IMW Immobilien SE – Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG

IMW Immobilien SE

Berlin

ISIN: DE 000A0BVWY6

Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG

Ein Aktionär hat gegen die auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30.07.2015 gefassten Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben.

Es werden folgende Anträge gestellt:

Den mit der erforderlichen Mehrheit der Hauptversammlung gefassten Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30.07.2015 zu Tagesordnungspunkt 1 „Empfehlung an den Verwaltungsrat, die Einbeziehung der Aktien in den Open Market, Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen und keine weitere Notierung an einem öffentlichen Handelsplatz für Wertpapiere zu beantragen“ für nichtig zu erklären

Den mit der erforderlichen Mehrheit der Hauptversammlung gefassten Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30.07.2015 zu Tagesordnungspunkt 2 „Empfehlung an den Verwaltungsrat, vorzugsweise für Aktionäre, die über keine aktienrechtlichen Minderheitsrechte verfügen, Rückkaufangebote durchzuführen oder – wenn der gesetzliche Handlungsrahmen nicht ausreicht – zu organisieren, um Aktionäre mit kleinem Besitz im Fall der Aufgabe einer Börsennotierung den Verkauf ihrer Aktien zu ermöglichen“ für nichtig zu erklären.

Die Klage ist beim Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen 90, unter dem Aktenzeichen 90 O 70/15 rechtshängig. Das Gericht hat das Schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.

 

Berlin, im Oktober 2015

IMW SE

Der Verwaltungsrat

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