MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE AKTIENGESELLSCHAFT
Hanau
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 09. August 2016, 12:00 Uhr |
in unserer Verwaltung, Senefelderstraße 14, Hanau, stattfindenden
109. ordentlichen Hauptversammlung |
ein.
Tagesordnung
1. |
Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015 sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 24.511.840,37 € wie folgt zu verwenden:
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss zu wählen. |
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6. |
Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der MHI Services GmbH, Hanau MHI Services GmbH soll als Dienstleistungsgesellschaft zentral für die MHI Gruppe kaufmännisch administrative Tätigkeiten übernehmen. Über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag soll die Einbeziehung der Gesellschaft in den steuerlichen Organkreis der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gewährleistet werden. Für den Neuabschluss ist neben der Zustimmung des Gesellschafters der MHI Services GmbH, Hanau, das heißt, der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft, auch die Zustimmung der Hauptversammlung der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gemäß § 293 Abs. 2 AktG erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der MHI Services GmbH, Hanau, gemäß der in den Geschäftsräumen unserer Verwaltung (Senefelderstraße 14 in 63456 Hanau) ausliegenden Entwurfsfassung mit Rückwirkung für das mit Gründung in 2016 beginnende Rumpf-Geschäftsjahr abzuschließen und zum Handelsregister anzumelden. |
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7. |
Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der MHI Baustoffhandel GmbH, Hanau MHI Baustoffhandel GmbH soll als Vertriebsgesellschaft für den Baustoffbereich der MHI Gruppe tätig werden. Über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag soll die Einbeziehung der Gesellschaft in den steuerlichen Organkreis der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gewährleistet werden. Für den Neuabschluss ist neben der Zustimmung des Gesellschafters der MHI Baustoffhandel GmbH, Hanau, das heißt, der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft, auch die Zustimmung der Hauptversammlung der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gemäß § 293 Abs. 2 AktG erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der MHI Baustoffhandel GmbH, Hanau, gemäß der in den Geschäftsräumen unserer Verwaltung (Senefelderstraße 14 in 63456 Hanau) ausliegenden Entwurfsfassung mit Rückwirkung für das mit Gründung in 2016 beginnende Rumpf-Geschäftsjahr abzuschließen und zum Handelsregister anzumelden. |
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8. |
Verzicht auf die Berichte über die abzuschließenden Unternehmensverträge und deren Prüfung Nach § 293a Abs. 1 AktG hat der Vorstand der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft jeweils einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluss jedes einzelnen der in den Ziffern 6 bis 7 genannten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge und des Weiteren jeder Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Ein Verzicht auf die Berichte ist jedoch nach § 293a Abs. 3 AktG möglich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen, also die Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft als jeweilige alleinige Gesellschafterin der beherrschten Gesellschaften und alle Aktionäre der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft durch einstimmigen Beschluss auf die Erstattung der Berichte verzichten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf die Erstattung der Berichte über die in den Ziffern 6 bis 7 genannten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge gemäß § 293a Abs. 1, 3 AktG und (vorsorglich) deren Prüfung gemäß §§ 293 b, 293 a Abs. 3 AktG analog durch einstimmigen Beschluss zu verzichten. Ab dem heutigen Tag und während der Hauptversammlung liegen gemäß §§ 293 f Abs. 1, 293 g Abs. 1 AktG folgende Unterlagen zur Einsicht für alle Aktionäre in den Geschäftsräumen unserer Verwaltung (Senefelderstraße 14 in 63456 Hanau) aus:
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung ihres Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen sind und sich gemäß § 16 der Satzung spätestens am 02. August 2016 bei der Gesellschaft schriftlich, durch Telefax oder auf elektronischem Wege angemeldet haben. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. |
Hanau, den 27. Juni 2016 | ||||
Der Vorstand | ||||
Christoph A. Hagemeier | Dr. Jürgen Aretz | Hans Reichow |