WESTGRUND Aktiengesellschaft – Genehmigtes Kapital 2015/I – Bedingtes Kapital 2015/I

WESTGRUND Aktiengesellschaft
Berlin
ISIN: DE000A0HN4T3 / WKN: A0HN4T
Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG

I. Genehmigtes Kapital 2015/I

Die ordentliche Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft am 22. Mai 2015 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 21. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 36.987.622,00 durch Ausgabe von bis zu 36.987.622 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I.). Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ganz oder teilweise auszuschließen.

Der vollständige Wortlaut dieses Beschlusses ist unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) in der am 14. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben.

Das Genehmigte Kapital wurde 2015/I. am 14.Juli 2015 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

II. Bedingtes Kapital 2015/I.

Des Weiteren hat die ordentliche Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft am 22. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) ein Bedingtes Kapital 2015/I. beschlossen. Danach ist das Grundkapital um bis zu EUR 21.281.500,00 durch Ausgabe von bis zu 21.281.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I.). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 22. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie
(i)

die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 22. Mai 2015 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 21. Mai 2020 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Um-tausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2015/I. zu bedienen, oder
(ii)

die zur Wandlung und/oder zum Bezug verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugspflichten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 22. Mai 2015 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 21. Mai 2020 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen bzw. die Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht auf Lieferung von Aktien Gebrauch macht und die Gesellschaft sich entschließt, hierzu Aktien aus diesem Bedingten Kapital 2015/I. zu liefern.

Der vollständige Wortlaut dieses Beschlusses ist unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) in der am 14. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben.

Das Bedingte Kapital wurde 2015/I. am 14. Juli 2015 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Berlin, im Juli 2015

WESTGRUND Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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