Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft Halle / Saale – Hauptversammlung 2016

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft

Halle/Saale

ISIN: DE000A0LR5T0
WKN: A0LR5T

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Halle (Saale) zu der

am Mittwoch, dem 22. Juni 2016
um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr)
in der Georg-Friedrich-Händel HALLE,
Salzgrafenplatz 1, 06108 Halle (Saale),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 10.730.855,15 wie folgt zu verwenden:

Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 10.730.855,15 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats

Nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden.

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juni 2016 endet nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse zu ihrer Wahl in den Aufsichtsrat die Amtszeit von Herrn Paul Morzynski und Herrn Udo Eberhardt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen im Wege der Einzelwahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen:

5.1

Herrn Paul Morzynski, wohnhaft in Hannover,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Partner in der Sozietät „Morzynski, Löbke, Koenemann, Bauer, Braun GbR, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar“ sowie Geschäftsführer der Morzynski & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beide in Hannover

5.2

Herrn Brandon Frehner wohnhaft in Ladbergen,
Executive MBF HSG, Kaufmann

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals gemäß § 3 Abs. 7 der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschuss und entsprechende Änderung von § 3 Abs. 7 der Satzung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juni 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2020 um insgesamt bis zu EUR 2.880.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe nennwertloser, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen zu erhöhen.

Nach einer im Juli 2015 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen und durchgeführten teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 577.084,00 beläuft sich das verbliebene genehmigte Kapital gemäß § 3 Abs. 7 der Satzung bei der Gesellschaft nun noch auf EUR 2.302.916,00.

Damit die Verwaltung wieder über entsprechende Handlungsspielräume für Kapitalmaßnahmen verfügen kann, soll das verbliebene genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Hierbei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des genehmigten Kapitals nur wirksam wird, wenn an seine Stelle das neue genehmigte Kapital gemäß dem nachfolgenden Beschlussvorschlag tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

7.1

Die für den Vorstand bestehende Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2020 um insgesamt bis zu (ursprünglich) EUR 2.880.000,00 (noch verblieben: EUR 2.302.916,00) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe nennwertloser, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen zu erhöhen, und der dem entsprechende bisherige Abs. 7 in § 3 der Satzung werden mit Wirksamwerden des zu Unterpunkt 7.2 der Tagesordnung zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

7.2

Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen und dem entsprechend in § 3 der Satzung (Grundkapital, Aktien) Abs. 7 wie folgt gefasst:

„7.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2021 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 3.173.963,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene neue Aktien grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden

a)

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben,

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2016 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser Ermächtigung etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, gewerblichen Schutzrechten (wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen), sonstigen Rechten und Forderungen gegen die Gesellschaft.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“

Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Der Vorstand erstattet zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend vollständig abgedruckten Bericht:

1.

Der Vorstand war durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juni 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2020 um insgesamt bis zu EUR 2.880.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe nennwertloser, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2015“).

Das Genehmigte Kapital 2015 wurde bislang einmal bezüglich eines Teilbetrages ausgenutzt: Am 16. Juli 2015 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 in Höhe von EUR 577.084,00 beschlossen, die nach Durchführung am 4. August 2015 im Handelsregister eingetragen und hierdurch das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 5.770.843,00 um EUR 577.084,00 auf EUR 6.347.927,00 erhöht wurde. Dabei sind 577.084 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit Gewinnberechtigung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2015 und einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen Bareinlagen zum Ausgabebetrag von EUR 6,80 je Aktie ausgegeben worden. Im Rahmen dieser ist der Gesellschaft ein Bruttoemissionserlös von EUR 3.924.171,20 zugeflossen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist in Anwendung der Ermächtigung unter § 3 Abs. 7 der Satzung ausgeschlossen worden. Zur Zeichnung und Übernahme sämtlicher neuer Aktien wurde die Charlie Investors S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat waren der Überzeugung, dass der Bezugsrechtsausschluss die Interessen der Aktionäre nicht unangemessen benachteiligte, wenn die Vorteile bedacht werden, die mit der Kapitalerhöhung verbunden sind. Hintergrund der Beteiligung war zum einen, dass hohe direkte Kosten durch eine einfache technische Abwicklung vermieden werden konnten. Zum anderen hätte eine Bezugsrechtsgewährung die Abwicklung einer Kapitalerhöhung erheblich zeitaufwendiger gestaltet und so zusätzliche indirekte Kosten verursacht.

Mit dem erheblichen Liquiditätszufluss bei der Gesellschaft wurde die Eigenkapitalbasis gestärkt und die Möglichkeit geschaffen, wachstumsbeschleunigende Investitionen ohne Aufnahme von Fremdmitteln zu finanzieren. Der Ausgabebetrag für die bei der Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien entsprach dem Mittelwert der Kurse für die Aktie der Gesellschaft in der Eröffnungsauktion im XETRA-Handel während der letzten fünf Börsentage vor dem 16. Juli 2015. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten wollten, konnten dies durch Zukauf von Aktien der Gesellschaft am Kapitalmarkt ohne weiteres bewirken. Insgesamt haben Vorstand und Aufsichtsrat den Bezugsrechtsausschluss für erforderlich und angemessen gehalten.

Nach der vorstehend beschriebenen teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2015 beläuft sich dieses noch auf EUR 2.302.916,00.

2.

