Varengold Bank AG – Ordentliche Hauptversammlung

Varengold Bank AG

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nr. 547 930
ISIN-Nr. DE0005479307

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der

ordentlichen Hauptversammlung

am

Mittwoch, den 24. August 2022, um 10:00 Uhr
(Einlass um 9:30 Uhr)

im

Haus der Wirtschaft Service GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Varengold Bank AG und ihren Organen andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

5.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 10.043.015,00, eingeteilt in 10.043.015 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 1.004.301,00 auf bis zu EUR 11.047.316,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.004.301 neuen, auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00. Der Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie („geringster Ausgabebetrag“).

b) Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2022 gewinnberechtigt. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung zugelassen werden sollen strategische bzw. institutionelle Investoren.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Auswahl des Zeichners beziehungsweise der Zeichner und die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises („endgültiger Ausgabebetrag“). Der Bezugspreis darf den durchschnittlichen Börsenpreis der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) während der letzten fünf Börsentage vor der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand und den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) am Tag der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich, maximal jedoch um drei (3) Prozent („Abschlag“), unterschreiten. Des Weiteren darf der Bezugspreis EUR 10,00 je Aktie nicht unterschreiten („Mindestbetrag“).

d) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn mindestens 300.000 Aktien gezeichnet worden sind.

e) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss neue Stückaktien gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt wurde und die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts eingetragen wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum ist nicht zulässig; sollte die Kapitalerhöhung bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht in das Handelsregister eingetragen worden sein, wird der Beschluss ebenfalls hinfällig.

f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft ihre Fassung betreffend entsprechend der Durchführung der Barkapitalerhöhung anzupassen.“

Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand hat gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichts wird nachfolgend bekannt gemacht. In der Hauptversammlung wird der Vorstand weitere Einzelheiten zur Begründung des vorgeschlagenen Kapitalerhöhungsbeschlusses vortragen.

„Das Bezugsrecht der Aktionäre darf zulässigerweise ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ein Volumen von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Im Einzelnen:

(1) Kein kurzfristig hintereinandergeschalteter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss

Die letzte Ausnutzung des sog. Vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gem. § 186 III 4 AktG liegt mehr als 12 Monate in der Vergangenheit.

(2) Kapitalgrenze

Die vorgeschlagene Barkapitalerhöhung hält die gesetzlich vorgegebene Grenze ein, der zulässige Erhöhungsbetrag (10% entsprechend 1.004.301 Aktien) wird nicht überschritten.

(3) Ausgabebetrag der jungen Aktien

Der Ausgabebetrag darf, um eine bestmögliche Platzierung zu niedrigen Kapitalaufnahmekosten bei hoher Transaktionssicherheit zu erreichen, den durchschnittlichen Börsenpreis der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) während der letzten fünf Börsentage vor Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand wie auch den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) am Tag der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nur um maximal 3% und damit nicht wesentlich unterschreiten. Der Ausgabebetrag soll gleichzeitig mindestens EUR 10,00 je Stückaktie („Mindestbetrag“) betragen. Am 11. Juli 2022 (Schlusskurs) notierte die Varengold Bank AG bei EUR 3,58 (Xetra).

(4) Allgemeine Abwägung der Unternehmensinteressen sowie der Aktionärsbelange

Bei sorgfältiger Abwägung der vorstehend beschriebenen Umstände ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG – auch unter Berücksichtigung des für die übrigen Aktionäre grundsätzlich nachteiligen Verwässerungseffekts – nach Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig, erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten, ohne die Interessen der übrigen Aktionäre unangemessen zu benachteiligen. Die neuen Aktien sind zudem erst ab dem 1. Januar 2022 gewinnberechtigt.

Die Aktien der Gesellschaft sind im Basic Board der Deutschen Börse gelistet und werden unter anderem über Xetra gehandelt. Nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmende, erwerbswillige Aktionäre haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, zur Aufrechterhaltung ihrer relativen Beteiligung an der Gesellschaft über die Börse Aktien zu erwerben oder, zum Beispiel für den Fall, dass Aktionäre ihre Beteiligung an der Gesellschaft aufgrund etwaiger Veränderung der Aktionärsstruktur ganz oder teilweise abbauen wollen, zu veräußern. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre wurden mithin gewahrt. In die Abwägung von Vorstand und Aufsichtsrat floss insbesondere auch der Umstand des Fehlens kurzfristig realisierbarer Alternativen mit ein.

