vPE WertpapierhandelsBank AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
vPE WertpapierhandelsBank AG
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 13.09.2019

vPE WertpapierhandelsBank AG

München

ISIN DE0006911605
WKN 691 160

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der
vPE WertpapierhandelsBank AG, München, ein.

Sie findet statt am

Mittwoch, den 23. Oktober 2019 um 10.00 Uhr,
im Bauzentrum Riem, Seminarraum 2, im 3. OG, Willy-Brandt-Allee 10,
in 81829 München.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2018 der vPE WertpapierhandelsBank AG sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

2.

Gewinnverwendung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR 539.300,14 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

dem Mitglied des Vorstands Marquard Freiherr von Pfetten-Arnbach wird die Entlastung verweigert,

b)

die Entlastung des Mitglieds des Vorstands Lars Lorenz Ewaldsen für das Geschäftsjahr 2018 wird auf die nächste ordentliche Hauptversammlung vertagt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers der vPE WertpapierhandelsBank AG für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsplans und Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung einen Beschluss fasst über die Schaffung einer zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der vPE WertpapierhandelsBank AG sowie an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der vPE WertpapierhandelsBank AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, nachfolgenden Beschluss zu fassen:

„1.

Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 20.000 Bezugsrechte auf bis zu 20.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der vPE WertpapierhandelsBank AG auszugeben.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Juli 2024 bis zu 64.000 Bezugsrechte auf bis zu 64.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der vPE WertpapierhandelsBank AG auszugeben.

Die Ausgabe soll dazu dienen, die aktienbasierte variable Vergütung der Bezugsberechtigten durch Aktienoptionen darzustellen, die durch Schaffung von Aktien aus bedingtem Kapital bedient werden.

Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen lauten wie folgt:

a)

Kreis der Bezugsberechtigten

Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1) und ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft (Gruppe 2).

Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt:

Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 64.000 Aktienoptionen und hieraus resultierende Bezugsrechte;

die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten zusammen höchstens 20.000 Aktienoptionen und hieraus resultierende Bezugsrechte.

Sollten die Bezugsberechtigten mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Aktienoptionen ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Die Gruppenzugehörigkeit wird durch den Vorstand der Gesellschaft und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt. Die Bezugsberechtigten innerhalb der einzelnen Gruppen und die Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen können über die Laufzeit des Aktienoptionsprogramms variieren und werden durch den Vorstand der Gesellschaft und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt.

b)

Einräumung der Optionen, Ausgabetag und Inhalt des Optionsrechts

Die Einräumung der Optionen erfolgt einmalig oder mehrmals (z.B. in jährlichen Tranchen), erstmalig ab dem Tag der Eintragung der gemäß Ziffer 3. zu beschließenden bedingten Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft. Als Ausgabetag der Optionen gilt der Tag, an dem die vom Vorstand bzw. Aufsichtsrat beschlossene Ausgabe der Optionen dem jeweiligen Bezugsberechtigten mitgeteilt wird.

Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises.

Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl den Bezugsberechtigten zur Bedienung der Optionen statt neuer Aktien aus dem nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 2 und 3. zu schaffenden Bedingten Kapital 2019/I eigene Aktien gewähren kann.

c)

Ausübungspreis

Der bei der Ausübung der jeweiligen Option zu entrichtende Preis („Ausübungspreis“) je Aktie entspricht dem Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder, sollten die Aktien der Gesellschaft dort nicht mehr gehandelt werden, jener in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Börse, an der in den letzten sechs Monaten die höchste Anzahl Aktien der Gesellschaft gehandelt wurde) festgestellten Kurse der Aktien der Gesellschaft an den dreißig Börsenhandelstagen vor dem Tag, an dem der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat über die Ausgabe der Optionen beschließt, mindestens jedoch dem auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

d)

Erfolgsziel

Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn die Erfolgsziele wie nachfolgend beschrieben erreicht wurden:

Am Ende des Geschäftsquartals, das dem Ausübungstag unmittelbar vorausgeht, muss die Kernkapitalquote die Summe aus

der Mindestquote des harten Kernkapitals, die zum betreffenden Zeitpunkt nach Maßgabe von Art. 92 Abs. 1 lit. a) der EU-Verordnung Nr. 575/2013 („Bankenaufsichts-VO“) zu unterhalten ist,

und

der Kapitalpufferquote, die die zum betreffenden Zeitpunkt gemäß §§ 10c ff. KWG in Form von hartem Kernkapital vorgehalten werden muss,

um mindestens 5 Prozentpunkte übersteigen.

e)

