Homag Group AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Homag Group AG

Schopfloch

ISIN: DE0005297204
Wertpapierkennnummer: 529720

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Homag Group
AG am

Donnerstag, den 12. Mai 2022, um 14.00 Uhr

ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten wird.

 
I.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den
Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch
das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, dessen Geltung
durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli
2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August
2022 verlängert wurde („COVID-19-Gesetz“). Die gesamte Hauptversammlung wird im Internet
unter

www.homag.com/​hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen.

Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) werden in Abschnitt III. dieser Einladung näher erläutert.

II.

Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Homag Group AG, des Lageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das am 31. Dezember 2021 abgelaufene
Geschäftsjahr 2021

Die vorgenannten Unterlagen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet
unter

www.homag.com/​hauptversammlung

zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt, der damit festgestellt
ist. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
zwischen der Homag Group AG und der HOMAG Bohrsysteme GmbH

Die Homag Group AG und die HOMAG Bohrsysteme GmbH mit Sitz in Herzebrock-Clarholz,
eine 100%ige Tochtergesellschaft der Homag Group AG, beabsichtigen, einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die im Vertrag als „Organgesellschaft“ bezeichnete HOMAG Bohrsysteme GmbH unterstellt
ihre Leitung der im Vertrag als „Organträgerin“ bezeichneten Homag Group AG, die demgemäß
berechtigt ist, den Geschäftsführern der HOMAG Bohrsysteme GmbH hinsichtlich der Leitung
der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Homag Group AG wird ihr Weisungsrecht
durch ihren Vorstand oder – soweit gesetzlich zulässig – durch beauftragte Personen
unter Angabe von Umfang und Zeitdauer ihrer Weisungsbefugnis vornehmen. Bei der Ausübung
von Weisungen hat die Homag Group AG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden. Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail
zu erteilen. Falls sie mündlich erteilt werden, sind sie unverzüglich schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail zu bestätigen. Die Geschäftsführer der HOMAG Bohrsysteme
GmbH sind verpflichtet, die Weisungen der Homag Group AG zu befolgen. Die Geschäftsleitung
und die Vertretung der HOMAG Bohrsysteme GmbH obliegen weiterhin den Geschäftsführern
der HOMAG Bohrsysteme GmbH. Die Homag Group AG kann den Geschäftsführern der HOMAG
Bohrsysteme GmbH nicht die Weisung erteilen, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten
oder zu beendigen. Schließlich kann die Homag Group AG jederzeit verlangen, die Bücher
und Schriften der HOMAG Bohrsysteme GmbH einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen
Angelegenheiten der HOMAG Bohrsysteme GmbH zu erhalten.

Die HOMAG Bohrsysteme GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen
Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung
an die Homag Group AG abzuführen.

Sofern und in dem Umfang, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, kann die HOMAG Bohrsysteme
GmbH mit Zustimmung der Homag Group AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag,
der aus der Zeit vor Beginn des Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt
noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

Der Anspruch der Homag Group AG auf Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahrs
der HOMAG Bohrsysteme GmbH fällig.

Die Homag Group AG ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet.

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung
der Homag Group AG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der HOMAG Bohrsysteme
GmbH. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der HOMAG Bohrsysteme
GmbH wirksam, nicht jedoch, bevor die vorstehend erwähnten Zustimmungen erteilt sind.
Er gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des
Geschäftsjahrs der HOMAG Bohrsysteme GmbH, in dem die Eintragung im Handelsregister
erfolgt. Der Anspruch der Homag Group AG auf Gewinnabführung oder der HOMAG Bohrsysteme
GmbH auf Verlustübernahme gilt damit erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der HOMAG
Bohrsysteme GmbH, in dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.

Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen,
kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monate) nach Beginn des
Geschäftsjahrs der HOMAG Bohrsysteme GmbH, in dem der Vertrag wirksam geworden ist,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden, sofern
an diesem Tag das Geschäftsjahr der HOMAG Bohrsysteme GmbH endet; andernfalls ist
eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des
an diesem Tag laufenden Geschäftsjahrs der HOMAG Bohrsysteme GmbH zulässig. Wird der
Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist bis zum
Ende des jeweils nächstfolgenden Geschäftsjahrs der HOMAG Bohrsysteme GmbH.

Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist
kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft
an.

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Homag
Group AG nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte bei der HOMAG Bohrsysteme GmbH zusteht
oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 Satz 2 KStG in ihren jeweils gültigen Fassungen vorliegt. Anstelle einer solchen
Kündigung können die Parteien den Vertrag auch in gegenseitigem Einvernehmen mit sofortiger
Wirkung aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund
gegeben sind.

Weiter gilt die Vorschrift des § 303 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend,
wonach die Homag Group AG bei Vertragsende den Gläubigern der HOMAG Bohrsysteme GmbH
Sicherheit zu leisten hat.

Die Kosten der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung
der HOMAG Bohrsysteme GmbH zu dem Vertrag und die Kosten der Eintragung im Handelsregister
trägt die HOMAG Bohrsysteme GmbH.

Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen
des Vertrags bedürfen der Schriftform.

Schließlich enthält der Vertrag eine sogenannte salvatorische Klausel.

Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist im Einzelnen in
dem gemeinsamen, vom Vorstand der Homag Group AG und der Geschäftsführung der HOMAG
Bohrsysteme GmbH nach § 293a AktG erstatteten schriftlichen Bericht rechtlich und
wirtschaftlich erläutert.

Die Homag Group AG ist alleinige Gesellschafterin der HOMAG Bohrsysteme GmbH. Aus
diesem Grund sind von der Homag Group AG keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen
entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung
des Vertrags durch einen Vertragsprüfer entbehrlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
zwischen der Homag Group AG und der HOMAG Bohrsysteme GmbH zuzustimmen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf sind im Internet
unter

www.homag.com/​hauptversammlung

zugänglich:

der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Homag Group
AG und der HOMAG Bohrsysteme GmbH;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Homag Group AG für die Geschäftsjahre 2019,
2020 und 2021;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HOMAG Bohrsysteme GmbH für die Geschäftsjahre
2019, 2020 und 2021;

die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Dürr Aktiengesellschaft für die
Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021; und

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Homag Group AG und der Geschäftsführung der
HOMAG Bohrsysteme GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §
293a AktG.

 
III.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

 
1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße
34, 74321 Bietigheim-Bissingen, ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der Hauptversammlung
möglich. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation sowie
Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Internet in Bild
und Ton übertragen.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
(inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten)
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden („Anmeldung“)
und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Für den Nachweis reicht ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
aus.

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
mithin auf den Beginn des 21. April 2022 (d.h. 21. April 2022, 0.00 Uhr), zu beziehen („Nachweiszeitpunkt“). Die Berechtigung
im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich. Umgekehrt können
Aktionäre, die ihre sämtlichen Aktien erst nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben,
weder an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen noch Stimmrechte ausüben.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer
Sprache spätestens am Donnerstag, 5. Mai 2022, 24.00 Uhr, eingehen. Bitte verwenden Sie hierfür folgende Adresse (auch bei der Übersendung
per Telefax oder per E-Mail ist für den Zweck der Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs
maßgebend):

Homag Group AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 889 690 633
oder E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Die Aktionäre, die sich fristgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben, können ihr Stimmrecht auch über den passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung („HV-Aktionärsportal“) unter

www.homag.com/​hauptversammlung

ausüben. Den Aktionären werden die für die Nutzung des HV-Aktionärsportals erforderlichen
Zugangsdaten im Anschluss an die Anmeldung per Post übersandt.

2.

