tecnovum Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

tecnovum Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

ISIN DE0007207300

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am 29. April 2022 um 14:00 Uhr

als virtuelle Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der tecnovum
Aktiengesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
ein. Die Gesellschaft macht dabei von der Möglichkeit einer Verkürzung der Einberufungsfrist
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(„GesRuaCOVBekG“) Gebrauch.

Die gesamte Versammlung wird in Form einer virtuellen Hauptversammlung abgehalten
und für Aktionäre und Aktionärsvertreter von den in der Rennbahnstraße 72-74, 60528
Frankfurt gelegenen Räumen im Internet über den passwortgeschützten Internetservice
der Gesellschaft zur Hauptversammlung unter Nutzung eines Videokonferenztools im Wege
der Bild- und Tonübertragung im Internet übertragen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl. Bitte beachten Sie die näheren Hinweise zur Durchführung der
virtuellen Hauptversammlung in Abschnitt III. dieser Einladung „Weitere Informationen
und Hinweise zur Hauptversammlung“.

I.
TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der tecnovum Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von 24.554.538,22 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern
für diesen Zeitraum

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
im Geschäftsjahr 2021 jeweils personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung,
abzustimmen.

a)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Konstantin Zoggolis für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

b)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Christopher Zoggolis für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

c)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Eva Katheder für das Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor die Satzung der tecnovum Aktiengesellschaft
wie folgt komplett neu zu fassen:

„A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma und Sitz

 
(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet

tecnovum Aktiengesellschaft

 
(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

 
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist zum einen die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb
von Software und Hardware zur intelligenten Gebäudeautomation, Plattformtechnologien
sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Zum anderen ist Gegenstand des
Unternehmens die Beratung, Planung, Projektierung, Betreuung, Koordination und Durchführung
von Technologie-Projekten, Technologie-Allianzen und -Plattformen sowie von IoT, Smart
Home und Smart Building Projekten.

(2)

Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsstrategie im In- und Ausland
Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Betriebsstätten errichten und sich an
anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligen, solche beraten, steuern
und koordinieren sowie deren Geschäfte führen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren
Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen gleich welcher Rechtsform
auszugliedern. Die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben oder veräußern, sie unter
einheitliche Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen.

(3)

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die
geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck und die allgemeine Geschäftsstrategie
unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres
Zwecks und der Geschäftsstrategie erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst
vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Durchführung der Tätigkeiten liegt
im freien Ermessen der Gesellschaft und deren Vertretungsorgane, inhaltliche Beschränkungen
jedweder Art bestehen nicht. Abweichungen von der allgemeinen Geschäftsstrategie sind,
soweit diese der Förderung entsprechend dienen, zulässig.

§ 3 Dauer und Geschäftsjahr

 
(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2)

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

(3)

Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister beginnt und an dem darauffolgenden 31. Dezember endet.

§ 4 Bekanntmachungen

 

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Freiwillige Bekanntmachungen
können auch nur auf der Webseite der Gesellschaft erfolgen.

B. Grundkapital und Aktien

§ 5 Grundkapital

 
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

511.291,88 EUR
– fünfhundertelftausendzweihundertundeinundneunzig 88/​100 Euro –

 
(2)

Es ist eingeteilt in 200.000 Stückaktien.

(3)

Die Aktien lauten auf den Inhaber, falls nichts anderes beschlossen wird. Dies gilt
auch im Falle von Kapitalerhöhungen.

(4)

Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden sowie etwaigen Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen
und Zinsscheine. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

(5)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von §
60 Aktiengesetz bestimmt werden.

C. Organisation der Gesellschaft

I. Vorstand

§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

 
(1)

Der Aufsichtsrat bestimmt, unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften, die genaue
Zahl der Vorstandsmitglieder; er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen,
welche in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie
ordentliche Mitglieder des Vorstandes haben.

(2)

Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher
ernennen. Der Aufsichtsrat kann weitere Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
oder Vorstandssprechern ernennen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

§ 7 Vertretung

 
(1)

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.