(5) Besondere sachliche Rechtfertigung

U.a. für den Fall, dass es im Rahmen des beabsichtigten Verkaufs an strategische bzw. institutionelle Investitionen zu einem Paketverkauf oder gar einer Verwässerung einflussgewährender Beteiligungsquoten kommt, berichtet der Vorstand zusätzlich über die besondere sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses.

(5.1) Bedingungen am Kapitalmarkt

Das Börsenumfeld kann momentan als äußerst schwierig bezeichnet werden, so dass der Vorstand die Platzierung einer regulären Barkapitalerhöhung als gering einschätzt. Allerdings haben intensive Investorenkontakte ergeben, dass insbesondere institutionelle bzw. strategische Investoren bereit sind, Aktien der Varengold Bank AG zu einem Ausgabebetrag einzugehen, der gegebenenfalls auch oberhalb des Börsenkurses liegt. Durch den Verzicht auf die auch zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts könnte diese Gelegenheit zeitnah genutzt werden.

(5.2) Interesse der Gesellschaft an optimalen Erlösen

Der Vorstand möchte die Eigenkapitalbasis der Varengold Bank stärken, um die gesetzliche Anforderung gem. Art. 92 Abs. 1 lit d) CRR hinsichtlich der Einhaltung der sog. Leverage Ratio dauerhaft auf ein Niveau oberhalb des Schwellenwertes zu heben. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll zu diesem Zwecke der ordentlichen Hauptversammlung am 24.08.2022 die Umsetzung einer Bar-Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre vorgeschlagen werden. Der Bezugsrechtsausschluss ist dabei das geeignete und erforderliche Mittel, um die zuvor beschriebenen schwierigen Bedingungen am Kapitalmarkt auszunutzen und der Gesellschaft kurzfristig und im angemessenen Umfang neues Eigenkapital zuzuführen. Insbesondere könnte so zum Vorteil der Gesellschaft ein Bezugspreis deutlich oberhalb des Börsenkurses festgesetzt werden, was bei einer Barkapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss nicht zulässig wäre. In diesem Zusammenhang ist für den Vorstand darüber hinaus von Bedeutung, dass mit strategischen Investoren grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, der Gesellschaft neue Märkte, Kunden und zusätzliche Geschäftsopportunitäten zu erschließen.

(5.3) Zusätzliche punktuelle Abwägung

Die zügige Umsetzung der Kapitalerhöhung fördert den Unternehmensgegenstands bzw. den Gesellschaftszweck in effektivem Maße, insbesondere

• wäre die vollständige Platzierung (über dem Börsenkurs) unter Ausschluss – eventuell bereits an der Gesellschaft beteiligter – strategischer bzw. institutioneller Investoren extrem ungewiss

• ist es im Interesse der Gesellschaft, einen möglichst hohen Emissionserlös und damit einhergehend weitere Eigenkapitalsteigerungen zu erzielen, um das Geschäftsvolumen in den Bereichen Marketplace Banking und Commercial Banking merklich zu steigern

• sollen nur strategische oder institutionelle Investoren aufgenommen werden, die durch ihr Know-how und/​oder ihre Kontakte in besonderem Maße den Geschäftszweck fördern

• könnte bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung nach Einschätzung des Vorstands allein schon aufgrund des dann erforderlichen Bezugsangebots zu viel Zeit verstreichen und Investoren anderweitig investieren

• würde eine Bezugsrechtskapitalerhöhung (größeren Umfangs) die Erstellung eines Wertpapierprospektes erfordern, was zeit- und kostenintensiv ist und den zu erwartenden Erlös nicht unbeträchtlich schmälen bzw. in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis mehr stehen.

