Impreglon SE – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Impreglon SE

Lüneburg

Wertpapier-Kenn-Nummer: A0BLCV
ISIN DE000A0BLCV5

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung der Impreglon SE am Dienstag, den 27. Oktober 2015, 10:00 Uhr, in das Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335 Lüneburg ein.

I. Tagesordnung

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Impreglon SE mit Sitz in Lüneburg auf die GMT Investment AG mit Sitz in Kerpen (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. Umwandlungsgesetz – UmwG) Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (sog. Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Gleiches gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) für die Verschmelzung einer Europäischen Aktiengesellschaft mit einer Aktiengesellschaft.

Der GMT Investment AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81938 eingetragenen Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Kerpen, gehören 9.111.805 der insgesamt 10.036.337 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien an der Impreglon SE. Dies entspricht einem prozentualen Anteil am Grundkapital von ca. 90,79 %. Der GMT Investment AG gehören somit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Impreglon SE; sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Die GMT Investment AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 20. März 2015 dem Verwaltungsrat der Impreglon SE mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Impreglon SE auf die GMT Investment AG beabsichtigt, und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO an den Verwaltungsrat der Impreglon SE das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der Impreglon SE innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die GMT Investment AG hat am 2. September 2015 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der Impreglon SE für die Übertragung ihrer Aktien auf die GMT Investment AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 14,62 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der Impreglon SE festgelegt.

Die GMT Investment AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Impreglon SE gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird („Übertragungsbericht“). Demnach hat die GMT Investment AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung der Impreglon SE durch die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, festgelegt. Die Gutachtliche Stellungnahme der Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 27. Oktober 2015 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO vom 2. September 2015 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.

Mit konkretisierendem Schreiben vom 2. September 2015 hat die GMT Investment AG ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Verwaltungsrat der Impreglon SE bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen.

Zusammen mit dem konkretisierenden Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die GMT Investment AG zudem dem Verwaltungsrat der Impreglon SE eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO vom 2. September 2015 übermittelt. Die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der GMT Investment AG übernommen, den Minderheitsaktionären der Impreglon SE die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Impreglon SE gemäß § 327a Abs. 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO in das Handelsregister des Sitzes der Impreglon SE als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der GMT Investment AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung ist nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Abs. 2 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Am 3. September 2015 haben die GMT Investment AG und die Impreglon SE zur Niederschrift des Notars Dr. Klaus Piehler mit Amtssitz in Köln (UR-Nr. 1888/2015 P) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Impreglon SE ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die GMT Investment AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der Impreglon SE nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister des Sitzes der Impreglon SE eingetragen wird, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der GMT Investment AG wirksam wird.

Der Verwaltungsrat und das geschäftsführende Direktorium der Impreglon SE sowie der Vorstand der GMT Investment AG haben vorsorglich einen gemeinsamen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der Impreglon SE auf die GMT Investment AG gemäß § 8 UmwG erstattet.

Die Angemessenheit der von der GMT Investment AG festgelegten Barabfindung wurde durch die Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft, die das Landgericht Hannover auf Antrag der GMT Investment durch Beschluss vom 26. März 2015 (Geschäftsnummer: 26 O 17/15) als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung und auf Antrag der GMT Investment und der Impreglon zugleich vorsorglich als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG erstattet. Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der GMT Investment AG als übernehmender Gesellschaft und der Impreglon SE als übertragender Gesellschaft erstattet.

Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, müssen die geschäftsführenden Direktoren der Impreglon SE nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 4 SEAG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Impreglon SE anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Impreglon SE mit Sitz in Lüneburg werden gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) gegen Gewährung einer von der GMT Investment AG mit Sitz in Kerpen (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 14,62 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der Impreglon SE auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 3 AktG, jeweils i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Impreglon SE, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Verschmelzungsvertrag zwischen der GMT Investment AG als übernehmender Gesellschaft und der Impreglon SE als übertragender Gesellschaft vom 3. September 2015;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Impreglon SE für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014;

die Zwischenbilanz der Impreglon zum 30. Juni 2015;

der Jahresabschluss der GMT Investment AG für das Rumpfgeschäftsjahr 2014;

die Zwischenbilanz der GMT Investment zum 30. Juni 2015;

der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht des geschäftsführenden Direktoriums und des Verwaltungsrats der Impreglon SE und des Vorstands der GMT Investment AG;

der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der GMT Investment AG als übernehmender Gesellschaft und der Impreglon SE als übertragender Gesellschaft;

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

der von der GMT Investment AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Impreglon SE gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;

die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO vom 2. September 2015;

der gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 6 sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 4 AktG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ein entsprechendes Verlangen bitten wir an die folgende Adresse zu richten:

Impreglon SE
Abteilung Investor Relations
Lünertorstr. 17
21335 Lüneburg
Telefax: +49 (0) 4131 2260069
oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de

Die Unterlagen werden auch in der außerordentlichen Hauptversammlung der Impreglon SE am 27. Oktober 2015 ausliegen.

II. Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 10.036.337 und ist in 10.036.337 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit ebenfalls auf 10.036.337.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der

Impreglon SE
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
Am Markt 14–16
28195 Bremen
Telefax +49 (0) 421 3603153
E-Mail hv@neelmeyer.de

unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 20. Oktober 2015, 24.00 Uhr MESZ, in deutscher oder englischer Sprache schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben.

Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (6. Oktober 2015, 0.00 Uhr MESZ) zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweis über den Anteilsbesitz bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.

Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Maßgeblich für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.

Eintrittskarten erhalten nur zur Teilnahme berechtigte Aktionäre oder Bevollmächtigte. Anders als die Anmeldung ist die Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.

Verfahren für die Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können in schriftlicher Form, durch (Computer-)Fax oder elektronische Nachricht (E-Mail) erfolgen, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft auch unter der E-Mail-Adresse investorrelations@impreglon.de übermittelt werden.

Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Absätze 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, können abweichende Regelungen gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen dafür die Eintrittskarte. Dem Stimmrechtsvertreter müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Stimmrechtsweisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können in schriftlicher Form, durch (Computer-)Fax oder elektronische Nachricht (E-Mail) erfolgen. Die Vollmacht (mit Weisungen) muss bei der Gesellschaft bis spätestens Montag, 26. Oktober 2015, 12:00 Uhr MEZ (Eingang maßgeblich) unter der folgenden Adresse eingehen:

Impreglon SE
Abteilung Investor Relations
Lünertorstr. 17
21335 Lüneburg
Telefax: +49 (0) 4131 2260069
oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge, Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Impreglon SE
Abteilung Investor Relations
Lünertorstr. 17
21335 Lüneburg
Telefax: +49 (0) 4131 2260069
oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de

 

Lüneburg, im September 2015

Impreglon SE

Der Verwaltungsrat

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