Nemetschek Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

Nemetschek Aktiengesellschaft
München
– ISIN: DE 0006452907 –
– WKN: 645290 –
Wir laden unsere Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Nemetschek Aktiengesellschaft
mit Sitz in München
am Mittwoch, 20. Mai 2015, 10:00 Uhr,
im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung,
Franz Josef Strauß-Saal,
Lazarettstraße 33, 80636 München
I. Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 26. März 2015 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 85.092.477,55 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,60 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 15.400.000,00
Gewinnvortrag EUR 69.692.477,55
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 9.625.000,00 und ist eingeteilt in 9.625.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie. Der Aktienkurs der Nemetschek-Aktie hat sich in den letzten Jahren überaus positiv entwickelt. Im Vergleich zu anderen Aktien im TecDax liegt der Kurs der Aktie der Nemetschek AG überdurchschnittlich hoch. Um die Aktie für breite Anlegerkreise noch interessanter zu machen und das Handelsvolumen der Nemetschek-Aktie weiter zu erhöhen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft in eine höhere Aktienanzahl aufzuteilen (Aktiensplit). Da der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital der Gesellschaft EUR 1,00 beträgt und ein geringerer anteiliger Betrag nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 3 AktG), sollen zum Zwecke eines (wirtschaftlichen) Aktiensplits das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln erhöht und auf jede derzeit vorhandene Stückaktie drei neue Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden, d.h. nach Durchführung des Aktiensplits besitzt jeder Aktionär die vierfache Aktienanzahl. Auf diese Weise wird der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital auch in Zukunft EUR 1,00 betragen. Die Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital der Gesellschaft wird durch die vorgeschlagene Maßnahme wirtschaftlich nicht berührt.

Für den Fall, dass die Hauptversammlung die vorgeschlagene Kapitalerhöhung beschließt, ist die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen. Dies gilt zum einen für die Bestimmungen über das Grundkapital der Gesellschaft und zum anderen für die Bestimmungen über die variable Vergütung des Aufsichtsrats, die von dem verwässerten Ergebnis pro Aktie abhängt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
6.1

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 9.625.000,00 um EUR 28.875.000,00 auf EUR 38.500.000,00 aus Gesellschaftsmitteln erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 28.875.000,00 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 28.875.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft, denen die neuen Aktien im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zustehen. Auf jede bestehende Stückaktie entfallen also drei neue Stückaktien. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2015 gewinnberechtigt.

Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt. Diese geprüfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln festzulegen.
6.2

§ 5 der Satzung wird wie folgt geändert:
㤠5
Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien
1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 38.500.000,00 (in Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 38.500.000 (in Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) Stückaktien.
2.

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in Höhe von DM 5.000.000,00 durch formwechselnde Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals Nemetschek Programmsystem GmbH) erbracht. In Höhe von DM 900.000,00 ist das Stammkapital der Nemetschek Programmsystem GmbH im Wege der Sacheinlage durch die Einbringung aller Aktiva und Passiva des Ingenieurbüros Prof. Dipl.-Ing. Georg Nemetschek, München, erbracht worden.“
6.3

§ 14 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird in Abs. 2 wie folgt geändert:
„2.

Neben der festen Vergütung gemäß vorstehendem Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine am Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung in Höhe von EUR 500,00 für jeweils EUR 0,01, um die das im Konzernabschluss nach Maßgabe von IAS 33 ausgewiesene verwässerte Ergebnis pro Aktie im jeweiligen Geschäftsjahr einen Mindestbetrag von EUR 0,225 übersteigt. Die variable Vergütung wird fällig am Tag derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr entscheidet.“
7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Zwar hat erst die Hauptversammlung vom 20. Mai 2014 eine solche bis zum 19. Mai 2019 befristete Ermächtigung beschlossen. Diese ist jedoch gemäß den gesetzlichen Vorgaben beschränkt auf den Erwerb von maximal 962.000 Aktien, entsprechend rund 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Unter der Voraussetzung der Durchführung der unter TOP 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung soll die bestehende Ermächtigung deshalb auf 10% des dann erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
7.1

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 2020 einmalig oder mehrmals bis zu 3.850.000 eigene Aktien, das sind 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, ganz oder in Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 20. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde.
7.2

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
a)

Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten fünf Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im elektronischen Handel (Xetra – oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
b)

Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotene Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden.
7.3

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
a)

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen angeboten werden.
b)

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
7.4

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 7.3 lit. a) der Tagesordnung verwendet werden.
7.5

Dieser Beschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß TOP 6 in das Handelsregister der Gesellschaft.
8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Frilo Software GmbH, Stuttgart

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der Frilo Software GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 2015 abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen abzuschließen ist.

Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Frilo Software GmbH als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen.

Die Nemetschek AG hat das Recht, der Geschäftsführung der Frilo Software GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, welche die Geschäftsführung der Frilo Software GmbH zu befolgen hat.

Die Nemetschek AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht.

Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Frilo Software GmbH auszugleichen.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 8, Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Frilo Software GmbH und Eintragung in das Handelsregister der Frilo Software GmbH wirksam.

Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der Frilo Software GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der Frilo Software GmbH in der Hand der Nemetschek AG befinden.
9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Nemetschek Allplan Systems GmbH, München

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der Nemetschek Allplan Systems GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 2015 abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen abzuschließen ist.

Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Nemetschek Allplan Systems GmbH als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen.

Die Nemetschek AG hat das Recht, der Geschäftsführung der Nemetschek Allplan Systems GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, welche die Geschäftsführung der Nemetschek Allplan Systems GmbH zu befolgen hat.

Die Nemetschek AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht.

Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Nemetschek Allplan Systems GmbH auszugleichen.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 9, Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nemetschek Allplan Systems GmbH und Eintragung in das Handelsregister der Nemetschek Allplan Systems GmbH wirksam.

Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der Nemetschek Allplan Systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der Nemetschek Allplan Systems GmbH in der Hand der Nemetschek AG befinden.
10.

Beschlussfassung über die Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Umwandlungsplan vom 27. März 2015 (UR-Nr. 1985/2015 des Notars Dr. Bernhard Schaub mit Amtssitz in München) über die Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt. Die Satzung der Nemetschek SE, die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt ist, wird genehmigt.

Der Umwandlungsplan hat den folgenden Wortlaut:
„UMWANDLUNGSPLAN
gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft, ABl.EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, S. 1 (die “ SE-VO „)
über die formwechselnde Umwandlung der
Nemetschek Aktiengesellschaft,
Konrad-Zuse-Platz 1
81829 München
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720
(nachfolgend auch “ Nemetschek AG „)
in die
Rechtsform der Societas Europaea (SE)
(nachfolgend auch “ Nemetschek SE „)
(Nemetschek AG und Nemetschek SE nachfolgend auch jeweils die “ Gesellschaft „)

Vorbemerkung
(A)

Die Nemetschek Aktiengesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720. Sie ist die oberste Holdinggesellschaft des Nemetschek Konzerns (nachfolgend auch die “ Nemetschek Group „), der weltweit im Bereich Entwicklung und Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie im Bereich von Planen, Bauen und Nutzen tätig ist.
(B)

Die Nemetschek AG hat durch formwechselnde Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals: Nemetschek Programmsystem GmbH) mit Sitz in München, der am 10. September 1997 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen wurde, unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt.
(C)

Die Gesellschaft hält seit mindestens zwei Jahren eine unmittelbare Beteiligung an der Nemetschek Austria Beteiligungen GmbH mit Sitz in Mondsee, Republik Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 263535b, die dem Recht der Republik Österreich und damit dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt.
(D)

Die Nemetschek AG soll nun im Wege der Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) umgewandelt werden.
(E)

Durch die zunehmend internationale Aufstellung der Nemetschek Group ist die Rechtsform der SE nach Überzeugung des Vorstands die zeitgemäße Rechtsform für ein global tätiges Unternehmen mit Heimatmarkt Europa und ein weiterer Schritt in der Unternehmensentwicklung und dem konsequenten Ausbau des internationalen Geschäfts. Die Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine SE ist daher insbesondere Ausdruck der internationalen Ausrichtung der Nemetschek Group.

Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Nemetschek AG folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf:
1. Umwandlung der Nemetschek AG in die Nemetschek SE
1.1 Die Nemetschek AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) umgewandelt. Die Nemetschek AG hat unter anderem mit der Nemetschek Austria Beteiligungen GmbH mit Sitz in Mondsee, Republik Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 263535b, seit über zwei Jahren eine unmittelbare Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich der Republik Österreich, unterliegt. Die Nemetschek AG hat die Nemetschek Austria Beteiligungen GmbH unter Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile im Jahr 2005 errichtet und hält seither sämtliche Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft. Die notwendigen Voraussetzungen für die Umwandlung der Nemetschek AG in eine SE sind erfüllt.
1.2 Die Umwandlung der Nemetschek AG in die Rechtsform der SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch nach Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort.
1.3 Die formwechselnde Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam.
1.4 Mit Wirksamwerden der Umwandlung werden die Aktionäre der Nemetschek AG Aktionäre der Nemetschek SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Art und Anzahl an Aktien an dem Grundkapital der Nemetschek SE beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der Nemetschek AG waren. Der rechnerisch auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals bleibt so erhalten, wie er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestand. Alle Aktien der Nemetschek AG sind auf den Inhaber lautende Stammaktien und werden zu auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Nemetschek SE. Die Aktien der Nemetschek AG sind in Globalurkunden verbrieft. Diese werden durch auf die Nemetschek SE lautende Globalurkunden ersetzt.
2. Rechtsform, Firma, Sitz und Satzung
2.1 Die Nemetschek AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720. Die Firma der Nemetschek AG lautet „Nemetschek Aktiengesellschaft“. Durch die Umwandlung soll die Nemetschek AG die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) erhalten.
2.2 Die Firma der Nemetschek SE lautet „Nemetschek SE“.
2.3 Satzungs- und Verwaltungssitz der Nemetschek SE ist München, Deutschland.
2.4

Die Nemetschek SE erhält die diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Auf die Anlage 1 wird Bezug genommen. Sie wurde mitverlesen.
3. Grundkapital
3.1 Das gesamte Grundkapital der Nemetschek AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe und in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Einteilung sowie mit dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals wird zum Grundkapital der Nemetschek SE.
3.2 Das Grundkapital der Nemetschek AG beträgt (Stand: 27. März 2015) EUR 9.625.000,00 und ist eingeteilt in 9.625.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00.

