NOXXON Pharma Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung

NOXXON Pharma Aktiengesellschaft
Berlin
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am 16. März 2015, um 10.00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Max-Dohrn-Str. 8–10, 10589 Berlin
Tagesordnung:
TOP 1:

Beschlussfassung nach § 119 Abs. 2 AktG über die Ermächtigung zum Abschluss einer Finanzierungstransaktion, bestehend aus der Aufnahme eines Darlehens, der Gewährung von Sicherheiten an im Wesentlichen sämtlichen Vermögensgegenständen der Gesellschaft und der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

Die Gesellschaft beabsichtigt, eine Finanzierung der Gesellschaft über Fremdkapital in Höhe von EURO 3 Millionen durchzuführen. Diese Fremdfinanzierung sieht die Aufnahme eines Darlehens von EURO 3 Millionen, die Absicherung dieses Darlehens durch Gewährung von Sicherheiten an im Wesentlichen sämtlichen Vermögensgegenständen der Gesellschaft einschließlich ihres geistigen Eigentums sowie die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 an ein mit dem Darlehensgeber verbundenes Unternehmen i.S.v. §§ 15 AktG vor (nachfolgend auch „Finanzierungstransaktion“).

Die Verträge sollen nach der Hauptversammlung unterzeichnet werden. Die Auszahlung des Darlehens ist für die zweite Märzhälfte 2015 vorgesehen.

Erläuterung der Finanzierungstransaktion:
1.

Darlehensvertrag zwischen der Gesellschaft und der Kreos Capital IV (UK) Limited (nachfolgend auch „Darlehensgeber“)

Der Darlehensgeber gewährt der Gesellschaft ein Darlehen über einen Darlehensbetrag in Höhe von EURO 3 Millionen, welcher in einer einzigen Tranche ausgereicht wird.

Das Darlehen ist rückzahlbar über 36 Monate mit einem Zinssatz von 11 % p.a. Während der ersten 6 Monate nach Ausreichung des Darlehensbetrages sind auf diesen monatlich jeweils nur Zinsen zu zahlen. In den darauf folgenden 30 Monaten ist monatlich ein Betrag in Höhe von 3,7930 % des Darlehensbetrages (Rückzahlung und Zinsen) zurückzuführen. Es besteht die Möglichkeit, den Zeitraum, in dem monatlich jeweils nur die Zinsen zu zahlen sind, auf 8 Monate zu verlängern. In diesem Fall erhöht sich der in den darauf folgenden 28 Monaten monatlich zu zahlende Betrag auf 4,0287 % des Darlehensbetrages.
2.

Gewährung von Sicherheiten

Zur Absicherung des Darlehens wird die Gesellschaft dem Darlehensgeber erstrangige Sicherheiten bzw. Sicherheiten unmittelbar im Rang nach den Sicherheiten, die dem Darlehensgeber bereits im Rahmen der Finanzierung 2014 eingeräumt wurden, einräumen an im Wesentlichen sämtlichen ihrer Vermögensgegenstände einschließlich ihres geistigen Eigentums.
3.

Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an ein mit dem Darlehensgeber verbundenes Unternehmen i.S.v. §§ 15 AktG

Die Gesellschaft wird an ein mit dem Darlehensgeber verbundenes Unternehmen i.S.v. §§ 15 AktG, der Kreos Capital IV (Expert Fund) Limited, unter Ausschluss des Bezugsrechts Wandelschuldverschreibungen ausgeben im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 zu einem Ausgabebetrag von EURO 1,00 je Teilschuldverschreibung, die zum Bezug von insgesamt bis zu 1.058 Vorzugsaktien der Serie B berechtigen. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91.

Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen verlangt der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG, dass die Hauptversammlung über eine Frage der Geschäftsführung entscheidet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Finanzierungstransaktion, bestehend aus den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Elementen, abzuschließen:

Darlehensvertrag zwischen NOXXON Pharma AG und Kreos Capital IV (UK) Limited über einen Darlehensbetrag in Höhe von EURO 3 Millionen;

Gewährung von Sicherheiten an im Wesentlichen sämtlichen Vermögensgegenständen der NOXXON Pharma AG einschließlich des geistigen Eigentums gegenüber Kreos Capital IV (UK) Limited;

Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 zu einem Ausgabebetrag von EURO 1,00 je Teilschuldverschreibung, die zum Bezug von insgesamt bis zu 1.058 Vorzugsaktien der Serie B zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Aktie berechtigen, an die Kreos Capital IV (Expert Fund) Limited unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.
TOP 2:

Sonderbeschluss der Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B: Zustimmungsbeschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B stimmen höchst vorsorglich dem Beschluss zu TOP 1 über die Ermächtigung zum Abschluss der Finanzierungstransaktion bestehend aus der Aufnahme eines Darlehens von EURO 3 Millionen, der Absicherung dieses Darlehens durch Gewährung von Sicherheiten an im Wesentlichen sämtlichen Vermögensgegenständen der Gesellschaft einschließlich ihres geistigen Eigentums sowie der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00, die zum Bezug von insgesamt bis zu 1.058 Vorzugsaktien der Serie B berechtigen, gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung zu.
TOP 3:

Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandelschuldverschreibungen, über Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie korrespondierende Satzungsänderungen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 auszugeben. Zur Bedienung der Wandelschuldverschreibungen ist ein neues bedingtes Kapital zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
I.

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandelschuldverschreibungen
1.

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit

Der Vorstand der NOXXON Pharma AG wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2015 einmalig oder mehrmals bis zu 1.058 auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 zu einem Ausgabebetrag von EURO 1,00 je Teilschuldverschreibung mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EURO 1.058,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen zu gewähren.

Nach einer etwaigen Umstellung der Aktien der NOXXON Pharma AG auf Inhaberaktien und/oder Umwandlung von sämtlichen Vorzugsaktien der Serie B in Stammaktien können jeweils diese bezogen werden.
2.

Wandlungsrecht

Die Wandelschuldverschreibungen werden in 1.058 Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Jede Teilschuldverschreibung berechtigt nach Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Anleihebedingungen eine auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktie der Serie B der Gesellschaft zu beziehen. Bei Ausübung des Wandlungsrechts hat der Inhaber der Teilschuldverschreibung die Differenz zwischen dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung und dem Wandlungspreis in bar zu erbringen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen; nachstehende Ziffer 4 bleibt unberührt.
3.

Wandlungspreis

Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie der Serie B.
4.

Anpassung von Wandlungspreis und/oder Umtauschverhältnis

Der anfängliche Wandlungspreis und/oder das Umtauschverhältnis werden in den folgenden Fällen angepasst:
a)

Erhöht sich bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft, so erhöht sich auch die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft, die den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Wandlungsrechte zu gewähren sind, in demselben Verhältnis wie das Grundkapital ohne weitere zusätzliche Zahlungen. Wird eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien bei der Gesellschaft durchgeführt, wird das Umtauschverhältnis automatisch dergestalt angepasst, dass das Wandlungsrecht der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, d.h., die Anzahl von Aktien, die die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen je Wandelschuldverschreibung beziehen können, sich in demselben Verhältnis reduziert wie die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft. Für den Fall, dass der anteilige Betrag einer Aktie am Grundkapital geändert wird ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung (Aktiensplit, Zusammenlegung von Aktien), wird das Umtauschverhältnis automatisch dergestalt angepasst, dass das Wandlungsrecht der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, d.h., die Anzahl von Aktien, die die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen je Wandelschuldverschreibung beziehen können, sich in demselben Verhältnis erhöht bzw. reduziert, wie sich die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft erhöht bzw. reduziert, der Wandlungspreis wird hingegen entsprechend reduziert bzw. erhöht. Soweit sich dabei Bruchteile von Aktien ergeben, werden Bruchteile von Aktien desselben Inhabers von Wandelschuldverschreibungen zusammengelegt. Verbleibende Bruchteile von Aktien desselben Inhabers von Wandelschuldverschreibungen werden auf die nächste ganze Aktie abgerundet. Im Falle von vergleichbaren oder anderen gesellschaftsrechtlichen Transaktionen oder Maßnahmen mit demselben oder ähnlichem Effekt wie die vorangegangenen Maßnahmen gelten die vorstehenden Sätze entsprechend.
b)

In den Fällen, in denen im Zeitraum zwischen Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Ausgabe von Aktien infolge Ausübung des Wandlungsrechts
(i)

eine oder mehrere Kapitalerhöhungen, einschließlich – ohne hierauf beschränkt zu sein – Kapitalerhöhungen aus bedingtem Kapital oder unter Ausnutzung von genehmigtem Kapital, zu einem Gesamtausgabebetrag (das ist der Ausgabebetrag zuzüglich etwaiger Zuzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB), der geringer ist als EURO 366,95 je Aktie, erfolgen („Verwässernde Kapitalerhöhung“) und
(ii)

einer oder mehrere Inhaber von Vorzugsaktien der Serie A und/oder einer oder mehrere Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B verlangen, dass eine die drohende Verwässerung ausgleichende Kapitalerhöhung nach Ziffer 11 der Aktionärsvereinbarung vom 29. April 2010 (Consolidated Shareholders‘ Agreement 2010 dated 29 April, 2010) durchgeführt wird (nachfolgend auch „Verwässerungsschutz-Kapitalerhöhung“), und
(iii)