Wartezeit und Ausübungszeiträume

Die Optionen können mit einer Laufzeit von höchstens sieben Jahren ausgegeben werden. Sie können nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren jeweils in einem bei der Gewährung näher zu bestimmenden Zeitraum, welcher nicht vor dem dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beginnt und nicht später als am 10. Dezember des jeweiligen Jahrs endet, ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung, folgen.

f)

Anpassung bei Kapitalmaßnahmen / Verwässerungsschutz

Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist der Vorstand der Gesellschaft und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft ermächtigt, den Optionsberechtigten einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für das entgangene Bezugsrecht zu gewähren. Dieser Ausgleich kann durch Herabsetzung des Ausübungspreises und / oder durch Anpassung der Anzahl von Optionen erfolgen. Ein Anspruch der Optionsberechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch nicht.

g)

Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen

Die Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis zum Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen sie ersatzlos. Die Optionsbedingungen können Sonderregeln für den Fall von Pflichtverletzungen der Berechtigten und die vorzeitige Beendigung der Bestellung der Berechtigten vorsehen.

h)

Begrenzung für den Fall außerordentlicher Entwicklungen

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist berechtigt, im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1) gewährt wurden, zu begrenzen. Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG oder die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) sicherzustellen.

Der Vorstand der Gesellschaft ist berechtigt, im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft (Gruppe 2) gewährt wurden, zu begrenzen. Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Gesamtbezüge des einzelnen Bezugsberechtigten in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Bezugsberechtigten stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen, oder um sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) eingehalten werden.

i)

Regelung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch Bestimmungen über Steuern und Kosten, Bestimmungen, die der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) dienen, das Verfahren für die Ausübung der Optionen sowie weitere Verfahrensregelungen.

2.

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 84.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 84.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 gemäß vorstehender Ziffer 1 bis zum 31. Juli 2024 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß Ziffer 1 bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn teil.

3.

Satzungsänderung

§ 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:

„(7)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 84.000,00 durch Ausgabe von bis zu 84.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 bis zum 31. Juli 2024 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn teil.““

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/1, der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und Satzungsänderung

Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.08.2014 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu € 383.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Diese Ermächtigung wurde am 15.09.2014 als Genehmigtes Kapital 2014/I in das Handelsregister eingetragen. Von dieser Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist die Ermächtigung am 31.07.2019 ausgelaufen.

Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen, damit der Vorstand in vollem Umfang über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/I

Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 6 der Satzung der vPE Wertpapierhandelsbank AG, das im Handelsregister als Genehmigtes Kapital 2014/I eingetragen ist, und zugleich die gesamte Regelung in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden aufgehoben.

b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I und Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22.10.2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 422.250,00 Euro durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem vom Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

1.

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

2.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Grenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist deshalb auch die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss erfolgt;

3.

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage(n) zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;

4.

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird;

5.

wenn die Kapitalerhöhung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2019/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I anzupassen.

Die Regelung in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22.10.2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 422.250,00 Euro durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem vom Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

1.

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

2.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Grenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist deshalb auch die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss erfolgt;

3.

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage(n) zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;

4.

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird;

5.

wenn die Kapitalerhöhung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2019/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I anzupassen.“

8.

Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasst:

Die Vergütung des Aufsichtsrates ist vierteljährlich im Voraus zur Zahlung fällig. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 02.08.2018 unberührt.

Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6
(Beschlussfassung zur Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsplans und Satzungsänderung)

Zielsetzungen

Die Gesellschaft beabsichtigt, Mitgliedern des Vorstands der vPE WertpapierhandelsBank AG und ausgewählten Führungskräften und Mitarbeitern der vPE WertpapierhandelsBank AG einen variablen Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung zu gewähren. Dieser soll unter Berücksichtigung der bankrechtlichen Vorgaben, insbesondere solchen des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) das unternehmerische Handeln der jeweiligen Teilnehmer fördern, sie langfristig an die Gesellschaft binden sowie eine marktgerechte Vergütung sicherstellen.

Unter Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der vPE WertpapierhandelsBank AG am 23. Oktober 2019 wird daher vorgeschlagen,

den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 31. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 20.000 Bezugsrechte auf bis zu 20.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der vPE WertpapierhandelsBank AG auszugeben, und

den Aufsichtsrat zu ermächtigen, bis zum 31. Juli 2024 bis zu 64.000 Bezugsrechte auf bis zu 64.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der vPE WertpapierhandelsBank AG auszugeben.

Dementsprechend soll auch ein Bedingtes Kapital 2019/I geschaffen und § 4 der Satzung um einen neuen Absatz 7 ergänzt werden.

Das Bedingte Kapital 2019/I in Höhe von EUR 84.000,00 entspricht rund 8,3 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und dient dazu, dass die Gesellschaft neue Aktien ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten Aktienoptionen zu übertragen. Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und diese ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe der Erreichung der in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele sowie der sonst in dem Aktienoptionsprogramm festgelegten Bedingungen ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten Kapitals 2019/I steht den Aktionären kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu.

Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigenden Aktienoptionen bietet den Vorteil, dass die Bezugsberechtigten nach Ausgabe der Aktien entscheiden können, ob sie als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt bleiben oder die Aktien über die Börse verkaufen wollen. Die Aktionärsbasis der Gesellschaft wird daher verbreitert. Gleichzeitig verbessert sich die Liquidität der Gesellschaft, da es zu keinem Mittelabfluss kommt, sondern vielmehr der Gesellschaft liquide Mittel in Höhe des Ausübungspreises für die neuen Aktien zufließen. Die hiernach verfügbaren Mittel können von der Gesellschaft in den Ausbau ihres operativen Geschäfts investiert werden.

Wesentliche Bedingungen des Aktienoptionsprogramms:

Kreis der Bezugsberechtigten

Das Aktienoptionsprogramm wurde entwickelt, um Mitgliedern des Vorstands der vPE WertpapierhandelsBank AG und ausgewählten Führungskräften und Mitarbeitern der vPE WertpapierhandelsBank AG einen variablen Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung zu gewähren. Dementsprechend umfasst der Kreis der Bezugsberechtigten

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1) und

ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft (Gruppe 2).

Bei der vPE WertpapierhandelsBank AG bestehen keine verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die Bildung weiterer Gruppen zur Berücksichtigung von Geschäftsleitungsorganen und/oder Mitarbeitern verbundener Unternehmen ist daher nicht angezeigt.

Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 64.000 Aktienoptionen und hieraus resultierende Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 zusammen höchstens 20.000 Aktienoptionen und hieraus resultierende Bezugsrechte.

Einräumung der Optionen, Ausgabetag und Inhalt des Optionsrechts

Aktienoptionen können während des Ermächtigungszeitraums einmalig oder mehrmals (z.B. in jährlichen Tranchen) ausgegeben werden. Als Ausgabetag der Optionen gilt der Tag, an dem die vom Vorstand bzw. Aufsichtsrat beschlossene Ausgabe der Optionen dem jeweiligen Bezugsberechtigten mitgeteilt wird.

Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises.

Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl den Bezugsberechtigten zur Bedienung der Optionen statt neuer Aktien aus dem nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3. des Beschlussvorschlages zu schaffenden Bedingten Kapital 2019/I eigene Aktien gewähren kann.

Ausübungspreis

Der bei der Ausübung der jeweiligen Option zu entrichtende Preis („Ausübungspreis“) je Aktie entspricht dem Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder, sollten die Aktien der Gesellschaft dort nicht mehr gehandelt werden, jener in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Börse, an der in den letzten sechs Monaten die höchste Anzahl Aktien der Gesellschaft gehandelt wurde) festgestellten Kurse der Aktien der Gesellschaft an den dreißig Börsenhandelstagen vor dem Tag, an dem der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat über die Ausgabe der Optionen beschließt, mindestens jedoch dem auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

Erfolgsziel

Voraussetzung für die Ausübung von Optionen ist, dass – wie im Beschlussvorschlag dargestellt – eine bestimmte Kernkapitalquote am Ende des Geschäftsquartals, das dem Ausübungstag unmittelbar vorausgeht, erreicht wird.

Wartezeit und Ausübungszeiträume

Die Optionen können mit einer Laufzeit von höchstens sieben Jahren ausgegeben werden. Sie können nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren jeweils in einem bei der Gewährung näher zu bestimmendem Zeitraum, welcher nicht vor dem dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beginnt und nicht später als am 10. Dezember des jeweiligen Jahres endet, ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung, folgen.

Anpassung bei Kapitalmaßnahmen / Verwässerungsschutz

Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist der Vorstand der Gesellschaft und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft ermächtigt, den Optionsberechtigten einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für das entgangene Bezugsrecht zu gewähren. Dieser Ausgleich kann durch Herabsetzung des Ausübungspreises und / oder durch Anpassung der Anzahl von Optionen erfolgen. Ein Anspruch der Optionsberechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch nicht.

Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen

Die Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis zum Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen sie ersatzlos. Die Optionsbedingungen können Sonderregeln für den Fall von Pflichtverletzungen der Berechtigten und die vorzeitige Beendigung der Bestellung der Berechtigten vorsehen.

Begrenzung für den Fall außerordentlicher Entwicklungen

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist berechtigt, im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1) gewährt wurden, zu begrenzen. Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG oder die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) sicherzustellen.