In der am 20. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung der Nemetschek AG wird unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagen werden, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 9.625.000,00 um EUR 28.875.000,00 auf EUR 38.500.000,00 aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 28.875.000,00 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital und Ausgabe von 2 8.875.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft (der “ Aktiensplit „). Gleichzeitig soll die Satzung der Nemetschek AG in § 5 und § 14 Abs. 2 geändert werden. Auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 6 der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung am 20. Mai 2015 wird verwiesen und Bezug genommen. Sofern die Hauptversammlung diesem Beschlussvorschlag folgt, gilt dieser Beschluss unverändert für die zukünftige Nemetschek SE fort. In der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der Nemetschek SE wurde der Aktiensplit bereits berücksichtigt.
3.3 Der Aufsichtsrat der Nemetschek SE wird durch die Hauptversammlung ermächtigt, etwaige Änderungen der Fassung der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der Nemetschek SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Nemetschek AG vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächliche Höhe des Grundkapitals der Nemetschek AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung nicht dem in der Anlage 1 zu diesem Umwandlungsplan beigefügten Satzung der Nemetschek SE ausgewiesenen Betrag bzw. der ausgewiesenen Stückzahl der Aktien entspricht, etwa falls der Aktiensplit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch nicht wirksam geworden ist.
4. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
4.1 Die Hauptversammlung der Nemetschek AG vom 20. Mai 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossen, die Gesellschaft zu ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 19. Mai 2019 einmalig oder mehrmals bis zu 962.000 eigene Aktien unter bestimmten, in der Ermächtigung enthaltenen, weiteren Bedingungen zu erwerben. Ferner wurde der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere für bestimmte, in der Ermächtigung genannte Zwecke, zu verwenden. Diese Ermächtigungen gelten vorbehaltlich nachstehender Ziffer 4.2 unverändert für die zukünftige Nemetschek SE fort, insbesondere hinsichtlich der nach dem Ermächtigungsbeschluss zulässigen Bezugsrechtsausschlüsse im Rahmen der Verwendung eigener Aktien.
4.2 In der am 20. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung der Nemetschek AG wird unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagen werden, die Gesellschaft zu ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 20. Mai 2020 einmalig oder mehrmals bis zu 3.850.000 eigene Aktien unter bestimmten, in der Ermächtigung enthaltenen, weiteren Bedingungen zu erwerben. Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere für bestimmte, in der Ermächtigung genannte Zwecke, zu verwenden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll an die Stelle der von der Hauptversammlung der Nemetschek AG am 20. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien treten, die gleichzeitig aufgehoben werden soll, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde. Auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 7 der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung am 20. Mai 2015 wird verwiesen und Bezug genommen. Sofern die Hauptversammlung diesem Beschlussvorschlag folgt, gelten die Ermächtigungen für die zukünftige Nemetschek SE unverändert fort.
5. Kein Barabfindungsangebot
Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird kein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung unterbreitet, da das Gesetz ein solches Barabfindungsangebot bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE nicht vorsieht.
6. Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere
Die Nemetschek AG hat keine Sonderrechte gewährt und keine weiteren Wertpapiere als Stammaktien ausgegeben. Daher sind im Zuge der Umwandlung keine Maßnahmen für Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere als Aktien vorgesehen.
7. Vorstand
7.1 Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands der Nemetschek AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung, also mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister der Gesellschaft.
7.2 Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Nemetschek SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Nemetschek AG auch zu Mitgliedern des ersten Vorstands der Nemetschek SE bestellt werden. Dies sind die Herren Patrik Heider, Sean Flaherty und Viktor Várkonyi.
8. Aufsichtsrat
8.1 Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der Nemetschek AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung.
8.2 Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Nemetschek SE (siehe Anlage 1 zu diesem Umwandlungsplan) wird bei der Nemetschek SE ein Aufsichtsrat gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der Nemetschek SE (siehe nachfolgende Ziffer 8.3 dieses Umwandlungsplans) bestellt.
8.3 Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Nemetschek SE sollen gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der Nemetschek SE die folgenden Personen bestellt werden:
a) Kurt Dobitsch, München, Aufsichtsrat;
b) Prof. Georg Nemetschek, München, Vorsitzender des Stiftungsrats der Nemetschek Stiftung;
c) Rüdiger Herzog, Grünwald, Rechtsanwalt.
Die vorgenannten Personen bilden auch den derzeit amtierenden Aufsichtsrat der Nemetschek AG.
Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der Nemetschek SE, die diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt ist. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Nemetschek SE wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats der Nemetschek AG, Herr Kurt Dobitsch, voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Nemetschek SE und der derzeitige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Nemetschek AG, Herr Prof. Georg Nemetschek, voraussichtlich zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Nemetschek SE gewählt werden wird.
9. Sondervorteile
9.1 Im Zuge der Umwandlung werden keine Sondervorteile an den gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt, der gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO geprüft und bescheinigt hat, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt.
9.2 Es werden im Zuge der Umwandlung auch keine Sondervorteile an Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Nemetschek AG gewährt.
Höchst vorsorglich und unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Nemetschek SE wird jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorstandsmitglieder der Nemetschek AG voraussichtlich zu Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE bestellt werden sollen (siehe Ziffer 7.2 dieses Umwandlungsplans).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Nemetschek AG in der Satzung der Nemetschek SE zu Aufsichtsratsmitgliedern der Nemetschek SE bestellt werden und der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats der Nemetschek AG voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Nemetschek SE gewählt werden wird (siehe Ziffer 8.3 dieses Umwandlungsplans).
10. Angaben zum Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE
10.1

Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Nemetschek SE
10.1.1 Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE wird anhand des Verfahrens festgelegt, das das deutsche Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – “ SEBG „) hierfür vorsieht. Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft – hier: dem Vorstand der Nemetschek AG – und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes so genanntes besonderes Verhandlungsgremium (das “ bVG „) repräsentiert werden (zum Verhandlungsverfahren siehe nachfolgend Ziffer 10.4). Das bVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der an der Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft als auch deren Tochtergesellschaften und Betrieben zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (der “ Mitgliedstaat „) beschäftigt sind. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im bVG richtet sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend Ziffer 10.3).
10.1.2 Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE. Zum möglichen Inhalt einer solchen Vereinbarung siehe nachfolgend Ziffer 10.4.1.
Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in Konzernunternehmen der SE gehören.
Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.
Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann.
Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch
a) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder
b) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
10.1.3 Das bVG kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Rechtsfolgen eines solchen Beschlusses sind in Ziffer 10.4.2 beschrieben.
10.1.4 Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, greift grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Auffangregelung über die Arbeitnehmerbeteiligung ein. Da die Nemetschek SE ihren Sitz in Deutschland haben wird, gelten dabei die Vorschriften des SEBG. Der Vorstand der Nemetschek AG und das bVG können die Verhandlungsfrist einvernehmlich auf insgesamt bis zu ein Jahr verlängern. Die gesetzliche Auffangregelung sieht die Bildung eines SE-Betriebsrats und im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE, wenn in der Gesellschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan galten, den Erhalt der vor der Umwandlung bestehenden Regelung zur Mitbestimmung vor. Die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung kann auch insgesamt oder in Teilen in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer vorgesehen werden. In Ziffer 10.4.3 ist näher beschrieben, welche Folgen die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung für die Nemetschek SE haben würde.
10.2

Einleitung des Verhandlungsverfahrens
Die Einleitung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Danach ist vorgeschrieben, dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft – hier: der Vorstand der Nemetschek AG – im ersten Schritt die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen über die beabsichtigte Umwandlung informiert und zur Bildung des bVG auffordert. Die Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. der Arbeitnehmer erstreckt sich gemäß § 4 SEBG auf (a) die Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft – hier also der Nemetschek AG – sowie der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (b) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (c) die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (d) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
Der Vorstand der Nemetschek AG hat die Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer in Deutschland sowie in den Mitgliedstaaten, in denen die Nemetschek Group Arbeitnehmer beschäftigt (Gesamtzahl der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer: 1.160) mit Schreiben vom 9. März 2015 über die beabsichtigte Umwandlung der Nemetschek AG in die Rechtsform der SE informiert und zur Bildung des bVG aufgefordert.
10.3

Bildung und Zusammensetzung des bVG
Bildung und Zusammensetzung des bVG richten sich vorliegend nach § 5 Abs. 1 SEBG. Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften und Betriebe, die in den Mitgliedstaaten Arbeitnehmer beschäftigen, werden Mitglieder für das bVG gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der zehn Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das bVG zu wählen oder zu bestellen.
Im Zeitpunkt der oben unter Ziffer 10.2 angeführten Information der Arbeitnehmervertretungen und Arbeitnehmer vom 9. März 2015 waren 1.160 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschland) in Gesellschaften der Nemetschek Group beschäftigt. Ausgehend von diesen Arbeitnehmerzahlen hat sich folgende Sitzverteilung im bVG ergeben:

Mitgliedstaat Anzahl der
Arbeitnehmer Prozent Anzahl der bVG-
Mitglieder
Deutschland 573 49,40 5
Ungarn 266 22,93 3
Slowakei 72 6,20 1
Österreich 61 5,26 1
Frankreich 38 3,28 1
Tschechien 36 3,10 1
Norwegen 30 2,59 1
Italien 26 2,24 1
Belgien 23 1,98 1
Niederlande 16 1,38 1
Vereinigtes Königreich 13 1,12 1
Spanien 6 0,52 1
Gesamt 1.160 100,00 18
Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des bVG aus den einzelnen Mitgliedstaaten sind die jeweiligen nationalen Vorschriften einschlägig. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des bVG liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften.
10.4

