ENSO Energie Sachsen Ost AG
Dresden
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der am
Freitag, den 18. Dezember 2020 um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:45 Uhr)
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung
der ENSO Energie Sachsen Ost AG
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25. November 2020 wurden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur am Freitag, den 18. Dezember 2020 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Auf Verlangen des Aktionärs unserer Gesellschaft, der EnergieVerbund Dresden GmbH, vom 2. Dezember 2020 wird gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Dezember 2020 unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden Tagesordnungspunkt 8 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ENSO Energie Sachsen Ost AG und der SachsenEnergieBau GmbH Die EnergieVerbund Dresden GmbH schlägt vor, dass die Hauptversammlung den folgenden Beschluss fasst: Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der ENSO Energie Sachsen Ost als Obergesellschaft und deren 100 %-igen Tochtergesellschaft SachsenEnergieBau GmbH als Untergesellschaft wird zugestimmt. |
a) |
Begründung der EnergieVerbund Dresden GmbH: Die EnergieVerbund Dresden GmbH hat die Ergänzung der Tagesordnung und ihren Beschlussantrag wie folgt begründet: „Die SachsenEnergieBau GmbH ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft. Die Gesellschaft und SachsenEnergieBau GmbH planen, die Leitung der SachsenEnergieBau GmbH der Gesellschaft zu unterstellen und mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sowohl eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft als auch einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu errichten. Den Entwurf des diesbezüglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages finden Sie diesem Schreiben beigefügt. Der geplante Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf unter anderem gemäß § 293 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Es bietet sich aus Kosten- und Effizienzgründen an, für die Beschlussfassung über die Zustimmung die bereits angekündigte außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Dezember 2020 zu nutzen. Ferner kann bei einer späteren Hauptversammlungszustimmung die angestrebte umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Gesellschaft und der SachsenEnergieBau GmbH nicht bereits ab Januar 2021 umgesetzt werden.“ |
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b) |
Stellungnahme des Vorstandes Zum Ergänzungsverlangen des Aktionärs EnergieVerbund Dresden GmbH nimmt der Vorstand wie folgt Stellung: Der Vorstand schließt sich dem Beschlussvorschlag an. Wie von dem Aktionär EnergieVerbund Dresden GmbH dargestellt, beabsichtigt die Gesellschaft den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der SachsenEnergieBau GmbH, mit den Zielen, die Leitung der SachsenEnergieBau GmbH der Gesellschaft zu unterstellen und mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft zu errichten. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Der Vorstand geht davon aus, dass auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Dezember 2020 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der SachsenEnergieBau GmbH gemäß dem Beschlussvorschlag des Aktionärs EnergieVerbund Dresden GmbH zugestimmt wird. Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführer der SachsenEnergieBau GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erstattet, der zur Hauptversammlung vorgelegt werden wird. Da die Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der SachsenEnergieBau GmbH ist, ist eine gesonderte Prüfung des Vertrages gemäß § 293b AktG entbehrlich. |
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c) |
Bekanntmachung des wesentlichen Vertragsinhalts zu Tagesordnungspunkt 8 Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Wortlaut haben:
und
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen.
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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d) |
Auszulegende Unterlagen Bezogen auf Punkt 8 der Tagesordnung liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von der Ergänzung der Tagesordnung an folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
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Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Dresden, im Dezember 2020
Der Vorstand