Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Köln
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 07.11.2019

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)

Köln

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 16.12.2019, um 8.45 Uhr (Einlass ab 8.30 Uhr) in den Räumen des Ladenlokals Brüsseler Straße 12 (Erdgeschoss), 50674 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 (106. Geschäftsjahr)

2.)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 (107. Geschäftsjahr)

3.)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 (108. Geschäftsjahr)

4.)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 364.879,25 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

5.)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 1.176.696,88 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

6.)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 1.367.097,94 Euro wie folgt zu verwenden: Einstellung in andere Gewinnrücklagen 1.305.074,32 Euro; Vortrag auf neue Rechnung 62.023,62 Euro.

7.)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

8.)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

9.)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

10.)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

11.)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

12.)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

13.)

Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Nachfolgende Satzungsbestandteile werden ersatzlos gestrichen: § 6 Satz 2; § 11 Satz 3; § 13; § 17; § 20. § 14 wird § 13; § 15 wird § 14; § 16 wird § 15; § 18 wird § 16; § 19 erhält die neue Überschrift „IV. Geschäftsjahr und Salvatorische Klausel“ und wird zu § 17. § 18 lautet wie folgt: „Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Gleiches gilt, falls sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich und zulässig, dem am nächsten kommt, was die Aktionäre vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit dieser Satzungsbestimmung gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Satzung festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das Maß der Leistung (Zeit oder Termin) vereinbart werden, das rechtlich zulässig ist und dem von den Aktionären Gewollten so nahe wie möglich kommt.“

b) Die unter lit. a) vorgenommenen Streichungen und Ergänzungen von Satzungsbestandteilen erfolgen mit Wirkung zum 1. Januar 2018.

14.)

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 letzte Fallalternative AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herr Dr. Robert Hillmann, Unternehmer, Würzburg,
Frau Marina Küppers, selbständige Kauffrau, Algaida (Spanien),
Herr Johannes Zilkens, Rechtsanwalt, Köln.

15.)

Aufsichtsratsvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Grundvergütung des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2016 auf 2.000 € pro Jahr und Mitglied zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit solche anfällt, festgesetzt. Für die Folgejahre soll Gleiches gelten bis die Hauptversammlung eine andere Regelung trifft.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären.

Unsere Gesellschaft ist nach dem Delisting ihrer Aktien nicht mehr börsennotiert. Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft trotz Notierung im ungeregelten Freiverkehr – sind seit Neufassung des AktG durch Artikel Art. 1 Nr. 9a ARUG nach dem Willen des Gesetzgebers in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Daher unterbleiben weitere Angaben. Nach der Neufassung des Aktiengesetzes durch das ARUG obliegt es demnach dem einzelnen Aktionär, in solchen Fällen sich die Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts selbst zu verschaffen. Gemäß der amtlichen Regierungsbegründung zum ARUG (Bundestagsdrucksache 16/11642) bezweckte die Gesetzesänderung, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Vorfeld und in der Versammlung selbst „zu erleichtern“. Der amtlichen Regierungsbegründung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Bekanntmachung der Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts bei kleinen Aktiengesellschaften mit überschaubarem Aktionärskreis „häufig unnötig“ ist. Bei unserer Gesellschaft handelt es sich um eine kleine Aktiengesellschaft mit überschaubarem Aktionärskreis; das Anliegen des Gesetzgebers, die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern, unterstützen wir. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Die Korrespondenzadresse lautet: Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln. Wir empfehlen, Anmeldungen zur Hauptversammlung per Telefax vorab (+49 / (0)221-424244) vor Ablauf der Anmeldefristen zu übermitteln.

Unverbindlicher Hinweis: § 15 der Satzung unserer Gesellschaft lautet wie folgt:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens zum Ablauf des sechsten Tages vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des sechsten Tages vor der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen“.

 

Köln, im November 2019

Der Vorstand

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