Verhandlungsverfahren und Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Nemetschek SE
Sind alle Mitglieder des bVG bestimmt oder sind seit der Information der Arbeitnehmer und Aufforderung zur Bildung des bVG zehn Wochen vergangen, in denen aufgrund Verschuldens der Arbeitnehmerseite nicht alle Mitglieder des bVG benannt sind, lädt die Unternehmensleitung – hier: der Vorstand der Nemetschek AG – zur konstituierenden Sitzung des bVG. Mit dem in der Ladung vorgesehenen Termin beginnt die sechsmonatige Verhandlungsfrist gemäß § 20 SEBG, die einvernehmlich von bVG und Unternehmensleitung auf insgesamt bis zu ein Jahr verlängert werden kann.
10.4.1 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Inhalt des § 21 SEBG. Die Vereinbarung soll danach insbesondere zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:
a) Geltungsbereich der Vereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Vereinbarung einbezogen werden);
b) wenn ein SE-Betriebsrat gebildet werden soll:
(1) Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, Anzahl seiner Mitglieder, Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
(2) Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
(3) Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
(4) für den SE-Betriebsrat bereitzustellende finanzielle und materielle Mittel;
c) wenn kein SE-Betriebsrat gebildet werden soll: Durchführungsmodalitäten des Verfahrens bzw. der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer;
d) wenn eine Vereinbarung über die Mitbestimmung getroffen wird:
(1) Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans der SE, die von den Arbeitnehmern gewählt bzw. bestellt werden können oder deren Bestellung die Arbeitnehmer empfehlen oder ablehnen können;
(2) Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen bzw. bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können;
(3) Rechte dieser Mitglieder;
e) Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
Die Vereinbarung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten.
10.4.2 Folgen der Nichtaufnahme oder des Abbruches von Verhandlungen

Ein Beschluss des bVG über die Nichtaufnahme bzw. den Abbruch der Verhandlungen beendet das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Auffangregelungen in §§ 22  ff. SEBG über den SE-Betriebsrat und in §§ 34 ff. SEBG über die Mitbestimmung kraft Gesetzes sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
10.4.3 Gesetzliche Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
Wird eine Vereinbarung gemäß § 21 SEBG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verhandlungsfrist von sechs Monaten oder der einvernehmlich auf ein Jahr verlängerten Verhandlungsfrist getroffen, greifen die Auffangregelungen gemäß den §§ 22 ff. SEBG über die Bildung eines SE-Betriebsrats kraft Gesetzes und den §§ 34 ff. SEBG über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ein. Für die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE würde bei Eingreifen der Auffangregelungen Folgendes gelten:
a) In Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Die Nemetschek AG unterliegt nach Überzeugung des Vorstands nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keiner Mitbestimmung auf Unternehmensebene. Die Arbeitnehmer der Nemetschek AG haben danach bereits vor der Umwandlung der Nemetschek AG in die Europäische Gesellschaft keine Rechte, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen. Aus diesem Grund würden die Arbeitnehmer auch nach der Umwandlung der Nemetschek AG in eine Europäische Gesellschaft keine Rechte erlangen, Mitglieder des Aufsichtsrats der Nemetschek SE zu wählen bzw. zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen, so dass sich diesbezüglich keine Änderungen gegenüber der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Nemetschek AG ergeben würden.
b) In Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
Die Unterrichtung und Anhörung würde sich bei Eingreifen der gesetzlichen Auffangregelung nach den §§ 22 ff. SEBG richten. Danach wäre ein SE-Betriebsrat zu bilden. Aufgabe des SE-Betriebsrats wäre die Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE. Er wäre zuständig für alle Angelegenheiten, die die Nemetschek SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er ebenfalls zu unterrichten und dazu anzuhören. Über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtung und Anhörung hätte der SE-Betriebsrat seinerseits die Arbeitnehmervertreter bzw. – in Ermangelung von Arbeitnehmervertretern – die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu informieren.
Die Kosten, die durch Bildung und Tätigkeit eines SE-Betriebsrats entstehen, hätte die Nemetschek SE zu tragen.
Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Benennung seiner Mitglieder würden grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen über die Benennung der Mitglieder des bVG erfolgen; er wäre also ebenfalls aus Vertretern der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, in denen die Nemetschek Group Arbeitnehmer beschäftigt, wobei sich die Sitzverteilung am Anteil der auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfallenden Arbeitnehmerzahl richten würde. Würde der SE-Betriebsrat gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG gebildet, weil bis zum Ende des Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist, wäre für die Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer das Ende des Verhandlungszeitraums maßgeblich (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 4 SEBG). Das Verfahren zur Benennung der einzelnen Mitglieder würde dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, für den sie zu benennen sind. In Deutschland kämen danach die entsprechenden Regelungen des SEBG zur Anwendung.
Während des Bestehens der SE wäre im Fall des Eingreifens der gesetzlichen Auffangregelung alle zwei Jahre von der Leitung der SE – hier: dem Vorstand der Nemetschek SE – zu überprüfen, ob Veränderungen in der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere der Arbeitnehmerzahlen, eine Änderung in der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Der SE-Betriebsrat hätte vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung fortgelten soll. Wird ein Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst, tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des bVG.
Die nationalen Arbeitnehmervertretungen blieben von der Bildung des SE-Betriebsrats unberührt.
10.4.4 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des bVG
Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des bVG bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden, trägt die Nemetschek AG bzw. nach Wirksamwerden der Umwandlung die Nemetschek SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des bVG einschließlich der Verhandlungen, insbesondere für Räume und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, Literatur), Dolmetscher und Büropersonal im Zusammenhang mit den Verhandlungen sowie die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des bVG.
11. Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich die Umwandlung im Übrigen wie folgt aus:
11.1 Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der Nemetschek Group aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. Dies gilt auch in Bezug auf die beteiligte Gesellschaft selbst; § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet.
11.2 Für die Arbeitnehmer der Nemetschek Group geltende Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und sonstige kollektivarbeitsrechtliche Regelungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort.
11.3 Für die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in den Gesellschaften und Betrieben der Nemetschek Group ergeben sich durch die Umwandlung keine Änderungen. Die bestehenden Arbeitnehmervertretungen bleiben erhalten.
11.4 Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten.
12. Abschlussprüfer
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Nemetschek SE wird die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, bestellt.

