Karwendelbahn-Aktiengesellschaft: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Karwendelbahn-Aktiengesellschaft
Mittenwald
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 AktG 03.02.2020

Karwendelbahn AG

Mittenwald

ISIN DE0008257601 / WKN 825760

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Der Karwendelbahn AG ist am Montag, den 20.01.2020 ein Einberufungsverlagen gemäß § 122 Abs. 1 AktG des Aktionärs Markt Mittenwald, deren Anteil während der letzten drei Monate vor diesem Verfahren mehr als 5 % des Grundkapitals betrug, zugegangen. Zur Umsetzung dieser Aufforderung laden wir unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, den 05.05.2020, um 10:00 Uhr,

im Courtyard by Marriott Munich City Center
Schwanthalerstraße 37 – 80336 München
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

Der Markt Mittenwald, Mittenwald, vertreten durch den Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU), Aktionär unserer Gesellschaft mit 14.949 Aktien bzw. 27 % hat mit Schreiben vom 16.01.2020 gem. § 122 Aktiengesetz (AktG) die Ergänzung bzw. Einberufung einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung mit den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1-3 verlangt (Einberufungsverlangen). Dem Einberufungsverlangen kommt die Karwendelbahn AG hiermit wie vom Gesetz vorgesehen nach.

Die Karwendelbahn AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte 1-3 nebst den dortigen Beschlussvorschlägen des Markt Mittenwald allein zur Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Karwendelbahn AG zur Bekanntgabe des Einberufungsverlangens erfolgt.

Die Karwendelbahn AG macht sich die nachfolgenden Inhalte des Einberufungsverlangens des Markt Mittenwald durch diese Bekanntmachung nicht zu eigen.

Bitte beachten Sie weiter, dass wir den Antrag des Markt Mittenwald gem. der uns übersandten Vorlage 1:1 umsetzen, obwohl die Beschlüsse rechtswidrig und anfechtbar sind. Gegebenenfalls müssen Schäden aus diesen Beschlüssen gegen den Markt Mittenwald anschließend geltend gemacht werden!

TOP 1

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen (ehemalige) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie die Großaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT wegen unrechtmäßiger Zahlungen von Vergütungen sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG

Der Aktionär Markt Mittenwald schlägt vor, dass die Hauptversammlung der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „Gesellschaft“) am 14. Februar 2020 den folgenden Beschluss fasst:

a) Die Gesellschaft muss Ersatzansprüche gegen

– den amtierenden Alleinvorstand und ehemaligen Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie Großaktionär und amtierenden Vorstand der Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Herrn Wolfgang Wilhelm Reich gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 93 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 116 Satz 1, 117 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 1, 318 Abs. 1 und Abs. 2 AktG,

– die ehemalige Vorständin der Gesellschaft und im Handelsregister eingetragene Vorständin der Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Frau Aniko Köpf gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 117 Abs. 2, 317 Abs. 3, 318 Abs. 1 AktG,

– den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft sowie ehemaligen Vorstand der Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Herrn Patrick Kenntner gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 117 Abs. 2, 317 Abs. 3, 318 Abs. 1 AktG,

– den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft Herrn Steffen Saur gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 117 Abs. 2, 318 Abs. 1 AktG,

– den amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erhard Reich gemäß §§ 93 Abs. 2, 3 i.V.m. § 116 Satz 1, 117 Abs. 2, 318 Abs. 1 AktG sowie

– die Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT gemäß §§ 117 Abs. 1, 317 Abs. 1 AktG

geltend machen, die sich daraus ergeben, dass

– Herr Wolfgang Wilhelm Reich von der Gesellschaft für Tätigkeiten außerhalb seines Aufsichtsratsmandates seit dem 01. Juli 2016 rechtswidrig Vergütungen erhalten hat,

– Herr Rechtsanwalt Wolfgang Erhard Reich bzw. die Kanzlei Rechtsanwälte Siegle & Kollegen, Heidenheim, für Tätigkeiten außerhalb des Aufsichtsratsmandates von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erhard Reich seit dem 29. Juli 2016 rechtswidrig Vergütungen erhalten hat,

– die Gastro Engels & Reich UG, Heidenheim, von der Gesellschaft seit 01. Januar 2012 rechtswidrig Vergütungen erhalten hat,

– die KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT von der Gesellschaft für von ihr sowie von Herrn Patrick Kenntner in der Zeit vom 01. Juli 2015 bis einschließlich 31. Januar 2019 angeblich erbrachte Beratungsleistungen und die Vorstandstätigkeit von Herrn Kenntner seit dem 01. Juli 2015 rechtswidrig Vergütungen erhalten hat,

– Herr Wolfgang Wilhelm Reich von der Gesellschaft für seine Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft für den Zeitraum 01. November 2012 bis 30. Juni 2016 sowie seit dem 13. August 2019 rechtswidrig Vergütungen erhalten hat,

– eine „andere Gesellschaft“ von der Gesellschaft für die Vorstandstätigkeit von Herrn Steffen Saur im Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich November 2019 rechtswidrig Vergütungen erhalten hat,

und

– sich im Übrigen aus dem Sachverhalt, der den Verfahren LG München II, Aktenzeichen 1 HKO 3242/19, Berufung beim OLG München, Aktenzeichen 23 U 6611/19, sowie LG München II, Aktenzeichen 1 HKO 3313/19, zugrunde liegt, ergeben, sowie

– daraus ergeben, dass die vorgenannten Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden und sich diese nunmehr auf die Einrede der Verjährung berufen.

b) Zur Geltendmachung der unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird als Besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Linnerz, LL.M. Eur., Diplom-Verwaltungswirt, Heideweg 26, 53229 Bonn, bestellt. Sollte Herr Dr. Linnerz sein Amt nicht annehmen können oder wegfallen, wird ersatzweise Frau Rechtsanwältin Dr. Irka Zöllter-Petzoldt, Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, Unter den Linden 10, 10117 Berlin, zum Besonderen Vertreter bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

