GxP German Properties AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

GxP German Properties AG

Berlin

WKN A2E4L0
ISIN DE000A2E4L00

Angaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212
für die Mitteilung nach § 125 AktG der GxP German Properties AG

 
A.

Inhalt der Mitteilung

1.

Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der GxP German Properties AG 2022 /​ GMETGXP10622

2.

Einberufung der Hauptversammlung

B.

Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE000A2E4L00

2.

Name des Emittenten: GxP German Properties AG

C.

Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung: 08.06.2022

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ (8:00 Uhr UTC)

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

4.

Ort der Hauptversammlung: https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Junghofstraße 14 (6. Stock),
60311 Frankfurt am Main, Deutschland

5.

Record Date 18.05.2022, 0:00 Uhr MESZ (Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung)
(17.05.2022, 22:00 Uhr UTC)

6.

Internetseite zur Hauptversammlung (URL): https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, 8. Juni 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum in der Junghofstraße
14 (6. Stock), 60311 Frankfurt am Main, im Internet übertragen.
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie wird die diesjährige Hauptversammlung
erneut virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Durchführung und Teilnahme unter II. und
III. dieser Einladung.

I. TAGESORDNUNG

 
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
für die GxP German Properties AG zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021

Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat daher
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Jahresabschluss der
GxP German Properties AG zum 31. Dezember 2021 weist einen Bilanzverlust aus. Daher
sieht die Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns vor.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstand
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Aufsichtsrat
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

TOP 5

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
der GxP German Properties AG mit Sitz in Berlin auf die Paccard eight AG mit Sitz
in Frankfurt am Main als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz i.V.m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher
Squeeze-Out)

Gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1, i.V.m. Absatz 1 UmwG kann die Hauptversammlung einer übertragenden
Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende Aktiengesellschaft,
der Aktien in Höhe von mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören (Hauptaktionär), innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
des Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a
ff. AktG beschließen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).

Das Grundkapital der GxP German Properties AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 210330 B (nachfolgend auch „GxP AG“) beträgt EUR 11.642.209,00 und ist eingeteilt in 11.642.209 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (nachfolgend
auch „GxP-Aktien“). Der Paccard eight AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 126446 (nachfolgend auch „Paccard AG„) gehören im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung unmittelbar 10.595.395
GxP-Aktien. Die GxP AG hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien. Demnach hält
die Paccard AG rund 91,01 % des Grundkapitals der GxP AG. Die Paccard AG ist damit
Hauptaktionärin der GxP AG im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG. Ihren Aktienbesitz
von mehr als 90 % des Grundkapitals der GxP AG hat die Paccard AG durch eine Depotbestätigung
der Liberium Wealth Limited nachgewiesen.

Die Paccard AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs
Gebrauch zu machen.

Zu diesem Zweck hat die Paccard AG dem Vorstand der GxP AG mit Schreiben vom 8. Dezember
2021 die Absicht mitgeteilt, die GxP AG (als übertragende Gesellschaft) auf die Paccard
AG (als übernehmende Gesellschaft) zu verschmelzen und im Zusammenhang mit der Verschmelzung
einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GxP AG gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung durchzuführen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).

Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat die Paccard AG an den Vorstand der GxP AG das
förmliche Verlangen im Sinne des § 62 Absatz 5 i.V.m. Absatz 1 UmwG i.V.m. § 327a
Absatz 1 Satz 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der GxP AG innerhalb von drei
Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages über die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre auf die Paccard AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach § 62 Absatz 5 i.V.m.
Absatz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (förmliches Übertragungsverlangen).