Der Vorstand ist nach Abwägung aller Umstände zu der festen Einschätzung gelangt, dass die vorgenannten Ziele nicht im Rahmen eines Bezugsaufrufes erreicht werden können und die Kapitalerhöhung daher umgehend durchzuführen ist. Der Bezugsrechtsausschluss ist dabei das geeignete und erforderliche Mittel, trotz der zuvor beschriebenen, für die Gesellschaft schwierigen Bedingungen am Kapitalmarkt neue strategische bzw. institutionelle Investoren zu gewinnen und die Kapitalbasis der Gesellschaft so kurzfristig zu stärken.“

(5.4) Erklärung zum Mindestbetrag

Mit Blick auf den Mindestbetrag erklärt der Vorstand, dass potentiellen Investoren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in keiner Weise zur Kompensation eines über dem Börsenkurs liegenden Ausgabebetrages Vergünstigungen gemacht beziehungsweise andere Vermögensvorteile gewährt werden.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 capital) erfüllen, ohne Wandlungsmöglichkeit mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals („Additional Tier 1 capital“) erfüllen, aber nicht mit der Ausgabe von Aktien verbunden sind, ist ein wichtiger Bestandteil des Handlungsrahmens für Kapitalmaßnahmen, um die angemessene Ausstattung der Gesellschaft mit regulatorischen Eigenmitteln sicherzustellen. Dem Vorstand soll erstmals eine solche Ermächtigung eingeräumt werden, welche die aktuellen Kapital- und Risikoverhältnisse der Gesellschaft abbildet. Der Ermächtigungsrahmen wird 5 Mio. EUR betragen. Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien sollen nicht eingeräumt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1) Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; Laufzeit

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. August 2027 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder den Namen lautende Genussrechte mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 23. August 2027 anstelle von oder neben Genussrechten einmalig oder mehrmals andere hybride Finanzinstrumente mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die nachstehenden Anforderungen erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht als Genussrechte einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen Verzinsung oder aus anderen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf (diese Instrumente werden im Folgenden „hybride Schuldverschreibungen“ genannt, die Genussrechte und die hybriden Schuldverschreibungen werden nachfolgend zusammenfassend auch „Finanzinstrumente“ genannt). Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung begebenen Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 5.000.000,00 nicht überschreiten.

(2) Währung; Anerkennung als zusätzliches Kernkapital oder sonstige bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel; Gegenleistung

a) Die Finanzinstrumente können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, ausgegeben werden.

b) Die Finanzinstrumente sind zur Schaffung zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 capital) oder anderer bankaufsichtsrechtlicher Eigenmittel zu begeben.

c) Die Gegenleistung für die Ausgabe der Finanzinstrumente ist in Geld zu erbringen.

(3) Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss

a) Die Finanzinstrumente sind den Aktionären der Varengold Bank AG grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Finanzinstrumente von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Varengold Bank AG zum Bezug anzubieten.

b) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Finanzinstrumente auszuschließen,

aa) für Spitzenbeträge;

bb) soweit die gegen Barzahlung ausgegebenen Finanzinstrumente obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. (i) keine Mitgliedschaftsrechte in der Varengold Bank AG begründen, (ii) keine Beteiligung am Liquidationserlös der der Varengold Bank AG gewähren und (iii) die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Varengold Bank AG berechnet wird. Außerdem muss in diesem Fall der Ausgabepreis (Verzinsung und Ausgabebetrag) der Finanzinstrumente den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen bzw. darf diese nicht wesentlich unterschreiten.

(4) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten der Finanzinstrumente

Der Vorstand wird ermächtigt, im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente, insbesondere Zeitpunkt, Volumen, Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabebetrag, Laufzeit und Stückelung festzulegen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6:

1.) Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 capital) erfüllen

Die europäischen Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – „CRR„) sind für Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung. Sie verlangen, dass Kreditinstitute über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen und enthalten u.a. spezifische Regeln für die Anerkennung als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT 1 capital), wonach Kreditinstitute Instrumente mit besonderen aufsichtsrechtlich vorgegebenen Eigenschaften zur Sicherstellung einer potentiellen Verlustteilnahme emittieren können. Solche Instrumente können neben dem sog. harten Kernkapital (Grundkapital und Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil der Eigenmittelausstattung der Gesellschaft bilden. Die Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen (nachfolgend zusammenfassend auch „Finanzinstrumente“), bietet dafür attraktive Möglichkeiten und ergänzt die Möglichkeiten zur Unternehmensfinanzierung durch ein genehmigtes Kapital. Eine Analyse der Kapitalverhältnisse und des zukünftigen Eigenmittelbedarfs der Varengold Bank AG im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva hat ergeben, dass ein Ermächtigungsrahmen von 5 Mio. EUR angemessen ist.