TOP 2

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen (ehemalige) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie die Großaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT wegen unrechtmäßiger Aktienkäufe sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG

Der Aktionär Markt Mittenwald schlägt vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. Februar 2020 den folgenden Beschluss fasst:

a) Die Gesellschaft muss Ersatzansprüche gegen

– den amtierenden Alleinvorstand und ehemaligen Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie Großaktionär und amtierenden Vorstand der Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Herrn Wolfgang Wilhelm Reich gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 93 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 116 Satz 1, 117 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 1, 318 Abs. 1 und Abs. 2 AktG,

– die ehemalige Vorständin der Gesellschaft und im Handelsregister eingetragene Vorständin der Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Frau Aniko Köpf gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 117 Abs. 2, 317 Abs. 3, 318 Abs. 1 AktG,

– den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft sowie ehemaligen Vorstand der Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Herrn Patrick Kenntner gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 117 Abs. 2, 317 Abs. 3, 318 Abs. 1 AktG,

– den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft Herrn Steffen Saur gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 117 Abs. 2, 318 Abs. 1 AktG,

– den amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erhard Reich gemäß § 318 Abs. 2 AktG sowie

– die Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT gemäß §§ 117 Abs. 1, 317 Abs. 1 AktG

geltend machen, die sich daraus ergeben, dass die Gesellschaft seit dem 01. Januar 2012 rechtswidrig Aktien erworben und dabei Verluste erlitten hat.

b) Zur Geltendmachung der unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird als Besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Linnerz, LL.M. Eur., Diplom-Verwaltungswirt, Heideweg 26, 53229 Bonn, bestellt. Sollte Herr Dr. Linnerz sein Amt nicht annehmen können oder wegfallen, wird Frau Rechtsanwältin Dr. Irka Zöllter-Petzoldt, Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, Unter den Linden 10, 10117 Berlin, zum Besonderen Vertreter bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

TOP 3

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen (ehemalige) Mitglieder des Vorstands aus und im Zusammenhang mit der Gründung der Karwendelbahn Capital GmbH sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG

Der Aktionär Markt Mittenwald schlägt vor, dass die Hauptversammlung der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft am 14. Februar 2020 den folgenden Beschluss fasst:

a) Die Gesellschaft muss Ersatzansprüche gegen

– den amtierenden Alleinvorstand und ehemaligen Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie Großaktionär und amtierenden Vorstand der Hauptaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Herrn Wolfgang Wilhelm Reich gemäß §§ 117 Abs. 1, 317 Abs. 1 AktG und

– den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft Herrn Patrick Kenntner gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 117 Abs. 2, 318 AktG

geltend machen, die sich aus der Gründung der Karwendelbahn Capital GmbH, Heidenheim, und dem Erwerb von 12.499 Geschäftsanteilen hieran durch die Gesellschaft ergeben oder hiermit im Zusammenhang stehen.

b) Zur Geltendmachung der unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird als Besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Linnerz, LL.M. Eur., Diplom-Verwaltungswirt, Heideweg 26, 53229 Bonn, bestellt. Sollte Herr Dr. Linnerz sein Amt nicht annehmen können oder wegfallen, wird ersatzweise Frau Rechtsanwältin Dr. Irka Zöllter-Petzoldt, Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, Unter den Linden 10, 10117 Berlin, zum Besonderen Vertreter bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

Stellungnahme des Vorstands zum Ergänzungsverlangen, ob Ersatzansprüche gem. § 147 AktG gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie gegen die Großaktionärin, die Konsortium AG, geltend gemacht werden sollen

Der Antrag wurde vom Markt Mittenwald, vom Bürgermeister Hornsteiner (CSU) gestellt.

Grundsätzlich muss man sich bei solchen Verlangen immer die Frage stellen, warum ein solcher Antrag gestellt wird und wem ein solcher Antrag nützen soll, bzw. was damit erreicht werden soll.

Um es kurz zu sagen: Am 15.03.2020 stehen Bürgermeisterwahlen an und der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) ist der größte Steuergeldverschwender in Deutschland und möchte mit diesem Antrag von seiner 12-jährigen, erfolglosen Bürgermeistertätigkeit in Mittenwald ablenken und insbesondere von seinen, unserer Meinung nach kriminellen Handlungen.

Mittenwald hat in der 12-jährigen Amtszeit von Herrn Hornsteiner den wirtschaftlichen Anschluss an die anderen Gemeinden wie Krün, Wallgau, Garmisch-Partenkirchen und Seefeld in Österreich komplett verloren.

Unfähigkeit, wo man nur hinschaut, lügen und verleumden, das kann der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) hervorragend.

Im Grunde genommen geht es dem Bürgermeister Hornsteiner (CSU) nur darum, den seit nunmehr mehr als 4,5-jährigen Machtkampf bei der Karwendelbahn fortzuführen und Steuergelder zu veruntreuen.

Die Anwälte verdienen hervorragend und der Steuerzahler ist der „Dumme“ und der Martk Mittenwald hat kein Geld für wichtige Projekte.

In der Hauptversammlung am 31.07.2015 versuchte der Bürgermeister Adolf Hornsteiner einen Putsch im Aufsichtsrat durchzuführen, indem Aufsichtsratsmitglieder im Anschluss an die Hauptversammlung den Vorstand der Gesellschaft entlassen und Frau Sabine Mann mit einem neuen 5-jährigen Vorstandsvertrag ausstatten sollten!

Dieser Putschversuch scheiterte!

Nach dem gescheiterten Putsch wurde eine Kassenprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass das Vorstandsmitglied Frau Sabine Mann für die Unterschlagung von mehr als 100.000,00 € an Tageseinnahmen verantwortlich ist. Dieser Person wollte Herr Hornsteiner einen neuen 5 Jahresvertrag als Vorstand geben.