im Rahmen der Verwässerungsschutz-Kapitalerhöhung Vorzugsaktien der Serie B zu einem Ausgabebetrag von EURO 1,00 je Aktie ohne weitere Zuzahlung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB ausgegeben werden,

reduziert sich der anfängliche Wandlungspreis auf den gewichteten Mittelwert der Gesamtausgabebeträge, d.h. jeweils inklusive etwaiger Zuzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB, einer Vorzugsaktie der Serie B der an der Verwässerungsschutz-Kapitalerhöhung teilnehmenden Aktionäre. Würden also z.B. in einer Verwässernden Kapitalerhöhung, in der die Summe der Gesamtausgabebeträge der ausgegebenen Aktien doppelt so hoch ist wie die Summe der Gesamtausgabebeträge der bis zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen Vorzugsaktien der Serie B (bei 112.317 Vorzugsaktien der Serie B zu einem Gesamtausgabebetrag von je EURO 366,95 je Aktie und 49.349 Vorzugsaktien der Serie B zu einem Gesamtausgabebetrag von je EURO 311,91 je Aktie beträgt diese Summe EURO 56.607.169,74 und der gewichtete Mittelwert 350,15), neue Aktien zu einem Gesamtausgabebetrag von EURO 280,00 ausgegeben und eine Verwässerungsschutz-Kapitalerhöhung stattfinden, so würde sich der Wandlungspreis wie folgt berechnen: (EURO 280,00 x 2 + 350,15) : 3 = EURO 303,38. Ist der so bestimmte Wandlungspreis größer als der anfängliche Wandlungspreis von EURO 311,91, so wird klargestellt, dass es bei dem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 verbleibt.
c)

Werden in anderen Fällen als in Ziffer 4 lit. a) und lit. b) geregelt zwischen Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Ausgabe von Aktien infolge Ausübung des Wandlungsrechts Vorzugsaktien der Serie B zu einem geringeren Gesamtausgabebetrag je Aktie, das ist der Ausgabebetrag zuzüglich etwaiger Zuzahlungen in die Kapitalrücklagen gemäß § 272 Abs. 2 HGB, als EURO 311,91 ausgegeben (nachfolgend auch „Ausgabebetrag-Vorzugsaktien B“), so reduziert sich der anfängliche Wandlungspreis entsprechend auf diesen Ausgabebetrag-Vorzugsaktien B.
d)

§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Um in den vorstehenden Fällen eine Unterpariemission zu vermeiden, werden entweder die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, soweit hierfür erforderlich, zusätzliche Zahlungen leisten oder ihr Recht, zusätzliche Aktien zu erhalten, reduziert sich insoweit, so dass der geringste Ausgabebetrag i.S.v. § 9 Abs. 1 AktG je bei Wandlung auszugebender Aktie zu jedem Zeitpunkt mit § 199 Abs. 2 AktG in Einklang steht.
5.

Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung

Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass das Wandlungsrecht nach Wahl der Gesellschaft statt durch Lieferung neuer Aktien aus bedingtem Kapital durch Lieferung bereits existierender auf den Namen lautender nennwertloser stimmberechtigter Vorzugsaktien der Serie B erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können ebenfalls ein Recht der Gesellschaft beinhalten, im Falle der Wandlung nicht neue auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen.
6.

Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, vorausgesetzt, die Wandelschuldverschreibungen werden im Rahmen der oben unter TOP 1 gemäß § 119 Abs. 2 AktG vorgelegten Finanzierungstransaktion an Kreos Capital IV (Expert Fund) Limited ausgegeben.
7.

Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten, sowie Wandlungszeitraum zu bestimmen.
II.

Es wird ein neues bedingtes Kapital 2015/I wie folgt geschaffen:

Das Grundkapital wird um bis zu EURO 1.058,00 durch Ausgabe von bis zu 1.058 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen stimmberechtigten Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Anleihebedingungen zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. März 2015 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie (Ausgabebetrag i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Der anfängliche Wandlungspreis passt sich aufgrund der im vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschluss vorgesehenen Anpassungsklauseln an.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2015/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten.
III.

Es wird ein neuer Absatz 7 in § 4 der Satzung eingefügt, der wie folgt lautet:

Das Grundkapital ist um bis zu EURO 1.058,00 durch Ausgabe von bis zu 1.058 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen stimmberechtigten Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Anleihebedingungen zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. März 2015 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie (Ausgabebetrag i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Der anfängliche Wandlungspreis passt sich aufgrund der im vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschluss vorgesehenen Anpassungsklauseln an. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2015/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten.
IV.