Auch wenn die Gesellschaft derzeit ausreichend mit Eigenmitteln ausgestattet ist und nur noch einen begrenzten Ermächtigungsrahmen für die Ausgabe der obengenannten Finanzinstrumente benötigt, ist es wichtig, dass sie zukünftig insoweit über den notwendigen Handlungsspielraum verfügt, um sich jederzeit und entsprechend der Lage am Markt weitere Eigenmittel beschaffen zu können. Eine starke Kapitalbasis sowie eine angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln sind die Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Ein angemessener Handlungsspielraum für Neuemissionen sichert insbesondere auch die Möglichkeit ab, auf etwaige zusätzliche, ggf. kurzfristig angeordnete Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden rasch und flexibel reagieren zu können.

2.) Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung

Die Finanzinstrumente werden den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 221 Absatz 4 i.V.m. § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG auch in der Weise gewährt werden können, dass die Finanzinstrumente von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“).

Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Finanzinstrumente mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen:

a) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne diese Möglichkeit würde die technische Durchführung der Emission unter Umständen erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge werden marktnah verwertet.

b) Bezugsrechtsausschluss zur marktnahen Platzierung der Finanzinstrumente

Ferner sieht die Ermächtigung die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts für den Fall vor, dass die Finanzinstrumente flexibel und marktnah platziert werden sollen. Dadurch wird das Platzierungsrisiko gegenüber einer Bezugsrechtsemission mit der gesetzlichen Bezugsfrist von mindestens vierzehn Tagen deutlich reduziert. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist zum einen, dass die Finanzinstrumente obligationsähnlich ausgestaltet sind, also (i) keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft begründen, (ii) keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft haben und (iii) die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Varengold Bank AG berechnet wird (keine gewinnorientierte Verzinsung).

Dabei liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös im Sinne von lit. (ii) auch dann nicht vor, wenn die Finanzinstrumente keine feste Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig ist. Im Rahmen der Festlegung der Verzinsung nach lit. (iii) kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängig ist und/​oder Zinsen nur aus ausschüttungsfähigen Posten nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Ausgabe der Finanzinstrumente oder der im Zeitpunkt der jeweiligen Zinszahlung geltenden Rechts gezahlt werden dürfen (gewinnabhängige Verzinsung). Mithin werden durch die Ausgabe der Finanzinstrumente weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert.

Hinzu kommt, dass die Finanzinstrumente im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses marktgerechten Ausgabebedingungen entsprechen müssen bzw. ihr Ausgabepreis (Verzinsung und Ausgabebetrag) die im Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen nicht wesentlich unterschreiten dürfen. Dem Bezugsrecht auf die Finanzinstrumente kommt damit kein eigener Wert zu. Aus dem Bezugsrechtsausschluss entstehen den Aktionären daher keine wirtschaftlichen Nachteile.