Mit der Beschlussfassung zu Punkt 7 der Tagesordnung soll nun ein neues genehmigtes Kapital („Genehmigtes Kapital 2016“) geschaffen werden, um der Gesellschaft dieses wichtige und namentlich bei an einer Börse notierten Gesellschaften marktübliche Element der Unternehmensfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Dabei soll der Vorstand auf 5 Jahre ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe von nunmehr bis zu 3.173.963 neuen Aktien zu erhöhen. Zudem soll das verbliebene Genehmigte Kapital 2015 mit der Beschlussfassung zu Ziffer 7.1 in Punkt 7 der Tagesordnung zugleich aufgehoben werden.

Mit der Beschlussfassung zu Ziffer 7.2 in Punkt 7 der Tagesordnung soll das neue genehmigte Kapital geschaffen werden, dessen Höchstbetrag mit EUR 3.173.963,00 vorgesehen ist. Die zulässige Höchstgrenze gemäß der Vorschrift in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG, wonach ein genehmigtes Kapital bis zur Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft (mithin mit EUR 3.173.963,00) geschaffen werden könnte, wird dabei ausgeschöpft.

Wenn die Verwaltung von der mit dem neu geschaffenen genehmigten Kapital bis zum 21. Juni 2021, also auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses, den der Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschließen können soll.

Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein technisch einfach durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, um bis zu einem Betrag von 10 % des maßgebenden Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabebetrag wird in der Regel somit den maßgeblichen nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums von fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Ausgabe der Aktien nicht um mehr als 3 bis 5 % unterschreiten dürfen. Der Ausgabebetrag darf im Übrigen keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von rechnerisch EUR 1,00 unterschreiten. Die Verwaltung soll mit dieser Ermächtigung in die Lage versetzt werden, das Eigenkapital der Gesellschaft schnell, flexibel und kostengünstig zu verstärken. Für die 10 %-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals im Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider Erwarten niedriger sein sollte. Bei Ausnutzung der 10 %-Grenze ist auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen, so dass die 10 %-Grenze also auch insoweit insgesamt nicht überschritten werden darf; derartige Anrechnungen betreffen beispielsweise auch eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden oder werden und gegen Barzahlung an Dritte weder über die Börse noch durch öffentliches Angebot veräußert werden. Die Aktionäre sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt. Wenn sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, können sie die dazu erforderlichen Aktien über die Börse erwerben. Da der Ausgabepreis neuer Aktien den Börsenpreis allenfalls unwesentlich unterschreiten darf, wird dem jeweiligen Bezugsberechtigten auch kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt.

Die Ermächtigung soll der Verwaltung außerdem die Möglichkeit geben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, neue Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies kann insbesondere zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, aber beispielsweise auch von Grundbesitz, gewerblichen Schutzrechten (beispielsweise Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen), sonstigen Rechten und anderen Wirtschaftsgütern oder zur Ablösung von Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft zweckmäßig sein. Die Gesellschaft soll derartige Transaktionen gegen Überlassung eigener Aktien und damit ohne Belastung ihrer Finanz- bzw. Liquiditätslage durchführen können. Auch solche Maßnahmen erfordern regelmäßig schnelle Entscheidungen. Die Praxis zeigt, dass die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Daher muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll den Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) in die Lage versetzen, schnell und flexibel zu handeln, soweit sich geeignete Beteiligungs- und sonstige Erwerbe gegen Ausgabe von Aktien anbieten. Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre und somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre jedoch der Erwerb von Sachleistungen, insbesondere Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Rechten und/oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Derzeit gibt es keine konkreten Vorhaben insoweit. Wenn sich jedoch konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, werden Vorstand und Aufsichtsrat in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss notwendig ist, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und ob der Wert der auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Gegenstands steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt werden.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht wird. Derzeit bestehen keine konkreten Absichten, von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung von genehmigtem Kapital in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft, Delitzscher Straße 70, 06112 Halle (Saale), zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

Zu Tagesordnungspunkt 1: der festgestellte Jahresabschluss der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015, der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015, der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015.

Zu Tagesordnungspunkt 2: der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2015.

Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen. Diese Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 7 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Versammlung unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:

Halloren Schokoladenfabrik AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Hauptversammlungen (4035H)
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart
Fax: 0049 (0) 711 127 79264
E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des

01. Juni 2016 (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)

beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des

15. Juni 2016 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)

unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und können in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Versand sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei Ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Die Erteilung der Vollmacht an Bevollmächtigte, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft hat, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft an folgende Kontaktdaten übermittelt werden:

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft
Melitta Berlich
Delitzscher Str. 70
06112 Halle (Saale)
Telefax: 0345/5642-299
E-Mail: aktie@halloren.de

Die für die Vollmachtserteilung notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt wird.

Die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich auch durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Diejenigen Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Vollmachten und Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Die notwendigen Unterlagen und Informationen auch hierzu erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG in der gemäß § 26h Abs. 4 Satz 2 EGAktG bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals (das sind 500.000 Stückaktien der Gesellschaft) erreichen, können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 sowie § 70 AktG und § 26h Abs. 4 Satz 2 EGAktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zu richten. Es muss der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 28. Mai 2016, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126, 127 AktG)

Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu übersenden:

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft
Investor Relations
Delitzscher Str. 70
06112 Halle (Saale)
Telefax: 0345/5642-299

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, d.h. solche, die spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis 07. Juni 2016, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter www.halloren.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

 

Halle (Saale), im Mai 2016

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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