Wenn man bösen Gerüchten in Mittenwald glaubt, so haben Verantwortliche im Rathaus von diesen veruntreuten Tageseinnahmen gewusst und persönlich profitiert.

Kein Wunder also, dass auch in der Folgezeit, nachdem die Veruntreuungen bekannt waren, der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) und der Vize-Bürgermeister Gerhard Schöner (CSU), zugleich Aufsichtsratsmitglied, alle Maßnahmen im Aufsichtsrat, Frau Sabine Mann in Regress zu nehmen, jahrelang verhindert haben.

Im Frühjahr 2016, nachdem der Bürgermeister erkannt hatte, dass er mit seinen 33 % bei der Karwendelbahn AG nichts mehr zu sagen hat, trafen sich die Verantwortlichen der Konsortium AG und der Bürgermeister Hornsteiner im Rathaus von Mittenwald und vereinbarten einen Kaufpreis von 145,00 € je Aktie für alle Aktien, damit Herr Hornsteiner die Mehrheit bei der Karwendelbahn erhalten kann.

Zwei Wochen später teilte der Bürgermeister Hornsteiner (CSU) mit, dass er diesen Vertrag nicht umsetzen wird und nunmehr der Gemeinderat beschlossen hat, nur 80,00 € für die Aktien der Karwendelbahn AG zu bezahlen.

Daraufhin teilte die Konsortium AG mit, dass es keinen Verkauf der Aktien der Karwendelbahn AG geben wird.

Seit diesem Zeitpunkt setzte der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) auf die Anwaltskanzlei Dornbach und seit einiger Zeit auf die Anwaltskanzlei fieldfisher, beide in München, und verleumdet die Organe der Karwendelbahn AG in der Öffentlichkeit und gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Erreicht hat der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) mit seinen überteuernden Anwälten nichts, außer Gerichts- und Anwaltskosten für den Markt Mittenwald in Höhe von über 1 Mio. € zu produzieren.

Die Karwendelbahn AG lässt sich diese Verleumdungen selbstverständlich nicht gefallen und hat ebenfalls Strafanzeige gegen den Bürgermeister Hornsteiner (CSU) und den stellvertretenden Bürgermeister Schöner (CSU) erstattet.

Die Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen den Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) wegen Verleumdung, übler Nachrede, Kreditgefährdung und weiteren Straftatbeständen. Die Gesellschaft hat entsprechende Anzeigen erstattet.

Aufgrund einer vorsätzlichen falschen Strafanzeige durch den Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU), sowie durch falsche Zeugenaussagen von Herrn Hornsteiner (CSU) und dem stellvertretenden Bürgermeister Gerhard Schöner (CSU) führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Organmitglieder der Gesellschaft.

Hintergrund dieser Auseinandersetzungen ist, dass der Markt Mittenwald die Konsortium AG nötigen will, die Mehrheit an der Karwendelbahn AG an den Markt Mittenwald unter Wert zu veräußern.

Unserer Meinung nach sind die Straftatbestände der Nötigung und Erpressung erfüllt.

In diesem Zusammenhang hat der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) nach unbestrittenen Aussagen in der Zwischenzeit mehr als 1 Mio. € Steuergeld für Anwälte verschleudert, also Steuergeld veruntreut und bisher nichts, aber auch gar nichts erreicht.

Die Gemeinderäte schauen der Veruntreuung der Steuergelder in einer Größenordnung von mehr als 1 Mio. € tatenlos zu.

Laut Wikipedia verfügt Mittenwald über 7.570 Einwohner. Dies entspricht Ausgaben von 132,00 € je Bürger für die Rechtsstreitigkeiten eines eitlen, gekränkten und unfähigen Bürgermeisters. Die Gesamtverschuldung von Mittenwald beträgt zum 31.12.2017 1,9 Mio. €.

CSU-Bürgermeister stehen offensichtlich in Bayern über dem Gesetz, dürfen Steuergeld in einer gigantischen Höhe verschwenden, ohne dass die Staatsanwaltschaft München dieser Steuergeldveruntreuung und Haushaltsuntreue eingreift.

Möglicherweise möchte sich die Staatsanwaltschaft nicht im Vorfeld der Wahlen für den Gemeinderat und die Bürgermeisterwahl am 15.03.2020 instrumentalisieren lassen.

Wenn man diese gigantische Veruntreuung von Steuergeldern von mehr als 132,00 € je Bürger ins Verhältnis setzt zu der gigantischen Steuergeldverschwendung, die unser Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) mit seinem Maut-Debakel erlebt hat, da ist selbst Herr Scheuer im Vergleich mit Herrn Hornsteiner (CSU) ein kleines Licht.

Bei ca. 83.019.213 Einwohnern in Deutschland (Stand: 31. Dezember 2018) (Quelle Wikipedia) und einem prognostizierten Steuerschaden durch das Mautdesaster in Höhe von ca. 500 Mio. € sind dies immerhin nur 6,02 € pro Einwohner in Deutschland.

Herr Hornsteiner (CSU) ist somit Deutschlands Steuergeldverschwender Nummer 1. Der Münchener Merkur und insbesondere der Duzfreund des Herrn Hornsteiner (CSU), der Journalist Christof Schnürer, deckt als verantwortlicher Journalist diese Mauscheleien und Veruntreuungen im Rathaus, statt darüber zu berichten und diesem Skandal an Steuergeldverschwendung, Veruntreuung und unserer Meinung nach bestehenden Korruption im Rathaus von Mittenwald nachzugehen.

