ENSO Energie Sachsen Ost AG – Hauptversammlung 2020

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ENSO Energie Sachsen Ost AG
Dresden
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 09.12.2019

ENSO Energie Sachsen Ost AG

Dresden

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der ENSO Energie Sachsen Ost AG

am Dienstag, den 14. Januar 2020, um 14 Uhr
in das CC City Center, Tagungsraum 1, Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft

Die Regelungen der Satzung der Gesellschaft sollen an die Vorgaben des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz) angepasst werden. Ferner soll die Satzung der Gesellschaft aktualisiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.1

In § 2 Abs. (2) der Satzung wird das Wort „elektronischen“ ersatzlos gestrichen. § 2 Abs. (2) der Satzung hat daher folgende neue Fassung:

(2) Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.

1.2

In § 3 Abs. (1), erster Bulletpoint wird nach dem Wort „Abwasserentsorgung“ das Wort „und Telekommunikation“ neu eingefügt. § 3 Abs. (1), erster Bulletpoint der Satzung hat daher folgende neue Fassung:

„• die Betätigung auf dem Gebiet der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserver- sowie Abwasserentsorgung und Telekommunikation einschließlich Errichtung der hierzu erforderlichen Anlagen und Werke,
1.3

§ 5 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Über die Zustimmung entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Abweichend von vorstehenden Sätzen eins und zwei bedarf die Übertragung von Aktien der Kommunale Beteiligungsgesellschaft an der Energieversorgung Sachsen Ost mbH (KBO) auf die EnergieVerbund Dresden GmbH (EVD) nicht der Zustimmung der Gesellschaft.

1.4

Die bisherige Regelung in § 8 der Satzung wird zu Abs. (1). Ferner wird in § 8 der Satzung der folgende Abs. (2) neu eingefügt:

„(2)

Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern das Recht zur Einzelvertretung und/oder Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB erteilen und jederzeit wieder entziehen.

1.5

§ 9 Abs. (1) bis (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 MitbestG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus 20 Mitgliedern, und zwar aus zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner ( die „Anteilseignervertreter“ ) und zehn Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wahl sich nach dem Mitbestimmungsgesetz richtet. Drei Anteilseignervertreter werden von der KBO entsandt; im Übrigen werden die Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Entsendung durch KBO erfolgt jeweils mit schriftlicher Erklärung der KBO gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, unter Benennung der Person des entsandten Mitgliedes. Vorstehende Regelungen, einschließlich des Entsenderechtes, gelten jeweils für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes für ein Aufsichtsratsmitglied entsprechend.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die nach § 102 AktG rechtlich zulässige Höchstdauer gewählt bzw. entsandt. Ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit durch Hauptversammlungsbeschluss, der einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, jederzeit abberufen werden.

(3)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den Vorstand der Gesellschaft zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Abweichend von Satz (1) kann eine Amtsniederlegung aus wichtigem Grund auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.

1.6

§§ 10 und 11 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

§ 10
Vorsitz, Ausschüsse, Innere Ordnung des Aufsichtsrates
(1)

Der Aufsichtsrat wählt in einer ohne besondere Einladung in unmittelbarem Anschluss an die ordentliche Hautversammlung, in der der Aufsichtsrat neu gewählt wurde, stattfindenden Sitzung unter dem Vorsitz des dem Lebensalter nach ältesten Mitglieds aus seiner Mitte (i) nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen ersten Stellvertreter sowie (ii) seinen zweiten Stellvertreter. Der erste Stellvertreter handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite Stellvertreter bei Verhinderung des ersten Stellvertreters. Scheiden der Vorsitzende oder der erste Stellvertreter bzw. der zweite Stellvertreter vorzeitig aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(2)

Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines ersten Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG bezeichneten Aufgabe einen Ausschuss (der „ Ständige Ausschuss “), dem der Vorsitzende, sein erster Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer als auch der Anteilseignervertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied, angehören.

(3)

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Satzung eine Geschäftsordnung geben. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig und nicht Regelungen dieser Satzung entgegenstehen, auch durch den Aufsichtsrat Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Für die Ausschüsse gilt Satz 1 entsprechend.

(4)

Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates Mitglied eines aus der gleichen Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und der Anteilseignervertreter bestehenden Ausschusses und ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Ein Zweitstimmrecht besteht nicht für den Vermittlungsvorschlag des Ständigen Ausschusses nach § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG (Vorschlag zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds, wenn zuvor in einem ersten Wahlgang der Bestellungsbeschluss des Aufsichtsrats nicht die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht hat).

(5)

Die Aufsichtsratsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. § 394 AktG bleibt unberührt.

(6)

Rechtsgeschäfte oder sonstige Erklärungen des Aufsichtsrates sind vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter und – sofern auch dieser verhindert ist – vom zweiten Stellvertreter vorzunehmen bzw. abzugeben.

§ 11
Aufsichtsratsbeschluss, Aufsichtsratssitzungen, Niederschriften
(1)

Regelungen zur Art der Beschlussfassung des Aufsichtsrats können in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats getroffen werden; insbesondere kann in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vorgesehen werden, dass – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel – Beschlüsse des Aufsichtsrates auch außerhalb von Präsenzsitzungen oder in Kombination verschiedener Beschlussfassungsarten gefasst werden.

(2)

Die Einberufung des Aufsichtsrats erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (§ 126b BGB) durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Stellvertreter bzw. im Fall der Verhinderung des ersten Stellvertreters durch den zweiten Stellvertreter oder in deren Auftrag durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum der Absendung der Einberufung. Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Die Einberufung hat zu erfolgen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von dem Vorstand oder von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern beantragt wird, mindestens jedoch zweimal halbjährlich, sofern der Aufsichtsrat hinsichtlich der Anzahl der Sitzungen nichts anderes beschließt (§ 110 Abs. 3 AktG). In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf mindestens drei Tage abgekürzt werden. In einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrates können nähere Regelungen zur Einberufung des Aufsichtsrats einschließlich der Festsetzung weiterer Anforderungen und Vorgaben für die Einberufung getroffen werden.

