann, unter Angabe
des Aktionärs und der Eintrittskartennummer, der Gesellschaft in Text- oder Schriftform
bis zum 1. Juni 2022, 18:00 Uhr (MESZ), oder unter Nutzung des nach der Anmeldung bereitgestellten Formulars unter der folgenden
Anschrift übermittelt, geändert und widerrufen werden:

edding Aktiengesellschaft

Investor Relations

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Darüber hinaus kann die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht oder des Widerrufs
auch in elektronischer Form bis zum Ende der Generaldebatte in der virtuellen Hauptversammlung
unter der folgenden E-Mail-Adresse übermittelt, geändert und widerrufen werden:

vollmachten@edding.de

Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl für die Stammaktionäre

Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihr Stimmrecht auch auf dem Wege der Briefwahl
wahrnehmen.

Zur Stimmabgabe per Briefwahl gelten die gleichen Teilnahmevoraussetzungen wie zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.

Briefwahlstimmen können, unter Angabe des Aktionärs und der Eintrittskartennummer,
der Gesellschaft in Text- oder Schriftform bis zum 1. Juni 2022, 18:00 Uhr (MESZ), oder unter Nutzung des nach der Anmeldung bereitgestellten Formulars unter der folgenden
Anschrift übermittelt, geändert und widerrufen werden:

edding Aktiengesellschaft

Investor Relations

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Darüber hinaus können Briefwahlstimmen auch in elektronischer Form bis zum Ende der
Generaldebatte in der virtuellen Hauptversammlung unter der folgenden E-Mail-Adresse
übermittelt, geändert und widerrufen werden:

vollmachten@edding.de

Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären zudem an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
können somit ihr Stimmrecht auch mittels Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter
wahrnehmen.

Zur Stimmabgabe per Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter gelten die gleichen
Voraussetzungen wie zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.

Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters können, unter Angabe des Aktionärs
und der Eintrittskartennummer, der Gesellschaft in Text- oder Schriftform bis zum
1. Juni 2022, 18:00 Uhr (MESZ), oder unter Nutzung des nach der Anmeldung bereitgestellten Formulars unter der folgenden
Anschrift übermittelt, geändert und widerrufen werden:

edding Aktiengesellschaft

Investor Relations

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Darüber hinaus kann die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters auch in elektronischer
Form bis zum Ende der Generaldebatte in der virtuellen Hauptversammlung unter der
folgenden E-Mail-Adresse übermittelt, geändert und widerrufen werden:

vollmachten@edding.de

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können unter Beifügung einer Begründung
oder einer Beschlussvorlage verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Ein entsprechendes Verlangen muss schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum 2. Mai 2022, 24:00 Uhr (MSEZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

edding Aktiengesellschaft

Vorstand

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zu
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.

Die Gesellschaft wird bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung unverzüglich
nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt machen und
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.edding.com/​hv/​

zugänglich machen.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.edding.com/​hv/​ nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an nachfolgende Adresse
übersandt hat:

edding Aktiengesellschaft

Investor Relations

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

E-Mail: investor@edding.de

Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären mit der Maßgabe sinngemäß,
dass diese Vorschläge nicht begründet werden müssen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des
Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Maßnahmengesetz als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.

Rechte der Aktionäre:

Auskunftsrecht

Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung kein
Auskunftsrecht. Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
sieht vor, dass bei der Abhaltung virtueller Hauptversammlungen Aktionären oder deren
Vertretern ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Über das Kontaktformular auf der Internetseite unter

www.edding.com/​hv/​

können angemeldete Aktionäre unter Angabe ihres Namens und der Eintrittskartennummer
ihre Fragen formulieren und übermitteln. Diese Möglichkeit steht den Aktionären bis
zum Ende der Generaldebatte während der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet.
Der Vorstand kann insbesondere auch Fragen zusammenfassend beantworten.

Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und
ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/​oder seines Bevollmächtigten zu
nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage nicht ausdrücklich
widersprochen wird.

Möglichkeit zum Widerspruch

Ebenso sieht der Gesetzgeber vor, dass Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
in Abweichung von § 245 Nummer 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung eingeräumt wird.

Über die E-Mail-Adresse:

widerspruch@edding.de

können Aktionäre, die ihr Stimmrecht wahrgenommen haben, ihren Widerspruch unter Angabe
ihres vollständigen Namens und der Eintrittskartennummer bis zum Ende der virtuellen
Hauptversammlung einlegen.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und
erhält die Widersprüche hierüber.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in
600.000 Stück Stammstückaktien und 473.219 Stück Vorzugsstückaktien. Je eine Stammstückaktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien haben – außer in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen – kein Stimmrecht.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen und Unterlagen, insbesondere
die Einberufung der Hauptversammlung sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können alsbald
nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.edding.com/​hv/​

eingesehen und heruntergeladen werden.

Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende Unterlagen, werden
ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der o.g. Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht.

Sämtliche Zeitangaben in den allgemeinen Hinweisen zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit
(MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem
Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
wie nachstehend näher bestimmt auszuüben: Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag
unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe
dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 bis
8 haben verbindlichen Charakter, derjenige zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden
Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung)
oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

 

Ahrensburg, im April 2022

edding Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Hinweis zum Datenschutz:

Die Hinweise der edding AG insbesondere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten
der Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste durch die edding AG und zu den Aktionären
nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechten entnehmen Sie bitte der Homepage der
edding AG unter:

www.edding.com/​hv/​

Michael Rauch, Geschäftsführender Direktor (CFO) der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
(Koblenz)

Michael Rauch (geb. 1972) schloss sein Studium zum Diplom-Kaufmann an der Universität
Würzburg ab. Michael Rauch ist seit August 2019 Chief Financial Officer bei der im
SDAX und TecDax börsennotierten CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, einem der führenden
eHealth Unternehmen in Europa.

Zuvor war er zweieinhalb Jahre als kaufmännischer Geschäftsführer (CFO) in der Konzernleitung
der Douglas Gruppe, dem führenden Beauty Retailer in Europa, tätig. Davor war er 16
Jahre bei Henkel in verschiedenen internationalen Finanz- und Controlling-Funktionen
tätig, zuletzt als Corporate Senior Vice President und Financial Director des Unternehmensbereichs
Adhesive Technologies.

Michael Rauch verfügt über rund 20 Jahre internationaler Management Erfahrung im Bereich
Finanzen und war unter anderem mehrere Jahre in Großbritannien, Schweden und China
tätig.

Seit 2017 ist Herr Rauch unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats der edding AG.

Patricia Lobinger, Geschäftsführerin (CEO interim) der mobile.de GmbH (Kleinmachnow)

Patricia Lobinger (geb. 1980) hat einen Studienabschluss in Internationaler Betriebswirtschaftslehre
der Wirtschaftsuniversität Wien sowie einen Master in Business Consulting der Hochschule
Wismar. Patricia Lobinger ist seit 2011 in verschiedenen Funktionen bei der mobile.de
GmbH tätig, von 2016 bis 2021 in der Rolle der CFO. Seit Oktober 2021 führt sie die
Organisation in der Rolle als Interim CEO.

Patricia Lobinger bringt langjährige Erfahrung im Finanzbereich sowie mit digitalen
Geschäftsmodellen ein. Darüber hinaus rundet mehrjährige Berufserfahrung in der Unternehmensberatung
sowie im Personalbereich ihr Profil ab. Inhaltlich bilden ein starker Fokus sowie
konsequente Weiterbildung zu Fragen der Organisationsberatung und -entwicklung, zur
erfolgreichen Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unternehmen, sowie eine starke
Betonung von Führungsthemen den roten Faden durch die verschiedenen funktionalen Stationen.

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