GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
Hannover
WKN 585 090
ISIN DE0005850903

Zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 20. Mai 2015,
um 14.00 Uhr
(Einlass ab 13.00 Uhr),
im
HANNOVER CONGRESS CENTRUM
HCC – Haupteingang
Blauer Saal
Theodor-Heuss-Platz 1–3
30175 Hannover
laden wir hiermit die Aktionäre unserer
Gesellschaft ein.

Tagesordnung

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinns in Höhe von EUR 3.169.705,18 wie folgt zu beschließen:
EUR
Bilanzgewinn per 31.12.2014 3.169.705,18
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je Stückaktie -675.000,00
Ausschüttung einer Sonderdividende von EUR 0,20 je Stückaktie -1.350.000,00
Vortrag auf neue Rechnung 1.144.705,18

Die Auszahlung der Dividenden erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, für das Geschäftsjahr 2015 zum Abschlussprüfer der Gesellschaft zu wählen.

TOP 6
Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Das von der Hauptversammlung am 12. Juni 2012 für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat gewählte Mitglied Herr Norbert Schmelzle ist verstorben. Mithin hat die Hauptversammlung nach § 8 Abs. 5 der Satzung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, anstelle des von der Hauptversammlung am 12. Juni 2012 in den Aufsichtsrat gewählten und vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Norbert Schmelzle für den Rest seiner Amtszeit, mithin für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Roland Norbert Frobel,
wohnhaft in Isernhagen,
Geschäftsführer der ROSSMANN CENTRAL EUROPE B.V., Renswoude, Niederlande, und von mehreren weiteren Rossmann-Konzerngesellschaften.

Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.

Angaben entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Weitere Mandate von Herrn Frobel bestehen
a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als

Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Beteiligungs AG, Frankfurt am Main,

Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der SIMONA Aktiengesellschaft, Kirn/Nahe,
b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied und Vorsitzender des Beirats der Saxonia Holding GmbH, Wolfsburg.

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen als offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft.

Die Gesellschaft ist zugleich das Investmentvermögen in der Form eines geschlossenen Publikums-AIF und stellt damit eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) dar. Die Gesellschaft wird im Rahmen des Gegenstandes nach Satz 1 ausschließlich die Verwaltung dieses geschlossenen Publikums-AIF auf Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 KAGB durchführen.“

TOP 8
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Absatz 1 Satz 1 von § 11 (Aufsichtsratsvergütung)

Nach § 11 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich bisher neben ihrer festen Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 eine variable Vergütung von EUR 500,00 für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den der Bilanzgewinn 4 % des Grundkapitals übersteigt, wobei die variable Vergütung höchstens das Zweifache der festen Vergütung beträgt und der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweieinhalbfache sowie sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen und variablen Vergütungen erhält. Dazu soll nun verändert werden, dass für die Zeit ab Wirksamwerden der Satzungsänderung die Basis der variablen Vergütung nicht mehr auf den Bilanzgewinn, sondern nur noch auf das „Realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres“ (im Sinne von § 22 Abs. 3 Gliederungsziffer II Nummer 5 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung – KARBV) errechnet wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu folgenden Beschluss zu fassen:

In § 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung werden anstelle der Worte „der Bilanzgewinn“ die Worte „das Realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres“ eingefügt.

Danach lautet § 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung insgesamt wie folgt: „Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit eine feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 sowie eine variable Vergütung in Höhe von EUR 500,00 für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres 4 % des Grundkapitals übersteigt.“

Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2015 bestimmt sich für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zu dem Tag vor dem Tag, an dem diese geänderte Fassung des § 11 der Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, nach der derzeitigen Satzungsregelung und für die Zeit von dem Tag (einschließlich), an dem diese geänderte Fassung von § 11 der Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, bis zum 31. Dezember 2015 nach Maßgabe der geänderten Fassung von § 11 der Satzung, wobei die Beträge, die sich nach der bisherigen und nach der geänderten Satzungsregelung ergeben, jeweils im Verhältnis der Zeit errechnet werden. Ab dem Geschäftsjahr 2016 bestimmt sich die Aufsichtsratsvergütung allein nach Maßgabe der in Punkt 8 der Tagesordnung genannten geänderten Fassung von § 11 der Satzung.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung unserer Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Mittwoch, den 13. Mai 2015, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen:

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
c/o M.M. Warburg & CO KGaA
Wertpapierverwaltung
Ferdinandstraße 75
20095 Hamburg
oder per Telefax Nr.: 040/3618–1116
oder per E-Mail: WPV-BV-HV@mmwarburg.com

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, mithin auf Mittwoch, den 29. April 2015, 0.00 Uhr (MESZ).

Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, wird mit der Eintrittskarte übersandt, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 sowie § 70 AktG). Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens Samstag, den 25. April 2015, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Anschrift zugehen:

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Günther-Wagner-Allee 17
30177 Hannover

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG)

Eventuelle (Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse zu übersenden:

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
Günther-Wagner-Allee 17
30177 Hannover
oder per Telefax Nr.: 0511/28007 – 51
oder per E-Mail: schopp@gbk-ag.de

Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 5. Mai 2015, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse www.gbk-ag.de (Menü „Investor Relations“, Untermenü „Hauptversammlung“, Punkt „Aktuelle Hauptversammlung“) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 33.750.000,00 und ist eingeteilt in 6.750.000 Stückaktien. Von den insgesamt ausgegebenen 6.750.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger alle Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Hauptversammlungseinladung und der Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014, der die in TOP 1 genannten Unterlagen und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns enthält, stehen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einladung im Bundesanzeiger im Internet unter der Adresse www.gbk-ag.de zum Download bereit und können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Günther-Wagner-Allee 17, 30177 Hannover, eingesehen werden. Auf Verlangen (zu richten an: GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft, Günther-Wagner-Allee 17, 30177 Hannover, Telefax Nr.: 0511/28007-51, E-Mail: schopp@gbk-ag.de) wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Hannover, im April 2015

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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