Mit Schreiben vom 12. April 2022 hat die Paccard AG ihr Verlangen vom 22. Februar
2022, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GxP AG im Zusammenhang mit der
Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber der GxP AG nach § 62 Absatz 5 i.V.m. Absatz
1 UmwG i.V.m. § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG konkretisiert und mitgeteilt, dass sie die
angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die
Übertragung ihrer Aktion auf die Paccard AG zu gewähren ist, auf der Grundlage einer
gutachtlichen Stellungnahme der A&M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Thierschplatz
6, 80538 München („A&M„), vom 12. April 2022 ermittelt und am selben Tag auf EUR 6,02 je GxP-Aktie festgelegt
hat. Aufgrund einer zeitlichen Verschiebung des ursprünglich geplanten Termins für
die Hauptversammlung 2022 der GxP AG hat A&M ihre gutachtliche Stellungnahme vom 12.
April 2022 unter Berücksichtigung vorgenannter Datumsänderung zum Bewertungsstichtag
8. Juni 2022 aktualisiert und die für die Ermittlung und Festlegung der angemessenen
Barabfindung auf EUR 6,02 je GxP-Aktie maßgeblichen Werte erneut bestätigt.

Die Paccard AG hat dem Vorstand der GxP AG ebenfalls am 12. April 2022 und damit vor
Einberufung dieser Hauptversammlung eine Erklärung der Quirin Privatbank AG, Berlin,
übermittelt, in der diese unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die
Erfüllung der Verpflichtung der Paccard AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach
Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses (§ 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG) unverzüglich
die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 6,02 je auf die Paccard AG übertragener
GxP-Aktie zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i.V.m.
§ 327b Absatz 2 AktG zu zahlen.

Die GxP AG und die Paccard AG haben am 13. April 2022 einen notariell beurkundeten
Verschmelzungsvertrag (Urkundenrolle 29 /​ 2022 des Notars Dr. Thomas Lang Amtssitz
in Frankfurt am Main) geschlossen, mit dem die GxP AG als übertragender Rechtsträger
ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Paccard AG als übernehmenden Rechtsträger überträgt.
Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass
im Zusammenhang mit der Verschmelzung der GxP AG auf die Paccard AG die Minderheitsaktionäre
der GxP AG ausgeschlossen werden. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages steht
unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss der Hauptversammlung der GxP
AG nach § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der GxP AG auf die Paccard AG als Hauptaktionärin
mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss
erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz
der Paccard AG wirksam wird, im Handelsregister der GxP AG eingetragen wird. Die Verschmelzung
wird sodann als Konzernverschmelzung ohne Gewähr von Anteilen erfolgen.

Die Paccard AG hat der Hauptversammlung der GxP AG einen schriftlichen Bericht erstattet,
in dem insbesondere die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Vorsorglich haben die Vorstände der Paccard AG und der GxP AG zudem gemeinsam einen
ausführlichen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Verschmelzung und der Verschmelzungsvertrag
im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (gemeinsamer
Verschmelzungsbericht).

Der vom Landgericht Berlin – Kammer für Handelssachen 102 – mit Beschluss vom 27.
Januar 2022, berichtigt durch Beschluss vom 11. Februar 2022 (Aktenzeichen: 102AR
13/​21 AktG), auf Antrag der Paccard AG als Hauptaktionärin ausgewählte und bestellte
sachverständige Prüfer, die Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Giradetstraße 2, 45131 Essen (nachfolgend auch „IVC„), hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. IVC wurde in demselben Beschluss
auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Paccard AG und der GxP AG zudem zum gemeinsamen
Verschmelzungsprüfer bestellt und hat vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht
über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der Paccard AG als übernehmender
Gesellschaft und der GxP AG als übertragender Gesellschaft erstattet.

Nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG ist die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister des Sitzes der GxP AG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss
erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der
Paccard AG wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der GxP German Properties
AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz und §§ 327a
ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Paccard eight AG mit Sitz in Frankfurt
am Main (Hauptaktionärin) zu gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR
6,02 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der GxP German Properties AG auf die Hauptaktionärin
übertragen.“