Das Postengeschacher im Rathaus von Mittenwald ist ein besonderer Skandal. Der Posten als Leiter des Tiefbauamts wurde in Mittenwald an die Tochter des Bürgermeisters Hornsteiner (CSU) vergeben, obwohl diese lediglich nach unseren Informationen 6 Semester Innenarchitektur studiert hat, keinerlei Leitungserfahrung vorweisen kann und noch nie mit Tiefbauthemen zu tun hatte.

Andere Gemeinden, bei denen es nicht um Postengeschacher geht, besetzen die Stelle des Tiefbauamts mit einem Bauingenieur. Aber möglicherweise sollen ja in Mittenwald die Abwasserrohre innenarchitektonisch aufgewertet werden.

Dem ehemaligen Mitarbeiter der Karwendelbahn, Herrn Stefan Sellmaier, der fristlos von der Karwendelbahn AG entlassen wurde, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Karwendelbahn AG unserer Meinung nach verraten hat, der einen ehemaligen Vorstand der Karwendelbahn AG tätlich angegriffen hat und hierfür wegen Körperverletzung erstinstanzlich strafrechtlich verurteilt worden ist, wird dann von den Bürgermeistern Hornsteiner (CSU) und Schöner (CSU) als Dank für seinen Verrat an der Karwendelbahn AG ein Posten als Hausmeister verschafft.

In Regensburg, dort regierte allerdings ein SPD-Oberbürgermeister, erfolgten Hausdurchsuchungen wegen Mauscheleien bei der Stellenbesetzung, wobei der Verdacht vorlag, es würden Stellen mit fachlich unqualifiziertem Personal besetzt.

Es ist schon eine Meisterleistung, eine Innenarchitektin in Mittenwald zur Tiefbauamtschefin zu machen. Dies wurde wahrscheinlich auch nur vollzogen, weil es die Tochter vom Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) ist.

Wir sind darauf gespannt, ob die Staatsanwaltschaft München Hausdurchsuchungen in Mittenwald vornimmt wegen der Mauscheleien bei der Besetzung von Stellen. Es handelt sich schlussendlich um nichts anderes, als um Haushaltsuntreue, wenn Stellen mit unqualifiziertem Personal besetzt werden.

Aber vielleicht werden in Bayern auch nur Hausdurchsuchungen bei SPD-Bürgermeistern durchgeführt.

Prozesse werden in Mittenwald grundsätzlich von Anwälten einer Anwaltskanzlei aus München auf Stundenbasis von ca. 400,00 € geführt, die sich in der Zwischenzeit dank der Prozesse des Markt Mittenwalds Sportwagen der Oberklasse leisten können.

Nach unseren Informationen steht der Verdacht der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung durch den Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) im Raum. Der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) von Mittenwald lässt sich von der Anwaltskanzlei zu Bürgerversammlungen begleiten und lässt sich bei Privatprozessen von der Anwaltskanzlei vertreten.

Ein Interessenskonflikt von Privatinteressen und Interessen der Marktgemeinde liegt auf der Hand. Vielleicht zahlt der Markt Mittenwald auch die privaten Rechnungen der Anwaltskanzlei des Bürgermeisters Adolf Hornsteiner (CSU).

Wann die Staatsanwaltschaft hier endlich eingreift und diesen Veruntreuungen ein Ende setzt, wird abzuwarten bleiben.

Der Markt Mittenwald und insbesondere auch der stellvertretende Bürgermeister Schöner (CSU) verhindern im Aufsichtsrat der Karwendelbahn AG Beschlüsse, dass der Aufsichtsrat gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Frau Sabine Mann vorgehen kann, weil Tageseinnahmen in einer Größenordnung von mindestens 100.000,00 € veruntreut wurden. Aber es ist auch nachvollziehbar, dass Beschlussfassungen zur Klageerhebung durch dieses ehemalige Vorstandsmitglied von dem stellvertretenden Bürgermeister Schöner (CSU) verhindert werden, da Gerüchte im Raum stehen, gewisse Personen in Mittenwald hätten von den veruntreuten Tageseinnahmen gewusst und persönlich profitiert.

Um es klipp und klar zu sagen: Es handelt sich hierbei um den Verdacht der Korruption.

Lügen und Verleumden ist die Stärke des Bürgermeisters von Mittenwald, Herrn Adolf Hornsteiner (CSU). Ständiger falscher Tatsachenvortrag in Prozessen, Lügen verbreiten bei Gericht, Gegner im politischen Leben verleumden, das sind die Stärken dieses „noch Bürgermeisters“. Am 15.03.2020 findet die Bürgermeisterwahl statt.

In den vergangenen vier Jahren führte der Markt Mittenwald an den verschiedensten Gerichten mit der Karwendelbahn AG und der Konsortium AG ca. 30-40 Verfahren und erreichte dabei nichts.

Der Skandal bei dieser ganzen Angelegenheit ist, dass der Bürgermeister Hornsteiner (CSU) sich das Recht herausnimmt, diese Prozesse von seinen befreundeten Anwälte in München zu Stundensätzen von ca. 400,00 € führen zu lassen, anstatt dass diese Anwaltskanzlei nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung abrechnen muss.

Der Steuerzahler bleibt auf diesen Kosten in Höhe von jetzt schon über 1 Mio. € sitzen, bis die Prozesse abgehandelt sind, wird die Summe sicherlich bei 1,5 Mio. € bis 2 Mio. € liegen. Dies ist mehr als die Gesamtverschuldung von Mittenwald, die in den letzten 70 Jahren entstanden ist.

Das entsandte Aufsichtsratsmitglied Schöner (CSU) führt in seinem Namen Prozesse gegen die Karwendelbahn und die Anwalts- und Gerichtskosten für die verlorenen Prozesse werden vom Markt Mittenwald bezahlt. Dies ist Untreue in Reinform.

Die Freien Wähler stellen zwei Posten im Rechnungs- und Prüfungsausschusses des Markt Mittenwald und weigern sich, wahrscheinlich aufgrund des Wissens um die Veruntreuung von Steuergeldern, offene Briefe der Gemeinderäte zu unterzeichnen.