Der bisherige Absatz 7 von § 4 der Satzung wird Absatz 8 von § 4 der Satzung.
TOP 4:

Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien: Zustimmungsbeschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Stammaktien stimmen den Beschlüssen zu TOP 3 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie über korrespondierende Satzungsänderungen gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG zu.
TOP 5:

Sonderbeschluss der Inhaber von Vorzugsaktien der Serie A: Zustimmungsbeschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Vorzugsaktien der Serie A stimmen den Beschlüssen zu TOP 3 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie über korrespondierende Satzungsänderungen gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG zu.
TOP 6:

Sonderbeschluss der Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B: Zustimmungsbeschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B stimmen den Beschlüssen zu TOP 3 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie über korrespondierende Satzungsänderungen gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG und § 19 Abs. 3 der Satzung zu.
TOP 7:

Wahl von Aufsichtsratsmitglied

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 1 und 2, 96 Abs. 1 letzte Variante AktG und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus neun Mitgliedern, von denen aktuell acht bestellt sind. Das Aufsichtsratsmitglied Dr. J. Donald deBethizy wurde auf Antrag vom Amtsgericht Charlottenburg gemäß Beschluss vom 18. November 2014 nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Nunmehr soll die Hauptversammlung die Bestellung von Herrn Dr. deBethizy in den Aufsichtsrat für die Zukunft bestätigen.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Mit Wirkung zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung wird Dr. J. Donald deBethizy, Fredericksberg, Dänemark, selbstständiger Unternehmensberater, bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2014 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
* * *
Bericht des Vorstands zu TOP 1 der Tagesordnung
analog §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 293a AktG, 8, 63, 127 UmwG

Unter TOP 1 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die geplante Finanzierungstransaktion bestehend aus der Aufnahme eines Darlehens, der Gewährung von Sicherheiten an im Wesentlichen sämtlichen Vermögensgegenständen der Gesellschaft und der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen abzuschließen.

Der Vorstand erstattet hiermit höchst vorsorglich analog §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 293a AktG, 8, 63, 127 UmwG diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und jedem Aktionär auf Verlangen übersandt wird:

Die Gesellschaft hat weiteren Finanzierungsbedarf in Höhe von EURO 3 Millionen. In diesem Zusammenhang haben sich Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft intensiv mit verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft beschäftigt. Zunächst besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine weitere Finanzierung der Gesellschaft über zusätzliches Eigenkapital zu gestalten. Dies hätte eine weitere Verwässerung der Aktionäre der Gesellschaft zur Folge. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Mezzanine-Finanzierung unter weiterer Ausnutzung der von der Hauptversammlung am 24. November 2014 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen. Auch diese Finanzierungsmöglichkeit beinhaltet die Möglichkeit weiterer Verwässerung der Aktionäre der Gesellschaft. Schließlich besteht die Möglichkeit, Fremdkapital aufzunehmen. Hierfür ist ein marktüblicher Zinssatz zu zahlen und sind marktübliche Sicherheiten zu gewähren. Es können weitere Besonderheiten hinzukommen, wie z.B. im vorliegenden Fall eine geringe Verwässerung der Aktionäre durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen.

Auf die oben unter TOP 1 aufgeführten Vertragsinhalte der Finanzierungstransaktion wird verwiesen. Die dort aufgeführten Konditionen des Darlehensvertrages sind marktüblich. Die Gewährung von umfassenden Sicherheiten für derartige Darlehen entspricht ebenfalls der Marktpraxis. Darüber hinaus liegt der Buchwert der zu gewährenden Sicherheiten deutlich unter dem maximalen Darlehensbetrag in Höhe von EURO 3 Millionen. Weiterhin wird es der Gesellschaft erlaubt sein, ihr geistiges Eigentum ohne Zustimmung des Darlehensgebers zu wirtschaftlich üblichen Bedingungen auszulizensieren oder zu verkaufen, vorausgesetzt die daraus resultierenden Einkünfte verbleiben in der Gesellschaft. Die Möglichkeit der Verwässerung der Aktionäre durch Begebung von Wandelschuldverschreibungen, die zu einem anfänglichen Bezug von bis zu 1.058 Vorzugsaktien der Serie B berechtigen, ist verhältnismäßig gering.