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl

 
a)

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht
auch durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben
lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen entgegen.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular für die Vollmachts-
und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den Aktionären, die sich fristgemäß
angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, im Anschluss an die
fristgerechte Anmeldung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei
der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter

www.homag.com/​hauptversammlung

abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

Homag Group AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder E-Mail: homag@better-orange.de

Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden
soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder
nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die Intermediäre oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger,
die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einen anderen diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches
Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 11. Mai 2022, 24.00 Uhr, unter einer der folgenden Adressen zugehen:

Homag Group AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder E-Mail: homag@better-orange.de

Aktionäre können außerdem über die oben unter III. 1. angegebene Internetseite unter
Nutzung des HV-Aktionärsportals Vollmachten an Dritte und die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie
die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können über das HV-Aktionärsportal – auch über den 11. Mai 2022, 24.00 Uhr, hinaus
– noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden.

b)

Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der
Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen
nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls
der Briefwahl bedienen. Das Vollmachtsformular für die virtuelle Hauptversammlung
können die Aktionäre auch zur Briefwahl nutzen.

Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 11. Mai 2022, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

Homag Group AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

Aktionäre können außerdem über die oben unter III. 1. angegebene Internetseite unter
Nutzung des HV-Aktionärsportals Briefwahlstimmen abgeben, ändern oder widerrufen.
Briefwahlstimmen können über das HV-Aktionärsportal – auch über den 11. Mai 2022,
24.00 Uhr, hinaus – noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

 
3.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation

 
a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens
am Sonntag, 17. April 2022, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

Homag Group AG
Hauptversammlungsservice
Homagstraße 3-5
72296 Schopfloch

Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge, die den gesetzlichen Anforderungen genügen,
werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens bekannt gemacht.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag zu
einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
gemäß § 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind nach
näherer Maßgabe von §§ 126 Abs. 1 und 2, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen, wenn sie bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt
gemachten Adresse spätestens am Mittwoch, 27. April 2022, 24.00 Uhr, eingehen.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Internet unter

www.homag.com/​hauptversammlung

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten
an:

Homag Group AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder E-Mail: homag@better-orange.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den
Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

c)

Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation

Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat
vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst
nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens Dienstag, 10. Mai 2022 (24.00 Uhr), ausschließlich über das HV-Aktionärsportal über die oben unter III. 1. genannte
Internetseite einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre,
die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

d)

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Ein Widerspruch kann ausschließlich über das HV-Aktionärsportal über die oben unter
III. 1. genannte Internetseite und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden,
die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben,
und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter möglich.

 
4.

Datenschutzhinweise

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (insbesondere
Vor- und Nachname, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien;
ggf. Name, Vorname und Anschrift eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigten).
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank die Daten
an die Gesellschaft. Sofern Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit uns in Kontakt
treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Bevollmächtigten
angegebenen Kontaktdaten wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls
verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen
von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten. Sofern Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
das HV-Aktionärsportal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise, die
im HV-Aktionärsportal jederzeit aufgerufen werden können.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Homag Group AG, Homagstraße 3-5,
72296 Schopfloch. Die Datenverarbeitung dient dem Zweck, den Aktionären und ihren
Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte
vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für
die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung sowie zur Ermöglichung
der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sofern Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das
HV-Aktionärsportal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung
der betroffenen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung
der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Falle des Widerrufs die Nutzung des
HV-Aktionärsportals ggf. ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist.

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene externe
Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Zudem werden personenbezogene
Daten den Aktionären und Bevollmächtigten über das Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung
gestellt.

Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten, solange dies für die vorstehend
beschriebenen Zwecke erforderlich ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften zu einer
weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen
oder außergerichtlichen Streitigkeiten erforderlich ist.

Sie haben nach Kap. III der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten und ein Recht auf Datenübertragung. Unter bestimmten
Voraussetzungen können Sie der Verarbeitung außerdem widersprechen. Diese Rechte können
Sie über die nachstehend genannten Kontaktdaten geltend machen. Zudem steht Ihnen
ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

Homag Group AG
Datenschutzbeauftragter
Homagstraße 3-5
72296 Schopfloch
Telefon: +49 (0) 7443-13-2405
E-Mail: Norbert.Mensak@homag.com

 

Schopfloch, im März 2022

Homag Group AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.