Nunmehr führt das Aufsichtsratsmitglied Schöner (CSU) einen Prozess in seinem Namen gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats mit einem Streitwert von 1,4 Mio. €!

Wir gehen davon aus, dass der Bürgermeister Hornsteiner (CSU) Herrn Schöner (CSU) von einer persönlichen Haftung freigestellt hat, da allein die Prozess- und Anwaltskosten nach Rechtsanwaltsgebührenverordnung über sämtliche Instanzen mehr als 200.000,00 € kosten werden. Auch hier liegt unserer Meinung nach Untreue in Reinform vor.

In einem anderen Verfahren klagte der Bürgermeister Hornsteiner (CSU) gegen die Karwendelbahn AG auf Duldung der Entfernung einer Wertstoffhütte. Die Karwendelbahn AG bot dem Markt Mittenwald an, die Hütte abzukaufen.

Anstatt die Hütte dort stehen zu lassen und Geld für die Gemeinde einzunehmen, wurde ein Prozess, auch wieder mit Stundensätzen von ca. 400,00 € gegen die Karwendelbahn AG geführt.

Dieser Prozess kostete den Markt Mittenwald wahrscheinlich erheblich über 20.000,00 €, um eine alte Hütte abbauen zu dürfen.

Einige Bürger von Mittenwald bezeichnen den Bürgermeister zwischenzeitlich als geisteskrank und gestört, andere als Diktator oder Erdogan von Mittenwald, aber diese Beurteilung muss jedem Betrachter selbst überlassen werden.

Ein weiteres Beispiel für den Irrsinn im Rathaus von Mittenwald ist, dass auf einem Parkplatz, den die Karwendelbahn AG bisher an den Markt Mittenwald verpachtet hatte, der Markt Mittenwald seinen Parkautomaten abgebaut hat, das Fundament des Parkautomaten von Bauhofmitarbeitern des Markt Mittenwald herausgerissen werden musste, hierfür erhebliche Kosten angefallen sind, anstatt das Kaufangebot der Karwendelbahn AG anzunehmen, das Betonfundament im Boden zu belassen, damit die Karwendelbahn AG anschließend auf diesem Betonfundament ihren Parkautomaten aufstellen kann. Auch hier Untreue zu Lasten des Steuerzahlers in Reinform.

In einem anderen Verfahren haben die Rechtsanwälte, die bekanntlich nach Stundensätzen in Höhe von ca. 400,00 € abrechnen, Pfändungsmaßnahmen gegen die Karwendelbahn AG betrieben, um weniger als 500,00 € an Prozesskosten für den Markt Mittenwald einzutreiben.

Für dieses Verfahren haben die Anwälte des Markt Mittenwald höchstwahrscheinlich mehrere Stunden benötigt. Wahrscheinlich sind Kosten in einer Größenordnung von mehr als 1.000,00 € entstanden, um die Pfändung eines Betrags in Höhe von 500,00 € gegen die Karwendelbahn AG zu betreiben.

Normalerweise wird in Deutschland nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet, aber für den größten Steuergeldverschwender in Deutschland Herrn Adolf Hornsteiner (CSU) gelten diese Rechtsgrundsätze offensichtlich nicht. Auch hier Untreue in Reinform zu Lasten des Steuerzahlers.

In einem anderen Verfahren bezüglich der letztjährigen Kapitalerhöhung, hat die Karwendelbahn AG bereits gesiegt. Die Kapitalerhöhung im letzten Jahr wurde ins Handelsregister eingetragen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Markt Mittenwald hiergegen ist somit aussichtslos.

Es geht also in diesem Anfechtungsverfahren nur noch darum, ob der Markt Mittenwald Prozesskosten nach Rechtsanwaltsgebührenverordnung erstattet bekommt, oder an uns bezahlen muss! Die Anwälte des Markt Mittenwald rechnen aber nach Stundensätzen ab, sodass die Kosten für den Markt Mittenwald immer weiter steigen. Der Markt Mittenwald verliert mit jedem weiteren Schriftsatz nur Geld und die Rechtsanwälte vergolden sich die Nasen.

Die Karwendelbahn AG hat bei Gericht beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis ein neuer Bürgermeister im Amt ist. Dies lehnte der Bürgermeister Hornsteiner (CSU) ab, beantragte Schriftsatzfrist und seine Anwälte produzierten einen 14-seitigen Schriftsatz, der den Markt Mittenwald wahrscheinlich 7.000,00 € bis 10.000,00 € gekostet hat.

Es wäre billiger gewesen, den Vergleichsvorschlag des Richters am Landgericht Dr. Krenek zu akzeptieren, als weitere Kosten auf Stundenbasis zu generieren.

In diesem Zusammenhang muss die Frage erlaubt sein, ob der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) über eine irgendwie geartete Kick-Back-Vergütung Geld erhält und von den Streitigkeiten persönlich profitiert.

Jeder andere Bürgermeister oder Teilnehmer am wirtschaftlichen Verkehr würde versuchen, diese Thematik kostengünstig zu regeln. Auch hier Untreue in Reinform zu Lasten des Steuerzahlers.

In weiteren Verfahren betreibt die Konsortium AG derzeit die Abberufung des vom Markt Mittenwald entsandten stellvertretenden Bürgermeisters Gerhard Schöner (CSU) im Aufsichtsrat.

Auch hier geht es um persönliche Verfehlungen des Aufsichtsratsmitglieds Schöner (CSU), aber anstatt die Rechnungen für seine persönlichen Verfehlungen selbst zu bezahlen, bezahlt der Markt Mittenwald die horrenden Rechnungen in einer Größenordnung von wahrscheinlich mehr als 50.000,00 € für Herrn Schöner (CSU).

