IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT – Hauptversammlung 2017

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft

Duisburg

ISIN: DE0006131204

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

Zur im Bundesanzeiger am 2. Juni 2017 einberufenen

ordentlichen Hauptversammlung
am 18. Juli 2017
um 10:00 Uhr
in der Mercatorhalle,
Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg,

ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionärin Lopesan Touristik S.A., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG fristgemäß eingegangen.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird in Umsetzung dieses Verlangens um folgende Tagesordnungspunkte 7, 8 und 9 erweitert:

TOP 7.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a) aa) bis cc) der ordentlichen Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft

1.

Begründung:

Die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft hat zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen

(i)

die damals aktuellen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (lit. aa),

(ii)

die damals aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft (lit. bb) und

(iii)

die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften (lit. cc)

im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Altamarena S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe beschlossen.

Die Beschlüsse sind ihrem Inhalt nach rechtswidrig. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17. Juli 2015 das Vorhaben, die Anteile an der Altamarena S.A. zu erwerben, bereits nach eingehender Prüfung des Investments und Abwägung aller Umstände auf unbestimmte Zeit ausgesetzt hatte. Dies hatte der Vorstand der Gesellschaft bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 6. Mai 2015, 19:55 Uhr, bekannt gegeben. Das Vorhaben wurde auch in der Folge nicht wieder aufgenommen. Damit fehlte es aber von vornherein an einem Sachverhalt, der zu Ersatzansprüchen im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG hätte führen können.

Seit Bestellung durch die Hauptversammlung 2015 hat der besondere Vertreter im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG erheblichen Aufwand betrieben, um Nachweise für die angeblichen Ersatzansprüche zu finden. Bis zum heutigen Tag und damit auch nach zwei Jahren Tätigkeit hat der besondere Vertreter keinerlei solche Ersatzansprüche konkret identifiziert und angemeldet. Die erfolglose Tätigkeit des besonderen Vertreters sollte daher nunmehr endgültig beendet werden.

Der gesamte Aufwand der Tätigkeit des besonderen Vertreters geht zu Lasten der Gesellschaft und damit zu Lasten aller Aktionäre. Zudem bindet die Beschäftigung mit dem besonderen Vertreter auch erhebliche Ressourcen auf Seiten der Gesellschaft, die wesentlich sinnvoller für die weitere Entwicklung des Geschäfts der Gesellschaft eingesetzt werden sollten.

Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung 2015 zu TOP 11 lit. a) aa) bis cc) aufzuheben, damit einer weiteren Tätigkeit des besonderen Vertreters die rechtliche Grundlage entzogen wird und dadurch die Verursachung weiterer Kosten durch den besonderen Vertreter zum Nachteil der Gesellschaft und damit aller Aktionäre verhindert wird.

2.

Beschlussvorlage:

Die Lopesan Touristik S. A. schlägt daher vor, in der auf den 18. Juli 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft wie folgt Beschluss zu fassen:

„a)

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a)aa) betreffend die Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die damals aktuellen Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Altamarena S.A. durch die Gesellschaft von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.

b)

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a)bb) betreffend die Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die damals aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Altamarena S.A. durch die Gesellschaft von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.

c)

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a)cc) betreffend die Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Altamarena S.A. durch die Gesellschaft von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.“

TOP 8.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b)cc) der ordentlichen Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft

1.

Begründung:

Die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft hat zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b)cc) ferner die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe beschlossen.

Spätestens seit der Veräußerung des Hotels Catarina im Juli 2016 mit einem Veräußerungsgewinn von mehr als EUR 7 Millionen ist für alle Aktionäre offensichtlich, dass der Erwerb des Hotels Catarina kein Verlustgeschäft für die IFA war, sondern im Gegenteil sehr vorteilhaft für sie war. Dies wird allein schon dadurch deutlich, dass der innerhalb eines Jahres mit der Veräußerung des Hotels Catarina erzielte Veräußerungsgewinn zu einem wesentlichen Teil zum Anstieg des Jahresüberschusses der IFA im Jahr 2016 beitrug.

Zudem war auch dieser Beschluss inhaltlich rechtswidrig. Der Erwerb der Geschäftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. erfolgte erst nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 2015 am 17. Juli 2015. In die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche können nach zutreffender Ansicht nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG sein. Zudem wurde dieser Ersatzanspruch auch lediglich ins Blaue hinein behauptet. Das richtige aktienrechtliche Instrument für derartige Untersuchungen ist die Sonderprüfung, die von der Hauptversammlung 2015 abgelehnt wurde. Auch daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 AktG nicht gegeben waren.