Der Vorstand der Gesellschaft ist berechtigt, im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft (Gruppe 2) gewährt wurden, zu begrenzen. Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Gesamtbezüge des einzelnen Bezugsberechtigten in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Bezugsberechtigten stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen, oder um sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) eingehalten werden.

Regelung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch Bestimmungen über Steuern und Kosten, Bestimmungen, die der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) dienen, das Verfahren für die Ausübung der Optionen sowie weitere Verfahrensregelungen.

Zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2019/I mit Bezugsrechtsausschluss)

Der Vorstand hat den nachfolgenden schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2019/I mit Bezugsrechtsausschluss) gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Vorstand und Aufsichtsrat der vPE Wertpapierhandelsbank AG schlagen der Hauptversammlung am 23. Oktober 2019 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Die gegenwärtige Ermächtigung ist zum Teil schon ausgeschöpft worden und bereits ausgelaufen. Um der Gesellschaft vollumfängliche kursschonende Möglichkeiten zu eröffnen, auf Marktgegebenheiten zu reagieren und um sowohl Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bestmöglich zu erhöhen.

Insgesamt soll das Grundkapital um bis zu EUR 422.250,00 einmalig oder mehrmalig gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien erhöht werden können. Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich zulässige Frist von fünf Jahren erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Durch die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital im Rahmen des Beschlussvorschlags ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen, soll der Vorstand außerdem in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben oder sich mit diesen zusammenzuschließen.

Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Der Vorstand erstattet daher diesen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre dann ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Es wird damit von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eröffneten Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs ausgegeben werden. Es wird daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden.

Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. Sachwerte gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bzw. von Sachwerten an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen gegenwärtig nicht. Durch die Höhe des vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien oder eine Kombination von Barleistung und Aktien, finanziert werden können. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er vom genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird hierbei auch prüfen, ob das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten Tatsachen von der abstrakten Umschreibung des Vorhabens im Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren und ferner sicherstellen, dass der Wert der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. der Sachwerte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der hierfür als Gegenleistung gewährten Aktien steht.

Mittelbares Bezugsrecht

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich zwar der Sache nach um einen Ausschluss des Bezugsrechts; es wird jedoch sichergestellt, dass die Aktionäre – wie bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG – Aktien zeichnen können und damit nicht schlechter stehen wie bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 185 Abs. 5 AktG. Die Gesellschaft wird insbesondere prüfen, ob es einen hinreichenden sachlichen Grund für die Einschaltung eines Zeichners gibt, der nicht die Voraussetzungen des § 185 Abs. 5 AktG erfüllt, d. h. nicht Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen ist. Die Gesellschaft wird ferner sämtliche zumutbaren Anstrengungen im Hinblick auf das Zuteilungsverfahren unternehmen, um die mittelbare Bezugsmöglichkeit der Aktionäre sicherzustellen. Die Gesellschaft erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens in voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.

Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorstand soll somit die Möglichkeit erhalten, für nicht vorhersehbare Fälle das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird es nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Im Einzelfall sind Fallgruppen denkbar, bei denen das Interesse der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen das Interesse der Aktionäre am Verwässerungsschutz deutlich überwiegt.

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der Adressen insbesondere für Anmeldung und Anträge von Aktionären verpflichtet.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens 16.10.2019 (24:00 Uhr) in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft bei nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben:

vPE WertpapierhandelsBank AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0)89 30903 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis des Aktienbesitzes hat ebenfalls in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen; hierfür genügt eine Bestätigung durch das depotführende Institut. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des 21 Tages, d.h. auf den 02.10.2019 (0:00 Uhr), vor dem Tag der Versammlung beziehen (Record Date). Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, so darf die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Stimmrechtsvertretung

Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen im Sinne von § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen können eigene Anforderungen an die Erteilung der Vollmacht bestehen, da diese die Vollmacht gemäß § 135 AktG nachprüfbar festhalten müssen. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre

Die vPE WertpapierhandelsBank AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die vPE WertpapierhandelsBank AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Christian Maria Kreuser (CEO) und Wolfgang Huber (CFO).

Sie erreichen die vPE WertpapierhandelsBank AG unter folgender Kontaktadresse:

vPE WertpapierhandelsBank AG
Maximiliansplatz 17
80333 München

Telefon: +49 89 296491
Fax: +49 89 296493
E-Mail: info@vpeag.de

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichem Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

Die Dienstleister der vPE WertpapierhandelsBank AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der vPE WertpapierhandelsBank AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der vPE WertpapierhandelsBank AG.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der vPE WertpapierhandelsBank AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

vPE WertpapierhandelsBank AG
Maximiliansplatz 17
80333 München
Fax: +49 89 296493
E-Mail: info@vpeag.de

 

München, im September 2019

vPE WertpapierhandelsBank AG

Der Vorstand

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