Nabaltec AG: Einladung zur Hauptversammlung

Nabaltec AG

Schwandorf

ISIN: DE000A0KPPR7

Einladung zur Hauptversammlung 2023

Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 ein zu der

am Mittwoch, 28. Juni 2023, 10:00 Uhr (MESZ),

im Amberger Congress Centrum, Schießstätteweg 8, 92224 Amberg,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.

 

 

HINWEIS:

In diesem Jahr findet die Hauptversammlung wieder als Präsenz-Versammlung im Amberger Congress Centrum statt.

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 43.542.290,52 wie folgt zu verwenden: Ein Betrag von EUR 2.464.000,00 wird an die Aktionäre ausgeschüttet durch Zahlung einer Dividende von EUR 0,28 je Aktie auf die für das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigten 8.800.000 Stückaktien. Der Restbetrag in Höhe von EUR 41.078.290,52 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

6.

Ergänzung des § 16 der Satzung der Gesellschaft (virtuelle Hauptversammlung)

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat der Gesetzgeber § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz eingeführt, wonach entweder die Satzung selbst vorsehen oder den Vorstand zur Entscheidung darüber ermächtigen kann, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Um sicherzustellen, dass die Nabaltec AG stets, beispielsweise auch in Krisensituationen, ordnungsgemäße Hauptversammlungen durchführen kann, soll eine solche Ermächtigung des Vorstands auch bei der Nabaltec AG beschlossen werden. Der Vorstand wird bei zukünftigen Hauptversammlungen deshalb jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Er wird seine Entscheidung dabei unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Überschrift von § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Ort und Einberufung, virtuelle Hauptversammlung“

§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:

„5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister.“

Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.nabaltec.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

7.

Ergänzung des § 16 der Satzung der Gesellschaft (Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung)

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:

„6. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, eines notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, das Aufsichtsratsmitglied aus einem anderen wichtigen Grund an einer physischen Teilnahme verhindert ist oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.nabaltec.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Anträge von Aktionären

Gegenanträge zu einem Vorschlag der Verwaltung richten Sie bitte unter Beifügung Ihrer Aktionärslegitimation ausschließlich an die

Nabaltec AG
Vorstand
Alustraße 50 – 52
92421 Schwandorf
E-Mail: GegenantraegeHV2023@nabaltec.de

Gegenanträge, die der Gesellschaft – ohne Berücksichtigung des Tages der Hauptversammlung und des Zugangstages – mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Dienstag, 13. Juni 2023, zugehen und die Voraussetzungen des § 126 AktG erfüllen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft

www.nabaltec.de

veröffentlicht.

2.

Zahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 8.800.000 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Zahl der Stimmrechte beträgt damit ebenfalls 8.800.000.

3.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung nachweisen:

Nabaltec AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Mittwoch, 7. Juni 2023, 00:00 Uhr, beziehen und zusammen mit der Anmeldung spätestens am Mittwoch, 21. Juni 2023, bei der vorstehend genannten Stelle eingehen muss. Den Aktionären, die ihre Anmeldung und den genannten Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermitteln, werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des genannten Nachweises zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Eintrittskarten sichergestellt ist.

Aktionäre, die ihre Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermittelt haben und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um ein Kreditinstitut oder einen anderen in § 135 AktG genannten Aktionärsvertreter, gelten für die Form und den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen Bestimmungen. Alle übrigen Bevollmächtigten haben sich durch Vorlage der Eintrittskarte des Aktionärs und einer Vollmacht auszuweisen. Vollmachtsformulare sind der Eintrittskarte beigefügt und können auch bei der Gesellschaft angefordert werden.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt im Fall der Bevollmächtigung das Stimmrecht weisungsgebunden aus. Bei fehlenden oder nicht eindeutig erteilten Weisungen wird sich der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, können hierfür das Formular verwenden, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Die Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugehen.

4.

Fristen und Angaben zur Uhrzeit

Sämtliche Zeitangaben dieser Einladung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

5.

Verbindlichkeit der Abstimmung

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 haben verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

6.

Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung der Nabaltec AG werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu mit den Hinweisen der Gesellschaft zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre durch die Gesellschaft und zu den den Aktionären nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechten entnehmen Sie bitte der Internetseite der Gesellschaft unter

www.nabaltec.de/​investor-relations/​hauptversammlung

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen der Gesellschaft zu informieren.

 

Schwandorf, im Mai 2023

Der Vorstand

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