(3)

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Aufsichtsratssitzung verlangen, dass ein Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt und allen Aufsichtsratsmitgliedern mitgeteilt wird.

(4)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der satzungsmäßig vorgesehenen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(5)

Die Leitung der Aufsichtsratssitzung übernimmt stets der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung der erste Stellvertreter bzw. im Fall der Verhinderung des ersten Stellvertreters der zweite Stellvertreter. Sind sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter verhindert, übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz; dies gilt entsprechend auch für die Einberufung des Aufsichtsrats.

(6)

Die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden und die Art der Abstimmung bestimmt der die Sitzung leitende Vorsitzende. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nicht die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorsitzende. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen.

(7)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder — bei dessen Verhinderung — von seinem ersten Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Jedem Aufsichtsratsmitglied ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(8)

Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte wegen Gefahr im Verzug keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich ist, darf der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seiner beiden Stellvertreter unter der Voraussetzung selbstständig handeln, dass der Gesellschaft ohne Durchführung dieses Geschäfts erhebliche nachteilige Auswirkungen drohen. Dem Aufsichtsrat sind unverzüglich die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung schriftlich mitzuteilen.

(9)

Für Ausschüsse des Aufsichtsrates gelten die Regelungen nach Abs. (1), (2), (3) und (7) entsprechend.

1.7

Der bisherige § 12 Abs. (4) der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Abs. (5) wird zu Abs. (4) und der bisherige Abs. (6) zu Abs. (5).

1.8

§ 13 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Stellvertreter oder im Fall dessen Verhinderung durch den zweiten Stellvertreter. Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem letzten Anmeldungstag im Sinne von Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen.

1.9

§ 13 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(6)

Über den Verlauf jeder Hauptversammlung ist durch einen von der Versammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, sofern keine notarielle Protokollierung erforderlich ist. Darin sind Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Hauptversammlung anzugeben. Die Niederschrift ist, sofern keine notarielle Protokollierung erforderlich ist, (i) vom Vorsitzenden der Hauptversammlung, im Falle seiner Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter und im Falle dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter und (ii) vom Protokollführer zu unterzeichnen.

1.10

In § 14 Abs. (4) der Satzung wird der Verweis auf den Zweckverband ersatzlos gestrichen. § 14 Abs. (4) der Satzung erhält folgende neue Fassung:

„(4)

Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Abs. 3 können nur mit Zustimmung der KBO gefasst werden.

1.11

§ 14 Abs. (5) der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

1.12

In § 15 Abs. (1) der Satzung wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:

Der Lagebericht und/oder der Anhang hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 99 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendig sind.

2.

Wahl zum Aufsichtsrat

Aufgrund des durchgeführten Statusverfahrens nach § 97 AktG ist gemäß § 97 Abs. 2 AktG der Aufsichtsrat der Gesellschaft ab Beendigung der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zusammenzusetzen. Danach besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind. Mit Wirksamkeit der gemäß Tagesordnungspunkt 1 zu beschließenden Satzungsänderung wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft zukünftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 MitbestG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern bestehen, davon zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.

Die Ämter der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft enden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG ebenfalls infolge des durchgeführten Statusverfahrens mit Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 9 Abs. 1 der derzeit geltenden Satzung bzw. § 9 Abs. 1 in der nach der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 1 geltenden Satzungsfassung sind von der Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen (i) vier mit sofortiger Wirkung und (ii) weitere drei mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 1 ins Handelsregister der Gesellschaft.

Der Aktionär EnergieVerbund Dresden GmbH hat der Gesellschaft schriftlich Vorschläge für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder unterbreitet. Die nachfolgenden Wahlvorschläge basieren auf diesem Vorschlag.

1.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils einzeln mit Wirkung auf das Ende dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

1.1

Herrn Dirk Hilbert,
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden, Dresden

1.2

Herrn Dr. Peter Lames,
Beigeordneter Finanzen, Personal und Recht der Landeshauptstadt Dresden, Dresden

1.3

Frau Eva Jähnigen,
Beigeordnete für Umwelt und Kommunalwirtschafts der Landeshauptstadt Dresden, Dresden

1.4

Herrn Hartmut Vorjohann,
Beigeordneter für Bildung und Jugend der Landeshauptstadt Dresden, Dresden

2.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, jeweils einzeln mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der gemäß Tagesordnungspunkt 1 beschlossenen Satzungsänderung ins Handelsregister der Gesellschaft bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

2.1

Frau Dr. Kristin Klaudia Kaufmann,
Beigeordnete für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Wohnen der Landeshauptstadt Dresden, Dresden

2.2

Frau Cornelia Möckel,
Amtsleiterin Stadtkämmerei der Landeshauptstadt Dresden, Dresden

2.3

Herrn Wolfgang Socher,
Amtsleiter Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden, Dresden

II.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Antragstellung sind gemäß § 123 Abs. 2 AktG i. V. m. § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenige Aktionäre berechtigt, die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung ordnungsgemäß anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat durch die Aktionäre bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des Donnerstag, den 9. Januar 2020 zu erfolgen. Die Anmeldung hat an folgende Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:

ENSO Energie Sachsen Ost AG
Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden
Telefax: 0351 468-5904
E-Mail: konrad.schuetze-hemingway@enso.de

III.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

 

Dresden, im Dezember 2019

Der Vorstand
(auch im Auftrag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats)

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