(2)

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(3)

Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann jedoch einzelnen, mehreren oder sämtlichen
Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(4)

Soweit rechtlich zulässig, kann der Aufsichtsrat einzelnen Vorstandsmitgliedern allgemein
oder im Einzelfall durch Beschluss gestatten, Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft
als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung,
§ 181 BGB). § 112 AktG ist zu beachten.

§ 8 Führung der Geschäfte

 
(1)

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
dieser Satzung und der Geschäftsordnung.

(2)

Der Vorstand bedarf in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sowie zur Erteilung von
Einzel- oder Gesamtprokura stets der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat
kann in seiner Geschäftsordnung oder der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch
Beschluss anordnen, dass weitere bestimmte Arten von Geschäften und/​oder Maßnahmen
nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(3)

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz,
diese Satzung oder eine etwaige Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen. Sofern der
Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden
oder des Vorstandssprechers, sofern ein Vorstandsvorsitzender oder ein Vorstandssprecher
bestimmt ist, bei Stimmengleichheit den Ausschlag, wenn nicht das Gesetz, diese Satzung
oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen.

II. Aufsichtsrat

§ 9 Zusammensetzung, Amtsdauer

 
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, sofern der Aufsichtsrat nicht aus zwingenden
rechtlichen Gründen aus mehr Mitgliedern bestehen muss.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl
erfolgt für die längste nach §§ 30, 102 AktG jeweils zulässige Dauer, sofern die Hauptversammlung
bei der Wahl keine kürzere Amtsdauer festlegt. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
ist zulässig.

(3)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder
wählen, die in der bei der Wahl festzulegenden Weise diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrates
ersetzen, die vor Ablauf ihrer Amtsdauer ausscheiden.

(4)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung
eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist
ein Ersatzmitglied nachgerückt. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds oder eines
nachgerückten Ersatzmitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine andere Amtsdauer
– unter Beachtung der §§ 30, 102 AktG – festlegt.

(5)

Rückt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds, so kann in
der nächsten Hauptversammlung dennoch ein neues Aufsichtsratsmitglied an Stelle des
ausgeschiedenen Mitglieds gewählt werden. In diesem Fall endet die Amtszeit des nachgerückten
Ersatzmitglieds mit dem Beginn der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds
und, sofern die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt, lebt die bisherige
Stellung des Ersatzmitglieds als Ersatzmitglied wieder auf.

(6)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt jederzeit durch eine an den Vorstand
oder an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates – im Falle der Amtsniederlegung durch
den Vorsitzendendes Aufsichtsrates an dessen Stellvertreter – gerichtete schriftliche
Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht zur
Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter

 
(1)

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder
(neu) gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Aufsichtsratssitzung,
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Amtszeit
des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine
kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrates.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 11 Einberufung von Aufsichtsratssitzungen

 
(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden und im Falle seiner
Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich
(auch per Telefax), fernschriftlich oder telegrafisch einberufen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen abgekürzt werden und
die Einberufung auch mündlich, fernmündlich oder per E-mail erfolgen.

(2)

Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt den
Sitzungsort. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung so eindeutig
anzugeben, dass bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht
der schriftlichen Stimmenabgabe Gebrauch machen können.

§ 12 Beschlussfassung

 
(1)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst.
Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung vorsehen, dass die Sitzungen des
Aufsichtsrates auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden können oder dass
einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung zugeschaltet werden
können mit der Maßgabe, dass in diesem Fall Beschlüsse in Form einer Videokonferenz
bzw. Videoübertragung gefasst werden können. Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung
ferner vorsehen, dass eine Beschlussfassung durch schriftliche, telekopierte, fernmündliche
oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung zulässig ist. Fernmündliche
oder sonstige nicht in schriftlichen Übermittlungsverfahren gefasste Beschlüsse sind
nachträglich schriftlich zu bestätigen.