Obwohl Herr Schöner (CSU) seit nunmehr mehr als 3 Jahren nicht mehr an einer Aufsichtsratssitzung teilgenommen hat, hat er die Aufsichtsratsvergütung persönlich eingestrichen.

Warum lässt Herr Schöner (CSU) seine Rechnungen für die Anwälte vom Markt Mittenwald bezahlen?

Auch hier liegt Untreue in Reinform zu Lasten des Steuerzahlers vor.

Nach den uns zugespielten Informationen hat der Bürgermeister Hornsteiner (CSU) ehemalige Mitarbeiter der Karwendelbahn AG angestiftet, geheime Geschäftsunterlagen aus Büroräumen der Karwendelbahn AG zu stehlen, hat Personen angestiftet, Computer-Dateien zu zerstören und möglicherweise sogar Hackerangriffe auf Computer der Karwendelbahn AG autorisiert.

So gab es in der Vergangenheit zwei versuchte Hackerangriffe auf die Computersysteme der Karwendelbahn AG.

In Mittenwald wird zu Lasten des Steuerzahlers und zur Begünstigung entsprechender Personen gemauschelt und getrixt wo man nur hinschaut.

Freunde des Bürgermeisters erhalten Aufträge der Gemeinde und man wundert sich darüber, weshalb diese Personen Aufträge erhalten haben und andere nicht.

Bei Grundstücksgeschäften werden Mittenwalder Bürger beschissen, was nichts anderes als dreister Betrug ist.

Der stellvertretende Bürgermeister Schöner (CSU) rühmt sich öffentlich mit Schwarzgeld sein Feriendomizil in Griechenland erworben zu haben und die Einnahmen aus dem Feriendomizil in Deutschland nicht zu versteuern.

Zu Zeiten, als Herr Adolf Hornsteiner (CSU) noch im Aufsichtsrat der Karwendelbahn AG saß, gab es unserer Meinung nach völlig überteuerte Anschaffungen für Inneneinrichtungen und Renovierungsmaßnahmen. Wenn man den Gerüchten Glauben schenken darf, wurde in diesem Zeitraum nicht nur bei der Karwendelbahn AG renoviert, was auch die unserer Meinung nach überhöhten Rechnungen zeigen. Wer hat von diesen Renovierungensrechnungen privat profitiert?

Das Aufsichtsratsmitglied und stellvertretender Bürgermeister Schöner (CSU) betrat ohne Kenntnis des Vorstands die Geschäftsräume der Karwendelbahn AG und nötigte eine Mitarbeiterin den Safe der Karwendelbahn AG, in dem die Tageseinnahmen aufbewahrt werden, zu öffnen. Es handelt sich unserer Meinung nach um Hausfriedensbruch. In der Zwischenzeit hat Herr Schöner (CSU) Hausverbot erhalten.

Nötigungen, Erpressungen, Verleumdungen und kriminelle Machenschaften von diesen Bürgermeistern, wo man nur hinschaut.

Bezüglich dem Ergänzungsverlangen wird wie folgt Stellung genommen.

Geltend gemacht werden sollen Schadensersatzansprüche gegen Herrn Wolfgang Wilhelm Reich aus Vergütungen, die Herr Reich seit dem 01.07.2016 erhalten hat.

Herr Reich hat für die Karwendelbahn AG gearbeitet und hat jede einzelne geleistete Arbeitsstunde entsprechend dokumentiert.

Warum diese Vergütungen rechtswidrig sein sollen, bleibt einmal mehr das Geheimnis dieses verleumderischen Bürgermeisterduos Adolf Hornsteiner (CSU) und Gerhard Schöner (CSU). Im Ergänzungsverlangen ist hierzu nichts ausgeführt.

Gegen Herrn Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich sollen Ersatzansprüche geltend gemacht werden wegen angeblich rechtswidrigen Vergütungen.

Herr Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich hat sämtliche Prozesse nach Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet, im Gegensatz zu den horrenden Stundensätzen, zu denen der Markt Mittenwald seine Rechtsanwälte abrechnen lässt.

Warum soll es sich hier um rechtswidrige Vergütungen handeln? Herr Hornsteiner (CSU) verleumdet offensichtlich mal wieder Dritte, um von seinen kriminellen Machenschaften abzulenken.

Des Weiteren sollen Ersatzansprüche geltend gemacht werden gegen die Gastro Engels & Reich UG bezüglich angeblich rechtswidriger Vergütungen.

Die Gastro Engels & Reich UG hat Personal für die Berggaststätte gestellt, um den Betrieb der Berggaststätte zu gewährleisten. Warum sollen diese Vergütungen rechtswidrig erfolgt sein? Soll die Gaststätte nicht betrieben werden?

Laut Ergänzungsverlangen sollen Ersatzansprüche gegen die Konsortium AG geltend gemacht werden. Die Konsortium AG hat für die Karwendelbahn AG erhebliche Arbeitsleistungen erbracht.

Der Vorstand der Gesellschaft, Herr Patrick Kenntner wurde nicht von der Karwendelbahn AG vergütet, sondern von der Konsortium AG. Welcher Vorstand arbeitet ohne Vergütung? Warum soll dies rechtswidrig sein?

Darüber hinaus wurden weitere Beratungsleistungen von der Konsortium AG erbracht. Warum sollen diese Tätigkeiten nicht vergütet werden? Was soll rechtswidrig sein?

Weiter sollen Ersatzansprüche geltend gemacht werden gegen Herrn Wolfgang Wilhelm Reich für seine Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft im Zeitraum 01.11.2012 bis 30.06.2016.

Herr Reich war als Vorstand für die Gesellschaft tätig. Warum soll Herr Reich hierfür keine Vergütung erhalten?

Geltend gemacht werden sollen Schadensersatzansprüche gegen „eine andere Gesellschaft“. Welche soll das sein? Mal wieder Verleumdungen dieses unfähigen Bürgermeisters ins Blaue hinein.