Anlage 1
SATZUNG
der
Nemetschek SE
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma und Sitz
1.

Die Firma der Gesellschaft lautet:
Nemetschek SE.
2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, deren Tätigkeit insbesondere Consulting, Forschung, Entwicklung, Produktion, Einkauf und Vertrieb von Produkten und Lösungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bereich von Planen, Bauen und Nutzen umfasst. Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der Finanzierung und des Finanzmanagements für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen. Schließlich ist Gegenstand des Unternehmens das Verwalten und Lizenzieren von Markenrechten in den vorbezeichneten Geschäftsfeldern.
2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann auf den in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden.
3.

Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen.
§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Bekanntmachungen und Informationen
1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.
2.

Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.
II. Grundkapital und Aktien
§ 5
Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien
1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 38.500.000,00 (in Worten: Euro achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 38.500.000 (in Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) Stückaktien.
2.

Das Grundkapital der Nemetschek SE in Höhe von EUR 38.500.000,00 (in Worten: Euro achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) wurde durch formwechselnde Umwandlung der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720 eingetragenen Nemetschek Aktiengesellschaft mit dem Sitz in München erbracht.
3.

Das Grundkapital der Nemetschek Aktiengesellschaft wurde in Höhe von DM 5.000.000,00 durch formwechselnde Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals Nemetschek Programmsystem GmbH) erbracht. In Höhe von DM 900.000,00 ist das Stammkapital der Nemetschek Programmsystem GmbH im Wege der Sacheinlage durch die Einbringung aller Aktiva und Passiva des Ingenieurbüros Prof. Dipl.-Ing. Georg Nemetschek, München, erbracht worden.
§ 6
Inhaberaktien, Aktienurkunden
1.

Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.
2.

Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen und deren Zins- und Erneuerungsscheine. Die Gesellschaft kann anstelle von Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien (Globalurkunden) ausgeben. Die Aktionäre haben keinen Anspruch auf Verbriefung ihres Anteils.
3.

In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.
III. Organisationsverfassung
§ 7
Organisationsverfassung, Organe
1.

Die Organisationsverfassung folgt dem dualistischen System.
2.

Die Organe der Gesellschaft sind das Leitungsorgan („Vorstand“), das Aufsichtsorgan („Aufsichtsrat“) und die Hauptversammlung.
IV. Vorstand
§ 8
Zusammensetzung und Geschäftsführung
1.

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen.
2.

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
3.

Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und – soweit vorhanden – der Geschäftsordnung zu führen. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
4.

Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen:
a)

Verkauf, Veräußerung, Verpachtung und jede anderweitige Übertragung (auch nach dem Umwandlungsgesetz) des Unternehmens im ganzen oder in wesentlichen Teilen;
b)

Erwerb, Pacht oder Beteiligung von bzw. an anderen Unternehmen, die Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen oder die Auflösung von Pachtverträgen;
c)

Abschluss von Unternehmensverträgen i.S.v. §§ 291ff. AktG;
d)

Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen oder Filialen, auch zur Aufnahme neuer oder Aufgabe alter Geschäftszweige, soweit diese nicht durch den Aufsichtsrat im Rahmen des Beschlusses des Budgets bereits genehmigt wurden;
e)

Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nebst den dazugehörenden Verpflichtungsgeschäften.

Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte festlegen, auch in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
5.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6.

Der Vorstand kann in allen Fragen der Geschäftsführung, insbesondere in Fällen des § 111 Absatz 4 Satz 3 AktG (Verweigerung der Zustimmung durch den Aufsichtsrat), die Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in Rechte der Aktionäre ist er hierzu verpflichtet.
§ 9
Vertretung
1.

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind.
2.

Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands durch Beschluss generell oder für den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
V. Aufsichtsrat
§ 10
Zusammensetzung und Amtsdauer
1.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2.

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit endet spätestens sechs Jahre nach Amtsbeginn. Wiederbestellungen sind zulässig.
3.

Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Nemetschek SE werden folgende Personen bestellt:

Kurt Dobitsch, München, Aufsichtsrat

Prof. Georg Nemetschek, München, Vorsitzender des Stiftungsrats der Nemetschek Stiftung

Rüdiger Herzog, Grünwald, Rechtsanwalt

Die Bestellung der vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils mit Wirkung ab der Eintragung der Nemetschek SE in das Handelsregister des Amtsgerichts München und endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der Nemetschek SE beschließt, spätestens jedoch drei Jahre nach Amtsbeginn.
4.

Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach der bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Sind Ersatzmitglieder gewählt, so tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle.
5.

Jedes Mitglied und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende niederlegen.
6.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung Dritte im Rahmen von § 109 Absatz 3 AktG mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben schriftlich zu ermächtigen. Eine solche Ermächtigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats jeweils vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrats anzuzeigen.
§ 11
Willenserklärungen des Aufsichtsrats
1.

Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch dessen Stellvertreter abgegeben.
2.

Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden, sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter.
§ 12
Vorsitzender und Stellvertreter
1.

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer schriftlichen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
2.

Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 13
Einberufung und Beschlussfassung
1.

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.
2.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und die Sitzung fernmündlich, per E-Mail oder durch Fernkopie einberufen. Außerhalb der Sitzungen ist auch eine schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
4.

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie einem anderen Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überlassen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes zwingend vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
5.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasste oder fernkopierte Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.
§ 14
Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.
§ 15
Vergütung des Aufsichtsrats
1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00, fällig am Tag nach Ablauf derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr entscheidet. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten, der stellvertretende Vorsitzende den eineinhalbfachen Betrag. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
2.

Neben der festen Vergütung gemäß vorstehendem Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine am Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung in Höhe von EUR 500,00 für jeweils EUR 0,01, um die das im Konzernabschluss nach Maßgabe von IAS 33 ausgewiesene verwässerte Ergebnis pro Aktie im jeweiligen Geschäftsjahr einen Mindestbetrag von EUR 0,225 übersteigt. Die variable Vergütung wird fällig am Tag derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr entscheidet.
3.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz aller Auslagen. Sie werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Nemetschek-Konzerns einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
4.

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
VI. Hauptversammlung
§ 16
Einberufung
1.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet an deren Sitz oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
2.

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft.
3.

Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung nach § 17 anzumelden haben.
§ 17
Teilnahmerecht und Stimmrecht
1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.
2.

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlichen Stichtag beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.
3.

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
4.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
§ 18
Versammlungsleitung
1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
2.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden und entscheidet über die Form der Abstimmung. Er kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Versammlung den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags angemessen festsetzen.
§ 19
Beschlussfassung und Wahlen
1.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außerdem eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
2.

Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.
3.

Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
§ 20
Ordentliche Hauptversammlung
1.

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
2.

Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinnes und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
VII. Jahresabschluss, Gewinnverwendung
§ 21
Geschäftsbericht, Jahresabschluss
1.

Der Vorstand hat, soweit dies dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und erforderlichenfalls den Lagebericht innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
2.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.
3.

Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre auszulegen.
§ 22
Verwendung des Bilanzgewinns, Rücklagen
1.

Der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.
2.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.
3.

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in eine andere Gewinnrücklage einstellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 23
Umwandlungsaufwand
1.

Die Gesellschaft trägt den Aufwand der formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft in Höhe von DM 90.000,– zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.

Den Aufwand der formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) (insbesondere Gerichts- und Notargebühren, Kosten für Veröffentlichungen, Steuern, Prüfungs- und Beratungskosten sowie Kosten des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer) trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von EUR 1 Million zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 24
Sondervorteile

Im Rahmen der Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in die Nemetschek SE wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge auf Folgendes hingewiesen:

Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Nemetschek SE ist davon auszugehen, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Nemetschek Aktiengesellschaft zu Vorständen der Nemetschek SE bestellt werden. Die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Nemetschek Aktiengesellschaft sind die Herren Patrik Heider, Sean Flaherty und Viktor Várkonyi.

Darüber hinaus sollen die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Nemetschek Aktiengesellschaft zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek SE bestellt werden (siehe § 10 Absatz 3).
– Ende der Satzung –“

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie die Auswirkungen, die der Übergang zur Rechtsform einer SE für die Aktionäre und für die Arbeitnehmer hat, werden in einem vom Vorstand der Nemetschek Aktiengesellschaft erstellten Bericht erörtert. Dieser ist zusammen mit dem Umwandlungsplan, der Satzung der Nemetschek SE und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
II. Bericht des Vorstands

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Vorstand zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu ermächtigen. Bei der Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können.

Hierüber erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht:

Ein Bezugsrechtsausschluss, den der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen kann, kann erforderlich sein, wenn eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen verwendet werden sollen.