(2)

Eine Beschlussfassung ohne Einhaltung der Einberufungsfrist oder eine Beschlussfassung
durch schriftliche (auch Telefax), telekopierte, fernmündliche oder andere vergleichbare
Formen der Abstimmung sind zudem zulässig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates
teilnehmen und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Ist
ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen
werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen und kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind
oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse
werden, soweit nicht gesetzlich oder nach dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben
ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung
teil, wenn es sich der Stimme enthält. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden,
bei Wahlen das Los den Ausschlag.

(4)

Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Aufsichtsratssitzungen und bestimmt die Reihenfolge
der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.

(5)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt.
Die Niederschrift ist von dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort und
das Datum der Sitzung und die Art der Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung und der wesentliche Inhalt der Verhandlungen sowie die gefassten
Beschlüsse festzustellen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten.

(6)

Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige
und Auskunftspersonen einladen. Er kann einzelne der ihm obliegenden Aufgaben einzelnen
oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.

(7)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen,
zu beschließen.

(8)

Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist ermächtigt,
im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen
Willenserklärungen abzugeben.

III. Hauptversammlung

§ 13 Ort und Einberufung

 
(1)

Jede Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat unter Mitteilung
der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tage
der Versammlung durch einmalige Bekanntmachung im (elektronischen) Bundesanzeiger
oder durch eingeschriebenen Brief erfolgen, soweit gesetzlich keine kürzere Frist
anwendbar ist. Die Mindestfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach
§ 14 Abs. 1 der Satzung. Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Veröffentlichung
bzw. der Absendung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.

(2)

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der
Gesellschaft verlangt.

(3)

Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der Gesellschaft oder einem
anderen vom Vorstand der Gesellschaft bestimmten Ort in der Bundesrepublik Deutschland
mit mindestens 20.000 Einwohnern statt.

(4)

Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Vorstandes auszugsweise oder vollständig
in Bild und Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen,
zu der die Öffentlichkeit Zugang hat.

§ 14 Teilnahmerecht und Stimmrecht

 
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
unter der in der Einladung zur Hauptversammlung genannten Adresse in Textform (§ 126
BGB) angemeldet haben, sofern in der Einberufung keine kürzere Frist angegeben ist.

(2)

Die Aktionäre haben zur Ausübung des Stimmrechts ihren Aktienbesitz durch einen in
Textform erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
nachzuweisen. Für den Nachweis gelten § 123 Abs. 4 Satz 2 ff. AktG entsprechend.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren
der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und
die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
zu machen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch
ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige Ermöglichung der Online-Teilnahme
und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.

(5)

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktien die gesetzliche
Mindesteinlage geleistet ist.

(6)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich, per Telefax oder per Computerfax
erteilt werden.

§ 15 Vorsitz

 
(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw.
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind Vorsitzender und Stellvertreter
nicht anwesend, übernimmt das dritte Aufsichtsratsmitglied die Leitung. Ist kein Aufsichtsratsmitglied
anwesend oder zur Leitung der Versammlung bereit, führt, wenn für diesen Fall vom
Aufsichtsrat keine Bestimmung getroffen worden ist, eine von der Versammlung bestimmte
Person den Vorsitz.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
der Tagesordnung und die Art und Form der Abstimmung.

(3)

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen an der Hauptversammlung
persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung aus wichtigem Grund nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung
auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

(4)

Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton – auch im
Internet – übertragen werden. Die Einzelheiten der Form der Übertragung werden in
der Einladung bekannt gemacht.

§ 16 Beschlussfassung

 

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sofern das Gesetz
außer Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit erfordert, fasst die Hauptversammlung ihre
Beschlüsse zudem mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals, sofern das Gesetz keine größere Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt.