Herr Saur war Vorstand der Gesellschaft im Jahr 2019 und hat insbesondere erreicht, dass die Kapitalerhöhung der Gesellschaft, mit der nunmehr ein Tragseil angeschafft worden ist, im Handelsregister eingetragen wurde und somit wirksam ist. Warum soll Herr Saur als Vorstand keine Vergütung erhalten?

Offensichtlich handelt es sich um eine Racheaktion des Bürgermeisters Adolf Hornsteiner (CSU), der bekanntlich die Kapitalerhöhung mit Klagen vor dem Landgericht München erfolglos und die Anschaffung eines Tragseils mit allen Mitteln bekämpft hat und hierfür Steuergeld in einer Größenordnung von über 100.000,00 € veruntreut hat.

Und zu guter Letzt werden dann noch darüber hinaus ins Blaue hinein Ansprüche geltend gemacht gegenüber irgendwelchen „Anspruchsgegnern“ (welche sollen das sein?), die daraus entstanden sind, dass Ansprüche verjährt sein sollen.

Offensichtlich sollen mal wieder die Organe der Karwendelbahn AG mit Schmutz beworfen und verleumdet werden, damit der Bürgermeister Hornsteiner (CSU) im Vorfeld seines Wahlkampfes von seinen Versäumnissen und kriminellen Machenschaften in Mittenwald ablenken kann.

Sämtliche dieser Vorwürfe haben keine Substanz und Schäden sind nicht bekannt. Wenn Schadenshöhe und Anspruchsgegner nicht feststehen, darf keine Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG erfolgen! Der gesamte Antrag ist aktienrechtlich nicht zulässig und darüber hinaus rechtsmissbräuchlich.

Im weiteren Tagesordnungspunkt sollen dann Ersatzansprüche gegen verschiedene Personen geltend gemacht werden, weil die Gesellschaft, so der Vorwurf, seit 01.01.2012 rechtswidrig Aktien erworben und dabei Verluste erlitten haben soll.

Richtig ist, dass zu Zeiten, als Herr Adolf Hornsteiner (CSU) Bürgermeister von Mittenwald und Aufsichtsratsmitglied der Karwendelbahn AG war, erhebliche Summen in Anleihen investiert wurden und dabei erhebliche Kursverluste entstanden sind.

Im Gegensatz hierzu sind aus den Aktiengeschäften, die die ehemaligen Vorstände der Gesellschaft getätigt haben, Gewinne in Summe entstanden und keine Verluste.

Aber auch hier soll offensichtlich mal wieder nur davon abgelenkt werden, dass seinerseits Herr Hornsteiner (CSU) für massive Spekulationsverluste mit Anleihen mitverantwortlich ist.

Aber solange Herr Hornsteiner (CSU) Misswirtschaft betreibt, ist dies ja in Ordnung.

Unter Tagesordnungspunkt 3 sollen dann Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die aus der Gründung einer Gesellschaft der Karwendelbahn Capital GmbH entstanden sind.

Bei der Gründung einer Gesellschaft fallen bekanntermaßen Gründungskosten an, die normalerweise weniger als 2.000,00 € betragen.

Die Gründung der Karwendelbahn Capital GmbH wurde vorgenommen, um dem Geschäftszweck der Karwendelbahn AG zu dienen.

Hierzu werden in den kommenden Wochen entsprechende Veröffentlichungen erfolgen, warum diese Gesellschaft gegründet wurde und welche Vorbereitungen diesbezüglich seit mehr als einem Jahr laufen.

Aber auch hier geht es lediglich um ca. 50 % der Gründungskosten, also um maximal ca. 1.000,00 €. Allein die notarielle Beurkundung eines solchen Hauptversammlungsbeschlusses wie ihn der Markt Mittenwald nun vorschlägt, kostet die Karwendelbahn AG weit mehr als 1.000,00 €, womit man wieder einmal sieht, was für wirtschaftliche Dilettanten im Rathaus von Mittenwald sitzen, die offensichtlich in ihrem Leben noch nie etwas arbeiten mussten, aber bereits nach zwei Wahlperioden volle Pensionsansprüche als Bürgermeister erwerben.

In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass die Hauptversammlung am 29.07.2016 vom Markt Mittenwald wie hier ergänzt wurde, um eine Sonderprüfung durchzuführen, um zu ermitteln, z.B. wie viel eine Beleuchtungsanlage an der Bergstation der Karwendelbahn AG gekostet hat.

Bereits damals wurde mitgeteilt, dass die Anschaffung der Beleuchtungsanlage weniger als 500,00 € gekostet hat und die Installation inklusive war.

Auch hier dürften sich die Anwalts- und Prozesskosten des Markt Mittenwald zwischenzeitlich auf deutlich mehr als 100.000,00 € belaufen. Die Rechtssache ist zwischenzeitlich beim Bundesgerichtshof anhängig.

Nachdem der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) höchstwahrscheinlich mit seiner Klage bezüglich der Sonderprüfung Schiffbruch erleiden wird, der BGH zwischenzeitlich dem Antrag auf Zulassung der Revision stattgegeben hat, soll nun offensichtlich mit diesem Ergänzungsantrag ein neues Schlachtfeld eröffnet werden, das zumindest den Anwälten des Markt Mittenwald wiederrum weitere mehrere 10.000,00 € einbringen wird und den Steuerzahler kosten wird.

Diese können ja bekanntlich auf Stundenbasis von ca. 400,00 € abrechnen und freuen sich, den größten Steuergeldverschwender in Deutschland als Auftraggeber zu haben.

Wie lange schauen eigentlich Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, der Gemeinderat von Mittenwald und insbesondere die überregionale Presse dieser Steuergeldverschwendung und den kriminellen Machenschaften im Rathaus von Mittenwald noch zu? Die erste Millionen ist bereits veruntreut, bei wie vielen Millionen ist dann eigentlich Schluss?