Vor diesem Hintergrund sind Vorstand und Aufsichtsrat nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die unter TOP 1 vorgeschlagene Finanzierung der Gesellschaft über Fremdkapital im Interesse der Gesellschaft ist und, insbesondere wegen der geringeren Verwässerungsgefahr, einer Eigenkapitalfinanzierung und Mezzanine Finanzierung vorzuziehen ist.
* * *
Bericht des Vorstands zu TOP 3 der Tagesordnung
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu TOP 3 Ziff. I. schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 und zum Ausschluss des Bezugsrechts zu ermächtigen, um im Rahmen einer geplanten Finanzierungstransaktion an ein mit dem Darlehensgeber verbundenes Unternehmen i.S.v §§ 15 ff. AktG Wandelschuldverschreibungen begeben zu können.

Der Vorstand erstattet hiermit gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt, und jedem Aktionär auf Verlangen übersandt wird:

Die zu TOP 3 vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die vorgeschlagene Schaffung des korrespondierenden Bedingten Kapitals soll die oben unter TOP 1 gemäß § 119 Abs. 2 AktG vorgelegte Finanzierungstransaktion ermöglichen. Zu den Ausführungen der Vertragsinhalte oben unter TOP 1 wird verwiesen.

Die Gesellschaft hat einen Finanzierungsbedarf in Höhe des oben unter TOP 1 zur Zustimmung vorgelegten Darlehens über EURO 3 Millionen, um ihr Fortbestehen und weitere Entwicklung zu sichern. Vorstand und Aufsichtsrat haben die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten geprüft und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Fremdfinanzierung in der oben unter TOP 1 zur Abstimmung gestellten Form einer Eigenkapitalfinanzierung und Mezzanine Finanzierung vorzuziehen ist.

Der Darlehensgeber hat neben der Besicherung des Darlehens durch umfangreiche Sicherheiten als weitere Gegenleistung die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 1.058,00 zu einem Ausgabebetrag von EURO 1,00 je Teilschuldverschreibung verlangt, die das Wandlungsrecht vermitteln, bis zu 1.058 Vorzugsaktien der Serie B der Gesellschaft zu erwerben.

Diese vorgenannte Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, insbesondere auch zu dem Ausgabebetrag von EURO 1,00 je Teilschuldverschreibung mit einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91, ist für den Darlehensgeber integraler Bestandteil der Finanzierungstransaktion. Damit soll in geringem Umfang die Möglichkeit geschaffen werden, an zukünftigen Aktienkurssteigerungen teilhaben zu können. Ausgehend vom anfänglichen Wandlungspreis entspricht der Gesamtausgabebetrag der aufgrund der Wandelschuldverschreibungen auszugebenden Aktien 11% des Darlehensbetrages; diese wiederum entsprechen auf der Grundlage des derzeitigen Grundkapitalbetrages lediglich einem Anteil von maximal 0,31% des Grundkapitals. Diese Teilhabemöglichkeit soll allerdings nur demjenigen zustehen, der auch das Fremdkapital zur Verfügung stellt, so dass das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen ist.

Der Ausgabebetrag von EURO 1,00 je Teilschuldverschreibung ist ausnahmsweise angemessen. Denn eine Teilschuldverschreibung berechtigt zum Erwerb von einer Vorzugsaktie der Serie B nur gegen Zuzahlung der Differenz zwischen dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung und dem Wandlungspreis in bar.

Die Finanzierungstransaktion ist erforderlich, um das Fortbestehen und die weitere Entwicklung der Gesellschaft zu sichern. Sie liegt damit im Interesse der Gesellschaft und dieses überwiegt ausnahmsweise das Interesse des einzelnen Aktionärs an seinem Verwässerungsschutz.
* * *

Die Aktionärsvereinbarung vom 29. April 2010 (Consolidated Shareholders‘ Agreement 2010 dated 29 April, 2010) wird vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme ausliegen.
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung die Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Der Vorstand verzichtet hiermit auf das Erfordernis einer Anmeldung.

Vertreter haben ihre Legitimation durch Vollmacht nachzuweisen. Für die Vollmacht ist Textform erforderlich, es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, an eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, muss die Vollmacht gemäß § 135 Abs. 1 Satz 3 AktG vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsvertretung verbundene Erklärungen enthalten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG müssen innerhalb der gesetzlichen Frist an folgende Anschrift gerichtet werden:
NOXXON Pharma Aktiengesellschaft
z.Hd. Karen Christine Ophoff
Max-Dohrn-Str. 8–10,
10589 Berlin
Telefax: 030 72 62 47 383
E-Mail: kophoff@noxxon.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden für die Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG nicht berücksichtigt.

Berlin, im Februar 2015

NOXXON Pharma Aktiengesellschaft

– Der Vorstand –

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