Ab dem Tag der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung sowie auch während der
virtuellen Hauptversammlung sind die gemäß § 62 Absatz 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.
V. m. § 327c Absatz 3 AktG auszulegenden Unterlagen zusammen mit dieser Einberufung
sowie weiterhin die nach §§ 62 Absatz 5 Satz 3, Absatz 3 Satz 1, 63 Absatz 1 UmwG
nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages ausgelegten Unterlagen im Internet unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

der Verschmelzungsvertrag vom 13. April 2022 zwischen der GxP AG als übertragender
Gesellschaft und der Paccard AG als übernehmender Gesellschaft einschließlich Anlagen;

die Jahresabschlüsse der GxP AG, jeweils für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021
sowie vorsorglich die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021;
Lageberichte waren für die GxP AG als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267
Abs. 1 HGB gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB in allen drei Geschäftsjahren nicht aufzustellen;
Entsprechendes gilt für Konzernlageberichte;

der nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG von der Paccard
AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der GxP AG erstattete schriftliche Übertragungsbericht
über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
GxP AG auf die Paccard AG sowie zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit
der festgelegten Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme
von A&M vom 22. April 2022 sowie der Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank
AG vom 12. April 2022 gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Absatz 3 AktG;

der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers IVC gemäß § 62 Absatz
5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327c Absatz 2 Sätze 2 bis 4, 293e AktG über das Ergebnis der
Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung

die Jahresabschlüsse der Paccard AG, jeweils für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und
2021 (damals noch Paccard eight GmbH bzw. zuvor Summit RE eight GmbH); Lageberichte
waren für die Paccard AG als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz
1 HGB gemäß § 264 Absatz 1 Satz 4 HGB in allen drei Geschäftsjahren nicht aufzustellen,
diese waren daher auch nicht gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 2 UmwG zu veröffentlichen;

der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände
der Paccard AG und der GxP AG vom 13. April 2022 einschließlich seiner Anlagen;

der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten
sachverständigen Prüfers IVC für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der GxP AG als übertragender
Gesellschaft und der Paccard AG als übernehmender Gesellschaft einschließlich seiner
Anlagen.

II. INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE ODER IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN

Gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-
, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz„) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche
Hauptversammlung 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die Teilnahme und die
Stimmrechtsausübung an bzw. in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation zu ermöglichen. Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist Junghofstraße 14 (6. Stock), 60311 Frankfurt am Main.

Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem passwortgeschützten Online-Portal
zur virtuellen Hauptversammlung („HV-Portal„) unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

live in Bild und Ton für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
im Internet übertragen. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten mit ihrer Stimmrechtskarte. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt über elektronische Kommunikation (elektronische
Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht eingeräumt, wonach
Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
eingereicht werden können (wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitzuzählen ist).
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation
ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse
der virtuellen Hauptversammlung erheben.

Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten um besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR TEILNAHME UND STIMMRECHTSAUSÜBUNG

 
1.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 123 Absatz 2 bis 4 AktG i.V.m.
§ 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 16 der Satzung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am Mittwoch, 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift in Textform (§ 126b BGB) anmelden:

GxP German Properties AG

c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per Telefax an: +49 (0)89 210 27 289
oder per E-Mail an: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes sollte möglichst der Anmeldung beigefügt werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in jedem Fall ebenfalls bis spätestens am Mittwoch, 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter folgender Adresse

GxP German Properties AG

c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per Telefax an: +49 (0)89 210 27 289
oder per E-Mail an: inhaberaktien@linkmarketservices.de

zugehen. Zum Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs (d.h. des depotführenden Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstituts) über den Aktienbesitz notwendig. Die Bescheinigung
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, also auf
den Mittwoch, 18. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag„).

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich insoweit nicht von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung
übersandt. Der jeweiligen Stimmrechtskarte sind unter anderem die notwendigen Zugangsdaten
für das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen, über das die
virtuelle Hauptversammlung übertragen wird und über das das Stimmrecht und weitere
Aktionärsrechte ausgeübt werden können. Auf der Stimmrechtskarte gibt es die Möglichkeit
der Bevollmächtigung Dritter und die Möglichkeit der Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre depotführenden
Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises Sorge zu tragen.