Seit Bestellung durch die Hauptversammlung 2015 hat der besondere Vertreter im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG erheblichen Aufwand betrieben, um Nachweise für die angeblichen Ersatzansprüche zu finden. Bis zum heutigen Tag und damit auch nach zwei Jahren Tätigkeit hat der besondere Vertreter keinerlei solche Ersatzansprüche konkret identifiziert und angemeldet. Die erfolglose Tätigkeit des besonderen Vertreters sollte daher nunmehr endgültig beendet werden.

Der gesamte Aufwand der Tätigkeit des besonderen Vertreters geht zu Lasten der Gesellschaft und damit zu Lasten aller Aktionäre. Zudem bindet die Beschäftigung mit dem besonderen Vertreter auch erhebliche Ressourcen auf Seiten der Gesellschaft, die wesentlich sinnvoller für die weitere Entwicklung des Geschäfts der Gesellschaft eingesetzt werden sollten.

Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung 2015 zu TOP 11 lit. b)cc) aufzuheben, damit einer weiteren Tätigkeit des besonderen Vertreters die rechtliche Grundlage entzogen wird und dadurch die Verursachung weiterer Kosten durch den besonderen Vertreter zum Nachteil der Gesellschaft und damit aller Aktionäre verhindert wird.

2.

Beschlussvorlage:

Die Lopesan Touristik S. A. schlägt daher vor, in der auf den 18. Juli 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft wie folgt Beschluss zu fassen:

„Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b)cc) betreffend die Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG („IFA“) gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.“

TOP 9.

Beschlussfassung über die Abberufung des besonderen Vertreters und die Abberufung des ersatzweise bestellten besonderen Vertreters

1.

Begründung

Die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft hat zudem zu Tagesordnungspunkt 11 lit. c)aa) den Beschluss gefasst, Herrn Dr. Norbert Knüppel, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212 Düsseldorf, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderen Vertreter zur Geltendmachung der vorstehend unter Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 beschriebenen (angeblichen) Ersatzansprüche zu bestellen.

Ferner hat die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 11 lit. c)bb) den Beschluss gefasst, Herrn Dr. Norbert Knittlmayer, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212 Düsseldorf, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderen Vertreter zur Geltendmachung der vorstehend unter Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 beschriebenen (angeblichen) Ersatzansprüche für den Fall zu bestellen, falls der unter Tagesordnungspunkt 11 lit. c)aa) bestellte Vertreter sein Amt nicht annimmt oder aus sonstigen Gründen wegfällt.

Beide Bestellungen hat die Hauptversammlung 2016 der Gesellschaft durch Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung widerrufen. Aufgrund eines Tagesordnungsergänzungsverlangens der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, hat die Hauptversammlung 2016 der Gesellschaft die erneute Bestellung bzw. die erneute ersatzweise Bestellung der Dres. Knüppel und Knittlmayer beschlossen.

Die Beschlüsse sowohl über die ursprüngliche als auch über die erneute Bestellung des besonderen Vertreters und des ersatzweise bestellten besonderen Vertreters waren ihrem Inhalt nach rechtswidrig. Insbesondere sind die vorstehend unter Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 skizzierten Umstände auch insoweit zu beachten.

Um die Entstehung weiterer Kosten durch die Tätigkeit dieser besonderen Vertreter zu Lasten der Gesellschaft und aller Aktionäre zu verhindern, wird daher beantragt, diese Bestellungen zu widerrufen.

2.

Beschlussvorlage

Die Lopesan Touristik S. A. schlägt daher vor, in der auf den 18. Juli 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft wie folgt Beschluss zu fassen:

„a)

Die von der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 als auch die von der Hauptversammlung am 17. Juli 2015 beschlossene Bestellung des besonderen Vertreters Dr. Norbert Knüppel, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

b)

Die von der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 als auch die von der Hauptversammlung am 17. Juli 2015 beschlossene ersatzweise Bestellung von Dr. Norbert Knittlmayer, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum besonderen Vertreter für den Fall des Wegfalls des Amts von Herrn Dr. Knüppel wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.“

Sonstige Hinweise

Die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens und das Ergänzungsverlangen selbst, sind unter

www.ifahotels.com

in der Rubrik

Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung

zugänglich.

 

Duisburg, im Juni 2017

IFA Hotel- und Touristik Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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