Der Vorstand prüft zu jedem Zeitpunkt Möglichkeiten, andere Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Dabei kann es sinnvoll sein, anstelle von oder zusätzlich zu Barleistungen eigene Aktien als Akquisitionswährung zu verwenden. Teilweise wird dies von den Verkäufern verlangt. Um daher im Einzelfall Akquisitionsmöglichkeiten wahrnehmen zu können, kann es erforderlich sein, dass die Gesellschaft über eigene Aktien verfügt. Derartige Akquisitionsentscheidungen müssen typischerweise oft sehr kurzfristig getroffen werden, so dass keine Möglichkeit einer vorherigen Einbeziehung der Hauptversammlung besteht.

Da die Aktien jeweils nur dem Verkäufer des Unternehmens, der Unternehmensbeteiligung oder des Unternehmensteils gewährt werden, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können.

Der Vorstand wird im Einzelfall bei Konkretisierung der Möglichkeit eines Unternehmenserwerbs sorgfältig prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft unter Bezugsrechtsausschluss verwendet werden sollen. Dies wird nur dann erfolgen, wenn der Erwerb gegen Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.

Falls der Vorstand von den beschriebenen Ermächtigungen Gebrauch macht, wird er der folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 9.625.000 Stückaktien der Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 9.625.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des 29. April 2015 (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 13. Mai 2015 zugehen, und zwar bei folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle:

Nemetschek AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS51GM
80311 München
Telefax: 089/5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes an die Anmeldestelle übermittelt, die die Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausstellt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern oder sonst übertragen, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die (vollständige oder teilweise) Veräußerbarkeit bzw. Übertragbarkeit der Aktien. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
3.

Stimmrechtsvertretung

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular zu verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.

Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen müssen der Gesellschaft unter der unter Ziffer 6 genannten Adresse bzw. der dort genannten E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zugehen. Zur organisatorischen Erleichterung wird bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter um Übermittlung der Vollmachten und Weisungen nach Möglichkeit bis zum 18. Mai 2015 gebeten.

Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären auch im Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zur Verfügung; die Formulare können zudem unter der unter Ziffer 6 angegebenen Adresse bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden.
4.

Ausliegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung im Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 veröffentlicht:

Zu Punkt 1 der Tagesordnung

Der Jahresabschluss der Nemetschek Aktiengesellschaft, der Konzernabschluss, die Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns;

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches;

der Bericht des Aufsichtsrats.

Zu Punkt 2 der Tagesordnung

Der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung

Der Bericht des Vorstands.

Zu Punkt 8 der Tagesordnung

Der Entwurf des Beherrschungsvertrages vom 18. März 2015 zwischen der Nemetschek Aktiengesellschaft und der Frilo Software GmbH;

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nemetschek Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Frilo Software GmbH zum Entwurf des Beherrschungsvertrages vom 2. April 2015;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft sowie die Jahresabschlüsse der Frilo Software GmbH für die Geschäftsjahre 2014, 2013 und 2012.

Zu Punkt 9 der Tagesordnung

Der Entwurf des Beherrschungsvertrages vom 18. März 2015 zwischen der Nemetschek Aktiengesellschaft und der Nemetschek Allplan Systems GmbH;

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nemetschek Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Nemetschek Allplan Systems GmbH zum Entwurf des Beherrschungsvertrages vom 2. April 2015;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft sowie die Jahresabschlüsse der Nemetschek Allplan Systems GmbH für die Geschäftsjahre 2014, 2013 und 2012.

Zu Punkt 10 der Tagesordnung

Der Umwandlungsplan nebst der als Anlage 1 beigefügten Satzung der Nemetschek SE;

der Bericht des Vorstands der Nemetschek AG über die Umwandlung der Nemetschek AG in eine Europäische Gesellschaft (SE);

der Bericht des gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, über die Prüfung der Kapitaldeckung im Rahmen der Umwandlung nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die vorgenannten Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.

Die Unterlagen zu TOP 8 und TOP 9 liegen – soweit sie die jeweilige Gesellschaft betreffen – zudem in den Geschäftsräumen der Frilo Software GmbH, Stuttgarter Straße 36, 70469 Stuttgart, und der Nemetschek Allplan Systems GmbH, Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, zur Einsicht aus.
5.

Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, das entspricht 481.250 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre, die zusammen das Quorum des zwanzigsten Teils des Grundkapitals erreichen, haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit mindestens 19. Februar 2015, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 19. April 2015 schriftlich oder in elektronischer Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a BGB (z.B. per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur) unter der folgenden Adresse zugegangen sein:

Vorstand der NEMETSCHEK Aktiengesellschaft
Konrad-Zuse-Platz 1
81829 München

E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.nemetschek.com/HV2015 veröffentlicht.
6.

Weisungen, Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zu machen (siehe Punkt 5 der Tagesordnung, Wahl des Abschlussprüfers). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, Anfragen, Gegenanträge gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

NEMETSCHEK Aktiengesellschaft
Investor Relations
Konrad-Zuse-Platz 1
81829 München

Telefax: +49 (89) 92793-4229
E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com

Bis spätestens zum 5. Mai 2015 (24.00 Uhr) unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden wir unverzüglich unter www.nemetschek.com/HV2015 ebenso wie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlichen. Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
7.

Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
8.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, die weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, Formulare für die Bevollmächtigung von Vertretern sowie weitere Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich.

München, im April 2015

Nemetschek Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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