2.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre haben gemäß §§ 126, 127 AktG die Möglichkeit, Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern im Vorfeld der Hauptversammlung
nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:

Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich
an

GxP German Properties AG

c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per Telefax an: +49 (0)89 210 27 298
oder per E-Mail an: antraege@linkmarketservices.de

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Spätestens am Dienstag, 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße – im Falle eines
Gegenantrags insbesondere mit einer Begründung versehene – Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden im Internet unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

unter Angabe des Namens des beantragenden bzw. vorschlagenden Aktionärs – und im Falle
eines Gegenantrags der Begründung – zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gemäß § 126 Absatz 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Absatz 2 AktG müssen Gegenanträge
und deren Begründung sowie Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich
gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn
aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung
ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden,
wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere
nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person enthält oder wenn keine Angaben zu der
Mitgliedschaft der zu wählenden Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung
des Gegenantrags oder Wahlvorschlags nachzuweisen.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge
unterbreitet werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126,
127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

3.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz
2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000, das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, erreichen,
können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft spätestens
am Samstag, 14. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Postadresse zu
richten:

GxP German Properties AG
Der Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der
Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären,
die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten
Vertretern zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise
wie bei der Einberufung. Sie werden auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels elektronischer
Briefwahl

Gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die
Aktionäre ihre Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation
(elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung abgeben.

 
a)

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten,
ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung
des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Damit ein Bevollmächtigter
die virtuelle Hauptversammlung über das HV-Portal verfolgen und eine elektronische
Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über
das HV-Portal vornehmen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des
Aktionärs für das HV-Portal. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten
übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch
den Aktionär erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB),
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, oder können alternativ über das
HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft vorgenommen werden.

Formulare zur Bevollmächtigung sind in der Stimmrechtskarte zur virtuellen Hauptversammlung
enthalten, werden den Aktionären übermittelt und stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zur Verfügung.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder geschäftsmäßig Handelnde)
erteilt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter
anderem verlangen, dass die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten
ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir
bitten daher Aktionäre, sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.

Auch benennen wir unseren Aktionären wieder einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter,
der ihre Stimmen auf der virtuellen Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen
vertritt.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird das Stimmrecht nur aufgrund
ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu
den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen,
ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte
zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine Weisung
für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, wird sich die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter für
den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
von Anträgen entgegen.

Die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b
BGB). Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung wird den Aktionären,
die sich fristgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben,
mit der Stimmrechtskarte zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Außerdem stellen
wir unseren Aktionären im Internet unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht für die virtuelle Hauptversammlung zur
Verfügung; das Formular kann auch unter der folgenden Adresse bei der Gesellschaft
angefordert werden.

GxP German Properties AG

c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per Telefax an: +49 (0)89 210 27 289
oder per E-Mail an: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vollmachten sowie Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen bis zum Montag, 6. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an:

GxP German Properties AG

c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per Telefax an: +49 (0)89 210 27 289
oder per E-Mail an: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Aktionäre können außerdem über das HV-Portal unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Vollmachten an Dritte und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilen. Bevollmächtigungen sowie die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können über das HV-Portal – auch über den 6. Juni 2022
hinaus – noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung,
der durch den Versammlungsleiter angekündigt wird, übermittelt, widerrufen oder geändert
werden.

Wird eine Vollmacht sowohl in Textform übermittelt als auch über das HV-Portal erteilt,
wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über das HV-Portal abgegebene Vollmacht als verbindlich behandelt.

b)

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht auch durch elektronische
Briefwahl ausüben. Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation
über das HV-Portal unter der Internetseite

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abgegeben werden.

Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs
zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die notwendigen Zugangsdaten für
das HV-Portal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Stimmrechtskarte
entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des
Anteilsbesitzes übersandt wird. Briefwahlstimmen können über das HV-Portal bis zum
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung, der durch den Versammlungsleiter
angekündigt wird, übermittelt, widerrufen oder geändert werden.

Wenn neben elektronischen Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand
eingehen, werden stets die elektronischen Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen;
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm
erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.

Bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich
ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl
ausüben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische
Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 118 Absatz 1 Sätze 3
bis 5 AktG i.V.m. Art. 7 Absatz 1, Art. 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im
HV-Portal dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar
bereitgestellt.

Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im
Sinne des § 67a Absatz 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der
Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts
gemäß § 118 Absatz 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen
Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

Nachweis der Stimmzählung

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Absatz 5 Satz 1 AktG von der
Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, das heißt bis zum Freitag, 8. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die
Anforderung kann im HV-Portal nach Ende der Hauptversammlung bis zum Freitag, 8. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), vorgenommen werden.

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter
wird dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend
den Anforderungen des § 129 Absatz 5 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Art. 9 Absatz 5 Unterabsatz
2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 übermitteln.

Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67a Absatz 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der
vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung
der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Absatz 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär
zu übermitteln.

 
5.

Fragerecht der Aktionäre

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind
(wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitzuzählen ist). Zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Montag, 6. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das HV-Portal unter der Internetseite

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

einreichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung
von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Absatz
2 Satz 2 Halbsatz 1 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt
werden.

Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, Fragesteller namentlich
zu benennen, sofern der Fragesteller sein Einverständnis zur namentlichen Nennung
erklärt hat.

6.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz kann von Aktionären
oder ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 bis zu
deren Schließung durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation
erklärt werden. Die Erklärung ist ausschließlich über das HV-Portal unter der Internetseite

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

möglich.

7.

Anzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung hat die GxP German Properties
AG insgesamt 11.642.209 Stück nennbetragslose Inhaberaktien ausgegeben, die 11.642.209
Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien, sodass die Zahl der stimmberechtigten Aktien 11.642.209 Stück beträgt.

8.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen

Von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im
Internet auf der Internetseite der GxP German Properties AG unter

https:/​/​gxpag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in der Rubrik „Hauptversammlung 2022“ zugänglich:

der Inhalt dieser Einberufung;

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

der Jahresabschluss der GxP German Properties AG zum 31. Dezember 2021,

der Konzernabschluss der GxP German Properties AG zum 31. Dezember 2021,

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021;

die Unterlagen betreffend Tagesordnungspunkt 5, die dort einzeln aufgelistet sind;

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126
Absatz 1, 127 AktG und § 1 Absatz 2 COVID-19-Gesetz sowie die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie

Vollmachtsformular.

Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse dort bekannt
gegeben.

 

Berlin, im April 2022

GxP German Properties AG

Der Vorstand

 

Information zum Datenschutz für Aktionäre

1.

Allgemeine Informationen

a)

Einleitung

Die GxP German Properties AG legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der
Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre
über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/​679
(Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung informieren.

b)

Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO

GxP German Properties AG

Der Vorstand
c/​o Bartsch Steuerberatungs GmbH
Beiertheimer Allee 72
76137 Karlsruhe
Tel.: +49 30 263 91 44 0
E-Mail: info@gxpag.com

2.

Informationen bezüglich der Verarbeitung

a)

Datenkategorien

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

Vor- und Nachname,

Anschrift,

Sitz/​Wohnort,

Aktienanzahl,

Besitzart der Aktien,

IP-Adresse (im Fall der Nutzung des HV-Portals) und

Nummer der Stimmrechtskarte und Zugangscode.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär
benannten Bevollmächtigen (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten.
Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem
diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu
beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.
B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des
Stimm-, Frage- und Widerspruchsrechts in der virtuellen Hauptversammlung.

b)

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme
der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung aller Rechte im
Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG i.V.m. Art. 6 Absatz 1 Satz
1 lit. c) DSGVO.

Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Absatz
1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Sämtliche Aktien der GxP German Properties AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien
führt die GxP German Properties AG kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in
das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen
sind.

c)

Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung
sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die
Daten ausschließlich nach Weisung der GxP German Properties AG. Jeder unserer Mitarbeiter
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene
Daten haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich
zu behandeln.

d)

Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten
der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der
Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme
der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihrer Rechte in
der virtuellen Hauptversammlung.

e)

Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt
die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen
wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen
von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.

3.

Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter
den oben unter 1. b) genannten Kontaktdaten an uns wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen
im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere:

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten
Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten
zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen
Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag
auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung
der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
einzureichen.

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