SCHOTT AG – Bekanntmachung nach §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 3 UmwG

SCHOTT AG

Mainz

Bekanntmachung nach §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 3 UmwG

Die SCHOTT AG mit Sitz in Mainz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 8555 gibt hiermit bekannt, dass sie beabsichtigt, die Pensionsverbindlichkeiten aus unverfallbaren arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter, die Pensionsverbindlichkeiten aus arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten laufenden Leistungen ehemaliger Mitarbeiter, die Ansprüche gegenüber dem Versicherer aus Rückdeckung arbeitnehmerfinanzierter Versorgungsanwartschaften, sowie Verpflichtungen aus zugesagten Sozialleistungen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft SCHOTT Solar AG, mit Sitz in Mainz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 41612, auf die SCHOTT AG zur Aufnahme abzuspalten.

Da sich das gesamte Stammkapital der übertragenden SCHOTT Solar AG in der Hand der SCHOTT AG befindet, ist gem. § 125 Satz 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 UmwG ein der Abspaltung zustimmender Beschluss der Hauptversammlung der SCHOTT AG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Nach § 62 Abs. 2 UmwG haben Aktionäre der SCHOTT AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der SCHOTT AG erreichen, das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung der SCHOTT AG zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Abspaltung beschlossen wird. Ein solches Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung gestellt wird.

 

Mainz, im August 2015

SCHOTT AG

Der Vorstand

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