Allerdings können die Finanzinstrumente zur Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen bestimmte eigenkapitalähnliche Merkmale vorsehen (z.B. fehlende Endfälligkeit, Möglichkeit der Herabschreibung). Diesem Risiko wird durch eine erhöhte Kuponzahlung Rechnung getragen, was zu einer Reduzierung der Dividendenkapazität der Gesellschaft führen kann. Dem stehen jedoch erhebliche finanzielle Nachteile gegenüber, die der Gesellschaft entstehen können, wenn das Bezugsrecht bei der Aufnahme von Eigenmitteln über die Begebung von solchen Finanzinstrumenten nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Vorteil einer Ausgabe der Finanzinstrumente unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss für die Gesellschaft – und damit mittelbar für ihre Aktionäre – liegt darin, dass im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kurs- bzw. Zinsänderungsrisiko vermieden und der Emissionserlös ohne Sicherheitsabschläge bzw. ohne Zahlung eines über dem Marktniveau liegenden Zinses im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zugleich ermöglicht der Bezugsrechtsausschluss die schnell und zeitlich flexible Reaktion der Gesellschaft auf etwaige Anforderungen der Aufsichtsbehörden. Diese haben u.a. auch die Kompetenz, im Einzelfall über die Anforderungen der CRR hinausgehende Eigenmittelanforderungen, etwa im Rahmen von Bankenstresstests, kurzfristig anzuordnen. Auch unter diesen Umständen ist eine flexible und kurzfristige Aufnahme zusätzlichen Kernkapitals zu möglichst günstigen Konditionen erforderlich.

c) Ergänzende Abwägung zum Bezugsrechtsausschluss (keine Wandlungs- oder Optionsrechte)

Die Ermächtigung sieht keine Emission von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten vor. Da diese Finanzinstrumente für die Varengold Bank AG bis auf Weiteres nur von untergeordneter Bedeutung sind, ist dieser Verzicht auch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft.

3.) Ausnutzung der Ermächtigung; Berichterstattung

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen und von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn bei Ausgabe der Finanzinstrumente der Ausschluss des Bezugsrechts auch im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gerechtfertigt und durch die Ermächtigung gedeckt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

7.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.064.498,00 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

II. Verfügbarkeit von Unterlagen

Die den Aktionären zugänglich zu machenden Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Große Elbstraße 39, 22767 Hamburg, werktäglich (Mo. – Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Soweit gesetzlich vorgesehen, werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung ausliegen und jedem Aktionär auf Anfrage von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos Abschriften zugesandt.

Die Kontaktadresse lautet hierfür wie folgt:

Varengold Bank AG
Investor Relations – oHV 2022
Große Elbstraße 39
22767 Hamburg
Fax: +49 (40 )66 86 49 49
E-Mail: hv@varengold.de

III. Teilnahmevoraussetzungen

1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes zur Hauptversammlung rechtzeitig anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Mittwoch, den 3. August 2022, 0:00 Uhr, bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes nach; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Die Anmeldung und die Bescheinigung des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Mittwoch, den 17. August 2022, 24:00 Uhr, bei der nachfolgenden Stelle eingehen:

Varengold Bank AG
c/​o UBJ GmbH
Varengold Bank oHV 2022
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

2. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person, vertreten lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen in der Hauptversammlung erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Eintrittskarte.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.

3. Von der Gesellschaft benannter weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin

Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich hierzu ebenfalls fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbringen. Die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigt wird, müssen dieser in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Wahrnehmung der Vollmacht durch die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin ist ausgeschlossen, wenn ihr keine Einzelweisung zugrunde liegt. Die weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Diese Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin, die nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, sind aus organisatorischen Gründen zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 23. August 2022, 14:00 Uhr, an die folgende Anschrift zu senden:

Varengold Bank AG
Investor Relations – oHV 2022
Große Elbstraße 39
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 668649 49
E-Mail: hv@varengold.de

Alternativ ist eine Übergabe an die weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin steht den Aktionären unter der Internetadresse

www.varengold.de

unter der Rubrik „Über Varengold“, im Bereich „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung oder kann werktäglich (Mo. – Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (40) 66 86 49 – 0 angefordert werden.

4. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:

Varengold Bank AG
Investor Relations – oHV 2022
Große Elbstraße 39
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 668649 49
E-Mail: hv@varengold.de

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis spätestens Dienstag, den 9. August 2022, 24:00 Uhr, eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unter der Internetadresse

www.varengold.de

unter der Rubrik „Über Varengold“, im Bereich „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

IV. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir unter Beauftragung der UBJ. GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg als Anmeldestelle, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren neuen Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.varengold.de/​rechtliches/​datenschutz/​

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

V. Gender-Hinweis

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung stellenweise auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

Hamburg, im Juli 2022

Varengold Bank AG

Der Vorstand

 

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