D. Jahresüberschuss und Gewinnverwendung

§ 17 Jahresüberschuss, Gewinnverwendung

 
(1)

Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 264 HGB) den Jahresabschluss
(Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) sowie den Lagebericht, soweit
dieser gesetzlich erforderlich ist, für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen
und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer, soweit eine solche gesetzlich erforderlich
ist, mit dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes
unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht des Vorstandes und den
Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der
Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten; dabei hat er auch zu dem
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen.
Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen des Vorstands
und der Bericht des Abschlussprüfers zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten; § 171
Abs. 3 Satz 2 AktG bleibt unberührt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss,
so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die
Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Billigt der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht, so obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses
der Hauptversammlung.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Feststellung
des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen
Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, zum
Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

E. Schlussbestimmungen

§ 18 Gründungskosten

 

Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten, wie Kosten dieser Urkunde,
ihrer Ausfertigung, der Eintragung beim Registergericht und etwa anfallende Steuern
trägt die Gesellschaft bis zu einem Endbetrag von 5.000,00 EUR.“

 
6.

Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Wahrung des gesetzlichen
Bezugsrechtes der Aktionäre und Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung der Satzung

Gemäß § 4 Absatz 1 der aktuell gültigen Satzung beträgt das Grundkapital der tecnovum
Aktiengesellschaft 511.291,88 Euro und ist eingeteilt in 200.000 Stückaktien. Der
rechnerische anteilige Wert am Grundkapital je Stückaktie beträgt somit 2,5564594
Euro.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 511.291,88 Euro um bis zu 511.291,88 Euro
auf bis zu 1.022.583,76 Euro durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen auf den Inhaber
lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 2,5564594 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien haben
dieselbe Gewinnberechtigung wie die bestehenden Aktien.

b)

Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 1:1 zum Gesamtausgabebetrag
in Höhe von 2,56 Euro je neuer auf den Inhaber lautende Stückaktie zum Bezug angeboten.
Das heißt, eine alte Aktie gewährt ein Bezugsrecht; mit jeweils einem Bezugsrecht
kann eine neue Aktie bezogen werden.

c)

Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen, ein
Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Das Bezugsrecht kann
nur binnen einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugsfrist,
die mindestens zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bezugsangebots läuft, angenommen werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe
der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen
nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht
hinaus die nicht gezeichneten neuen Aktien mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag
zeichnen und beziehen können (Mehrbezug).

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absatz 1 der aktuell
gültigen Satzung, im Falle der Annahme der unter TOP 5 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen
Neufassung der Satzung, von § 5 Absatz 1 und Absatz 2 der neugefassten Satzung, entsprechend
der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung
der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 in das Handelsregister
des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und Änderung der Satzung

Die in § 4 Absatz 4 der aktuell gültigen Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
bis zum 31. Juli 2016 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu 255.000,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen, ist am 31. Juli 2016 ausgelaufen. Die Hauptversammlung
soll ein neues genehmigtes Kapital beschließen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 28. April 2027 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen
um bis zu Euro 510.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien
sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt.
Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können
auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten
gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien
auszuschließen:

(1)

Um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

(2)

Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den
zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die von der tecnovum Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne von
§ 18 AktG ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als
Aktionär zustehen würde.

(3)

Für den Fall, dass die Aktien der tecnovum Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
oder einem anderen deutschen Börsenplatz gehandelt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener
Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss erfolgt.

(4)

Wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des Erwerbs
von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihrer Konzerngesellschaften erfolgt.

(5)

Soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt
ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser
Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

b)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt § 4 Absatz 4 der aktuell gültigen Satzung wie folgt
neu zu fassen, oder im Falle der Annahme der unter TOP 5 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen
Neufassung der Satzung, in § 5 einen neuen Absatz 6 in der neugefassten Satzung wie
folgt zu ergänzen:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 28. April 2027 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen
um bis zu Euro 510.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien
sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt.
Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können
auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten
gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien
auszuschließen:

(1)

Um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

(2)

Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den
zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die von der tecnovum Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne von
§ 18 AktG ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als
Aktionär zustehen würde.

(3)

Für den Fall, dass die Aktien der tecnovum Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
oder einem anderen deutschen Börsenplatz gehandelt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener
Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss erfolgt.

(4)

Wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des Erwerbs
von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaften erfolgt.

(5)

Soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt
ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser
Ermächtigungsfrist neu zu fassen.“

II.
Bericht an die Hauptversammlung

 
1.

Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
7

a)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17. November 2011 den Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Juli 2016 das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu 255.000,00 Euro durch Ausgabe neuer
Aktien gegen Geld- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Gesellschaft
hat seit Wirksamwerden des vorgenannten Beschlusses bis zum Auslaufen der Ermächtigung
am 31. Juli 2016 von dem genehmigten Kapital keinen Gebrauch gemacht.

Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist auch künftig, unabhängig von den
regelmäßig stattfindenden jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft
von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft
entsprechende Finanzmittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt
werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende Geschäftschancen im Wettbewerb
mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur nutzen, wenn
bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der entsprechenden
Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem Instrument des
genehmigten Kapitals ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung
durch die Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte
des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt
werden kann, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.

Mit der beantragten Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, welches
dabei sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden kann, soll
dem Vorstand für die nächsten fünf Jahre ein flexibleres Instrument zur Gestaltung
der Unternehmenspolitik und Wahrung sich ergebender Geschäftschancen eingeräumt werden.

b)

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital
ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre
im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren
Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar
zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute,
sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des
sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher
eine entsprechende Regelung vor.

c)

Jedoch sieht der Beschlussvorschlag außerdem eine Ermächtigung des Vorstands vor,
in eng umgrenzten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

i.

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll
die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der
Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn
nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden
können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich
volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und
deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien
ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten
Durchführung einer Aktienausgabe.

ii.

Nach der Ermächtigung soll der Vorstand weiterhin berechtigt sein, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben
werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu können, wie es
ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflicht zustehen würde. Solche Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte
sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) haben, sofern
die jeweiligen Bedingungen dies vorsehen, zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt
einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin,
dass die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung oder
Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) bei einer Aktienemission, bei der Aktionäre
ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie
werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre weil sie von ihrem Options-
und/​oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Options- und/​oder
Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz
nicht durch eine Verringerung des Options- und/​oder Wandlungspreises erfolgen und
es lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung und/​oder Optionsausübung
auszugebenden Stückaktien erzielen. Um die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit einem
solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre
auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Platzierung von Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
mit Wandlungs- und/​oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/​oder Optionspflichten unter
Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes wird erleichtert. Der Bezugsrechtsausschluss
dient daher dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur.

iii.

Die Aktien der tecnovum Aktiengesellschaft sind derzeit nicht börsennotiert. Der Vorstand
beabsichtigt aktuell auch nicht, die Zulassung der Aktien zum Handel an einer Börse
zu beantragen, da die Vorbereitung eines solchen Antrags mit einem nicht unerheblichen
Kostenaufwand verbunden wäre. Da sich die Ermächtigung auf einen Zeitraum bis zum
28. April 2027 bezieht, soll auch dem Fall Rechnung getragen werden, dass die Aktien
der tecnovum Aktiengesellschaft zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder
einem andren deutschen Börsenplatz zugelassen sind. Für den Fall, dass die Aktien
der tecnovum Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem anderen
deutschen Börsenplatz gehandelt werden, soll bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen
werden können, wenn die Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem
Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und
wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10% des Grundkapitals nicht übersteigt.
Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf
zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel zu
nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und
eine Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen
Abschlag. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt
ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10% des bestehenden Grundkapitals übersteigen.
Auf diese 10% sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss
in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär kann
zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
am Markt erwerben, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs ausgegeben werden. Damit
ist sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186
Abs. 3 Satz 3 AktG sowohl die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss angemessen gewahrt
werden, während der Gesellschaft weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, die
im Interesse aller Aktionäre liegen.

iv.

Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
bei Sachkapitalerhöhungen auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaften gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, auch
im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können. Hierdurch soll die
Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten
rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
zum Zusammenschluss mit Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften reagieren zu können. Nicht selten
ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern
Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können,
muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital
unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für
die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die
kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung
über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit
der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum
anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der
Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Konkrete Erwerbsvorhaben,
zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen
zurzeit nicht. Durch die Höhe des vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in Höhe
von 50 % des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch größere
Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.

v.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit
ein geeigneter Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung
übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des
Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich lediglich formal
um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre
ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft erhält hierdurch die
Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstitutes
oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen in voller Höhe gegebenenfalls in anderen
Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.

d)

Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der
Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand
wird das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nur nutzen und der Aufsichtsrat
hierzu seine Zustimmung erteilen, wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung durch Vorstand
und Aufsichtsrat im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse und dem Interesse ihrer
Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung
des genehmigten Kapitals unterrichten.

III.
Weiter Informationen und Hinweise zur Hauptversammlung

 
1.

Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten; Übertragung der Hauptversammlung
im HV-Aktionärsportal

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die diesjährige
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Dieser Beschluss erfolgte
gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (im Folgenden „COVID-19-Gesetz“).

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung
ist deshalb nicht möglich.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben die
nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zum Verfolgen der gesamten Hauptversammlung
in Bild und Ton im Internet, zur Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation
(Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung, zur Stellung von Fragen im Wege der elektronischen
Kommunikation und zur Widerspruchserhebung gegen Beschlüsse der Hauptversammlung über
elektronische Kommunikation.

Die gesamte Hauptversammlung wird unter Nutzung eines Videokonferenztools im Wege
der Bild- und Tonübertragung im Internet übertragen. Ein Link zur Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung sowie die Zugangsdaten zur Einwahl in die Hauptversammlung werden
von der Gesellschaft den gemäß nachfolgender Ziffer 2 ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären
nach Ablauf der Anmeldefrist, spätestens jedoch einen Tag vor der Hauptversammlung
zugänglich gemacht.

In technischer Hinsicht ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung eine dem üblichen
Standard entsprechende Internetverbindung sowie die Nutzung der gängigen Internetbrowser
(z.B. Chrome oder Firefox) erforderlich, aber auch ausreichend. Es kann gegebenenfalls
erforderlich sein, eine App zu installieren.

Diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend in Ziffer 2 beschrieben ordnungsgemäß
angemeldet haben, können die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
über den vorbezeichneten Link verfolgen und darüber hinaus persönlich oder durch ordnungsgemäß
Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben sowie Widersprüche gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erklären.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung
nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
vor Ort ausgeschlossen. Die Liveübertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht
keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur
Anmeldung, Ausübung des Stimmrechts und der Fragemöglichkeit sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte sind nach §
15 Abs. 1 und 2 der Satzung der tecnovum Akteingesellschaft die Aktionäre oder deren
Vertreter berechtigt. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Übermittlung
von Zugangsdaten an teilnahmeberechtigte Aktionäre sowie deren Freischaltung, bitten
wir um Zusendung einer Anmeldung sowie des Anteilsnachweises bis spätestens 28. April
2022 um 24:00 Uhr (MESZ) an folgende Adresse:

tecnovum Aktiengesellschaft

Rennbahnstr. 72 – 74
60528 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 21 00 57 33
E-Mail: hv@tecnovum.com

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im
Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend
den oben unter III.2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen gemeldet sind.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich ihrer Briefwahlstimmen
können bis spätestens zum Schluss des von dem Versammlungsleiter angeordneten Zeitfensters
zur Abgabe der Briefwahl während der Hauptversammlung am 29. April 2022, („Briefwahlfrist“)
postalisch, per E-Mail oder per Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen
beigefügten Antwortformulars an die oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannte Anschrift, E-Mail-Adresse
bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist
der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Formular
zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter

https:/​/​www.tecnovum.com/​hauptversammlung

ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten.
Für den Fall, dass veröffentlichungspflichtige Gegenanträge (siehe hierzu nachfolgende
Ziffer 7) oder ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden, wird
die Gesellschaft das im Internet zur Verfügung gestellte Formular zur Stimmabgabe
um die zusätzlichen Abstimmungspunkte ergänzen. Die Gesellschaft empfiehlt daher,
von der Möglichkeit zur Briefwahl erst nach Ablauf der Fristen für die Übermittlung
von Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen, das heißt nach Ablauf des 14. April 2022,
Gebrauch zu machen und sich auf der Internetseite der Gesellschaft zu vergewissern,
ob Gegenanträge oder Ergänzungsverlangen zugänglich gemacht wurden.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat nur die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang. Im Falle des Zugangs mehrerer Briefwahlbögen desselben Aktionärs
wird deshalb ausschließlich die zuletzt bei der Gesellschaft zugegangene Briefwahl
berücksichtigt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Alternativ können Aktionäre ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie z. B. ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, oder einen sonstigen Dritten ausüben
lassen. Auch in diesem Fall ist eine Anmeldung gemäß den Bestimmungen unter Ziffer
III.2 erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zum Ablauf
der Briefwahlfrist (hierzu vorstehend Ziffer 3) Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut,
einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen, einer Aktionärsvereinigung
oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise
von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht
das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit den Zugangsdaten übersandt. Zusätzlich
kann ein Vollmachtformular auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft
angefordert werden und steht den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.tecnovum.com/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen
die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische
Übermittlung zur Verfügung:

tecnovum Aktiengesellschaft

Rennbahnstr. 72 – 74
60528 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 21 00 57 33
E-Mail: hv@tecnovum.com

Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.

5.

Fragemöglichkeit des Aktionärs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz;
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

Aktionäre haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet.
Dabei ist er insbesondere berechtigt, Fragen und deren Beantwortung zusammenzufassen,
wenn ihm dies sinnvoll erscheint.

Die Gesellschaft bittet die Aktionäre im Sinne eines effizienten Ablaufs der Hauptversammlung
dringend, Fragen möglichst frühzeitig, jedenfalls aber bis spätestens einen Tag vor
der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im
Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

hv@tecnovum.com

einzureichen. Der Vorstand behält sich vor, vorab eingereichte Fragen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.tecnovum.com/​hauptversammlung

zu beantworten.

Während der Hauptversammlung besteht keine Möglichkeit Fragen zu stellen.

6.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären, die ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeübt
haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse

hv@tecnovum.com

zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft
zu übermitteln, indem entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs
angegeben werden.

7.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG und
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß § 127
AktG übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge sind mit einer Begründung zu
versehen, bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge und Wahlvorschläge
sind spätestens bis zum Ablauf des 14. April 2022 24:00 (MESZ) ausschließlich an die
nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten:

tecnovum Aktiengesellschaft

Rennbahnstr. 72 – 74
60528 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 21 00 57 33
E-Mail: hv@tecnovum.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.

Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 14. April 2022,
24:00 Uhr (MESZ) („Gegenantragsfrist“), unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft
zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen
der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen –
der etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

https:/​/​www.tecnovum.com/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit
des Gegenantrags ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Ordnungsgemäß innerhalb der Gegenantragsfrist gestellte, zulässige
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt,
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

8.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Der Jahresabschluss der tecnovum Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2021, der Bericht
des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstandes gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen, bzw. passwortgeschützt auf der Internetseite

https:/​/​www.tecnovum.com/​hauptversammlung/​Unterlagen

für die teilnehmenden Aktionäre zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen und Berichte
erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die tecnovum Aktiengesellschaft, Telefon:
+49 (0)69 96 87 03 24, Telefax: +49 (0)69 21 00 57 33, E-Mail:

hv@tecnovum.com
9.

Datenschutzinformation für Aktionäre tecnovum Aktiengesellschaft

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene
Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Depotbank
und Nummer der Eintrittskarte), um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich die Gesellschaft Erfüllungsgehilfen.
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister
verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert
und anschließend gelöscht.

Die Betroffenen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO.
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

info@tecnovum.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

tecnovum Aktiengesellschaft

Rennbahnstr. 72 – 74
60528 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 21 00 57 33
E-Mail: info@tecnovum.com

Zudem steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.

 

Frankfurt, den 05. April 2022

tecnovum Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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