ENSO Energie Sachsen Ost AG: Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung

ENSO Energie Sachsen Ost AG

Dresden

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der am
Freitag, den 18. Dezember 2020 um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:45 Uhr)
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung
der ENSO Energie Sachsen Ost AG

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25. November 2020 wurden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur am Freitag, den 18. Dezember 2020 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Auf Verlangen des Aktionärs unserer Gesellschaft, der EnergieVerbund Dresden GmbH, vom 2. Dezember 2020 wird gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Dezember 2020 unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden Tagesordnungspunkt 8 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ENSO Energie Sachsen Ost AG und der SachsenEnergieBau GmbH

Die EnergieVerbund Dresden GmbH schlägt vor, dass die Hauptversammlung den folgenden Beschluss fasst:

Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der ENSO Energie Sachsen Ost als Obergesellschaft und deren 100 %-igen Tochtergesellschaft SachsenEnergieBau GmbH als Untergesellschaft wird zugestimmt.

a)

Begründung der EnergieVerbund Dresden GmbH:

Die EnergieVerbund Dresden GmbH hat die Ergänzung der Tagesordnung und ihren Beschlussantrag wie folgt begründet:

„Die SachsenEnergieBau GmbH ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft. Die Gesellschaft und SachsenEnergieBau GmbH planen, die Leitung der SachsenEnergieBau GmbH der Gesellschaft zu unterstellen und mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sowohl eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft als auch einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu errichten. Den Entwurf des diesbezüglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages finden Sie diesem Schreiben beigefügt.

Der geplante Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf unter anderem gemäß § 293 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Es bietet sich aus Kosten- und Effizienzgründen an, für die Beschlussfassung über die Zustimmung die bereits angekündigte außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Dezember 2020 zu nutzen. Ferner kann bei einer späteren Hauptversammlungszustimmung die angestrebte umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Gesellschaft und der SachsenEnergieBau GmbH nicht bereits ab Januar 2021 umgesetzt werden.“

b)

Stellungnahme des Vorstandes

Zum Ergänzungsverlangen des Aktionärs EnergieVerbund Dresden GmbH nimmt der Vorstand wie folgt Stellung:

Der Vorstand schließt sich dem Beschlussvorschlag an.

Wie von dem Aktionär EnergieVerbund Dresden GmbH dargestellt, beabsichtigt die Gesellschaft den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der SachsenEnergieBau GmbH, mit den Zielen, die Leitung der SachsenEnergieBau GmbH der Gesellschaft zu unterstellen und mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft zu errichten. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

Der Vorstand geht davon aus, dass auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Dezember 2020 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der SachsenEnergieBau GmbH gemäß dem Beschlussvorschlag des Aktionärs EnergieVerbund Dresden GmbH zugestimmt wird.

Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführer der SachsenEnergieBau GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erstattet, der zur Hauptversammlung vorgelegt werden wird. Da die Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der SachsenEnergieBau GmbH ist, ist eine gesonderte Prüfung des Vertrages gemäß § 293b AktG entbehrlich.

c)

Bekanntmachung des wesentlichen Vertragsinhalts zu Tagesordnungspunkt 8

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Wortlaut haben:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

1.

der ENSO Energie Sachsen Ost AG (zukünftig firmierend als SachsenEnergie AG), mit Sitz in Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 965, Geschäftsanschrift: Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden

– „Organträger“ –

und

2.

der SachsenEnergieBau GmbH, mit Sitz in Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 13329, Geschäftsanschrift: Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden

– „Organgesellschaft“ –

– Organträger und Organgesellschaft nachfolgend jeweils einzeln auch als die „Partei“
und zusammen als die „Parteien“ bezeichnet –

Präambel
(A)

Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft.

(B)

Die Parteien beabsichtigen, die Leitung der Organgesellschaft dem Organträger zu unterstellen und eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft i.S. d. §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2021 zu errichten.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Leitung
1.1

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

1.2

Weisungen bedürfen der Textform. In eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt werden; sie sind vom Organträger unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

1.3

Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden.

§ 2
Auskunftsrecht

Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen.

§ 3
Gewinnabführung
3.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen Gewinn entsprechend der Vorschriften des § 301 Aktiengesetz (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

3.2

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB)) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

3.3

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

3.4

Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, von vor Geltung dieses Vertrags gebildeten Gewinnrücklagen und/oder von vor Geltung dieses Vertrags gebildeten Gewinnvorträgen dürfen weder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet noch als Gewinn abgeführt werden.

3.5

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.

§ 4
Abschlagszahlungen auf die Gewinnabführung
4.1

Der Organträger kann im laufenden Geschäftsjahr Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich für dieses Geschäftsjahr an ihn abzuführenden Gewinn verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und die Liquidität der Organgesellschaft dies zulässt.

4.2

Die Abschlagszahlungen sind unverzinslich. Auf den am Schluss des betreffenden Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn sind diese Abschlagszahlungen jeweils anzurechnen; etwaige Überzahlungen sind zurückzuerstatten.

§ 5
Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 6
Wirksamwerden und Dauer
6.1

Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme der Beherrschungskomponente des § 1 – rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird, frühestens jedoch mit Beginn des 01.01.2021. Die Beherrschungskomponente des § 1 beginnt mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft, frühestens jedoch mit Beginn des 01.01.2021.

6.2

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch (i) zum Ablauf des am oder nach dem 31.12.2025 enden Geschäftsjahres (ii) bzw. – sofern später – mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft liegt, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist.

6.3

Darüber hinaus kann dieser Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist, (ii) der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt, (iii) der Organträger oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird, oder (iv) eine steuerliche Zurechnung der Ergebnisse der Organgesellschaft im Rahmen der Gewerbe- und Körperschaftsteuerveranlagung des Organträgers bzw. derjenigen Obergesellschaft in deren Organkreis der Organträger einbezogen ist, nicht (mehr) erfolgt.

6.4

Jede Kündigung bedarf der Schriftform des § 126 BGB.

§ 7
Schlussbestimmungen
7.1

Bestimmungen dieses Vertrags sind grundsätzlich in einer Weise auszulegen, die der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. gegebenenfalls etwaigen entsprechenden Nachfolgeregelungen nicht entgegen steht. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags mit Ziffer 7.1 dieses Vertrags in Konflikt stehen, geht Ziffer 7.1 dieses Vertrags solchen Bestimmungen vor.

7.2

Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Landgericht Dresden ausschließlich zuständig.

7.3

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt mit Rückwirkung eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in der vorgesehenen Form abzugeben und zu bestätigen. Die Parteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieser Ziffer 7.3 nicht lediglich der Beweislastumkehr dienen, sondern das § 139 BGB insgesamt aufgehoben ist.“

d)

Auszulegende Unterlagen

Bezogen auf Punkt 8 der Tagesordnung liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von der Ergänzung der Tagesordnung an folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft und der SachsenEnergieBau GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, und

der nach § 293a AktG erstattete Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführer der SachsenEnergieBau GmbH.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

 

Dresden, im Dezember 2020

Der Vorstand

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