Neon Equity AG, Frankfurt am Main – Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 197 Satz 3 UmwG i.V.m. § 31 Abs. 3 AktG

Neon Equity AG

Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 128830

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 197 Satz 3 UmwG i.V.m. § 31 Abs. 3 AktG

Die Neon Equity AG ist durch Formwechsel der TO-Holding GmbH entstanden. Der Formwechsel ist am 4. Oktober 2022 in das Handelsregister eingetragen worden.

Der Aufsichtsrat der Neon Equity AG besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern.

Der Gründer der Neon Equity AG, Herr Thomas Olek, hat bei der Beschlussfassung über die Umwandlung am 22. August 2022 drei Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats gewählt, und zwar für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr beschließt.

Nach Ansicht des Vorstands setzt sich der Aufsichtsrat der Neon Equity AG gemäß §§ 96 Abs. 1 Alt. 6, 101 AktG und § 8 der Satzung ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, da insbesondere das Drittelbeteiligungs-, Mitbestimmungs- und Montanmitbestimmungsgesetz keine Anwendung finden. Der Aufsichtsrat wird nur aus von Aktionären gewählten Mitgliedern zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb einer Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht Frankfurt am Main anrufen.

 

Frankfurt am Main, im Oktober 2022

Neon Equity AG

Der Vorstand

 

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