In Deutschland herrscht normalerweise das Prinzip, dass derjenige, der die Prozesse verliert, gem. Rechtsanwaltsgebührenordnung auch sämtliche Kosten zu tragen hat.

Mit dieser Maßnahme möchte der Gesetzgeber erreichen, dass niemand auf den Kosten für gewonnene Prozesse sitzen bleibt.

Durch die unserer Meinung nach rechtswidrigen Vergütungsvereinbarungen nach Stundensätzen mit Anwaltskanzleien abzurechnen, wird vorsätzlich ohne Rechtsgrund Steuergeld verschwendet.

Warum soll der Steuerzahler in Mittenwald für die ständigen Prozesse über 1 Mio. € bezahlen, die den Mittenwalder Bürgern für z.B. ein neues Schwimmbad fehlen, anstatt dass sich der Bürgermeister, wie es gesetzlich üblich ist, Anwälte sucht, die nach Rechtsanwaltsgebührenordnung abrechnen.

Untreue in Reinform, aber in Bayern dürfen CSU-Bürgermeister offensichtlich alles, bei SPD-Bürgermeistern hätten schon längst die Handschellen geklickt, wie das Beispiel in Regensburg eindrucksvoll zeigt.

Was will der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) mit seinen Verleumdungen und der von ihm angestrengten Prozessflut eigentlich erreichen?

Zum Schluss kann sich jeder selbst die zu Beginn gestellte Frage beantworten, warum ein solcher Antrag gestellt wird und wem ein solcher Antrag nützen soll.

Der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) ist offensichtlich komplett unfähig und hat sich offensichtlich in dieser Angelegenheit komplett verrannt. Die Mehrheit der Aktien wird der Bürgermeister Adolf Hornsteiner (CSU) nie kaufen können. Also was tun?

Die Anwälte des Markt Mittenwald lachen sich über die Unfähigkeit des Bürgermeisters Adolf Hornsteiner (CSU) tot und verdienen sich an jedem weiteren Prozess eine goldene Nase.

Adolf Hornsteiner (CSU) versucht mit immer neuen Prozessen und Steuergeldverschwendungen abzulenken.

Selbstverständlich hat Herr Adolf Hornsteiner (CSU) und der Markt Mittenwald den ein oder anderen Prozess gewonnen, aber damit erreicht hat er gar nichts.

Wie viele Anfechtungsklagen hat der Markt Mittenwald gegen Aufsichtsräte eingereicht? Was hat Herr Hornsteiner (CSU) erreicht, außer hunderttausende von Euros zu veruntreuen?

Warum werden von Herrn Hornsteiner (CSU) Kapitalerhöhungsbeschlüsse der Karwendelbahn AG angefochten, obwohl die Karwendelbahn AG dringend darauf angewiesen ist, ein neues Tragseil mittels einer Kapitalerhöhung zu finanzieren?

Auch dieser Prozess hat den Markt Mittenwald mindestens 100.000,00 € gekostet und die Karwendelbahn AG hat in diesem Verfahren obsiegt und die Kapitalerhöhung wurde im Handelsregister eingetragen. Die Karwendelbahn AG hat ein neues Tragseil bestellt und dieses ist zwischenzeitlich produziert worden.

Auch das hier vorliegende Verfahren wird die Karwendelbahn AG Zeit und Geld kosten und sichert lediglich den Anwälten weitere erhebliche Verdienstmöglichkeiten.

Im Gegensatz zum Markt Mittenwald rechnen die Anwälte der Karwendelbahn AG nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung ab, sodass die Karwendelbahn AG auf den Kosten für die Prozesse, die die Karwendelbahn AG gewinnt, bis auf wenige Ausnahmen, nicht sitzenbleibt.

2016 hat der Bürgermeister dreist die Öffentlichkeit belogen, indem er behauptet hat, die Konsortium AG würde die Karwendelbahn AG stilllegen. Die Bahn fährt bis heute!

Herr Hornsteiner (CSU) versuchte sich als Retter der Karwendelbahn AG mit seinen Lügengeschichten zu instrumentalisieren.

Offensichtlich hat es Herr Hornsteiner (CSU) in seinem Leben als Bürgermeister noch nie erlebt, dass es auch Personen gibt, die sich die Sauereien vom Bürgermeister Hornsteiner (CSU) nicht gefallen lassen und an die Öffentlichkeit gehen.

Insoweit hat er sich mit seiner Strategie offensichtlich verzockt, sich als Retter der Karwendelbahn AG zu instrumentalisieren, um die nächste Wahl zu gewinnen.

Dass die Karwendelbahn AG unter den ständigen neuen Prozessen und Angriffen des Markt Mittenwald erheblich leidet, dürfte allgemein bekannt sein und wird zwangsweise dazu führen, dass die Karwendelbahn AG, sollte keine neue Steuerung erworben werden können, auf Sicht ihr operatives Geschäft einstellen muss.

Nachdem Mittenwald schon über kein Schwimmbad mehr verfügt, das Hotelprojekt und das Kranzbergprojekt von Herrn Hornsteiner (CSU) an die Wand gefahren wurde und es bald keine Karwendelbahn mehr geben könnte, hat Mittenwald als „Erfolgsgeschichte“ zumindest den größten Steuergeldverschwender der Geschichte in ganz Deutschland als Bürgermeister, zumindest bis zur Bürgermeisterwahl am 15.03.2020.

Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre wortwörtlich wiedergegeben. Dieser Abschnitt des § 15 der Satzung stellt keinerlei Verpflichtung für die Aktionäre dar. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.“

§ 15 der Satzung lautet wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“

Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende Adresse der Gesellschaft:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.karwendelbahn.de

im Bereich

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Heidenheim, im Januar 2020

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

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